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{'item': 'LVwG-AV-910/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-910/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Hagmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des SAR, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29.07.2016, Zl. LFJ3-B-1666/001, betreffend Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin gehend abgeändert, als der Betrag von € 35,49 durch den Betrag von € 45,86 und der Betrag von € 152,12 durch den Betrag von € 196,57 ersetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin gehend abgeändert, als der Betrag von € 35,49 durch den Betrag von € 45,86 und der Betrag von € 152,12 durch den Betrag von € 196,57 ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG und § 17 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 NÖ MSG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG und Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Es ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz , (NÖ MSG). 1.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts statt. Sie gewährte dem Beschwerdeführer für Juni 2016 eine aliquote Geldleistung von € 35,49 und ab dem 01.07.2016 längstens bis zum 30.11.2016 eine monatliche Geldleistung von € 152,
  6. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe alleinstehend und erhalte ein Einkommen von € 12,91 täglich in Form einer AMS-Leistung sowie von € 88,90 monatlich als Gemeinderat der Gemeinde ***. Ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs habe nicht berücksichtigt werden können, weil kein Mietvertrag vorhanden sei. 1.
  7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In welcher zusammengefasst eingewendet wurde, der Beschwerdeführer erhalte von der Gemeinde, in der er als Gemeinderat tätig sei, kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Diese hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Außerdem werde der Mietaufwand mit € 180,- monatlich berechnet und bewertet. 1.
  8. Mit Schreiben vom 14.11.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Nachweise und Belege über den tatsächlich zu tätigenden Wohnaufwand vorzulegen. Es erfolgte der Hinweis, dass die Beschwerde wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen werden müsse, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkommen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2016 durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Die gesetzte zwei-wöchige Frist ist somit mit Ende des 01.12.2016 abgelaufen. Bis dato ist der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen nicht nachgekommen.
  9. Rechtslage: 2.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise: „§ 32.Paragraph 32,

(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. […] § 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,-
(2)[…]
(3)Absatz 3,Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“ 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Absatz 2 a,–
(5)[…]
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. […] § 17Paragraph 17Informationspflicht der BehördeMitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. […] § 20Paragraph 20Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. […]“ 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise: „§ 2Anrechenfreies Einkommen
(1)Absatz eins,Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: 1.Ziffer eins -
  1. […] 8.Ziffer 8 Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder; […]“ 2.
  2. § 29 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) lautet:2.
  3. Paragraph 29, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) lautet: „§ 29EntschädigungenDas Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.“ 2.
  4. § 2 NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG) lautet auszugsweise:2.
  5. Paragraph 2, NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG) lautet auszugsweise: „§ 2Bezüge
(1)Absatz eins,Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind […] die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates […].
(2)Absatz 2,[…] Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates […] gilt mit der Entschädigung der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt. […]“
  1. Erwägungen: 3.
  2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde seinen Bezug als Gemeinderat in Höhe von € 88,90 monatlich als Gehalt gewertet und daher als Einkommen angerechnet habe. Dies sei unzulässig, weil es sich um eine insoweit nicht zu berücksichtigende Aufwandsentschädigung handle. 3.1.
  3. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG die Bemessung von Leistungen unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). Insofern wäre der Bezug des Beschwerdeführers, den er für seine Tätigkeit als Gemeinderat erhält, zu berücksichtigen, weil er ihm tatsächlich zufließt. 3.1.
  4. Dazu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG die Bemessung von Leistungen unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). Insofern wäre der Bezug des Beschwerdeführers, den er für seine Tätigkeit als Gemeinderat erhält, zu berücksichtigen, weil er ihm tatsächlich zufließt. 3.1.
  5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV haben jedoch Aufwandsentschädigungen in halber Höhe vom Einkommen anrechenfrei zu bleiben. 3.1.
  6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV haben jedoch Aufwandsentschädigungen in halber Höhe vom Einkommen anrechenfrei zu bleiben. § 29 NÖ GO 1973 sieht diesbezüglich vor, dass das Amt eines Mitglieds des Gemeinderats ein Ehrenamt ist und für den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, welche in einem eigenen Gesetz – dem NÖ GBezG – festgelegt wird. Paragraph 29, NÖ GO 1973 sieht diesbezüglich vor, dass das Amt eines Mitglieds des Gemeinderats ein Ehrenamt ist und für den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, welche in einem eigenen Gesetz – dem NÖ GBezG – festgelegt wird. Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 NÖ GBezG „die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderats“. Mit der Entschädigung gilt außerdem „der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt“ (Abs. 2 leg. cit.). Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ GBezG „die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderats“. Mit der Entschädigung gilt außerdem „der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt“ (Absatz 2, leg. cit.). 3.1.
  7. Der von der belangten Behörde herangezogene und insofern unstrittige Bezug der Gemeinde *** für die Tätigkeit als Gemeinderat in Höhe von € 88,90 stellt somit eine Aufwandsentschädigung dar, die zur Hälfte anrechenfrei zu bleiben hat. Anstelle einer monatlichen Geldleistung von € 152,12 war dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 196,57 monatlich zuzuerkennen und für Juni 2016 gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG entsprechend zu aliquotieren. 3.1.
  8. Der von der belangten Behörde herangezogene und insofern unstrittige Bezug der Gemeinde *** für die Tätigkeit als Gemeinderat in Höhe von € 88,90 stellt somit eine Aufwandsentschädigung dar, die zur Hälfte anrechenfrei zu bleiben hat. Anstelle einer monatlichen Geldleistung von € 152,12 war dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 196,57 monatlich zuzuerkennen und für Juni 2016 gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG entsprechend zu aliquotieren. 3.
  9. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weiters vorgebracht, einen Wohnaufwand von € 180,- monatlich tätigen zu müssen, ohne dies jedoch entsprechend zu belegen. 3.2.
  10. Dazu ist zunächst auf § 17 Abs. 2 NÖ MSG zu verwiesen. Dieser statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken (vgl. auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). 3.2.
  11. Dazu ist zunächst auf Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG zu verwiesen. Dieser statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken vergleiche auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, , Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). Korrespondierend dazu ist in § 20 Abs. 1 NÖ MSG eine Sanktionsfolge bei mangelnder Mitwirkung normiert: Anträge auf Leistungen sind demnach abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person die sie treffenden Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Korrespondierend dazu ist in Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG eine Sanktionsfolge bei mangelnder Mitwirkung normiert: Anträge auf Leistungen sind demnach abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person die sie treffenden Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. 3.2.
  12. Da es sich dabei im Hinblick auf eine allfällige Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs um ein maßgebliches Sachverhaltselement iSd § 17 Abs. 2 NÖ MSG handelt, forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Beschwerdeführer auf, nähere Unterlagen vorzulegen, aus denen ein tatsächlicher Wohnaufwand in dieser Höhe ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer wurde außerdem auf die Rechtsfolgen der Abweisung seiner Beschwerde bei mangelnder Vorlage der angeforderten Unterlagen hingewiesen. 3.2.
  13. Da es sich dabei im Hinblick auf eine allfällige Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs um ein maßgebliches Sachverhaltselement iSd Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG handelt, forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Beschwerdeführer auf, nähere Unterlagen vorzulegen, aus denen ein tatsächlicher Wohnaufwand in dieser Höhe ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer wurde außerdem auf die Rechtsfolgen der Abweisung seiner Beschwerde bei mangelnder Vorlage der angeforderten Unterlagen hingewiesen. 3.2.
  14. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gesetzt. Das Schreiben wurde am 17.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt, ab diesem Tag begann also die Frist zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Frist somit mit Ablauf des 01.12.
  15. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die geforderten Nachweise innerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt sein müssen bzw. hätte der Beschwerdeführer sie zur Post bringen müssen, um die Frist zu wahren, zumal der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt wird. 3.2.
  16. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gesetzt. Das Schreiben wurde am 17.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt, ab diesem Tag begann also die Frist zu laufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Frist somit mit Ablauf des 01.12.
  17. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die geforderten Nachweise innerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt sein müssen bzw. hätte der Beschwerdeführer sie zur Post bringen müssen, um die Frist zu wahren, zumal der Postlauf gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht berücksichtigt wird. 3.2.
  18. Bis dato sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ keine Unterlagen des Beschwerdeführers eingelangt. Selbst mit Berücksichtigung des Postlaufs wäre eine Eingabe nun verspätet. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 17 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ MSG mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren abzuweisen. 3.2.
  19. Bis dato sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ keine Unterlagen des Beschwerdeführers eingelangt. Selbst mit Berücksichtigung des Postlaufs wäre eine Eingabe nun verspätet. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß , Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren abzuweisen.
  20. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Fragen des insoweit hinreichend geklärten Sachverhalts, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da keine Fragen des insoweit hinreichend geklärten Sachverhalts, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.910.001.2016

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