← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2130/001-2016'}

Obsah (5)§ 64§ 1§ 19§ 52§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2130/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 64Abs. 2 VSt

G wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Das Straferkenntnis wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bekannten auf dem genannten Parkplatz P2 befunden habe und von dem ebenfalls genannten Parkraumüberwachungsorgan abgemahnt worden sei. Ansonsten hätten sich keine Passanten auf dem Parkplatz befunden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bekannten unterhalten, nicht aber mit dem Parkraumüberwachungsorgan. Schon gar nicht habe es Beschimpfungen gegeben, wie man behaupte. Was das Parkraumüberwachungsorgan auch immer über die Unterhaltung mit dem Bekannten mitgenommen habe, die Verwendung der im Straferkenntnis erwähnten Worte würden nicht seinem Sprachgebrauch entsprechen. Nie hätte ihn eine Ermahnung wegen eines Verkehrsvergehens derart aufregen können und würde er niemals derartige Worte verwenden. Nicht auszuschließen sei, dass sich das Überwachungsorgan übergangen fühlte und daher nun zu Unrecht die gegenständliche Anschuldigung gegen ihn erhebe. Herr MD wurde als Zeuge namhaft gemacht. Am 10.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Krems als Parteien, Herr MD und Frau UP als Zeugen geladen. Wegen der (vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen) ungenügenden Adresse konnte die Ladung an den Zeugen MD nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat ca. eine Stunde vor der Verhandlung bekanntgegeben, dass er zur Verhandlung nicht erscheinen könne, weil er arbeiten müsse. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie bei der Firma Se arbeite und für die Parkraumüberwachung auch in *** zuständig sei. Am 26.10.2015 habe sie im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit auf dem Parkplatz 2 ein Auto in einer Grünfläche stehend gesehen. Nach ca. einer Viertelstunde sei das Fahrzeug noch immer dort gestanden. Sie habe begonnen, eine Organstrafverfügung auszustellen. Als sie bereits einen Teil der Organstrafverfügung geschrieben hatte, sei ein ihr unbekannter Mann gekommen und habe gesagt, dass sie damit aufhören könne, weil er ohnehin gleich wegfahre. Als sie dem Mann sagte, dass sie sich strafbar machen würde, habe er sie zu schimpfen begonnen und dabei die Worte „Trampel“ und „blöde Kuh“ verwendet. Sie habe die Organstrafverfügung vollständig ausgefüllt und dem Mann übergeben oder am Fahrzeug hinterlegt; so genau wüsste sie das nicht mehr. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Polizei hinzuziehe, wenn er die Beschimpfungen nicht unterlasse. Er habe gemeint, dass sie das ruhig machen könne. Der Fahrer sei bei der bereits geöffneten Fahrertür gestanden und sie vor dem Fahrzeug. Im Weggehen sei sie noch mit den Worten „blöde“ oder „verdammte Schlampe“ bedacht worden. Es sei kein Begleiter dieses Mannes in unmittelbarer Nähe gewesen, dem er diese Worte gesagt haben könnte. Sie sei im Nahbereich zu diesem Mann gestanden und würde sie den Abstand mit bis zu 2 m angeben. Im Bereich des Fahrzeuges hätten sich noch vier oder fünf Personen aufgehalten, die zu den Fahrzeugen gingen bzw. von den abgestellten Fahrzeugen weggingen. Soviel sie noch wüsste, hätten diese in ihre Richtung geschaut. Die Anzeige hätte sie drei Tage später bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet. Die Daten für die Anzeige habe sie vom Durchschlag der Organstrafverfügung übernommen. Sie habe das Fahrzeug bei einer späteren Kontrolle nicht mehr gesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

§ 1lit.

b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Frau UP hat am 29.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eine Anzeige darüber erstattet, dass sie am 26.10.2015 gegen 14:30 Uhr im Gemeindegebiet von *** am Parkplatz P2 zur Parkraumüberwachung eingeteilt war. Als sie wegen eines Parkvergehens eine Organstrafverfügung ausfüllte, erschien eine männliche Person, dunkelhaarig, ca. 190 bis 195 cm groß, welcher sich als Lenker des vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuges herausstellte. Bei dem Pkw handelte es sich um einen braunen Porsche mit dem Kennzeichen ***. Diese Person meinte, dass sie die Organstrafverfügung nicht ausfüllen bräuchte, da er schon wegfahre. Sie habe dieser Person mitgeteilt, dass sie die Organstrafverfügung verhängen müsse, da sie sich sonst strafbar machen würde und mit dem Ausfüllen der Organstrafverfügung begonnen habe. Daraufhin hätte diese Person sie mit den Worten wie „Trampel“, „blöde Kuh“ beschimpft. Sie habe die Person aufgefordert, die Beschimpfungen zu unterlassen, da sie sonst die Polizei hinzuziehen würde. Nachdem sie die Organstrafverfügung der Person ausgefolgt habe und sich zum Gehen umwendete, hätte sie die Person mit dem Schimpfwort „blöde Schlampe“ bedacht. Auf dem Parkplatz seien noch weitere unbeteiligte Personen anwesend gewesen, welche diesen Vorfall wahrnehmen konnten. Sie habe in der Folge noch wahrnehmen können, wie die Person den Porsche vom Parkplatz lenkte. Durch die Verwendung der Worte „blöde Kuh, Trampel, Schlampe“ wurden die Grundsätze des Anstandes, die von jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten sind, verletzt. Durch die Anwesenheit von mehreren Personen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass diese Schimpfwörter auch von diesen wahrgenommen werden. Es wurde sohin der Anstand an einem öffentlichen Ort verletzt. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er trotz des Erhaltes einer Organstrafverfügung keine derartige Worte gegenüber dem Organ der Parkraumüberwachung verwendet habe, ist es durchaus schlüssig, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Versuches, die Organstrafverfügung abzuwenden, seinen Ärger dadurch zum Ausdruck brachte, als er gegenüber dem Organ der Parkraumüberwachung die angeführten Verbalinjurien verwendete. Abgesehen davon, dass keine weitere Person von der Zeugin wahrgenommen wurde, mit der sich der Beschwerdeführer unterhalten hätte können, wäre eine Verwendung derartiger Worte in einem Gespräch als unüblich zu bezeichnen. Seitens der belangten Behörde bestehen keine Zweifel an den von der Zeugin gemachten Angaben. Ihre Ausführungen während des gesamten Verfahrens waren gleichlautend und konnte der Eindruck der Glaubwürdigkeit auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt werden. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt war sohin als erwiesen anzunehmen.

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei einer derartigen Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro und Arrest bis zu zwei Wochen vorgesehen. Seitens der belangten Behörde wurde die Geldstrafe im unteren Bereich festgesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – bei der belangten Behörde scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf – keine Herabsetzung vorzunehmen war. Die Strafe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Die allseitigen Verhältnisse konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht bekanntgegeben wurden. Das erkennende Gericht geht aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus. § 42 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 42, Absatz 2, VwGVG lautet: Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.

§ 52Vw

GVG waren 20 % der Geldstrafe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

Paragraph 52, VwGVG waren 20 % der Geldstrafe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2130.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.