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{'item': 'LVwG-AV-1007/002-2016 ua'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 20§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1007/002-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. Juni 2015 wurde die Lenkberechtigung bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am
  2. August
  3. Auf Grund neuerlicher Vorfälle, nämlich dem viermaligen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich
  4. Dezember 2016 nicht gegeben ist und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederausfolgung des Führerscheines erfolgen darf. Der Antrag vom
  5. August 2016 auf Wiederausfolgung des Führerscheines wurde abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen einvernommen wurden. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aufforderung, eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen, gar nicht vorgelegen hätten. Weiters sei ihm weder diese Aufforderung, noch der Entziehungsbescheid vom
  6. Juni 2015 rechtswirksam zugestellt worden, zumal er sich in diesem Zeitraum gar nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Er habe bei der Post eine „Postsperre“ veranlasst und sei auch amtsbekannt, dass ein amtswegiges Abmeldeverfahren eingeleitet worden ist. Im fraglichen Zeitraum wäre er außerdem anwaltlich vertreten gewesen. Er hätte von der Entziehung der Lenkberechtigung gar keine Kenntnis gehabt und sei daher das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht vorwerfbar. Weiters beantragte er die aufschiebende Wirkung und verwies diesbezüglich ausführlich auf die persönlichen Verhältnisse. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  7. März 2015 erging die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung an den Beschwerdeführer. Da er dieser nicht nachkam, wurde mit Bescheid vom
  8. Juni 2015 die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Diese fand sodann am
  9. August 2016 statt. Sowohl die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, als auch der Entziehungsbescheid vom
  10. Juni 2015 wurden durch Polizeiorgane zugestellt. Nachweislich wurde am
  11. März 2015 eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes im Briefkasten eingeworfen. Weiters wurde der Beschwerdeführer selbst im Garten gesehen. Am
  12. März 2015 wurde neuerlich versucht, das Schriftstück zu übergeben und wegen Annahmeverweigerung am Tor der Einfriedung abgelegt. Der Entziehungsbescheid wurde ebenfalls hinterlegt und nicht abgeholt und am
  13. Juni 2015 eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen. Laut vorliegendem Auszug aus dem Zentralmelderegister war der Beschwerdeführer in beiden Hinterlegungszeiträumen an der gegenständlichen Adresse, ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am
  14. Dezember 2015, am
  15. Jänner 2016, am
  16. Februar 2016 und am
  17. März 2016 lenkte der Beschwerdeführer jeweils ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht zu zweifeln keinen Anlass findet. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24Abs.

1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Führerscheingesetz ausschließt, gilt insbesondere, wenn ein Kraftfahrzeug, trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird (§ 7 Abs. 3 Z 6 lit.a FSG).Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Führerscheingesetz ausschließt, gilt insbesondere, wenn ein Kraftfahrzeug, trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG). Auch wenn der Beschwerdeführer eine „Postsperre“ veranlasst haben sollte, so ändert dies nichts daran, dass infolge Vorliegens des Hauptwohnsitzes eine gültige Abgabestelle vorgelegen hat. Bezüglich der Hinterlegung von Schriftstücken bestimmt § 17 Zustellgesetz, dass, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, eine Hinterlegung zulässig ist und diese die Wirkung einer Zustellung entfaltet. Bezüglich der Hinterlegung von Schriftstücken bestimmt Paragraph 17, Zustellgesetz, dass, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, eine Hinterlegung zulässig ist und diese die Wirkung einer Zustellung entfaltet.

§ 20

Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert.

Paragraph 20, Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs glaubhaft machen, dass er sich im jeweiligen Hinterlegungszeitraum nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte und wurde er überdies sogar von den Polizeibeamten gesehen. Auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hinterlegungszeitraum vermag an der wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nichts zu ändern, zumal eine derartige Vertretung der Behörde jedenfalls nicht bekannt war und dieser auch nicht bekanntgegeben wurde. Es besteht somit kein Zweifel, dass die Zustellung der behördlichen Schriftstücke bereits durch die Hinterlegung wirksam wurde und dass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch Kenntnis von den Zustellungen haben musste, zumal er jeweils von der Hinterlegung schriftlich verständigt wurde. Auch wenn ein amtliches Abmeldeverfahren eingeleitet wurde, so bestand dessen ungeachtet eine aufrechte Meldung mit Hauptwohnsitz und wurde von den Beamten auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an der Abgabestelle aufgehalten hat. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bedurfte es keineswegs eines rechtskräftigen Abschlusses der Verwaltungsstrafverfahren, sondern war die Kraftfahrbehörde vielmehr berechtigt, selbstständig zu beurteilen, dass wiederholt die Lenkung eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung vorgelegen hat.

§ 25Abs.

1 Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat insgesamt viermal ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war. Der von der Behörde festgesetzte Zeitraum bis einschließlich

  1. Dezember 2016 ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zweifellos angemessen und nachvollziehbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die Behörde hat sich auch ausführlich mit der Wertung der festgestellten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG auseinandergesetzt und dargelegt, warum das Verhalten des Beschwerdeführers als verwerflich anzusehen ist.Der von der Behörde festgesetzte Zeitraum bis einschließlich
  2. Dezember 2016 ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zweifellos angemessen und nachvollziehbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die Behörde hat sich auch ausführlich mit der Wertung der festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG auseinandergesetzt und dargelegt, warum das Verhalten des Beschwerdeführers als verwerflich anzusehen ist. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war keine Folge zu geben, zumal im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse, dass eine Person, die nicht verkehrszuverlässig ist, am Straßenverkehr nicht teilnimmt im Vordergrund steht, und somit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden können, da die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1007.002.2016.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.