GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Führerscheingesetz ausschließt, gilt insbesondere, wenn ein Kraftfahrzeug, trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird (§ 7 Abs. 3 Z 6 lit.a FSG).Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Führerscheingesetz ausschließt, gilt insbesondere, wenn ein Kraftfahrzeug, trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG). Auch wenn der Beschwerdeführer eine „Postsperre“ veranlasst haben sollte, so ändert dies nichts daran, dass infolge Vorliegens des Hauptwohnsitzes eine gültige Abgabestelle vorgelegen hat. Bezüglich der Hinterlegung von Schriftstücken bestimmt § 17 Zustellgesetz, dass, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, eine Hinterlegung zulässig ist und diese die Wirkung einer Zustellung entfaltet. Bezüglich der Hinterlegung von Schriftstücken bestimmt Paragraph 17, Zustellgesetz, dass, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, eine Hinterlegung zulässig ist und diese die Wirkung einer Zustellung entfaltet.
Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert.
Paragraph 20, Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs glaubhaft machen, dass er sich im jeweiligen Hinterlegungszeitraum nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte und wurde er überdies sogar von den Polizeibeamten gesehen. Auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hinterlegungszeitraum vermag an der wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nichts zu ändern, zumal eine derartige Vertretung der Behörde jedenfalls nicht bekannt war und dieser auch nicht bekanntgegeben wurde. Es besteht somit kein Zweifel, dass die Zustellung der behördlichen Schriftstücke bereits durch die Hinterlegung wirksam wurde und dass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch Kenntnis von den Zustellungen haben musste, zumal er jeweils von der Hinterlegung schriftlich verständigt wurde. Auch wenn ein amtliches Abmeldeverfahren eingeleitet wurde, so bestand dessen ungeachtet eine aufrechte Meldung mit Hauptwohnsitz und wurde von den Beamten auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an der Abgabestelle aufgehalten hat. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bedurfte es keineswegs eines rechtskräftigen Abschlusses der Verwaltungsstrafverfahren, sondern war die Kraftfahrbehörde vielmehr berechtigt, selbstständig zu beurteilen, dass wiederholt die Lenkung eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung vorgelegen hat.
1 Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Paragraph 25, Absatz eins, Führerscheingesetz ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat insgesamt viermal ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war. Der von der Behörde festgesetzte Zeitraum bis einschließlich
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1007.002.2016.ua
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.