RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1141/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der IH GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Abmayer, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- September 2016, Zl. PW1-G-16345/001, betreffend Feststellung der Zuverlässigkeit nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2016, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden Behörde) vom
- September 2016, Zl. PW1-G-16345/001, stellt die Behörde fest, dass auf Grund des Fehlens der für die Gewerbeausübung (Mietwagen-Gewerbe, Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen mit 3 Personenkraftwagen) erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn MH, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorlägen. Begründend dazu wurde unter Anführung der §§ 1 und 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 unter anderem ausgeführt, dass die Behörde im Konzessionserteilungsverfahren neben anderen Aspekten insbesondere auch hinsichtlich der im § 5 Z 1 GelverkG geforderten Zuverlässigkeit eine Prüfung durchzuführen habe und Erhebungen hinsichtlich der maßgeblich auf den Betrieb der Geschäfte einflussnehmenden Personen der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Herr MH gehöre dem Kreis der maßgeblich einflussnehmenden Personen an, da er sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer als aus Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei und zudem auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes bestellt worden sei.Begründend dazu wurde unter Anführung der Paragraphen eins und 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 unter anderem ausgeführt, dass die Behörde im Konzessionserteilungsverfahren neben anderen Aspekten insbesondere auch hinsichtlich der im Paragraph 5, Ziffer eins, GelverkG geforderten Zuverlässigkeit eine Prüfung durchzuführen habe und Erhebungen hinsichtlich der maßgeblich auf den Betrieb der Geschäfte einflussnehmenden Personen der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Herr MH gehöre dem Kreis der maßgeblich einflussnehmenden Personen an, da er sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer als aus Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei und zudem auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes bestellt worden sei. Die Erhebungen betreffend Herrn MH hätten ergeben, dass diesem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 2016, Zl. PLS1-F-10501/002, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1, D, D1 und F auf die Dauer von zwei Wochen entzogen worden sei. Als Begründung wurde für die Entziehung ausgeführt, dass Herr MH am
- August 2014 im Freiland die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 2016 gelte Herr MH als verkehrsunzuverlässig und somit könne rund 1,5 Monate nach dieser bescheidmäßigen Feststellung die Behörde im gegenständlichen Prüfverfahren diese Feststellungen kaum ignorieren. Dies, zumal im § 5 Abs. 1 Z 3 lit.b GelverkG ausdrücklich auch die Sicherheit im Straßenverkehr genannt sei.Dies, zumal im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GelverkG ausdrücklich auch die Sicherheit im Straßenverkehr genannt sei. Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Schlüsse sei es als erwiesen anzusehen, dass Herr MH verkehrsunzuverlässig sei bzw. gewesen sei und könne ihm somit im gegenständlichen Verfahren die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 es nicht assistiert werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Behörde im gegenständlichen Fall keine Gesamtbetrachtung der betroffenen Person, namentlich MH, vorgenommen habe. Die Behörde sei verpflichtet, von Amts wegen alle für und gegen einen Antragsteller zu wertenden Tatsachen zu erheben und zu bewerten. Die Behörde könne und dürfe sich nicht allein auf die negativen Tatsachen beschränken. Diese Betrachtung hätte ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene und gemeldete gewerberechtliche Geschäftsführer zwei Jahre vor der Meldung zwar ein durchaus relevantes Delikt verwirklicht habe, er aber sonst keine wesentlichen Vormerkungen aufweise, sich insbesondere im Hinblick auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht mehr auffällig verhalten habe. Die Behörde habe keine Beweise dazu aufgenommen, sie habe apodiktisch vom Vorliegen eines einzelnen Vorfalles ausgehend angenommen, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Die Behörde habe sich nicht mit dem Unternehmensbetrieb auseinandergesetzt, sie habe sich nicht mit der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers auseinandergesetzt, sie habe nicht das seit dem Vorfall vorliegende Wohlverhalten gewertet, sie habe schlicht keine für den gewerberechtlichen Geschäftsführer positiv zu wertenden Tatsachen erhoben. Das sei ein an Willkür grenzender Verfahrensmangel, der den bekämpften Bescheid massiv mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von entscheidungsrelevanten Verfahrensvorschriften belaste. Die Behörde stelle einen einzigen, wenn auch nicht zu bagatellisierenden Verstoß fest, sonst aber keine weiteren. Nur mit diesem einzigen Verstoß könne die Behörde denkunmöglich davon ausgehen, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 es nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Ein Behördenvertreter nahm an dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest: Herr MH, geb. ***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit dem Geschäftszweig Reisebüro und der Geschäftsanschrift ***, ***, und vertritt diese seit
- Oktober 2008 selbstständig. Die Beschwerdeführerin betreibt darüber hinaus ein weiteres konzessioniertes Gewerbe „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus)“ mit derzeit 3 Fahrzeugen. Herr MH ist seit
- Dezember 2011 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin (Beschwerdeführerin) betreffend dieses Gewerbe. Die Beschwerdeführerin ist im Bereich Touristikgewerbe auf Fernreisen spezialisiert. Die Aufgaben des Herrn MH seit dem Jahr 2008 sind betreffend des angemeldeten (bestehenden) Gewerbes insbesondere: die der Reiseplanungen, die Überwachung des internen Fuhrparks und der Fahrer und bei verfügbarer freier Zeit auch das Fahren mit den Omnibussen. Herr MH ist darüber hinaus Mitglied bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich und seit September 2016 Prüfer für die Grundqualifikationsprüfung D95 für den praktischen Teil. Betreffend das bestehende Mietwagen-Omnibusunternehmen schult MH seine Fahrer regelmäßig im Hinblick auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und macht sie darauf aufmerksam, dass insbesondere Schimpfen bzw. Fluchen während des Lenkens mit dem Omnibus zu unterlassen sei und dass die Sicherheit der Gäste oberste Priorität habe. Die Ausstattung der Beschwerdeführerin mit den Omnibussen ist so, dass das Gewerbe neuwertige Autos zur Verfügung hat und insbesondere im Zusammenhang betreffend die Technik der Fahrzeuge sich der jeweilige Fahrer zusammen mit Herrn MH darum kümmert. Die Fahrzeuge werden regelmäßig kontrolliert und gut serviciert. Betreffend die Anmeldung des gegenständlichen Mietwagen-Gewerbes ist auszuführen, dass Herr MH plant dieses mit 3 PKWs zu führen und diesbezüglich entweder sein Vater oder er selbst als Fahrer tätig sein werden. Mit dem neuen Gewerbe sollen insbesondere Zubringerdienste von eigenen Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. So sollen die Gäste z.B. von zu Hause abgeholt und zum Flughafen gebracht werden (im Zusammenhang mit den gebuchten Fern-Reisen). Betreffend das am
- August 2014 stattgefundene Delikt des Herrn MH, nämlich die Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr, führt Herr MH aus, dass er damals alleine mit dem Auto unterwegs war und er die Tat nicht mehr rückgängig machen kann. Herr MH ist diesbezüglich schuldeinsichtig ist und bereut den Vorfall. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn MH in der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. PW1-g-16345/
- Herr MH konnte dem erkennenden Gericht plausibel darlegen, dass er im Familienunternehmen seit Jahren beschäftigt ist und höchstes Augenmerk insbesondere auf die Sicherheit der Fahrgäste lenkt. Da er sowohl selbst die Fahrzeuge fährt, ist der Führerschein für ihn Voraussetzung zur Ausübung des Gewerbes. Auch die angestellten Fahrer werden durch ihn betreffend die Sicherheit der zu fahrenden Kunden geschult. Betreffend die Wartung und die Technik der Firmenfahrzeuge führt Herr MH nachvollziehbar aus, dass es für das Unternehmen untragbar wäre, schlecht gewartete bzw. nicht gut servicierte Omnibusse bzw. Autos zu haben, insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen Auslandsreisen. Bezüglich die Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde in einem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich zur Zl. *** Einsicht genommen, bezüglich der Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde in einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) Einsicht genommen zur GISA-Zahl ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 1 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet: Paragraph eins, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet: „Dieses Bundesgesetz gilt für
- die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
- die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,.
(2)...
(3)...“ § 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet:Paragraph 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet: „
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.„
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
(2)Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
(2)Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
(3)Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.“
(3)Wer ein Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.“ § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lauten: „Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:„Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden: 1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder 2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder 3. … 4. …“ § 5 Abs. 1, 2 und 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lauten: „
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:„
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(2)Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(2)Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Absatz eins, Ziffer 3,) nicht erforderlich.
(2a)Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(2a)Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
(3)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
- a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
- b)die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. …“ Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das gegenständliche Gewerbe den gesetzlichen Erfordernissen der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit der straßenverkehrsregelnden Vorschriften erkennen lässt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung (siehe Erkenntnis des VwGH vom 4.3.1992, 91/03/0307 u.a.). Das erkennende Gericht ist bei Prüfung der Zuverlässigkeit insbesondere an bereits rechtskräftige Bestrafungen gebunden. Im gegenständlichen Fall attestiert die Behörde Herrn MH lediglich aufgrund einer - wenn auch nicht zu bagatellisierenden - Straftat die Unzuverlässigkeit. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings kein Fall des § 5 Abs. 3 GelverkG (diese Bestimmung enthält eine Aufzählung, wann insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten nicht gegeben ist) vor. Nur in Fällen des Im gegenständlichen Fall liegt allerdings kein Fall des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG (diese Bestimmung enthält eine Aufzählung, wann insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten nicht gegeben ist) vor. Nur in Fällen des § 5 Abs. 3 GelverkG ist die Zuverlässigkeit jedenfalls und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu verneinen (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0042).Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG ist die Zuverlässigkeit jedenfalls und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu verneinen (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0042). Im Beschwerdeverfahren ist daher die Frage, ob Herr MH zuverlässig ist, auf Grund eines festzustellenden Gesamtverhaltens der Person zu beurteilen. Auf den Boden dieser Rechtslage ist ausführen, dass Herr MH am 21. August 2014 wegen überhöhter Geschwindigkeit rechtskräftig bestraft wurde und ihm in Folge dieses Deliktes der Führerschein für zwei Wochen entzogen worden ist. Ausgenommen dieser Straftat hat er keine maßgeblichen Übertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung aufzuweisen. Wenn auch der der rechtskräftigen Bestrafung des Herrn MH zu Grunde liegenden Vorfall seiner Art nach im gegebenen Zusammenhang keinesfalls zu bagatellisieren ist, darf doch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich dabei um eine einzige Straftat - vom ihm begangen im August 2014 - handelt, und sich Herr MH sowohl vorher als auch nachher wohl verhalten hat. Der gegenständliche Sachverhalt rechtfertigt es daher weder, was die Anzahl der Übertretungen anlangt – liegt nur eine im gegenständlichen Fall vor - , noch was die Art in Hinsicht auf den seit letzter Bestrafung verstrichenen Zeitraum betrifft, Herrn MH eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den, die Ordnung der Sicherheit der Straßenverkehrsregeln bei Vorschriften zu unterstellen und solcher Art hinlänglich begründete Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit zu heben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision war nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1141.001.2016