Obsah (18)
§ 28§ 25aArt. 133§ 5§ 367§ 366§ 137§ 111§ 134§ 99§ 45§ 2§ 37§ 23§ 17Art. 130Artikel 3Art. 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1198/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Frau PD ist seit
- Oktober 2002 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) im Standort ***, ***. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- November 2013, WST1-G-12116/013-2013, wurde die Konzession auf 3 Kraftfahrzeuge erweitert. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 5Abs.
1 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde seitens der Behörde in weiterer Folge festgestellt, dass gegen Frau PD im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 40 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (11 mal GefahrengutbeförderungsG, zweimal NÖ Bauordnung 1996, einmal Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, dreimal Kraftfahrgesetz, dreimal Wasserrechtsgesetz, einmal Güterbeförderungsgesetz, einmal Straßenverkehrsordnung 1960,17 mal Gewerbeordnung 1994, einmal AbfallwirtschaftsG 2002) vorliegen, sodass die Behörde mit Schreiben vom
- Mai 2015 Frau PD davon in Kenntnis setzte, dass beabsichtigt sei, aufgrund der Verwaltungsübertretungen die gegenständliche Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu entziehen. Frau PD wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Diese sprach sich mit Schreiben vom
- Juni 2015 gegen die beabsichtigte Entziehung aus. Auch die im Verfahren beigezogene Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, haben sich beide gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen.Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit
Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde seitens der Behörde in weiterer Folge festgestellt, dass gegen Frau PD im Überwachungszeitraum der letzten 5 Jahre insgesamt 40 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (11 mal GefahrengutbeförderungsG, zweimal NÖ Bauordnung 1996, einmal Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, dreimal Kraftfahrgesetz, dreimal Wasserrechtsgesetz, einmal Güterbeförderungsgesetz, einmal Straßenverkehrsordnung 1960,17 mal Gewerbeordnung 1994, einmal AbfallwirtschaftsG 2002) vorliegen, sodass die Behörde mit Schreiben vom
- Mai 2015 Frau PD davon in Kenntnis setzte, dass beabsichtigt sei, aufgrund der Verwaltungsübertretungen die gegenständliche Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu entziehen. Frau PD wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Diese sprach sich mit Schreiben vom
- Juni 2015 gegen die beabsichtigte Entziehung aus. Auch die im Verfahren beigezogene Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, haben sich beide gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2015, WST1-G-12116/013-2013, wurde die Konzession
§ 5Abs. 1 und 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 i
Vm § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf die insgesamt 40 rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen betreffend Frau PD bei einem Konzessionsumfang von 3 Kraftfahrzeugen verwiesen, weshalb die für die Ausübung des Güterfernverkehrs erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Bei diesen Übertretungen handle es sich um eine Vielzahl geringfügiger Verstöße, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße erfüllen würden. Erschwerend wurde auch gewertet, dass bereits im Rahmen der Konzessionserweiterung festgehalten worden sei, dass die Konzessionsinhaberin damals nur gerade noch die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Seit dieser Erweiterung im Jahr 2013 sei sie erneut und wiederholt wegen einschlägiger verwaltungsrechtlich relevanter Übertretungen rechtskräftig bestraft worden. So seien allein im Jahr 2014 sechs Verwaltungstrafentscheidungen wegen Übertretung der NÖ Bauordnung, 14 wegen Übertretungen nach dem GGBG, dem Güterbeförderungsgesetz bzw. dem Kraftfahrgesetz sowie eine wegen Übertretung nach § 366 GewO 1994 ausgesprochen worden. Aufgrund der wiederholten Übertretungen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischenzeitlich im Betrieb eine funktionierende Kontrolle bezüglich der Einhaltung der relevanten Rechtsbestimmungen etabliert worden wäre.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Oktober 2015, WST1-G-12116/013-2013, wurde die Konzession
Paragraph 5, Absatz eins und eins a Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf die insgesamt 40 rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen betreffend Frau PD bei einem Konzessionsumfang von 3 Kraftfahrzeugen verwiesen, weshalb die für die Ausübung des Güterfernverkehrs erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Bei diesen Übertretungen handle es sich um eine Vielzahl geringfügiger Verstöße, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße erfüllen würden. Erschwerend wurde auch gewertet, dass bereits im Rahmen der Konzessionserweiterung festgehalten worden sei, dass die Konzessionsinhaberin damals nur gerade noch die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Seit dieser Erweiterung im Jahr 2013 sei sie erneut und wiederholt wegen einschlägiger verwaltungsrechtlich relevanter Übertretungen rechtskräftig bestraft worden. So seien allein im Jahr 2014 sechs Verwaltungstrafentscheidungen wegen Übertretung der NÖ Bauordnung, 14 wegen Übertretungen nach dem GGBG, dem Güterbeförderungsgesetz bzw. dem Kraftfahrgesetz sowie eine wegen Übertretung nach Paragraph 366, GewO 1994 ausgesprochen worden. Aufgrund der wiederholten Übertretungen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischenzeitlich im Betrieb eine funktionierende Kontrolle bezüglich der Einhaltung der relevanten Rechtsbestimmungen etabliert worden wäre. Dagegen hat Frau PD, vertreten durch RA Mag. Peter Abmayer, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufzuheben. Zur Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass beide Kammern sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätten. Weiters wurde vorgebracht, dass der älteste Sohn ausgebildeter Kfz-Techniker sei, der die Fahrzeuge auch regelmäßig überprüfe. So stütze sich der angefochtene Bescheid auch auf keinerlei Verwaltungsübertretungen wegen technischer Defekte. Auch gebe es keine Delikte wegen Arbeitszeitüberschreitungen, was in der Branche unüblich sei. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG sei festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen Transport von Treibstoffen in einer Form gehandelt habe, die in Zukunft nicht mehr vorkommen könne. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe die Form der Betriebsmittelversorgung im Unternehmen gänzlich umgestellt, da ihr durch die Verwaltungsstrafe bewusst geworden sei, dass die Betriebsmittelversorgung von Baggern, die im Unternehmen betrieben würden, in dieser Form unzulässig sei. Zu den Mängeln der Betriebsanlage habe die Behörde außer Acht gelassen, dass diese Mängel Großteils geringfügiger Natur gewesen seien und dass nach der Bestrafung entsprechenden Maßnahmen gesetzt worden seien, sodass für die Zukunft keine negativen Folgen zu erwarten seien. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Sammeln von Abfällen, welche man nur bei einer entsprechenden Ausbildung sowie einer entsprechend hergerichteten Betriebsanlage erlange. Beides sei auch nur aufrechtzuerhalten, wenn man sich regelmäßig um die Einhaltung aller Vorschriften und um die fachliche Fortbildung bemühe, was die Beschwerdeführerin auch in Zukunft tun werde. Der Fuhrpark sei keineswegs überaltert, sodass für die Zukunft in diesem Bereich ebenfalls keine einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren zu erwarten seien. Es würden nicht nur alle Fahrzeuge regelmäßig überprüft, sondern auch sonstige Betriebsmittel, wie die vorhandene Halle, Container, Tore, Heizkessel und dergleichen. Weiters sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auch Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die Deichgräberei sei. Gerade in diesem Bereich hätten Fahrzeuge häufig gravierende technische Mängel, nichts davon finde sich jedoch im gegenständlichen Verfahren, weder gebe es Lenkzeitüberschreitungen, noch technische Defekte, noch sonstige Überschreitungen, wo die Beschwerdeführerin gegen die wichtigen Ausübungsvorschriften ihres Gewerbes verstoßen hätte. Auch sei ihr Wohlverhalten zu berücksichtigen, zumal die Vorstrafen schon einige Zeit zurück liegen würden. Die Behörde habe auch eine Zukunftsprognose in die Beurteilung mit einfließen zu lassen, ob in Zukunft die Einhaltung der besonderen Vorschriften zu erwarten sei. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen. Abschließend wurde auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verwiesen, wonach eine Güterabwägung vorzunehmen sei, eben einerseits das Interesse an der Rechtspflege und andererseits am Ausschluss „gefährlicher“ Personen, zu denen die Gewerbeinhaberin aber nicht gehöre. Der Beschwerde waren ein Konvolut an Prüfbefunden verschiedener Fahrzeuge, die Berechtigung zur Abfallsammlung, Anmeldungen zu Sozialversicherung, eine Stellungnahme der Steuerberatung, diverse Sicherheitsprotokolle und Rechnungen betreffend Lkw sowie Bescheide angeschlossen. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zahl WST1-G-12116, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1198-2015, sowie durch Einvernahme von Frau PD. In dieser Verhandlung gab Frau PD an, dass übers Jahr 4 Mitarbeiter im Zusammenhang mit allen Gewerbeberechtigungen beschäftigt gewesen seien, wovon drei LKW-Fahrer seien, wobei aufgrund des Winters derzeit nur mehr 2 Mitarbeiter beschäftigt seien, nämlich ihr Mann RD und ihr Sohn MD. Ihr Sohn arbeite schon länger in der Firma und habe aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter vermehrt Aufgaben übernehmen müssen. Insgesamt gebe es 6 Lkw, 8 Baumaschinen sowie diverse Kleingeräte, im Rahmen der gegenständlichen Konzession gebe es bescheidgemäß 3 Lkw. Sie habe die Baustoff- und Recyclingschulung besucht, weiters die Tachografenschulung und die Ladegutsicherungsschulung, wobei die beiden letzten Schulungen ca. 3-4 Jahre zurückliegen würden. Ihr Sohn habe dieselben Schulungen besucht wie sie, er habe so wie sie auch die Erdbauprüfung. Ihr Sohn sei Kfz-Techniker. Mit den Straßenmeistereien in *** und *** gebe es unbefristete Verträge, für beide würde sie den Winterdienst machen. Zum Straferkenntnis HLS2-V-14 9639/5 führte sie aus, dass es hinsichtlich der Betriebsmittelversorgung eine Neuorganisation gegeben habe. Es gebe nunmehr einen Transportbus, sodass sie mittlerweile nur mehr mit 450 l Treibstoff unterwegs seien, Batterien seien keine mehr drinnen. Warum damals eine Batterie drinnen gewesen sei, wüsste sie heute nicht mehr, wahrscheinlich sei es eine kaputte gewesen, die einfach nur ausgetauscht bzw. entsorgt werden sollte. Mit den Gefahrzetteln habe sie sich ebenso vertraut gemacht wie mit den UN-Nummern. In den Lkw seien mittlerweile standardmäßig kleine Feuerlöscher enthalten. Gefahrguttransporte würden nicht mehr durchgeführt, sollte es dennoch ausnahmsweise einmal vorkommen, so würde ihr Sohn diesen Transport durchführen, der eine Gefahrgutlenkerausbildung habe. Alle Fahrer seien angewiesen, nicht zu viel zu laden. Auch von Seiten des Steinbruchs gebe es bereits die Anweisung, nicht zu viel zu laden. Bevor der Steinbruch verlassen werde, würden auch die Lkw über die Brückenwaage zur Kontrolle des höchstzulässigen Gesamtgewichts fahren. Zum Straferkenntnis HLS2-V-14 8030/3 gab sie an, dass im Büro eine Liste aufgehängt sei, woran man die nächste Fälligkeit der Pickerlüberprüfung bei jedem Fahrzeug sofort sehe. Ihr Sohn und auch ihr Mann würden die Gültigkeit der Plaketten überprüfen, um sicherzustellen dass kein Fahrzeug mit abgelaufener Lochung unterwegs sei. Zum Straferkenntnis HLS2-V-14 7306/5 gab sie an, dass sie nach diesem Straferkenntnis eine Mappe angelegt habe, wo alle erforderlichen Unterlagen und auch die Konzession enthalten seien, um sicherzustellen, dass künftig derartige Verwaltungsübertretung nicht mehr vorfallen könnten. Zum Straferkenntnis HLS2-V-14 3150/3 gab sie an, dass damals die Container aus Platzgründen auf die bereits vorhandenen Container darauf gestellt worden seien. Dies sei bei einer Überprüfung durch die Behörde festgestellt worden. Sie habe auch schon um nachträgliche Genehmigung dieser Änderung angesucht, es habe auch bereits die Verhandlung gegeben, sie warte noch auf den Bescheid. Zum Strafantrag HLS2-V-14 10629/3 führte sie aus, dass dieses Vorhaben bis auf eine Einstellhalle bereits fertiggestellt sei, es habe auch schon die Kollaudierung für die Tankstellen, nicht für die Hallen stattgefunden, auch ein Lageplan sowie weitere Pläne seien mehrfach der Behörde vorgelegt worden, ebenso sei das Dichtheitsattest für die Senkgrube der Behörde vorgelegt worden. Zum Straferkenntnis HLS2-V-13 5525/5 gab sie an, dass hier keine Wiederholungsgefahr bestehe, dass sie mittlerweile die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Erdbau“ erlangt habe. Zum Straferkenntnis HLS2-V-13 2322/3 bzw. HLS2-V-13 11225/3 führte sie aus, dass alle Auflagenpunkte mittlerweile erfüllt seien, sonst hätte sich die Behörde ja auch mittlerweile wieder gemeldet. Auch nach diesem Straferkenntnis habe es gewerbebehördliche Überprüfungen gegeben, und zwar in Zusammenhang mit der Bewilligung für die Container, die auf den bereits vorhandenen Containern drauf gestellt worden seien. In diesem Zusammenhang sei das gesamte Areal detailliert überprüft worden. Zur Strafverfügung HLS2-V-13 2320/3 wurde angegeben, dass die Genehmigung mittlerweile erlangt worden sei, die Halle jedoch noch nicht fertiggestellt sei. Zur Strafverfügung HLS2-V-12 9545/3 führte sie aus, dass mittlerweile alle Taferln „kein Trinkwasser“ aufgerichtet seien, damals seien einige umgefallen gewesen. Auch eine Dichtheitsprüfung für den eingegrabenen Kunststoffbehälter sei vorgelegt worden, weiters sei ein Wasserzähler installiert worden. Dies sei mindestens 2 Jahre her. Zur Strafverfügung HLS2-V-12 9363/3 führte sie aus, dass hier ebenfalls keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, da sie mittlerweile die Gewerbeberechtigung für Erdbewegungsarbeiten erlangt habe. Zur Strafverfügung HLS2-V-12 7110/3 gab sie an, dass mittlerweile die Anmeldungen, welche durch die Steuerberaterin vorgenommen würden, gleich danach ihr per Mail übermittelt würden, um sicherzustellen, dass Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet seien. Die verspätete Anmeldung von Herrn N stehe überdies nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Konzession, dieser sei als Baggerfahrer angestellt gewesen. Zur Strafverfügung HLS2-V-12 6753/3 gab sie an, dass dieses Probefahrtkennzeichen nicht mehr benützt werde, außer wenn man mit einem Lkw in die Werkstatt fahren müsse. Über die Wintermonate seien einige Lkw stillgelegt, mit diesem Kennzeichen würde man dann eben in die Werkstatt zur Überprüfung fahren. Zur Strafverfügung HLS2-V-13 12088/3 führte sie aus, dass diese Genehmigung mittlerweile erlangt worden sei, es handele sich um den Bescheid vom
- Juli 2015, HLW2-BA-04100/009, welcher im Zuge der Beschwerde vorgelegt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Frau PD ist seit
- Oktober 2002 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ im Standort ***, ***, wobei die Konzession mit Bescheid vom
- November 2013 auf drei Kraftfahrzeuge erweitert wurde. Gegen Frau PD liegen folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 7.5.2013, HLS2-V-13 2322/3: Unter Spruchpunkt 1 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2002,12-B-200216, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, für die ausgetauschte Zapfsäule des Elektrotest gefehlt habe. Unter Spruchpunkt 2 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2002,12-B-2002161, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, kein Elektroattest vorgelegt worden sei, welches jünger als 5 Jahre gewesen sei. Unter Spruchpunkt 3 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2002,12-B-2002161, nicht erfüllt habe, da im Zeitraum
- November 2012-
- März 2013 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, kein Blitzschutzattest vorgelegt worden sei, welches jünger als 1 Jahr gewesen sei. Unter Spruchpunkt 4 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2002,12-B-2002161, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, im Tankstellenbereich ein S6 Feuerlöscher vorhanden gewesen sei, der jedoch keine Prüfplakette besessen habe. Unter Spruchpunkt 5 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 9 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2002,12-B-2002161, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, ein Ausführungsattest für den Fußbodenbereich unter dem Tank und beim Betankungsplatz nicht vorgelegt werden habe können. Unter Spruchpunkt 6 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, ein Ausführungsattest für den Fußbodenbereich für die beiden Werkstatträume und die Lagerhalle (Objekt 2) nicht vorgelegt werden habe können. Unter Spruchpunkt 7 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, festgestellt worden sei, dass vor der Ausgangstüre aus dem Bürocontainer eine Freifläche gepflastert worden sei, die einen Übergang zu dem übrigen Geländeniveau schaffe. Diese Einzelstufenanlage weise eine Höhe von mehr als 18 cm auf und sei zumindest in jenem Bereich, wo ein Geh- und Fluchtweg erfolgen solle, auf einen Wert von 18 cm abzuändern. Unter Spruchpunkt 8 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, nicht erfüllt habe, da am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, die in den Betriebsanlagenteilen befindlichen Feuerlöscher durchwegs keine Prüfplakette aufgewiesen hätten. Unter Spruchpunkt 9 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, nicht erfüllt habe, da in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** im Zeitraum
- November 2012 bis
- März 2013 die Brandmelder noch nicht installiert worden seien. Unter Spruchpunkt 10 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, nicht erfüllt habe, da im Zeitraum
- November 2012 bis
- März 2013 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, die Bestätigung der ausführenden Firma, dass die Zugangssituation zur Austragung im Pellets-Lagerraum so abgesichert sei, dass sie den Bestimmungen der Maschinensicherheitsverordnung entspreche, gefehlt habe. Es liege jedoch die Bestätigung der Firma W, ***, vom
- September 2012 über die ordnungsgemäße Übergabe der Heizungsanlage an den Kunden vor, in welcher der Hinweis auf die obige Vorgabe fehle. Unter Spruchpunkt 11 wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie Auflage 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt worden sei, am
- November 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** nicht erfüllt habe, da bei den Zugangstüren der Container für die Heizung die Fixiervorrichtungen in Offenstellung anzubringen seien. Wegen Übertretung der Bestimmung des § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau PD zu allen Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)
§ 367
Gewerbeordnung 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau PD zu allen Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)
Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.3.2013, HLS2-V-13 2320/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin zu verantworten habe, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, **, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, nach deren genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Errichtung einer Einstellhalle (Objekt 7), am 7. November 2012 betrieben worden sei, ohne dass die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 wurde über Frau PD eine Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
§ 366Gewerbeordnung 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gew
O 1994 wurde über Frau PD eine Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
Paragraph 366, Gewerbeordnung 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16.7.2012, HLS2-V-12 9545/3: Unter Spruchpunkt 1 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass Auflage 5 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001, nicht erfüllt worden sei, da bei der Überprüfung am
- Mai 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** kein Wasserzähler installiert gewesen sei. Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass Auflage 6 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001, nicht erfüllt worden sei, da bei der Überprüfung am
- Mai 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, keine Tafeln mit der Aufschrift „kein Trinkwasser“ bei allen Entnahmestellen, die Trinkwasser vermuten ließen, angebracht worden seien. Unter Spruchpunkt 3 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass Auflage 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001, nur teilweise erfüllt worden sei, da bei der Überprüfung am
- Mai 2012 in ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, noch eine Dichtheitsprüfung für den eingegrabenen Kunststoffbehälter durchzuführen gewesen sei. Wegen Übertretung des § 135 Abs. 2 Z. 7 WRG1959 in Verbindung mit Auflage 5, 6 bzw. 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001, wurde über Frau PD jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
§ 137Abs.
2 Einleitungssatz WRG 1959 verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 7, WRG1959 in Verbindung mit Auflage 5, 6 bzw. 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. September 2010, HLW2-WA-1047/001, wurde über Frau PD jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.7.2012, HLS2-V-12 9363/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am 28. März 2012 in ***, ***, das freie Gewerbe „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)
§ 366Einleitungssatz 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gew
O 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)
Paragraph 366, Einleitungssatz 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.4.2012, HLS2-V-12 71103/3: Unter Spruchpunkt 1 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am
- März 2012 im Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, ***, Herrn RD, geboren ***, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handle, am
- März 2012 um 16:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet worden sei, obwohl § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gelte, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten seien. Als Dienstgeber wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Der Arbeitsantritt sei am
- März 2012 um 9:00 Uhr gewesen. Diese Meldung sei erst am
- März 2012 um 16:13 Uhr und somit nicht rechtzeitig erstattet worden.Unter Spruchpunkt 1 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am
- März 2012 im Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, ***, Herrn RD, geboren ***, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handle, am
- März 2012 um 16:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet worden sei, obwohl Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe gelte, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten seien. Als Dienstgeber wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Der Arbeitsantritt sei am
- März 2012 um 9:00 Uhr gewesen. Diese Meldung sei erst am
- März 2012 um 16:13 Uhr und somit nicht rechtzeitig erstattet worden. Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am
- März 2012 im Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, ***, Herrn CN, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handle, am
- März 2012 um 16:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet worden sei, obwohl § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gelte, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten seien. Als Dienstgeber wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Der Arbeitsantritt sei am
- März 2012 um 7:00 Uhr gewesen. Diese Meldung sei erst am
- März 2012 um 16:13 Uhr und somit nicht rechtzeitig erstattet worden.Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am
- März 2012 im Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, ***, Herrn CN, geb. ***, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handle, am
- März 2012 um 16:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter angemeldet worden sei, obwohl Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe gelte, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten seien. Als Dienstgeber wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Der Arbeitsantritt sei am
- März 2012 um 7:00 Uhr gewesen. Diese Meldung sei erst am
- März 2012 um 16:13 Uhr und somit nicht rechtzeitig erstattet worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG wurde über Frau PD jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 365,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)
§ 111Abs.
2 ASVG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG wurde über Frau PD jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 365,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.4.2012, HLS2-V-12 6753/3: Unter Spruchpunkt 1 dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie am 15. März 2012 um 11:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, nächste Kreuzung mit der ***, als Inhaber des Probefahrtkennzeichesn *** das Kennzeichen zu einer Probefahrt auf einer Freilandstraße überlassen habe, ohne für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug sei mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von WT verwendet worden. Wegen Übertretung des § 45 Abs. 6 KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
§ 134Abs.
1 KFG verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz 6, KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Unter Spruchpunkt 2 der Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie das Probefahrtkennzeichen *** am
- März 2012 um 11:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, nächste Kreuzung mit der *** WT überlassen habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Das Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke MAN *** montiert gewesen und das Fahrzeug sei von WT gelenkt worden, um einen Betonring zu transportieren. Wegen Übertretung des § 45 Abs. 4
- Satz KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden)
§ 134Abs.
1 KFG verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2. Satz KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 3.6.2011, HLS2-V-11 10162/3: Mit diese Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Fahrzeuglenkerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** am 29. April 2011 um 13:42 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** im Ortsgebiet in Fahrtrichtung *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, indem sie 75 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz gefahren sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 85,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden)
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO 1960 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 85,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängt. Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.10.2014, HLS2-V-14 10321/2: Wegen Lagerung von mehreren Kubikmetern an Erd- und Bodenaushub am 23. Juni 2014 auf Grundstück Nummer ***, KG ***, ***, ***, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, wurde Frau PD
§ 45Abs. 1 Z. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i
Vm § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 Z. 1 AbfallwirtschaftsG 2002 eine Ermahnung erteilt.Wegen Lagerung von mehreren Kubikmetern an Erd- und Bodenaushub am 23. Juni 2014 auf Grundstück Nummer ***, KG ***, ***, ***, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, wurde Frau PD
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AbfallwirtschaftsG 2002 eine Ermahnung erteilt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16.9.2013, HLS2-V-13 5525/5: Mit diesem Straferkenntnis wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie in der Zeit vom
- April 2013 bis
- April 2013 das Gewerbe „Erdbau“ in ***, *** ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)
§ 366Gew
O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)
Paragraph 366, GewO 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.8.2013, HLS2-V-13 12088/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, nach deren genehmigungspflichtiger Änderung, nämlich durch die Hinzunahme und Verwendung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, als Lagerplatz für Aushub am 5. August 2013 betrieben worden sei, ohne dass die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt worden sei. Eine Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung um das gegenständliche Grundstück sei darin zu erkennen, dass durch die Lagerung von Aushub, zusammengesetzt aus verschiedenen Materialien, die nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 47 Stunden)
Einleitungssatz zu § 366 GewO 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitstrafe 47 Stunden)
Einleitungssatz zu Paragraph 366, GewO 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.8.2013, HLS2-V-13 11225/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass Auflage 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010, Zahl HLW2-BA-04100/003 am
- Juli 2013 im Gemeindegebiet ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** insofern nicht erfüllt worden sei, als zwar begonnen worden sei, die Verkabelung für die Brandmelder zu installieren, die Anlage jedoch noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflage 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2010 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden)
§ 367Einleitungssatz Gew
O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflage 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 1. Dezember 2010 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden)
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5.8.2014, HLS2-V-14 9639/5: Mit diesem Straferkenntniss wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den
§ 2
Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweise und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Am 13. Juni 2014 um 11:00 Uhr sei die Beförderungseinheit von Herrn RD im Gemeindegebiet ***, KG ***, Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt worden, wobei folgendes Gefahrengut befördert worden sei: UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, (E) 1 Stück, UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E) 2 alte gebrauchte Lkw Tanks aus Metall, 1 ortsbeweglicher Tank aus Kunststoff in einer Gesamtmenge von 1408,78 l.Mit diesem Straferkenntniss wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den
Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweise und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Am 13. Juni 2014 um 11:00 Uhr sei die Beförderungseinheit von Herrn RD im Gemeindegebiet ***, KG ***, Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt worden, wobei folgendes Gefahrengut befördert worden sei: UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, (E) 1 Stück, UN 1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei, (D/E) 2 alte gebrauchte Lkw Tanks aus Metall, 1 ortsbeweglicher Tank aus Kunststoff in einer Gesamtmenge von 1408,78 l.
Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses hätten auf den Versandstücken die Gefahrzettel gefehlt, auf den beiden ausrangierten Lkw-Tanks aus Metall habe der Gefahrzettel komplett gefehlt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses hätten die Gefahrzettel nicht Absatz 5.2.2.2 ADR entsprochen. Der Gefahrszettel am ortsbeweglichen Tank aus Kunststoff habe nicht den Vorschriften entsprochen. Am Tank sei ein orange farbenes Viereck anstelle einer rot farbenen Raute mit der Zahl 3 unter dem Flammensymbol gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Absatz 5.2.2.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.2.2.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses hätte die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe auf den Versandstücken gefehlt. Auf keinem der beiden Versandstücke oder dem Tank habe sich das erforderliche Symbol „Fisch und Baum“ für umweltgefährdende Stoffe
5.2.1.8.3 ADR befunden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 ADR, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, ADR, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses seien die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen seien, gekennzeichnet gewesen. Bei den beiden ausrangierten Lkw Tanks aus Metall seien weder „UN“ noch „UN Nummern“ angebracht gewesen. Lediglich am ortsbeweglichen Tank habe die Aufschrift entsprochen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten hätten, nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen seien, die in der Lage gewesen seien, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert werde oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führe, verhindert worden sei. Es sei im Laderaum eine Batterie befördert worden, welche zur Versorgung der Dieselpumpe vorgesehen gewesen sei. Die Batterie sei ungesichert am Metallboden abgestellt und nicht mit Polschutzkappen versehen gewesen. Es habe nicht überprüft werden können, ob es sich um eine auslaufsichere Batterie (Gelbatterie UN 2800) gehandelt habe, da keine Aufschriften vorhanden gewesen seien. Der hinterste Lkw-Tank sei mangelhaft gesichert gewesen. Nach vorn und hinten habe Formschluss bestanden. Seitliches Verrutschen sei möglich gewesen, da keine Sicherungsmaßnahmen mit Gurken oder Klemmbalken durchgeführt worden seien, Gurte seien jedoch mitgeführt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 6 des Straferkenntnisses habe ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 4 Kilo Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) gefehlt. Es sei überhaupt kein Feuerlöscher mitgeführt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. b Abs. (iii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera b, Abs. (iii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 7 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht gewesen seien. Die Beförderungseinheit sei nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln - mit Zahl - gekennzeichnet gewesen. Das verwendete Fahrzeug sei weder vorne noch hinten mit orangefarbenen Tafeln als ADR Transport gekennzeichnet gewesen.
Spruchpunkt 7 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht gewesen seien. Die Beförderungseinheit sei nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln - mit Zahl - gekennzeichnet gewesen. Das verwendete Fahrzeug sei weder vorne noch hinten mit orangefarbenen Tafeln als ADR Transport gekennzeichnet gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 6 GGBG in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 8 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden seien, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet würden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar seien, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei. Die erforderliche schriftliche Weisung sei nicht mitgeführt worden.
Spruchpunkt 8 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden seien, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet würden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar seien, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei. Die erforderliche schriftliche Weisung sei nicht mitgeführt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera b, ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 9 des Straferkenntnisses sei das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Es sei überhaupt kein Beförderungspapier
ADR mitgeführt worden (keine Angaben über UN-Nummer, Verpackungsgruppe, Gefahrzettelnummer, Beschreibung und Anzahl der Versandstücke). Einziger Beleg für das beförderte Gefahrgut seien die ausgedruckten Lieferscheine aus der Zapfsäule des Lagerhaus ***, *** ***, aus denen die Gesamtmenge hervorgegangen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 10 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert würden, nur Personen zu überlassen, die im Sinn des § 14 GGBG besonders ausgebildet seien. Der Lenker habe keine Gefahrgutlenkerausbildung gehabt, er habe keinen ADR Lenkerausweis vorweisen können.
Spruchpunkt 10 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert würden, nur Personen zu überlassen, die im Sinn des Paragraph 14, GGBG besonders ausgebildet seien. Der Lenker habe keine Gefahrgutlenkerausbildung gehabt, er habe keinen ADR Lenkerausweis vorweisen können. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 10 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR, Abschnitt 1.4.2.2.1 lit. b ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR, Abschnitt 1.4.2.2.1 Litera b, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt.
Spruchpunkt 11 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu prüfen, dass das Fahrzeug nicht überladen sei. Das höchstzulässige Gesamtgewicht sei überschritten worden. Bei der Abwaage am Gelände des Lagerhaus *** sei eine Überladung von 12,3 % oder 430 kg festgestellt worden. Zur Erreichung des erlaubten höchstzulässigen Gesamtgewicht sei der hinterste Lkw-Tank in ein anderes Fahrzeug der Firma PTr umgepumpt worden.
Spruchpunkt 11 des Straferkenntnisses wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Gewerbeinhaberin für die Beförderung von Gütern für die Beförderung des gefährlichen Gutes verantwortlich sei und es zu verantworten habe, dass es unterlassen worden sei, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu prüfen, dass das Fahrzeug nicht überladen sei. Das höchstzulässige Gesamtgewicht sei überschritten worden. Bei der Abwaage am Gelände des Lagerhaus *** sei eine Überladung von 12,3 % oder 430 kg festgestellt worden. Zur Erreichung des erlaubten höchstzulässigen Gesamtgewicht sei der hinterste Lkw-Tank in ein anderes Fahrzeug der Firma PTr umgepumpt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1a Z. 5 GGBG in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2. 1 lit. e ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
§ 37Abs.
2 Z. 8 GGBG, § 15a GGBG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5, GGBG in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2. 1 Litera e, ADR wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden)
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Paragraph 15 a, GGBG verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4.6.2014, HLS2-V-14 8030/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei am 12. Mai 2014 um 23:40 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 9/13 sei abgelaufen gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden)
§ 134Abs.
1 KFG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.6.2014, HLS2-V-14 7306/5: Mit diesem Straferkenntnis wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens PD in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** sei am 6. Mai 2014 um 14:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** von RJ gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt worden sei, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z. 2 iVm § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetzes wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 363,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)
§ 23Abs.
1 und 4 1. Satz Güterbeförderungsgesetz verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetzes wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 363,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)
Paragraph 23, Absatz eins und 4 1. Satz Güterbeförderungsgesetz verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13.3.2014, HLS2-V-14 3150/3: Mit dieser Strafverfügung wurde Frau PD für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten habe, dass die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung eines zusätzlichen Containers mit Zugangsstiege oberhalb des gewerbebehördlich genehmigten Bürocontainers ohne die erforderliche Genehmigung geändert worden sei. Eine Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage durch die gegenständliche Containeraufstockung mit Zugangsstiege sei darin zu erkennen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchten, nicht auszuschließen sei (Fluchtwegsituation, Stolperstellen etc.). Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden)
§ 366Einleitungssatz Gew
O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden)
Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 1.8.2014, HLS2-V-14 10629/3: Mit dieser Strafverfügung wurde über Frau PD wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 sowie wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 200,--Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt.Mit dieser Strafverfügung wurde über Frau PD wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996 sowie wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 200,--Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt. Frau PD ist seit
- Mai 2012 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Erdbau“ im Standort ***, *** sowie seit
- Mai 2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind, ebenfalls im Standort ***, ***. Schließlich ist sie seit
- Oktober 2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ im Standort ***, ***, sowie weiters seit
- März 2010 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“ ebenfalls im Standort ***, ***. Gegenwärtig sind 2 Mitarbeiter beschäftigt, im Zusammenhang mit allen Gewerbeberechtigungen waren übers Jahr 2016 4 Mitarbeiter beschäftigt, wobei 3 davon LKW-Fahrer sind. Bei den beiden Beschäftigten handelt es sich um ihren Ehemann, RD, und ihren Sohn MD, welcher Kfz-Techniker ist und aufgrund einer schweren Erkrankung von Frau PD vermehrt Aufgaben im Unternehmen übernommen hat. Im Rahmen der gegenständlichen Konzession hat sie bescheidgemäß drei LKW, insgesamt gibt es sechs LKW und acht Baumaschinen sowie diverse Kleingeräte. Sie hat die Baustoff- und Recyclingschulung, weiters die Tachographenschulung und die Schulung betreffend die Ladegutsicherung besucht, wobei diese beiden Schulungen ca. 3-4 Jahre zurückliegen, außerdem hat sie die Prüfung für das Erdbaugewerbe abgelegt. MD hat dieselben Schulungen besucht wie sie, er hat auch die Erdbauprüfung. Frau PD hat den Winterdienst für die Straßenmeistereien in *** und *** übernommen, es handelt sich hier um unbefristete Verträge. Gefahrguttransporte werden nicht mehr durchgeführt, die Betriebsmittelversorgung im Unternehmen wurde umgestellt, indem mittlerweile die Versorgung mithilfe eines Transportbusses mit einem 450 l Tank durchgeführt wird. Ihr Sohn MD hat die Gefahrgut-Lenkerausbildung. Sollte ausnahmsweise doch einmal ein Gefahrguttransport durchgeführt werden, würde ihr Sohn diesen Transport durchführen. Sie selbst hat sich mit den Gefahrzetteln und den UN-Nummern vertraut gemacht. In allen LKW sind mittlerweile standardmäßig kleine Feuerlöscher drinnen. Um sicherzustellen, dass keine Verwaltungsübertretung mehr wegen einer ungültigen Prüfplakette vorfällt, gibt es im Büro eine Liste, in der alle Fahrzeuge mit Ablauf der Plakette verzeichnet sind. Der Ehemann und der Sohn von Frau PD überprüfen überdies die Gültigkeit der Plaketten. Weiters hat sie um Bewilligung allfällig vorgenommener Änderungen der Betriebsanlage angesucht bzw. diese auch schon erlangt. Die nach den jeweiligen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn offenen Auflagen der gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide vom
- September 2002, 12-B-2002161, und vom 1.12.2010, HLW2-BA-04100/003, sowie des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001 sind mittlerweile erfüllt worden. Frau PD ist nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden, ihr wurde auch nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und sie wurde auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Einsichtnahme in die gegenständlichen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen/Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen, deren Inhaberin Frau PD ist, beruhen auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Dass keine Gefahrguttransporte mehr durchgeführt werden bzw. wenn es doch erforderlich sein sollte, dann durch ihren Sohn, der eine Gefahrgutlenkerausbildung hat, hat Frau PD glaubhaft in der Verhandlung dargelegt. Weiters hat sie glaubhaft organisatorische Maßnahmen im Unternehmen zur Unterbindung künftiger Verwaltungsübertretungen geschildert, wie eben das Aufhängen einer Liste zur Kontrolle der Fälligkeit der Überprüfung von Fahrzeugen oder der Übermittlung der Anmeldung eines Dienstnehmers durch die Steuerberaterin. Schließlich hat sie glaubhaft gemacht, dass um Bewilligung allfällig vorgenommener Änderungen der Betriebsanlage ebenso angesucht bzw. diese bereits erlangt wurde, wie noch offene Auflagen der gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide vom
- September 2002, 12-B-2002161, und vom
- Dezember 2010, HLW2-BA-04100/003, sowie des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
- September 2010, HLW2-WA-1047/001 mittlerweile erfüllt wurden. Allein der Umstand, dass wegen Nichterfüllung von Auflagen von Genehmigungsbescheiden keine weiteren Strafverfahren mehr nach der Aktenlage anhängig sind, untermauert die Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt steht weiters fest, dass Frau PD nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde sowie dass ihr nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und sie auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 5 Abs. 1, 1a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a)Absatz eins a,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Art. 6in Verbindung mit Art.
4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Abs. 1 Z 1 bis 4.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.
1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn … 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- i)Handelsrecht,
- ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- iv)Straßenverkehr,
- v)Berufshaftpflicht,
- vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
- b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
- ix)Zugang zum Beruf,
- x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
- i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
- ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Im Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 sind die schwersten Verstöße
Artikel 6Absatz 2 lit.
a wie folgt aufgelistet:Im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sind die schwersten Verstöße
Artikel 6Absatz 2 Litera a, wie folgt aufgelistet: 1.
- a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
- b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Frau PD liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnis bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, lediglich einmal wurde sie wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bestraft (Spruchpunkt 11 des Straferkenntnisses zur Zahl HLS2-V-14 9639/5). Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 nennt unter Z. 7 die Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 t als schwersten Verstoß. Gegenständlich erfolgte laut Spruchpunkt 11 dieses Straferkenntnisses eine Überladung im Ausmaß von 12,3 %. Überdies lässt die Höhe der verhängten Strafe (Euro 110 bzw. 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von Euro 110 bis Euro 4000 Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu.Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Frau PD liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnis bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, lediglich einmal wurde sie wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bestraft (Spruchpunkt 11 des Straferkenntnisses zur Zahl HLS2-V-14 9639/5). Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, nennt unter Ziffer 7, die Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 t als schwersten Verstoß. Gegenständlich erfolgte laut Spruchpunkt 11 dieses Straferkenntnisses eine Überladung im Ausmaß von 12,3 %. Überdies lässt die Höhe der verhängten Strafe (Euro 110 bzw. 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von Euro 110 bis Euro 4000 Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu. Gegen Frau PD liegen insgesamt 11 Übertretungen des GGBG vor (Spruchpunkte 1 bis 10 des Straferkenntnisses zur Zahl HLS2-V-14 9639/5, Spruchpunkt 11 betrifft die soeben dargelegte Überladung), wobei 4x je eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), somit die Mindeststrafe
Gefahrenkatalog I nach § 15a Abs. 2 GGBG verhängt wurde. In Gefahrenkategorie I ist demnach einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Im Ergebnis liegen hier somit 4 schwerwiegende Verstöße wegen Übertretungen der Bestimmungen des GGBG vor, wobei allerdings festzuhalten ist, dass sämtliche Übertretungen an einem einzigen Tag und in Bezug auf ein und dasselbe Fahrzeug festgestellt wurden, sodass von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Weiters ist festzuhalten, dass auch in allen 4 Spruchpunkten die Mindeststrafe bei einem möglichen Strafrahmen von Euro 750 bis Euro 50.000 verhängt wurde. Gegen Frau PD liegen insgesamt 11 Übertretungen des GGBG vor (Spruchpunkte 1 bis 10 des Straferkenntnisses zur Zahl HLS2-V-14 9639/5, Spruchpunkt 11 betrifft die soeben dargelegte Überladung), wobei 4x je eine Geldstrafe in Höhe von 750,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), somit die Mindeststrafe
Gefahrenkatalog römisch eins nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG verhängt wurde. In Gefahrenkategorie römisch eins ist demnach einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Im Ergebnis liegen hier somit 4 schwerwiegende Verstöße wegen Übertretungen der Bestimmungen des GGBG vor, wobei allerdings festzuhalten ist, dass sämtliche Übertretungen an einem einzigen Tag und in Bezug auf ein und dasselbe Fahrzeug festgestellt wurden, sodass von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Weiters ist festzuhalten, dass auch in allen 4 Spruchpunkten die Mindeststrafe bei einem möglichen Strafrahmen von Euro 750 bis Euro 50.000 verhängt wurde. Gegen Frau PD liegen weiters zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Ausüben eines Gewerbes vor, ohne dass sie Inhaberin der entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen ist, nämlich zu HLS2-V-12 9363/3 und zu HLS2-V-13 55257/5, wobei jedoch die Berechtigung für das Gewerbe „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 m, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ mittlerweile erlangt wurde und zwar am
- Mai
- Entgegen der Tatzeit im Straferkenntnis HLS2-V-13 5525/5, nämlich
- April 2013 bis
- April 2013, hat Frau PD jedoch die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Erdbau“ bereits seit
- Mai 2012 inne. Schließlich wurde Frau PD einmal wegen Änderung der gewerbrechtlich genehmigten Betriebsanlage, ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt zu haben, bestraft (HLS2-V-14 3150/3: Tatzeitpunkt:
- März 2014) und zweimal wegen Betriebs der gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage nach deren genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt wurde (HLS2-V-13 2320/3: Tatzeitpunkt:
- November 2012; HLS2-V-13 12088/3: Tatzeitpunkt:
- August 2013). In allen Fällen wurde mittlerweile um die Genehmigung angesucht bzw. diese erlangt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Juli 2015, HLW2-BA-04100/009). Zweimal erfolgte eine Bestrafung wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung von geringfügig beschäftigten Dienstnehmern vor Arbeitsantritt bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (HLS 2-V-127110/3), wobei beide Personen noch am selben Tag angemeldet wurden. Dreimal wurde Frau PD wegen Übertretung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 rechtskräftig bestraft (HLS2-V-14 8030/3: verhängte Geldstrafe: 70,-- Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden; HLS2-V-12 6753/3: Spruchpunkt 1: 40 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden; Spruchpunkt 2: 110,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung im Strafrahmen können die Delikte nach dem KFG 1967 nach dieser Rechtsprechung nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden. Dies gilt auch für die Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (HLS2-V-14 7306/5: Euro 363,--, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden bei einem Strafrahmen von Euro 363,-- bis Euro 7 267). Wegen Nichterfüllung von Auflagen des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides wurde Frau PD insgesamt 12 mal rechtskräftig bestraft, nämlich zu HLS2-V-13 2322/3, wobei hier zu 11 Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro bzw. ein Ersatzfreiheitstrafe von 7 Stunden verhängt wurde. Zu HLS2-V-13 11225/3 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 23 Stunden verhängt, sodass diese Übertretungen ebenfalls nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden können. Auch bei der Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 25 km/h
der Strafverfügung HLS2-V-11 10162/3 handelt es sich nur um einen geringfügigen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO
- Zur Zahl HLS2-V-14 10321/2 wegen Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wurde überhaupt lediglich eine Ermahnung erteilt. Auch bezüglich der drei Übertretungen nach dem WRG (HLS2-V-12 9545/3) wird ebenfalls bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafen (3 Spruchpunkte mit einer Geldstrafe von jeweils 50,-- Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handelt. Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc ) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN).Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc ) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung wegen Ausüben eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung künftig nicht mehr vorfallen wird, zumal die Gewerbeberechtigungen erlangt wurden. Auch sind offensichtlich die Auflagen der gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide bzw. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides mittlerweile erfüllt und ist Frau PD bemüht, Genehmigungen für vorgenommene Änderungen zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass Gefahrguttransporte nicht mehr durchgeführt werden, sind künftige diesbezügliche Übertretungen nicht zu erwarten bzw. hat ihr Sohn eine entsprechende Ausbildung, sodass notfalls er derartige Transporte durchführen würde. Frau PD hat organisatorische Maßnahmen ergriffen, um Übertretungen nach dem KFG und auch nach dem ASVG künftig auszuschließen, so werden vorgenommene Anmeldungen vom Dienstnehmern ihr unverzüglich weitergeleitet, sodass sie sicherstellen kann, dass eine Anmeldung vorgenommen wurde. Tatsächlich kam es auch nach dem
- Juni 2014 zu keiner Bestrafung mehr nach dem KFG, die beiden Bestrafungen nach dem ASVG gehen auf die nicht rechtzeitige Anmeldung zweier Dienstnehmer am
- März 2012 zurück und hat es seither keine Vorfälle mehr gegeben. Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 5 Abs. 1 und 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist. Aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen ist von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre.Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins und eins a Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist. Aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen ist von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass Frau PD erkennbar bemüht ist, den behördlichen Aufträgen nachzukommen bzw. diese mittlerweile erfüllt hat, und des Umstandes, dass lediglich ein Straferkenntnis (HLS2-V-14 9639/5) vorliegt, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jedoch einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen, die Zuverlässigkeit von Frau PD als noch gegeben anzusehen. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass Frau PD erkennbar bemüht ist, den behördlichen Aufträgen nachzukommen bzw. diese mittlerweile erfüllt hat, und des Umstandes, dass lediglich ein Straferkenntnis (HLS2-V-14 9639/5) vorliegt, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jedoch einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen, die Zuverlässigkeit von Frau PD als noch gegeben anzusehen. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1198.001.2015