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{'item': 'LVwG-AV-515/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-515/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner al

r Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***

rückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO aufgehoben , und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***

rückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht

lässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht

lässig. Begründung: 1.

m verwaltungsbehördlichen Verfahren: Herr MF und Frau BF (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, Grst.Nr. ***). Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom

  1. Dezember 2015, EDV-Nummer: 1711311/001/00/007/01, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft in ***, ***, die Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal ab
  2. Jänner 2014 im Jahresbetrag von € 80,32 (

züglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurden eine Berechnungsfläche von 251 m² sowie der vom Gemeinderat verordnete Einheitssatz von € 0,3200

grunde gelegt. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen den genannten Abgabenbescheid betreffend die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal ab
  2. Jänner 2014 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

r Begründung der Berufung wurde ausgeführt, die Niederschlagswässer würden nicht in den Regenwasserkanal, sondern in eine Drainagenableitung einer Felddrainage, die sich auf ihrer Liegenschaft befinde, eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom

  1. April 2016 entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über die Berufung vom
  2. Jänner
  3. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Erhebungsbogen der Familie MF und BF vom
  4. Juli 2015 die Angaben halte, dass 176 m² verbaute Fläche in den Regenwasserkanal eingeleitet würden, bestehend aus 140 m² Wohnhaus und 36 m² Garage (Summe 176 m²). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen seien 15% der unbebauten Fläche, maximal 75 m² hinzuzurechnen. Das Grundstück Nr. *** (KG ***) weise eine Fläche von 902 m² auf, abzüglich der bebauten Fläche von 176 m² ergebe eine unbebaute Fläche von 726 m², davon sind bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr 15% (maximal 75 m²)

r bebauten Fläche hinzuzurechnen. Aus dem von der Familie Furch angeführten Sachverhalt sowie aus dem Erhebungsbogen vom 21.7.2015 sei

entnehmen, dass die Regenwässer über die Drainage in den Regenwasserkanal der Marktgemeinde *** eingeleitet würden. Mit Schreiben vom 26. April 2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** das Rechtsmittel der Beschwerde. Den Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung wird insofern entgegen getreten, als wiederholend ausgeführt wurde, dass das Drainagenwasser von ihrem Keller und das Dachflächenwasser in die Felddrainage eingeleitet würde (Putzschacht). Auf ihrem Grundstück ***, das sie 1989 vom Lagerhaus *** erworben hätten, befinde sich ein Drainagenauslauf der Ackerflächen, der östlich der Siedlung *** entwässert werde. Vom Lagerhaus sei eine Drainage verlegt worden, auch der Sammelschacht sei bei der Drainagenleitung dabei gewesen. Den Putzschacht an der Grundstücksgrenze

r Siedlungsstraße *** hätten sie

r Verfügung gestellt. In der Berufung hätten sie auf die Probleme mit der Drainage hingewiesen und hätten um eine gewässerpolizeiliche Überprüfung gebeten, doch seien sie stattdessen angezeigt worden. Es wurden u.a. die Anträge auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und

rückverweisung der Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gestellt.

  1. Rechtsgrundlagen: 2.
  2. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013:2.
  3. Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, , in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2013: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union

erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden

erheben sind.Paragraph eins,

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union

erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden

erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 115.

(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle

erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,

(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle

erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.

(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht

rückzuweisen (§ 260) noch a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht

rückzuweisen (Paragraph 260,) noch b) als

rückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261)

erklären, b) als

rückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,)

erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter

rückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter

rückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage

rück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. … 2.

  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: § 5

(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr

entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,

(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr

entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz

züglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz

r Anwendung.

(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen

sammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so

ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. 2.

  1. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  2. November 2013: § 5 Kanalbenützungsgebühren für den RegenwasserkanalParagraph 5, Kanalbenützungsgebühren für den Regenwasserkanal

(1)

r Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit

(1)

r Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit € 0,32 festgesetzt. 3. Würdigung: 3.1.

Spruchpunkt 1: Die Beschwerdeführer beanstanden die durch die belangte Behörde, den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, in zweiter Instanz vorgenommene Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal ab 1. Jänner 2014 dem Grunde nach. Vorgebracht wird, dass die Vorschreibung mangels Einleitung von Niederschlagswässern in den Regenwasserkanal der Gemeinde

Unrecht erfolgt sei. Festzuhalten ist, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Feststellungen über den der Entscheidung

grunde gelegten Sachverhalt enthält. Die konkreten Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft mögen für die Abgabenbehörden notorisch sein, sind aber für das Verwaltungsgericht mangels entsprechend dokumentierter Ermittlungen in den vorgelegten Verfahrensakten oder Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Eine rechtliche Beurteilung kommt mangels ausreichender Klarheit über den vorliegenden Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung

grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde

r Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für

treffend erachtet (vgl. etwa VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 14.9.1994, 92/13/0180, 24.1.1996, 93/13/0165, 27.3.1996, 94/13/0028, 24.4.1996, 92/13/0302, 20. 6.1995, 94/13/0201, 31.7.1996, 92/13/0138, 24.9.1996, 93/13/0016, 15.1.1997, 94/13/0002). Für die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung

grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde

r Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für

treffend erachtet vergleiche etwa VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 14.9.1994, 92/13/0180, 24.1.1996, 93/13/0165, 27.3.1996, 94/13/0028, 24.4.1996, 92/13/0302, 20. 6.1995, 94/13/0201, 31.7.1996, 92/13/0138, 24.9.1996, 93/13/0016, 15.1.1997, 94/13/0002). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Vorstellungsinstanz für diese nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 89/13/0168).Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Vorstellungsinstanz für diese nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 11.12.1996, 89/13/0168). Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgericht die ihm aufgetragene Kontrolle

ermöglichen, ist die

sammenhängende Darstellung des von der letztinstanzlichen Gemeindebehörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden, anderen Bescheiden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der

sammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die letztinstanzliche Gemeindebehörde - als Ergebnis ihrer Überlegungen

r Beweiswürdigung - als erwiesen annimmt. Das bedeutet auf den Fall bezogen, dass die

sammenhängende Darstellung des von der Behörde entscheidungswesentlichen Sachverhaltes allein durch Verweis auf den angeführten Erhebungsbogen vom 21.7.2015 nicht ersetzt werden kann. Konkret fehlen Feststellungen

r wesentlichen Frage, ob und auf welchem Weg Niederschlagswässer von der gegenständlichen Liegenschaft in den öffentlichen Regenwasserkanal gelangen (können) in der Bescheidbegründung gänzlich. Im Hinblick auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wären auch Feststellungen

r Beschaffenheit des behaupteten Drainagesystems erforderlich, insbesondere ob die Regenwässer über ein Rohrsystem in den Regenwasserkanal gelangen oder ob diese doch ausschließlich in anderer Weise abgeleitet werden. Auch diesbezüglich enthält die Bescheidbegründung keine Ausführungen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind entsprechende Ermittlungsergebnisse bzw. Feststellungen nicht ersichtlich. Bedingt durch das Fehlen einer

sammenhängenden Sachverhaltsdarstellung bzw. die

grundeliegende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens enthält die Bescheidbegründung

dem weder eine nachvollziehbare Darstellung der behördlichen Überlegungen

r Beweiswürdigung noch eine über die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes hinausgehende Darstellung einer rechtlichen Beurteilung. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob eine Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den Regenwasserkanal der Gemeinde

Unrecht erfolgt sei, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch

ergänzen. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst

entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in

sammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes

einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger

einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes

r Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und

rückverweisung der Sache

rückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst

entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in

sammenschau mit Paragraph 278, Absatz eins, BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes

einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger

einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes

r Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und

rückverweisung der Sache

rückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden

kommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt

ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz

einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit

r bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz

einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit

r bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt

ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde

einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung

führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen

können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten –

ermitteln und einer Beurteilung

unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315,

§ 66Abs.

2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08,

§ 289Abs.

1 BAO).Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt

ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde

einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung

führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen

können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten –

ermitteln und einer Beurteilung

unterziehen vergleiche z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315,

, Paragraph 66, Absatz 2, AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08,

Paragraph 289, Absatz eins, BAO). Eine

rückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde

r Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie

r Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG).Eine

rückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde

r Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie

r Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid

erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher

sammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

rückzuverweisen. Im Hinblick auf die Nähe

r Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes

mindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz

m Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. ein gemeinsam mit den Beschwerdeführern durchgeführter Ortsaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen) durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit war der Beschwerde Folge

geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***

rückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß

entscheiden. 3.2.

Spruchpunkt 2 -

lässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes

lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes

lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.515.001.2016

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