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LVwG-AV-948/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-948/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau LA, vertreten durch Dr. Hubert Sacha als Sachwalter, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau, p.A. Magistrat der Stadt Krems an der Donau, vom

  1. August 2016, Zl. KSJ3-H-16171/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit € 6.925,35 neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit € 6.925,35 neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 4.8.2016, Zl. KSJ3-H-16171/001, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, „von den Kosten der mit Bescheiden des Amtes der NÖ Landesregierung vom 07.01.2010, GS5-SH-4213/009-2009, und vom 11.01.2010, GS5-SH-4213/010-2009, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2016 den Teilbetrag in der Höhe von € 8.775,06 dem Land Niederösterreich zu ersetzen“. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1.1.2010 Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege erhalte. Die in der Zeit vom 1.1.2013 bis 30.4.2016 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 224.631,98 würden sich aus vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 298.332,00 abzüglich geleisteter Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von gesamt € 73.700,02 ergeben. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin habe am 7.6.2016 mitgeteilt, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin € 21.341,46 betrügen. Dieser Betrag übersteige den Freibetrag in Höhe von € 12.566,
  5. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit auf Kosten des Landes NÖ im Caritas Wohnhaus in *** und in der Caritas Tagesstätte in ***. Sie sei daher voll versorgt, die Vorschreibung eines Kostenersatzes würde den Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährden. Auch könne nicht von einer sozialen Härte gesprochen werden, weshalb die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen sei.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgerbacht, dass es zwar zutreffe, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin den „Vermögensfreibetrag“ laut NÖ Mindeststandardverordnung von € 12.566,40, welcher der betroffenen Person jedenfalls zu verbleiben habe, derzeit übersteige, eine Verpflichtung zum Kostenersatz jedoch die Notlage der Beschwerdeführerin verschärfen würde. Eine solche Verpflichtung würde auch gemäß § 37 Abs. 3 NÖ SHG für die Beschwerdeführerin eine unangemessene Härte bedeuten. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgerbacht, dass es zwar zutreffe, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin den „Vermögensfreibetrag“ laut NÖ Mindeststandardverordnung von € 12.566,40, welcher der betroffenen Person jedenfalls zu verbleiben habe, derzeit übersteige, eine Verpflichtung zum Kostenersatz jedoch die Notlage der Beschwerdeführerin verschärfen würde. Eine solche Verpflichtung würde auch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, NÖ SHG für die Beschwerdeführerin eine unangemessene Härte bedeuten. Die Beschwerdeführerin sei seit 2003 im Wohnhaus der Caritas aufhältig. Sie leide an Oligophrenie und benötige ständige Betreuung und fortlaufende medizinische Behandlung. Der Zustand sei nicht besserungsfähig, er würde sich mit dem fortlaufenden Alter eher verschlechtern. An Bankguthaben verfüge sie zum Zeitpunkt der Beschwerde über € 21.341,
  7. Dieses diene zur Absicherung ihrer Betreuung und Behandlung auch in Zukunft. Auch wenn die Wohnsituation der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung im Wohnhaus momentan gesichert sei, hätten für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder größere Beträge aufgewendet werden müssen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt gewesen seien. Das Vermögen der Beschwerdeführerin werde aber auch für die Versorgung mit alltäglich nötigen medizinischen Pflegebehelfen aufgewendet. Das angesparte Vermögen solle ihre ständige Betreuung in sozialer und medizinischer Hinsicht auch für die Zukunft sicherstellen. Bei einem Kostenersatz sei dies nicht mehr gewährleistet. Ergänzend wurde zusammengefasst vorgebracht, das aktuelle Vermögen der Beschwerdeführerin sei gerade deshalb angespart worden, um Ausgaben wie etwa medizinisch bzw. sozial notwendige oder aber auch Verfahrenskosten, welche regelmäßig und auch in erheblichem Umfang auftreten können, abzudecken, wodurch sich immer wieder eine maßgebliche Verringerung des Vermögens der Beschwerdeführerin ergibt bzw. ergeben könnte. Würde man der Argumentation der belangten Behörde im Hinblick auf die NÖ Mindeststandardverordnung und den darin ersichtlichen Freibetrag folgen, so dürfte eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer von derzeit nicht mehr als € 6.925,35 erkannt werden. Die Beschwerdeführerin stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass auch in dieser Höhe eine Zahlungsverpflichtung nicht bestehe; dies mit Blick auf ihre persönliche Situation und den Umstand, dass aufgrund ihrer Oligophrenie zu jedem Zeitpunkt auch höhere Investitionen notwendig werden könnten, welche möglicherweise mit dem Vermögensfreibetrag von € 12.566,40 nicht abzudecken sein würden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2003 im Wohnhaus der Caritas aufhältig. Sie leide an Oligophrenie und benötige ständige Betreuung und fortlaufende medizinische Behandlung. Der Zustand sei nicht besserungsfähig, er würde sich mit dem fortlaufenden Alter eher verschlechtern. An Bankguthaben verfüge sie zum Zeitpunkt der Beschwerde über € 21.341,
  8. Dieses diene zur Absicherung ihrer Betreuung und Behandlung auch in Zukunft. Auch wenn die Wohnsituation der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung im Wohnhaus momentan gesichert sei, hätten für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder größere Beträge aufgewendet werden müssen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt gewesen seien. Das Vermögen der Beschwerdeführerin werde aber auch für die Versorgung mit alltäglich nötigen medizinischen Pflegebehelfen aufgewendet. Das angesparte Vermögen solle ihre ständige Betreuung in sozialer und medizinischer Hinsicht auch für die Zukunft sicherstellen. Bei einem Kostenersatz sei dies nicht mehr gewährleistet. , , Ergänzend wurde zusammengefasst vorgebracht, das aktuelle Vermögen der Beschwerdeführerin sei gerade deshalb angespart worden, um Ausgaben wie etwa medizinisch bzw. sozial notwendige oder aber auch Verfahrenskosten, welche regelmäßig und auch in erheblichem Umfang auftreten können, abzudecken, wodurch sich immer wieder eine maßgebliche Verringerung des Vermögens der Beschwerdeführerin ergibt bzw. ergeben könnte. Würde man der Argumentation der belangten Behörde im Hinblick auf die NÖ Mindeststandardverordnung und den darin ersichtlichen Freibetrag folgen, so dürfte eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer von derzeit nicht mehr als € 6.925,35 erkannt werden. Die Beschwerdeführerin stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass auch in dieser Höhe eine Zahlungsverpflichtung nicht bestehe; dies mit Blick auf ihre persönliche Situation und den Umstand, dass aufgrund ihrer Oligophrenie zu jedem Zeitpunkt auch höhere Investitionen notwendig werden könnten, welche möglicherweise mit dem Vermögensfreibetrag von € 12.566,40 nicht abzudecken sein würden.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Weiters wurde in die vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 25.10.2016 und 4.11.2016 ergänzend vorgelegten Urkunden Einsicht genommen.
  10. Feststellungen: Die besachwaltete Beschwerdeführerin erhält vom Land NÖ Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege, gewährt mit Bescheiden der NÖ Landesregierung vom 7.1.2010, GS5-SH-4213/009-2009, und 11.1.2010, GS5-SH-4213/010-
  11. Die besachwaltete Beschwerdeführerin erhält vom Land NÖ Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege, gewährt mit Bescheiden der NÖ Landesregierung vom 7.1.2010, GS5-SH-4213/009-2009, und 11.1.2010, , GS5-SH-4213/010-
  12. Die Sozialhilfe wird derzeit durch Übernahme der Kosten für stationäre Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin im Caritas Wohnhaus in *** und in der Tagesstätte in *** gewährleistet. Im Zeitraum 1.1.2013 bis 30.4.2016 sind nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt € 224.631,98 aufgelaufen. Diese ergeben sich durch vorläufig übernommene Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 298.332,00 abzüglich geleisteter Ersätze in Höhe von € 73.700,
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zu einem Ersatz vorläufig übernommener Sozialhilfekosten in Höhe von € 8.775,06 verpflichtet. Mit Stand 6.10.2016 weist das Girokonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben von € 12.477,93 auf. Mit Stand 17.10.2016 weist das Tagesgeldkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben von € 7.013,82 auf. Das ergibt gesamt einen Betrag von € 19.491,
  14. Ausgehend von dieser bekannt gegebenen Vermögensdarstellung errechnet sich somit das Vermögen der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt mit € 19.491,
  15. Das verwertbare Vermögen beträgt € 6.925,
  16. Die Beschwerdeführerin leidet an Oligophrenie. Sie ist als Pensionsbezieherin bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern krankenversichert. Es sind derzeit für keine Aufwendungen welcher Art immer der Beschwerdeführerin irgendwelche Beträge in Rechnung gestellt. Unmittelbar bevorstehende Investitionen welcher Art immer sind nicht in Aussicht genommen.
  17. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in welcher vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Notwendigkeit der Anschaffung eines Spezialbettes in den nächsten drei Jahren, welche mehrere tausend Euro betrage, hingewiesen wurde. Auch würden sich aus dem medizinischen Status der Beschwerdeführerin immer wieder ähnliche Notwendigkeiten ergeben, die „auf Grund ihrer Erkrankung immer wieder auftreten“ könnten. Dadurch würde „die Notlage verschärft“ werden. medizinischen Status der Beschwerdeführerin immer wieder ähnliche Notwendigkeiten ergeben, die „auf Grund ihrer Erkrankung immer wieder auftreten“ könnten. Dadurch würde „die Notlage verschärft“ werden. , Mit diesem Vorbringen sind jedoch konkrete und verbindlich belegte Aufwendungen für die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nicht dargelegt, weil es sich dabei – wenn überhaupt – um erst in der Zukunft liegende, ungewisse Ereignisse handelt, die allenfalls Investitionen in nicht näher zu bezeichnender Höher erfordern könnten. Auch der vorgelegte „Heilkostenplan“ für ein Zahnimplantat gegen einen Betrag von € 1.800,-- (Privathonorar eines namentlich bezeichneten Zahnarztes) belegt keinesfalls einen aktuellen Aufwand in Form einer Zahlungsverpflichtung und bestätigt auch nicht, dass diese zahnärztliche Leistung tatsächlich überhaupt, sofort oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Die vorgelegte Urkunde versteht sich daher allenfalls als Kostenvoranschlag, belegt aber keinesfalls eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin in Höhe des darin bezifferten Betrages. Im Übrigen ist das gesamte Vorbringen lediglich auf in der Zukunft (in einigen Jahren) zu tätigende Investitionen gerichtet, die aus heutiger Sicht jedoch nicht als gesichert angesehen werden können.
  18. Erwägungen Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 2 GrundsätzeBei der Leistung von Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
  19. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).„§ 2 Grundsätze, , Bei der Leistung von Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:, ,
  20. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
  21. […]
  22. […]
  23. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage- des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie- bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). ,
  24. […], ,
  25. […], ,
  26. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass , - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage, - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie, - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). § 15 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Paragraph 15, Einsatz der eigenen Mittel, ,
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)[…]
(3)[…]
(4)[…]
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 37
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. , , Paragraph 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […]
(2)[…] § 38
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wennParagraph 38, , ,
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(2)[…], ,
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde., , Beim Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG 2000 ist das gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF, als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers nicht heranzuziehen [(vgl. VwGH 2000/11/0214) hier: § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung]. Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers bemisst sich nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt [hier: € 12.566,40 im Jahr 2016 (vgl. VwGH 2006/10/0108)]. Beim Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG 2000 ist das gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF, als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers nicht heranzuziehen [(vgl. VwGH 2000/11/0214) hier: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung]. Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers bemisst sich nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt [hier: € 12.566,40 im Jahr 2016 vergleiche VwGH 2006/10/0108)]. Über Aufforderung durch die belangte Behörde vom 12.5.2016 wurde der Vermögensstand der Beschwerdeführerin mit € 21.341,46 bekannt gegeben. Die Behörde ist auf Grund der ausgewiesenen Vermögenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu hinreichendem, über dem Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF liegendem, Vermögen gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kostenersatz aus Vermögen grundsätzlich bei allen Arten von teilstationären oder stationären Unterbringungen zulässig und kann wie immer entstandenes Vermögen Grundlage für einen Kostenersatzanspruch bilden (vgl. z.B. VwGH 2001/11/0071). Darüber hinaus setzt der Kostenersatzanspruch voraus, dass der zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt ( vgl. VwGH 2011/10/0094). Über Aufforderung durch die belangte Behörde vom 12.5.2016 wurde der Vermögensstand der Beschwerdeführerin mit € 21.341,46 bekannt gegeben. Die Behörde ist auf Grund der ausgewiesenen Vermögenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu hinreichendem, über dem Freibetrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF liegendem, Vermögen gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kostenersatz aus Vermögen grundsätzlich bei allen Arten von teilstationären oder stationären Unterbringungen zulässig und kann wie immer entstandenes Vermögen Grundlage für einen Kostenersatzanspruch bilden vergleiche z.B. VwGH 2001/11/0071). Darüber hinaus setzt der Kostenersatzanspruch voraus, dass der zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt ( vergleiche VwGH 2011/10/0094). Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich zu, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt, hat nämlich das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen (vgl. etwa VwGH 2006/10/0108). In diesem Sinn wurde auch die im Entscheidungszeitpunkt von der Beschwerdeführerin dargelegte (aktualisierte) Vermögenssituation berücksichtigt. , Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich zu, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt, hat nämlich das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen vergleiche etwa VwGH 2006/10/0108). In diesem Sinn wurde auch die im Entscheidungszeitpunkt von der Beschwerdeführerin dargelegte (aktualisierte) Vermögenssituation berücksichtigt. , Die Kostenersatzpflicht ist Ausfluss des dem Sozialhilferecht immanenten Grundsatzes der Subsidiarität, der dadurch ausgeformt wird, dass mit einer Sozialhilfeleistung in gewissen Konstellationen von der öffentlichen Hand lediglich eine Vorleistung erbracht wird. Ausgehend von diesem Grundgedanken wird nicht nur eine Möglichkeit zum Kostenersatz eingeräumt, sondern den Sozialhilfeträgern die Verpflichtung auferlegt, Kostenersatzansprüche geltend zu machen, wobei aus bestimmten, gesetzlich genannten Gründen auch Ausnahmen vom Kostenersatz vorgesehen sind (vgl. dazu Loderbauer, Recht für Sozialberufe4, LexisNexis).Die Kostenersatzpflicht ist Ausfluss des dem Sozialhilferecht immanenten Grundsatzes der Subsidiarität, der dadurch ausgeformt wird, dass mit einer Sozialhilfeleistung in gewissen Konstellationen von der öffentlichen Hand lediglich eine Vorleistung erbracht wird. Ausgehend von diesem Grundgedanken wird nicht nur eine Möglichkeit zum Kostenersatz eingeräumt, sondern den Sozialhilfeträgern die Verpflichtung auferlegt, Kostenersatzansprüche geltend zu machen, wobei aus bestimmten, gesetzlich genannten Gründen auch Ausnahmen vom Kostenersatz vorgesehen sind vergleiche dazu Loderbauer, Recht für Sozialberufe4, LexisNexis). Der Gesetzgeber hat einen Teil des Vermögens in dem der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nach § 15 vorgegebenen Ausmaß als anrechenfrei bestimmt und somit eine grundsätzliche Ausnahme von der Ersatzpflicht in der Höhe dieses „Freibetrages“ vorgesehen. Darüber hinaus gibt es (hier allerdings nicht zutreffende) generelle Ausnahmen von der Ersatzpflicht (§ 38 Abs. 2 NÖ SHG) sowie die Möglichkeit des Verzichts auf den Kostenersatz in Härtefällen bzw. bei Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe (§ 38 Abs. 3 NÖ SHG). Diese Möglichkeiten dienen vor allem der Förderung der Selbsthilfefähigkeit (vgl. Motivenbericht zum NÖ SHG, § 38). Der Gesetzgeber hat einen Teil des Vermögens in dem der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nach Paragraph 15, vorgegebenen Ausmaß als anrechenfrei bestimmt und somit eine grundsätzliche Ausnahme von der Ersatzpflicht in der Höhe dieses „Freibetrages“ vorgesehen. Darüber hinaus gibt es (hier allerdings nicht zutreffende) generelle Ausnahmen von der Ersatzpflicht (Paragraph 38, Absatz 2, NÖ SHG) sowie die Möglichkeit des Verzichts auf den Kostenersatz in Härtefällen bzw. bei Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe (Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG). Diese Möglichkeiten dienen vor allem der Förderung der Selbsthilfefähigkeit vergleiche Motivenbericht zum NÖ SHG, Paragraph 38,). , Voraussetzung für den Kostenersatz ist jedenfalls die Verwertbarkeit von Vermögen. Soweit hier ins Treffen geführt wird, das vorhandene Vermögen sei nicht verwertbar, weil es der künftigen Finanzierung einer Zahnbehandlung diene, so ist darauf hinzuweisen, dass zunächst das Gesetz selbst die Verwertbarkeit von bestimmten Gegenständen, ebenso wie eines Eigenheimes, das der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient, ausschließt. Darüber hinaus ergibt sich zur Verwertbarkeit von Vermögen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen zu behandeln sind, das die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann, sowie dass die Zweckwidmung eines angesparten Vermögens eine Vermögensverwertung weder unmöglich noch unzumutbar macht, sofern der angesparte Betrag nicht anrechenfreies Vermögen ist (vgl. etwa VwGH 2006/10/0196).Soweit hier ins Treffen geführt wird, das vorhandene Vermögen sei nicht verwertbar, weil es der künftigen Finanzierung einer Zahnbehandlung diene, so ist darauf hinzuweisen, dass zunächst das Gesetz selbst die Verwertbarkeit von bestimmten Gegenständen, ebenso wie eines Eigenheimes, das der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient, ausschließt. Darüber hinaus ergibt sich zur Verwertbarkeit von Vermögen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen zu behandeln sind, das die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann, sowie dass die Zweckwidmung eines angesparten Vermögens eine Vermögensverwertung weder unmöglich noch unzumutbar macht, sofern der angesparte Betrag nicht anrechenfreies Vermögen ist vergleiche etwa VwGH 2006/10/0196). Unter diesen Gesichtspunkten ist zum nachträglich vorgelegten „Heilkostenplan“ auszuführen, dass dieser nicht geeignet ist, eine Verwertung des vorhandenen Vermögens in der bezeichneten Höhe auszuschließen. Wie bereits ausgeführt wurde, setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Aus der Rechtsprechung ergibt sich dazu weiter, dass selbst eine verbindlich in Auftrag gegebene Zahnsanierung grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Kostenersatzanspruch in dieser Höhe auszuschließen. Denn damit wird nur eine Schuld begründet, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren hätte (vgl. das zum Slbg SHG ergangene Erk. des VwGH vom 29.2.2012, 2011/10/0094).Wie bereits ausgeführt wurde, setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Aus der Rechtsprechung ergibt sich dazu weiter, dass selbst eine verbindlich in Auftrag gegebene Zahnsanierung grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Kostenersatzanspruch in dieser Höhe auszuschließen. Denn damit wird nur eine Schuld begründet, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren hätte vergleiche das zum Slbg SHG ergangene Erk. des VwGH vom 29.2.2012, 2011/10/0094). Wie festgestellt wurde, hat eine Zahnbehandlung in Ausführung dieses „Heilkostenplanes“ nicht stattgefunden. Es erfolgte in diesem Zusammenhang auch keine Zahlung, zumal keine diesbezüglichen Rechnungen bzw. Zahlungsbestätigungen vorgelegt wurden. Eine Schmälerung des Vermögens der Beschwerdeführerin in dieser Höhe hat daher nicht stattgefunden. Nichts anderes kann auch für die eingewendete zukünftige Anschaffung eines „Spezialbettes“ oder andere mögliche Anschaffungen für die Beschwerdeführerin gelten, sodass deren – nicht einmal konkret bezifferten – Anschaffungskosten gegenständlich außer Acht zu bleiben haben. Zum Einwand, die Vorschreibung der Ersatzleistung und die damit einhergehende Notwendigkeit der Verwertung des Vermögens der Beschwerdeführerin würden ihre Notlage verschärfen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Hilfe bei stationärer Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für den hilfebedürftigen Menschen umfasst (vgl. § 12 NÖ SHG). Darauf hat der hilfebedürftige Mensch auch einen Rechtsanspruch (§ 12 Abs. 3 NÖ SHG). Zum Einwand, die Vorschreibung der Ersatzleistung und die damit einhergehende Notwendigkeit der Verwertung des Vermögens der Beschwerdeführerin würden ihre Notlage verschärfen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Hilfe bei stationärer Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für den hilfebedürftigen Menschen umfasst vergleiche Paragraph 12, NÖ SHG). Darauf hat der hilfebedürftige Mensch auch einen Rechtsanspruch (Paragraph 12, Absatz 3, NÖ SHG). Ob unbeachtlich davon die Verwertung allfälligen Vermögens zur Verschlimmerung einer Notlage führen könnte, ist nicht nur losgelöst nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 NÖ SHG zu beurteilen, sondern jedenfalls auch mit Blick auf § 15 Abs. 5 NÖ SHG, wonach der Gesetzgeber die NÖ Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet (arg. „hat“), mit der nähere Bestimmungen über die Berücksichtigung von Vermögenswerten zu erlassen sind. Dieser Verpflichtung ist die NÖ Landesregierung mit der EigenmittelV nachgekommen. Ob eine Verschärfung der Notlage vorliegt, ist daher auch in Ansehung der präzisierenden Bestimmungen der EigenmittelV zu beurteilen, die in § 3 umfassend bestimmt, welches Vermögen anrechenfrei zu bleiben hat. In diesem Sinn ist somit insgesamt nicht erkennbar, worin eine Verschärfung der Notlage in der Situation der Beschwerdeführer konkret zu befürchten wäre. Ob unbeachtlich davon die Verwertung allfälligen Vermögens zur Verschlimmerung einer Notlage führen könnte, ist nicht nur losgelöst nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG zu beurteilen, sondern jedenfalls auch mit Blick auf , Paragraph 15, Absatz 5, NÖ SHG, wonach der Gesetzgeber die NÖ Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet (arg. „hat“), mit der nähere Bestimmungen über die Berücksichtigung von Vermögenswerten zu erlassen sind. Dieser Verpflichtung ist die NÖ Landesregierung mit der EigenmittelV nachgekommen. Ob eine Verschärfung der Notlage vorliegt, ist daher auch in Ansehung der präzisierenden Bestimmungen der EigenmittelV zu beurteilen, die in Paragraph 3, umfassend bestimmt, welches Vermögen anrechenfrei zu bleiben hat. , In diesem Sinn ist somit insgesamt nicht erkennbar, worin eine Verschärfung der Notlage in der Situation der Beschwerdeführer konkret zu befürchten wäre. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass es der in § 15 NÖ SHG als Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (vorrangiger Einsatz der eigenen Mittel) durch die EigenmittelV präzisierte, enthaltenen Regelung betreffend die Verwertung von Vermögen nicht an Bestimmtheit oder Vollständigkeit fehlt. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass es der in Paragraph 15, NÖ SHG als Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (vorrangiger Einsatz der eigenen Mittel) durch die EigenmittelV präzisierte, enthaltenen Regelung betreffend die Verwertung von Vermögen nicht an Bestimmtheit oder Vollständigkeit fehlt. Die Sozialhilfe ist gegenständlich bereits mit ihren Leistungen in Vorlage getreten, welche angesichts des nun tatsächlich vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführerin als nachrangig anzusehen sind. Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht nur bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe unter Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers, sondern auch in Ansehung von Kostenersatzleistungen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anhaltspunkt, im Fall des Kostenersatzes vom Subsidiaritätsprinzip abzugehen. Die Sozialhilfe ist gegenständlich bereits mit ihren Leistungen in Vorlage getreten, welche angesichts des nun tatsächlich vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführerin als nachrangig anzusehen sind. Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht nur bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe unter Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers, sondern auch in Ansehung von Kostenersatzleistungen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anhaltspunkt, im Fall des Kostenersatzes vom Subsidiaritätsprinzip abzugehen. , Ausgehend von diesem Verständnis, mit Blick auf den Zweck der Sozialhilfe, gemessen an deren Zielen und Grundprinzipien, die auch als Korrektiv dienen, an dem die Art oder der Umfang der Hilfegewährung gemessen werden kann, steht dem System der Sozialhilfe - nach dem Grundsatz der individualisierten Hilfeleistung (in Berücksichtigung eines zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der Leistungen, der dem anerkannten Grundsatz einer zeitgemäßen öffentlichen Verwaltung entspricht), der insbesondere bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen einen umfangreichen Maßnahmenkatalog und Leistungen zur persönlichen Hilfe zur Verfügung stellt sowie nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe - die Ansparung von Vermögen zu den dargestellten Zwecken entgegen. Der Ausspruch über den Kostenersatz war daher dem Grunde nach zu bestätigen, der Höhe nach jedoch bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu aktualisieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.948.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.