RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-302/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitsinspektorats für den *** Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.01.2016, Zl. MDS2-V-15 40490/5, mit dem die Einstellung des gegen Herrn Mag. TPTL, geb. ***, ***, ***, wegen einer Übertretung nach § 17 Abs. 2 Z 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verfügt wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitsinspektorats für den *** Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.01.2016, , Zl. MDS2-V-15 40490/5, mit dem die Einstellung des gegen Herrn Mag. TPTL, geb. ***, ***, ***, wegen einer Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verfügt wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk hat mit Schriftsatz vom 11.06.2015, GZ:041-22/1-05/15, folgenden Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Mödling gestellt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Die Arbeitsinspektorin Mag. AE hat bei einer Überprüfung am
- Juni 2015 festgestellt, dass am 20.4.2015 in der Arbeitsstätte EP, ***, ***, ***, *** Hr. SW an der Vierseitenhobelmaschine Weinig mit Einstellarbeiten an der laufenden Maschine beschäftigt wurde, obwohl keine geeigneten Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden. Dadurch wurde § 17 Abs.2 Z 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 (AM-VO), nicht eingehalten, wonach Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden. Dadurch wurde Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, (AM-VO), nicht eingehalten, wonach Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden. Es wird daher gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG 1993) beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese mit einer Verwaltungsstrafe von 830 € (achthundertdreißig) (fünffache Mindeststrafe) zu bestrafen.Es wird daher gemäß Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG 1993) beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese mit einer Verwaltungsstrafe von 830 € (achthundertdreißig) (fünffache Mindeststrafe) zu bestrafen. Die beantragte Strafhöhe wird wie folgt begründet: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die Übertretung des § 17 Arbeitsmittelverordnung wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, im höchsten Ausmaß verletzt, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei der der Arbeitnehmer SW sich den kleinen Finger der linken Hand an den bewegenden Maschinenteilen schwer verletzte. Durch die Übertretung des Paragraph 17, Arbeitsmittelverordnung wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, im höchsten Ausmaß verletzt, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei der der Arbeitnehmer SW sich den kleinen Finger der linken Hand an den bewegenden Maschinenteilen schwer verletzte. Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 23 ArbIG. Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der EP. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der EP. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine entsprechende Mitteilung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 78 StPO ergangen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine entsprechende Mitteilung an die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 78, StPO ergangen ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer *** DW *** direkt an Mag.a AE oder besuchen Sie unsere Website: ***. Kopie ergeht an: Arbeitgeber Mit freundlichen Grüßen Für das Arbeitsinspektorat Mag Ing. KPe“ Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling das gegen Herrn Mag. TPTL als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der EP Vertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, ***, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 17 Abs. 2 Z 1 Arbeitsmittelverordnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling das gegen Herrn Mag. TPTL als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der EP Vertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, ***, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitsmittelverordnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. Im Wesentlichen hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da ihm auf Grund der Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems kein Verschulden angelastet werden könne. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH 99/02/0220 vom 20.12.2002, VwGH 94/02/0044 vom 20.5.1994, VwGH 97/02/0182 vom 5.9.1997, VwGH 2000/02/0022 vom 23.11.2001) eingerichtet habe. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung von § 17 Abs. 2 Z 1 AM-VO (übertretene Norm) gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG (Strafnorm) eine Strafe von 830,- Euro (wie in der Strafanzeige) verhängt wird.Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, AM-VO (übertretene Norm) gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG (Strafnorm) eine Strafe von 830,- Euro (wie in der Strafanzeige) verhängt wird. Anlässlich der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 13.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Zeugen SW, durch Einsichtnahme in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Mödling MDS2-V-15 40414 sowie MDS2-V-15 41490 sowie durch Einvernahme des Beschuldigten, Herrn Mag. TPTL. Auf die Verlesung der Akte der Bezirkshauptmannschaft Mödling MDS2-V-15 40414 sowie MDS2-V-15 41490 sowie der gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts NÖ wurde verzichtet. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorats wurde ergänzend ausgeführt, dass die ursprüngliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorats hinsichtlich der Zeugenaussage des Herrn SW als nicht geglückt erscheine. Ausgeführt wurde, dass die Begehung der externen Sicherheitskraft der AUVA nicht Bestandteil eines wirksamen Kontrollsystems sein könne, da es sich hierbei lediglich um die Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung handle. Weiters vorgelegt wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl RA2016/02/0058 vom 15.04.2016, worin auf das weisungswidrige Verhalten von Arbeitnehmern in Bezug auf die Einrichtung eines erforderlichen Kontrollsystems eingegangen wird. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Herr SW hat am 20.04.2015 in der Arbeitsstätte EP Vertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, ***, ***, an der Vierseitenhobelmaschine Weinig Fräsmesser eingespannt, wobei die Maschine nicht Betrieb war. Herr SW hat anschließend die Maschine in Betrieb genommen, um ein Probestück zu fertigen. Herr SW hat durch den offenen Deckel der Maschine gesehen, dass ein Druckbalken nicht in der richtigen Position war, sodass der Arbeitnehmer bei laufendem Betrieb versucht hat, den Druckbalken durch Druck mit der linken Hand in die richtige Position zu bringen, wobei sich der Handschuh, den er beim zuvor beschriebenen Arbeitsschritt anziehen musste, auf Grund zeitlichen Druckes und daraus resultierender Unachtsamkeit nicht ausgezogen hat. Der Handschuh hat sich in der Maschine verfangen, wodurch Herr SW an der Hand verletzt wurde. Für die Korrektur der Position des Druckbalkens war es technisch nicht erforderlich, dass sich die Maschine im laufenden Betrieb befindet. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Soweit die Feststellungen den Unfallhergang betreffen, sind diese von den Parteien unbestritten. Dass für die Korrektur der Position des Druckbalkens es technisch nicht erforderlich war, dass sich die Maschine im laufenden Betrieb befindet, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen SW, der seit 10 Jahren im gegenständlichen Betrieb tätig ist und seit ungefähr 2008 mit der gegenständlichen Maschine arbeitet. Der Zeuge wurde im Umgang mit der Maschine geschult. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einen überaus glaubhaften Eindruck gemacht. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubwürdigkeit des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen zu zweifeln. Herr SW hat unter anderem ausgesagt, dass er seit Jänner 2006 im Betrieb und an der gegenständlichen Maschine seit ungefähr 2008 arbeite, womit er meine, dass er nicht nur die Werkstücke fertige, sondern auch die jeweiligen Einstellungen selbst vornehme. Weiters hat der Zeuge ausgesagt, dass es nicht technisch erforderlich sei, dass die Einstellung des Druckbalkens im laufenden Betrieb durchgeführt wird. Richtigerweise hätte er die Maschine ausschalten, den Druckbalken einrichten, und danach die Maschine wieder in Betrieb nehmen müssen. Es gebe, betreffend die gegenständliche Maschine, überhaupt keine Arbeiten, die im Inneren der Maschine aus technischen Gründen notwendigerweise im laufenden Betrieb durchgeführt werden müssen. Die Bedienungsanleitung der Maschine sei ihm bekannt. Der Zeuge wisse daher, dass keine Arbeiten im laufenden Betrieb betreffend Einstellungsarbeiten notwendig seien. Dem Antrag des Vertreters des Arbeitsinspektorates zur Beischaffung der Bedienungsanleitung wurde nicht entsprochen, da einerseits schon auf Grund der äußerst glaubwürdigen, oben dargestellten Zeugenaussage für das erkennende Gericht als erwiesen feststand, dass zur Durchführung der gegenständlichen Arbeiten es technisch nicht erforderlich ist, dass sich die Maschine in Betrieb befindet und es sich andererseits dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 17 Abs. 1 und 2 Arbeitsmittelverordnung bestimmen:Paragraph 17, Absatz eins und 2 Arbeitsmittelverordnung bestimmen: „
(1)Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2)Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
(2)Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem
- Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
- Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
- Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Das Arbeitsinspektorat hat eine Übertretung nach § 17 Abs. 2 Z 1 AM-VO zur Anzeige gebracht, da Herr SW an der Vierseitenhobelmaschine Weinig mit Einstellarbeiten an der laufenden Maschine beschäftigt worden sei, obwohl keine geeigneten Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt worden seien.Das Arbeitsinspektorat hat eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, AM-VO zur Anzeige gebracht, da Herr SW an der Vierseitenhobelmaschine Weinig mit Einstellarbeiten an der laufenden Maschine beschäftigt worden sei, obwohl keine geeigneten Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt worden seien. § 17 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn es aus technischen Gründen notwendig ist, Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchzuführen.Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn es aus technischen Gründen notwendig ist, Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchzuführen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Durchführung der gegenständlichen Arbeiten bei laufendem Betrieb der Maschine aus technischen Gründen nicht notwendig. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ist daher, ungeachtet ihrer Begründung, zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die angezeigte Übertretung nicht begangen hat. Eine Übertretung nach § 17 Abs. 1 AM-VO wurde dem Beschuldigten nicht angelastet und war ein solcher Vorwurf, dass Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln nicht durchgeführt werden dürfen, niemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung.Eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO wurde dem Beschuldigten nicht angelastet und war ein solcher Vorwurf, dass Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln nicht durchgeführt werden dürfen, niemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung. § 31 Abs. 1 VStG bestimmt:Paragraph 31, Absatz eins, VStG bestimmt: „Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ Da seit dem Tag des Arbeitsunfalles am 20.04.2015 keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, welche einen Tatvorwurf laut § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung enthalten hat, war dem LVwG NÖ die Änderung des Tatvorwurfes verwehrt.Da seit dem Tag des Arbeitsunfalles am 20.04.2015 keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, welche einen Tatvorwurf laut Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung enthalten hat, war dem LVwG NÖ die Änderung des Tatvorwurfes verwehrt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.302.001.2016