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{'item': 'LVwG-S-3090/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3090/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des EK, geb. ***, vertreten durch Mag. Thomas Pfaller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – vom 19.10.2015 zu Zl. NKS2-V-15 9369/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung aus dem Bereich des Arbeitszeitgesetzes, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des § 44 Abs. 3 VwGVG, rechtlich erwogen und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des EK, geb. ***, vertreten durch Mag. Thomas Pfaller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – vom 19.10.2015 zu Zl. NKS2-V-15 9369/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung aus dem Bereich des Arbeitszeitgesetzes, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG, rechtlich erwogen und sohin zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde je Arbeitnehmer ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von je 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 36 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 28 leg.cit. herabgesetzt wird auf je 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 20 Stunden).Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde je Arbeitnehmer ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von je 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 36 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 28, leg.cit. herabgesetzt wird auf je 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 20 Stunden).
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit zusammen 40 Euro neu festgesetzt.
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, , Absatz eins und 2 VStG mit zusammen 40 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nach § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 440 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 440 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.10.2015 zu Zl. NKS2-V-15 9369/5, wurden über den Beschuldigten EK in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ spruchgenannten Unternehmens mit dem Firmensitz in der sachlichen Zuständigkeit der BH Neunkirchen wegen zweifacher Übertretung der Bestimmung des § 26 AZG Geldstrafen von zweimal je 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 36 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 28 leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit zusammen 72 Euro ausgewiesen wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.10.2015 zu Zl. NKS2-V-15 9369/5, wurden über den Beschuldigten EK in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ spruchgenannten Unternehmens mit dem Firmensitz in der sachlichen Zuständigkeit der BH Neunkirchen wegen zweifacher Übertretung der Bestimmung des Paragraph 26, AZG Geldstrafen von zweimal je 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 36 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 28, leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit zusammen 72 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehrige Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der objektiv angelastete Sachverhalt nicht bestritten wurde, jedoch Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung/Bescheidbegründung und unzweckmäßige Ermessensausübung gerügt wurden. Hinsichtlich der Aktenwidrigkeit wurde darauf verwiesen, dass die Tatanlastung die Feststellung umfasse, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen in der Betriebsstätte vorhanden waren, dass das Verfahren deshalb mangelhaft sei, da die Behörde kritiklos der vorgeschlagenen Strafhöhe des anzeigendes Arbeitsinspektorates gefolgt sei und sie der Strafzumessung eine vorsätzliche Tatbegehung zugrunde gelegt hätte, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wohl mildernd angeführt worden sei, die verhängte Strafe in Hinblick des Fehlens von Erschwerungsgründen jedoch überzogen wäre, hätte die Bescheid erlassende Behörde eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert und gehe die ältere Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass für gegenständliches Delikt nur eine Strafe auszusprechen sei, sohin begehrt werde, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben, in eventu die Strafe ein der Schuld nach auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Dahingehend hat – ausgehend vom objektiv unbekämpft gebliebenen Sachverhalt – aus diesem Grund die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte – das LVwG NÖ erwogen wie folgt: Vorliegende Beschwerde erweist sich im Sinne des Eventualantrages auf Reduktion der verhängten Strafhöhen als berechtigt, darüberhinausgehendes Vorbringen jedoch rechtlich zu verwerfen ist. Im Einzelnen: I.römisch eins. So der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter dem Beschwerdepunkt „Aktenwidrigkeit“ diesbezügliche Ausführungen tätigt, zielt er jedoch hinsichtlich seiner Argumentation offenbar auf eine nicht ausreichende Konkretisierung des angelasteten Sachverhaltes gemäß der Bestimmung des § 44a VStG ab. So der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter dem Beschwerdepunkt „Aktenwidrigkeit“ diesbezügliche Ausführungen tätigt, zielt er jedoch hinsichtlich seiner Argumentation offenbar auf eine nicht ausreichende Konkretisierung des angelasteten Sachverhaltes gemäß der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG ab. Diesbezügliches Vorbringen ist im Lichte ständiger VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ zu verwerfen. Dem Konkretisierungsgebot, sohin der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG, ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die grundlegende Entscheidung des VwGH, verstärkter Senat vom 13.06.1984, Slg. 11466A uva.).Dem Konkretisierungsgebot, sohin der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche die grundlegende Entscheidung des VwGH, verstärkter Senat vom 13.06.1984, Slg. 11466A uva.). Es bedarf sohin der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Die Tat ist sohin entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Gegenständlich bedeutet dies, dass entgegen den Rechtsausführungen in der Beschwerde eine aus dem Zusammenhang und dem Satzzusammenhang gerissene, unvollständige Zitierung nicht geeignet ist, einen Konkretisierungsmangel im verfahrensrelevanten Sinn zu begründen. Im Zuge der behördlichen Verfolgungshandlungen, schlussendlich gipfelnd im bekämpften Straferkenntnis, wurde das dem Beschuldigten angelastete inkriminierte Verhalten hinsichtlich Tatort, Tatzeit und der zu individualisierenden Einzelumstände des Deliktes durch vollständige Angabe der Namen der betroffenen Arbeitnehmer ausreichend vorgehalten, dieses Beschwerdevorbringen sohin als verfehlt zu betrachten ist und ins Leere geht. II.römisch zwei. Wenn unter diesem Punkt ein Begründungsmangel moniert wird, dass entweder ein völlig entschuldbarer Rechtsirrtum in der Person des Täters vorliegt oder allenfalls nur von einer Tatbegehung in der Schuldform leichter Fahrlässigkeit zu sprechen ist, ist dieses im Einzelnen nicht konkrete Vorbringen nicht geeignet, das Gericht dahingehend zu überzeugen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass dem Bestraften kein subjektives Fehlverhalten vorwerfbar ist, hat Ernst Karner im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihn gegenständlich an diesem Delikt kein Verschulden trifft, zur gerügten, in diesem Punkt ausformulierten, Strafzumessung und den dahingehend zugrunde gelegten Ermessungsgründen erfolgen gesonderte Feststellungen des Gerichtes. III.römisch drei. So im Rechtsmittel die unzweckmäßige Ermessensausübung, die seitens der Verwaltungsstrafbehörde dieser zugrunde gelegten Gründe ausgeführt wird, erweist sich dieses Vorbringen als berechtigt, diesbezügliche Ausführungen und Feststellungen unter dem folgenden Punkt der Strafzumessung seitens des LVwG NÖ getroffen werden. IV.römisch vier. Wenn in vorliegender Beschwerde unter dem Beschwerdepunkt materielle Rechtswidrigkeit gerügt wird, dass die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, sie nur am Tag der Kontrolle nicht unmittelbar möglich gewesen wäre, die Behörde eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert hätte und entsprechend der älteren Rechtsprechung des VwGH nur eine Strafe zu verhängen wäre, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Gemäß der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG sind Aufzeichnungen in der Betriebsstätte zu führen, wozu auch eine in Filialen gegliederte Unternehmung zählt. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG sind Aufzeichnungen in der Betriebsstätte zu führen, wozu auch eine in Filialen gegliederte Unternehmung zählt. Nach ständiger höchstgerichtlicher VwGH-Judikatur (vgl. VwGH v. 11.04.2000, Zl. 2000/11/0005) genügt es nicht, der Vorschrift des § 26 Abs. 1 AZG Genüge zu tun, dass die Aufzeichnungen in der Zentrale am Unternehmenssitz oder am Zentralcomputer geführt werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher VwGH-Judikatur vergleiche VwGH v. 11.04.2000, Zl. 2000/11/0005) genügt es nicht, der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, AZG Genüge zu tun, dass die Aufzeichnungen in der Zentrale am Unternehmenssitz oder am Zentralcomputer geführt werden. In dieser ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist dezidiert angeführt, dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Es genügt nicht, dass Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können, und hat mit dieser Begründung in einem analog zur Anwendung zu bringenden Verfahren das Höchstgericht das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen und deren Subsumierung unter die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG bejaht.In dieser ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist dezidiert angeführt, dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Es genügt nicht, dass Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können, und hat mit dieser Begründung in einem analog zur Anwendung zu bringenden Verfahren das Höchstgericht das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen und deren Subsumierung unter die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG bejaht. So der Rechtsvertreter weiters argumentiert, dass entsprechend der älteren VwGH-Judikatur lediglich eine Bestrafung erfolgen hätte dürfen, vergisst er weiters auszuführen, dass die jüngere höchstgerichtliche Judikatur, die als aktuell anzusehen ist und zwischenzeitig, seit dem Jahr 2000, die ständige Judikatur bildet, gesondert entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine gesonderte Tatanlastung und Tatbildverwirklichung annimmt, da gerade durch die Führung von Arbeitsaufzeichnungen die Einhaltung einschlägiger Vorschriften für jeden einzelnen Arbeitnehmer überprüfbar sein muss. So der Rechtsvertreter weiters argumentiert, dass entsprechend der älteren VwGH-Judikatur lediglich eine Bestrafung erfolgen hätte dürfen, vergisst er weiters auszuführen, dass die jüngere höchstgerichtliche Judikatur, die als aktuell anzusehen ist und zwischenzeitig, seit dem Jahr 2000, die ständige Judikatur bildet, gesondert entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine gesonderte Tatanlastung und Tatbildverwirklichung annimmt, da gerade durch die Führung von Arbeitsaufzeichnungen die Einhaltung einschlägiger Vorschriften für jeden einzelnen Arbeitnehmer überprüfbar sein muss. Mit dieser Argumentation begibt sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auf das Gebiet der „Rechtshistorie“ und einer veralterten, nicht mehr anzuwendenden, völlig überholten Judikatur des VwGH. V.römisch fünf. Es war daher der Beschwerde dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen, erweist sich das Rechtsmittel jedoch im Sinne des gestellten Eventualantrages und der Ausführungen, die zur Strafbemessung getroffen wurden, als berechtigt: Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die doch beträchtliche Reduktion der jeweiligen Strafhöhen seitens des LVwG NÖ als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, dem Unrechtsgehalt nach sachlich gerechtfertigt differenziert und auch persönlichkeitsadäquat, dies unter der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, des Vorliegens von Grundbesitz, auch wenn das offenbar geplante Errichten eines Wohnhauses bis dato unterblieb. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die doch beträchtliche Reduktion der jeweiligen Strafhöhen seitens des LVwG NÖ als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, dem Unrechtsgehalt nach sachlich gerechtfertigt differenziert und auch persönlichkeitsadäquat, dies unter der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, des Vorliegens von Grundbesitz, auch wenn das offenbar geplante Errichten eines Wohnhauses bis dato unterblieb. Der Strafzumessung zugrunde zu legen war der wesentliche Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit in der Person des Täters zum Tatzeitpunkt, der nicht erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen, im Wege der teilgeständigen Verantwortung zugestandenen, Tatbildverwirklichung, des Umstandes, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen offenbar zeitnah dem anfordernden AI zur Kenntnis gebracht wurden, dem gegenüber keine erschwerenden Fakten der Strafzumessung zugrunde zu legen sind, keinesfalls von vorsätzlicher Tatbegehung gesprochen werden kann, die Tat in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht wurde. Die vorgenommene erhebliche Reduktion der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, welche nunmehr im weit unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, sind gerade noch geeignet, general- und spezialpräventiv wirksam zu sein, steht die erfolgte Strafzumessung auch im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ und berücksichtigt in ausreichendem Maße die Intention des Gesetzgebers zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften. Es war daher dem Rechtsmittel im Sinne des Eventualantrages im spruchgemäßen Ausmaß zu folgen, erweist sich das Beschwerdevorbringen als begründet. Zur Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu den getroffenen Rechtsfragen jeweilig eine gesicherte, ständige, einhellige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und das Erkenntnis nicht von dieser abweicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu den getroffenen Rechtsfragen jeweilig eine gesicherte, ständige, einhellige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und das Erkenntnis nicht von dieser abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3090.001.2015

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