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LVwG-S-1657/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1657/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. DB, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2.6.2016, BLS2-V-16 5635/5, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2.6.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 24.02.2016, BLS2-V-16 5635/3, wird gemäß § 71 Abs.1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben.Im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2.6.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 24.02.2016, , BLS2-V-16 5635/3, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus: „Mit dem Strafbescheid vom 24.02.2016, BLS2-V-16 5635/3 wurden Sie wegen Verwaltungsübertretung(

  1. en)nach § 82 Abs. 8 2 Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 72,00 rechtskräftig bestraft. Der Strafbescheid wurde am 29.02.2016 zugestellt, wobei die Zustellung durch RSb-Brief erfolgte. „Mit dem Strafbescheid vom 24.02.2016, BLS2-V-16 5635/3 wurden Sie wegen Verwaltungsübertretung(
  2. en)nach Paragraph 82, Absatz 8, 2 Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 72,00 rechtskräftig bestraft. Der Strafbescheid wurde am 29.02.2016 zugestellt, wobei die Zustellung durch RSb-Brief erfolgte. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Begründung für die Fristversäumung gaben Sie dabei an, dass Sie zwar an der Adresse in ***, ***, gemeldet sind, aber Sie wohnen und leben in der Slowakei. In *** sind Sie nur gelegentlich, weniger als 70 Tage im Jahr, deshalb gelten Sie laut EU-Recht als Grenzgänger. Deshalb haben Sie den RSb-Brief nicht abholen können. In dieser Zeit waren Sie nicht am Ort, bzw. wenn Sie dort waren, war die Poststelle geschlossen. Außerdem hatten Sie die Kenntnis über die Hinterlegung des Schreibens erst 2 Tage nach Rücksendung erlangt.. § 71 AVG lautet: Paragraph 71, AVG lautet: (Abs.1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.(Absatz eins,) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (Abs.2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. (Absatz 2,) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Dem Antrag war keine Folge zu geben, da keiner der in § 71 Abs.1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben war. Es lag kein tatsächlicher Grund für eine Ortsabwesenheit vom Hauptwohnsitz vor (z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes). Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Rechtsmittelfrist der ha. Strafverfügung einzuhalten. Dem Antrag war keine Folge zu geben, da keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben war. Es lag kein tatsächlicher Grund für eine Ortsabwesenheit vom Hauptwohnsitz vor (z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes). Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Rechtsmittelfrist der ha. Strafverfügung einzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er lediglich 70 Tage im Jahr an der Adresse aufhältig sei. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er sich nicht an der Adresse aufgehalten. Er könne dies auch durch die Abbuchungen von seinem Konto belegen.
  1. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an der fraglichen Adresse seinen Hauptwohnsitz hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er lediglich an 70 Tagen im Jahr an der gegenständlichen Adresse aufhältig ist, konnte nicht entgegengetreten werden. Die ursprünglich bekämpfte Strafverfügung wurde an der österreichischen Adresse am 29.2.2016 hinterlegt. Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt der Hinterlegung keine Abgabestelle in Österreich. Er mag zwar in Österreich gemeldet sein, konnte jedoch über die Vorlage der Kontoauszüge und die darauf vermerkten Abbuchungen mittels Bankomatkarte belegen, dass er zur fraglichen Zeit in der Slowakei war. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom
  2. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN), (vgl. Erkenntnis des Vwgh vom 25.06.2015, Zl. Ro 2014/07/0107)Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom
  3. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN), vergleiche Erkenntnis des Vwgh vom 25.06.2015, Zl. Ro 2014/07/0107) Dadurch, dass der Beschwerdeführer schlüssig vorbringen konnte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt (29.2.2016 bis 14.3.2016) nicht an der Adresse in *** aufhältig war, musste davon ausgegangen werden, dass keine Zustellung der Strafverfügung erfolgte. Aus dem Verwaltungsakt ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sofort nach Kenntnis der Mahnung am 2.5.2016 tätig wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste daher der Erfolg versagt bleiben, da der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hatte. Vielmehr wurde die Strafverfügung nicht wirksam zugestellt und konnte diese daher auch keine Frist auslösen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1657.001.2016

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