GVG) dahin gehend abgeändert, als der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 04.04.2016 aufgehoben wird.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahin gehend abgeändert, als der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 04.04.2016 aufgehoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 06.05.2013 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung für die Errichtung eines Carports sowie der vorderen Einzäunung (***) an und legte eine Naturaufnahme im Maßstab 1:500 bei. Es handelt sich um einen Auszug einer Mappenkopie, in welcher der Grundriss des geplanten Carports und die geplante Einzäunung eingezeichnet sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Carport zur Gänze auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, errichtet werden sollte. Nachdem sonst keine rechtlichen Hindernisse gegen die Errichtung des Carports vorlagen, wurde die Errichtung auch nicht untersagt und hätte es vom Beschwerdeführer plangemäß errichtet werden können. Mit Schreiben vom 08.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Bewilligung eines Carports vor dem Einfahrtstor an und führte dazu aus, dass sich die Steher auf Eigengrund befänden, das Dach jedoch bis zur alten Grundstücksgrenze reiche. Er wies darauf hin, dass bei der baubehördlichen Überprüfung seines Einfamilienhauses am 28.04.2006, (AZ BAU-0088-2006), festgehalten worden sei, dass er den abgetretenen Grundstreifen nützen dürfe, bis seitens der Gemeinde ein Bedarf bestehe. Zur Veranschaulichung des geplanten Bauvorhabens legte er wiederum eine Naturaufnahme im Maßstab 1:500 bei. Aus dieser Mappenkopie ergibt sich, dass Teile des nunmehr zu errichtenden Carports einerseits auf dem GSt.Nr. *** EZ *** und ein Teil auf öffentlichem Gut, nämlich auf dem GSt.Nr. *** EZ ***, jeweils GB ***, zu liegen kämen. Mit Bescheid vom 04.04.2016 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Ausführung des mit „Bauanzeige“ vom 08.03.2016 „angezeigten“ Vorhabens, da die Grundgrenze zum öffentlichen Gut überschritten werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung und begründete diese wie folgt:
AVG entspricht. Daher ist der Bescheid aufzuheben.“„Nach Paragraph 22, Absatz 4, mit Bezug auf Paragraph 22, Absatz eins, (NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000-14) beantrage ich, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 15.06.2016 den Bescheid von Bürgermeister JS vom 04.04.2016 (AZ: BAU-17-2016) aufhebt. Die Begründung für die Aufhebung ist, dass der vom Berufungswerber angefochtene Bescheid des Bürgermeisters keine gesetzlichen Bestimmungen enthält und damit nicht den prinzipiellen Erfordernissen
AVG entspricht. Daher ist der Bescheid aufzuheben.“ Am 15.06.2016 fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes um 19:00 Uhr statt. Auf der Tagesordnung stand die Berufungsentscheidung, wobei der Vizebürgermeister RB die Beschlussfähigkeit feststellte. Seitens der ÖVP-Fraktion wurde ein Antrag zur Abstimmung und ein Antrag zur Aufnahme ins Gemeindevorstandsprotokoll abgegeben. Aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich, dass festgehalten wurde, dass das Berufungsschreiben keine dem Gesetz entsprechenden Berufungsanträge enthalte, sondern lediglich die Hoffnung auf eine faire Erledigung geäußert werde. Seitens des Gemeindevorstandes wurde dieser Antrag i.S. einer weitgehenden Interpretation des Parteiwillens dahingehend verstanden, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides i.S. seiner Ausführungen begehre. Der Gemeindevorstand wies darauf hin, dass dem geplanten Bauvorhaben zwei rechtliche Gründe entgegenstünden, weshalb die Errichtung des Carports zu untersagen sei. Die NÖ Bauordnung gestatte nicht, dass über Grundstücksgrenzen hinweg gebaut oder verbaut werden dürfe. Dies sei schon vom Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden. Darüber hinaus liege auch keine zivilrechtliche Gestattung im Hinblick auf den Streifen des GSt.Nr. *** durch die Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin vor, wonach der Beschwerdeführer diesen befahren, begehen oder sonst in irgendeiner Form benützen dürfe, insbesondere auch nicht zum Zwecke irgendeiner Ver- oder Überbauung. Im Übrigen müsste vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** hinsichtlich des beanspruchten Grundstückstreifens eine Entwidmung von öffentlichem Gut – nämlich Verkehrsfläche – in eine ausschließlich für den Beschwerdeführer vorgesehene private Nutzung erfolgen, welche Voraussetzung gleichfalls nicht vorliege. Zum Verweis
Punkt 4 des Schreibens vom 18.04.2016 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Häuser *** bis zum Ende der Straße eine Umwidmung auf private Verkehrsflächen zum Zwecke des Parkens für die dortigen Anrainer erfolgt sei, da keine anderen Parkmöglichkeiten bestanden hätten und daher entsprechende Bewilligungen erteilt worden seien, nachdem die Umwidmung durch den Gemeinderat erfolgt sei. Für den Beschwerdeführer bestehe überhaupt kein Bedarf oder eine Notwendigkeit, das Carport auch teilweise auf öffentlichem Grund zu platzieren, zumal er über genügend Reserveflächen verfüge, auf welchen er das Carport positionieren könne, ohne Fremdgrund in Anspruch nehmen zu müssen. Aus diesen Gründen könne der Berufung keine Folge gegeben werden. Mit Bescheid vom 25.08.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Untersagung auf die gesetzlichen Bestimmungen
O beziehe.Mit Bescheid vom 25.08.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Untersagung auf die gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 49, Absatz eins, NÖ BauO beziehe. Begründend führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen nach Darstellung des Sachverhaltes aus, dass die NÖ Bauordnung nicht gestatte, über Grundstücksgrenzen hinweg zu bauen, was bereits vom Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei. Darüber hinaus gebe es auch keine zivilrechtliche Gestattung hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** durch die Grundeigentümerin, nämlich die Marktgemeinde ***, wonach der Beschwerdeführer diesen Grundstückstreifen begehen, befahren oder sonst in irgendeiner Form benützen dürfe. Insbesondere sei von der Gemeinde *** auch nicht die Verbauung oder Überbauung gestattet worden. Unabhängig davon müsste vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beanspruchten Grundstückstreifens eine Entwidmung von öffentlichem Gut – nämlich Verkehrsfläche – in eine ausschließlich für ihn vorgesehene private Nutzung erfolgen. Auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Zum Verweis
Punkt 4. seines Schreibens vom 18.04.2016 wurde ausgeführt, dass bei den Häusern *** bis zum Ende dieser Straße eine Umwidmung auf „private Verkehrsflächen“ zum Zweck des Parkens für die dortigen Anrainer erfolgt sei, da keine anderen Parkmöglichkeiten bestanden hätten und daher entsprechende Bewilligungen erteilt worden seien, nachdem die Umwidmung durch den Gemeinderat erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall bestehe überhaupt kein Bedarf oder eine Notwendigkeit, den Carport teilweise auf öffentlichem Grund zu platzieren, zumal der Beschwerdeführer über genügend Reserveflächen verfüge, auf welchen er den geplanten Carport positionieren könnte, ohne Fremdgrund in Anspruch nehmen zu müssen. Aus diesen Gründen wurde die Berufung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Ing. JH fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausführung seines mit Schreiben vom 08.03.2016 „angezeigten“ Bauvorhabens mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.04.2016, BAU-17-2016, ohne Zitierung einer Gesetzesstelle im Spruch untersagt worden sei, weil die Grundgrenze zum öffentlichen Gut überschritten werde. Gegen dieses seines Erachtens nicht als Bescheid zu qualifizierendes Schreiben des Bürgermeisters (Fehlen einer Gesetzesstelle im Spruch und keine ausreichende Begründung) habe er rechtzeitig berufen. Die Berufung habe er im Wesentlichen damit begründet, dass lediglich der Dachvorsprung des Carports über die Straßenfluchtlinie rage und zwar auf die von ihm abgetretene Fläche, worauf er laut beiliegender Niederschrift der Gemeinde (Zl. BAU-0088-2006) ein Nutzungsrecht habe. Unabhängig davon sei vom Bürgermeister bereits mehreren Privatpersonen die Errichtung von Carports auf öffentlichem Gut bewilligt worden. Der Gemeindevorstand habe seine Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Untersagung auf die gesetzlichen Bestimmungen
O beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob Ing. JH fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausführung seines mit Schreiben vom 08.03.2016 „angezeigten“ Bauvorhabens mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.04.2016, BAU-17-2016, ohne Zitierung einer Gesetzesstelle im Spruch untersagt worden sei, weil die Grundgrenze zum öffentlichen Gut überschritten werde. Gegen dieses seines Erachtens nicht als Bescheid zu qualifizierendes Schreiben des Bürgermeisters (Fehlen einer Gesetzesstelle im Spruch und keine ausreichende Begründung) habe er rechtzeitig berufen. Die Berufung habe er im Wesentlichen damit begründet, dass lediglich der Dachvorsprung des Carports über die Straßenfluchtlinie rage und zwar auf die von ihm abgetretene Fläche, worauf er laut beiliegender Niederschrift der Gemeinde (Zl. BAU-0088-2006) ein Nutzungsrecht habe. Unabhängig davon sei vom Bürgermeister bereits mehreren Privatpersonen die Errichtung von Carports auf öffentlichem Gut bewilligt worden. Der Gemeindevorstand habe seine Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Untersagung auf die gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BauO beziehe. Im Hinblick auf das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Carport nicht errichtet worden und im Übrigen die Baubewilligung nach 2 Jahren abgelaufen sei. Zum Bescheid des Bürgermeisters führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Art der Erledigung kein Bescheidcharakter zukomme, da sie wesentliche Elemente im Sinne des § 58 Abs. 1d und Abs. 2 AVG vermissen lasse. Diese Erledigung sei daher lediglich als formloses Schreiben, dem keine Rechtsverbindlichkeit zukomme, zu werten. Inhaltlich habe erstmalig der Gemeindevorstand die „Bauanzeige“ behandelt, indem er in der Berufungsentscheidung die maßgeblichen Gesetzesstellen der NÖ Bauordnung 2014 angeführt und die Entscheidung auch entsprechend begründet habe. Er habe aber nicht, wie es seine Verpflichtung gewesen wäre, den Bescheid des Bürgermeisters aufgrund der Berufung infolge essentieller Mängel zurückgewiesen, sondern sich als unzuständige Behörde anstelle der Behörde erster Instanz in das nach Verstreichen der
4 leg. cit. offen stehenden Frist eingelassen. Die belangte Behörde habe somit nicht nur die Überbauung der Grundgrenze, sondern auch das Fehlen der zivilrechtlichen Gestattung der Gemeinde als Grundeigentümerin für die Überbauung des geplanten Carports als Grund für die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens angeführt. Zum Bescheid des Bürgermeisters führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Art der Erledigung kein Bescheidcharakter zukomme, da sie wesentliche Elemente im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins d und Absatz 2, AVG vermissen lasse. Diese Erledigung sei daher lediglich als formloses Schreiben, dem keine Rechtsverbindlichkeit zukomme, zu werten. Inhaltlich habe erstmalig der Gemeindevorstand die „Bauanzeige“ behandelt, indem er in der Berufungsentscheidung die maßgeblichen Gesetzesstellen der NÖ Bauordnung 2014 angeführt und die Entscheidung auch entsprechend begründet habe. Er habe aber nicht, wie es seine Verpflichtung gewesen wäre, den Bescheid des Bürgermeisters aufgrund der Berufung infolge essentieller Mängel zurückgewiesen, sondern sich als unzuständige Behörde anstelle der Behörde erster Instanz in das nach Verstreichen der
Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. offen stehenden Frist eingelassen. Die belangte Behörde habe somit nicht nur die Überbauung der Grundgrenze, sondern auch das Fehlen der zivilrechtlichen Gestattung der Gemeinde als Grundeigentümerin für die Überbauung des geplanten Carports als Grund für die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens angeführt. Über letzteres Faktum sei ihm im Zuge des Berufungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden. Somit sei eine zentrale Verfahrensanordnung missachtet worden. Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung u.a. auf § 49 Abs. 1 NÖ BauO. Gegenständlich hätte die Bestimmung des § 49 Abs. 2 NÖ BauO zitiert werden müssen. Allein wegen dieser Verkennung der Rechtslage belaste die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Über letzteres Faktum sei ihm im Zuge des Berufungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden. Somit sei eine zentrale Verfahrensanordnung missachtet worden. Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung u.a. auf Paragraph 49, Absatz eins, NÖ BauO. Gegenständlich hätte die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, NÖ BauO zitiert werden müssen. Allein wegen dieser Verkennung der Rechtslage belaste die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die fehlende Zustimmung der Gemeinde als Grundeigentümerin übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zuge der seinerzeitigen Grundabtretung ein Nutzungsrecht an diesem Grundstücksstreifen habe. Dieses sei ihm im Zuge einer behördlichen Überprüfungsverhandlung laut dem beiliegenden Protokoll (Niederschrift vom 22.05.2006) gemeindeamtlich bestätigt worden. Der behauptete Untersagungsgrund der Überbauung der Grundgrenze liege daher nicht vor. Auch die in der Begründung als fehlend angeführte zivilrechtliche Gestattung zur Benutzung des gegenständlichen Grundstückstreifens erweise sich als unzutreffend. Letztlich habe die belangte Behörde die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO außer Acht gelassen. Diese Bestimmung erkläre ausdrücklich Vorbauten über die Straßenfluchtlinie – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – wie Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen, für zulässig. Genau diese Ausnahmeregelung treffe auf den Fall des Beschwerdeführers zu, wonach das Dach des geplanten Carports die öffentliche Verkehrsfläche laut Einreichplan um weniger als 1 m (ca. 50 cm) überrage. Diese Ausnahmeregelungen würden im Übrigen auch für Vorbauten im vorderen, im seitlichen und hinteren Bauwich (§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 leg. cit.) gelten. Auch die in der Begründung als fehlend angeführte zivilrechtliche Gestattung zur Benutzung des gegenständlichen Grundstückstreifens erweise sich als unzutreffend. Letztlich habe die belangte Behörde die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO außer Acht gelassen. Diese Bestimmung erkläre ausdrücklich Vorbauten über die Straßenfluchtlinie – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – wie Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen, für zulässig. Genau diese Ausnahmeregelung treffe auf den Fall des Beschwerdeführers zu, wonach das Dach des geplanten Carports die öffentliche Verkehrsfläche laut Einreichplan um weniger als 1 m (ca. 50 cm) überrage. Diese Ausnahmeregelungen würden im Übrigen auch für Vorbauten im vorderen, im seitlichen und hinteren Bauwich (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.) gelten. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass die Errichtung des „angezeigten“ Bauvorhabens nicht untersagt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Angelegenheit unter Darlegung der Rechtsansicht an die belangte Behörde zurückzuverweisen; gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 09.11.2016 erstattete der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nachstehende Äußerung zur Beschwerde: Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters enthalte
AVG alle Elemente eines rechtsgültigen Bescheides, zumal die Urkunde ausdrücklich als Bescheid bezeichnet werde, einen inhaltlich nachvollziehbaren und verständlichen Spruch enthalte und daher keinesfalls als „Nichtakt“ anzusehen sei. In der Bescheidausfertigung seien auch die Behörde sowie das Datum der Erlassung genannt und der Bescheidadressat sei angeführt. Der Bescheid enthalte eine ordnungsgemäße Fertigung samt Amtssiegel durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz. Er sei auch begründet und enthalte eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Ein allfälliger Begründungsmangel sei im Rahmen des Berufungsverfahrens sanierbar. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters enthalte
Paragraph 58, AVG alle Elemente eines rechtsgültigen Bescheides, zumal die Urkunde ausdrücklich als Bescheid bezeichnet werde, einen inhaltlich nachvollziehbaren und verständlichen Spruch enthalte und daher keinesfalls als „Nichtakt“ anzusehen sei. In der Bescheidausfertigung seien auch die Behörde sowie das Datum der Erlassung genannt und der Bescheidadressat sei angeführt. Der Bescheid enthalte eine ordnungsgemäße Fertigung samt Amtssiegel durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz. Er sei auch begründet und enthalte eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Ein allfälliger Begründungsmangel sei im Rahmen des Berufungsverfahrens sanierbar. Die kurze und prägnante Begründung „Grundgrenze zum öffentlichen Gut wird überschritten“ sei gleichfalls für jedermann, der mit durchschnittlicher intellektueller Begabung ausgestattet sei, verständlich und habe offensichtlich auch vom Beschwerdeführer so verstanden werden können, zumal er in weiterer Folge das Rechtsmittel der Berufung ergriffen habe. Vom Gemeindevorstand sei auf sämtliche im Schreiben vom 18.04.2016 dargelegten Argumente eingegangen worden. Das Berufungsschreiben selbst enthalte keinerlei Kritik oder Anfechtungserklärung, dass die Begründung der Baubehörde erster Instanz zu kurz oder nicht verständlich gewesen sei bzw. dass keine gesetzlichen Bestimmungen zitiert worden seien. Unabhängig davon habe der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde in seinem Berufungsbescheid die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zitiert, im Rahmen der Begründung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nochmals dargestellt und die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen, warum der beantragte Carport als Überbau nicht genehmigt werden könne bzw. dürfe. Der Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif. Ergänzende Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Berufungsbehörde sei
Paragraph 66, AVG verpflichtet gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ersetze die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters. Zur beanstandeten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, dass es sich gegenständlich nicht um einen Dachvorsprung oder um Gesimsflächen handle, sondern der Carport als Bauwerk zu einem Teil auf öffentlichem Gut errichtet werden soll, wie sich aus der vorgelegten Planskizze ergebe. Schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen sei
O 2014 eine Verbauung unzulässig, da der diesbezügliche Ausnahmetatbestand des § 52 NÖ BauO nicht vorliege. Paragraph 49, NÖ BauO 2014 eine Verbauung unzulässig, da der diesbezügliche Ausnahmetatbestand des Paragraph 52, NÖ BauO nicht vorliege. Darüber hinaus stelle die geplante Verbauung einen Eingriff in das zivilrechtliche Eigentum der Marktgemeinde *** dar, da ohne entsprechenden Ankauf der benötigten Teilfläche durch den Beschwerdeführer die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Durch eine derartige Bauführung dürfe nicht in fremdes Eigentum eingegriffen werden. Schon allein aus diesem Grund sei eine solche Bauführung zu untersagen. Aus diesen Gründen wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Mit Schreiben vom 16.11.2016 legte die Marktgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde vor und ersuchte um rasche Erledigung. Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Mit Schreiben vom 08.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung eines Carports vor dem Einfahrtstor auf seinem Grundstück ***, EZ *** an, wobei sich auf Grund der dem Schreiben beigelegten Naturaufnahme im Maßstab 1:500 zeigt, dass ein Teil des Carports auf öffentlichem Gut, nämlich dem GSt.Nr. ***, inneliegend der EZ ***, Grundbuch ***, zu liegen kommt. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass das Dach bis zur alten Grundstücksgrenze reicht, somit über die eigene Grundstücksgrenze hinausragt. Vom Beschwerdeführer wurde weder eine genaue Grundfläche (nach m²) noch die Höhe noch die Art der Ausführung des Carports angegeben. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten wie folgt:
O ist die Errichtung überdachter und höchstens an einer Stelle abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO ist die Errichtung überdachter und höchstens an einer Stelle abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Der Anzeige sind
O zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in 2-facher Ausfertigung anzuschließen.Der Anzeige sind
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in 2-facher Ausfertigung anzuschließen. (...) Wird ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen. Wird ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat, obwohl fremder Grund in Anspruch genommen werden soll, nicht die Zustimmung der Marktgemeinde *** eingeholt.
O darf eine Grundstücksgrenze – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werdenGemäß Paragraph 49, Absatz 2, NÖ BauO darf eine Grundstücksgrenze – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Die Überbauung einer Grundstücksgrenze ist nur in diesen erwähnten vier Ausnahmefällen zulässig. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass eine zivilrechtliche Gestattung hinsichtlich des Grundstückstreifens des GSt.Nr. *** durch die Marktgemeinde *** vorliege, so wird seitens des Verwaltungsgerichtes auf die Niederschrift vom 22.05.2006 verwiesen, wo eine baubehördliche Überprüfung betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, stattfand. In dieser Niederschrift ist Nachstehendes festgehalten worden: „Festgehalten wird, dass dem Grundeigentümer des Grundstückes *** (somit dem Beschwerdeführer) der abgetretene Grundstückstreifen als Grünraum, wie in bisheriger Form, zur Verfügung steht. Des Weiteren wird festgehalten, sollte im Bereich des Grundstückes *** im Bereich der *** ein weiteres Bauvorhaben geplant werden, eine Hauseinfahrt bis maximal 10 m Breite auf Kosten des Grundeigentümers des Grundstückes *** hergestellt werden darf, wobei die Hauseinfahrt nur als Zufahrten für Garagen bzw. Hauseinfahrten und bauliche Tätigkeiten zur Errichtung dieser Häuser verwendet werden darf.“ Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der abgetretene Grundstückstreifen lediglich als Grünraum zur Verfügung steht. Keinesfalls ergibt sich daraus, dass er die Berechtigung hat, in diesem Bereich ein Bauvorhaben durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO hinweist, wonach über die Straßenfluchtlinie unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche Dachvorsprünge bis 1 m zulässig seien und das Dach des geplanten Carports die öffentliche Verkehrsfläche laut Einreichplan um weniger als Wenn der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO hinweist, wonach über die Straßenfluchtlinie unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche Dachvorsprünge bis 1 m zulässig seien und das Dach des geplanten Carports die öffentliche Verkehrsfläche laut Einreichplan um weniger als 1 m (nämlich ca. 50 cm) überrage, so ist dazu auszuführen, dass sich das aus der vorgelegten Naturaufnahme nicht ergibt, zumal es sich dabei um keine maßstabsgetreue Skizze im Sinne des Gesetzes handelt. Des Weiteren ist aus dem vorgelegten „Plan“ (= Naturaufnahme im Maßstab 1:500) nicht ersichtlich, wo die Steher für das Carport montiert werden sollen. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Dem Wortlaut des zugrunde liegenden Antrages des Beschwerdeführers vom 08.03.2016 ist eindeutig zu entnehmen, dass er um Bewilligung für die Errichtung eines Carports angesucht hat. Ungeachtet dieses Umstandes wertete sowohl der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz als auch der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz das Bewilligungsansuchen als Bauanzeige. Ob es sich überhaupt um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben i.S. des § 15 Z 19 NÖ BauO handelt, wurde weder von der belangten Behörde noch von der erstinstanzlichen Behörde geprüft. Anzeigepflichtig wäre das Carport ja nur dann, wenn es sich um die Errichtung einer überdachten und höchstens an einer Seite abgeschlossenen baulichen Anlage handelt, die eine überbaute Fläche von nicht mehr als 50m² aufweist. Dies ist der beigelegten Naturaufnahme in keiner Art und Weise zu entnehmen. Ob es sich überhaupt um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben i.S. des Paragraph 15, Ziffer 19, NÖ BauO handelt, wurde weder von der belangten Behörde noch von der erstinstanzlichen Behörde geprüft. Anzeigepflichtig wäre das Carport ja nur dann, wenn es sich um die Errichtung einer überdachten und höchstens an einer Seite abgeschlossenen baulichen Anlage handelt, die eine überbaute Fläche von nicht mehr als 50m² aufweist. Dies ist der beigelegten Naturaufnahme in keiner Art und Weise zu entnehmen.
O sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Dazu ist auszuführen, dass es nicht mehr wie im Geltungsbereich der NÖ BauO 1996 ausreichend ist, eine Skizze anzufertigen. Vielmehr ist neben der Beschreibung des Vorhabens dessen maßstäbliche Darstellung gefordert.
O 2014 ist der Lageplan im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 im Maßstab 1:100 zu verfassen. Von den zwei Ausfertigungen der maßstäblichen Darstellung und Beschreibung des Vorhabens soll eine im Bauamt der Gemeinde zur Verfügung stehen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 9. Auflage, Anm 27 zu § 15 NÖ BauO).
Paragraph 19, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist der Lageplan im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 im Maßstab 1:100 zu verfassen. Von den zwei Ausfertigungen der maßstäblichen Darstellung und Beschreibung des Vorhabens soll eine im Bauamt der Gemeinde zur Verfügung stehen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 9. Auflage, Anmerkung 27 zu Paragraph 15, NÖ BauO). Dem wurde gegenständlich nicht Rechnung getragen. Die Baubehörde konnte daher nicht ohne weitere Überprüfung beurteilen, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges oder allenfalls nur anzeigepflichtiges Vorhaben handelt. Feststeht, dass sie über einen Antrag entschieden hat, der seitens des Beschwerdeführers gar nicht gestellt wurde. Obwohl um baubehördliche Bewilligung angesucht wurde, wurde das Bauvorhaben wie ein anzeigepflichtiges behandelt und keine Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ BauO vorgenommen. Dem um Baubewilligung ansuchenden Bauwerber erwächst ein subjektives Recht auf Durchführung des Verfahrens. Vor einer inhaltlichen Prüfung ist von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BauO erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BauO entsprechen. Werden Mängel festgestellt, hat die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung der Mängel zu erteilen.Obwohl um baubehördliche Bewilligung angesucht wurde, wurde das Bauvorhaben wie ein anzeigepflichtiges behandelt und keine Vorprüfung im Sinne des Paragraph 20, NÖ BauO vorgenommen. Dem um Baubewilligung ansuchenden Bauwerber erwächst ein subjektives Recht auf Durchführung des Verfahrens. Vor einer inhaltlichen Prüfung ist von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach Paragraph 18, NÖ BauO erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach Paragraph 19, NÖ BauO entsprechen. Werden Mängel festgestellt, hat die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung der Mängel zu erteilen. Nach § 18 NÖ Abs. 1 Z 3 NÖ BauO haben insbesondere folgende bautechnische Unterlagen gefehlt:Nach Paragraph 18, NÖ Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben insbesondere folgende bautechnische Unterlagen gefehlt: ein Bauplan und eine Baubeschreibung (jeweils dreifach) Dem Beschwerdeführer wurde kein Verbesserungsauftrag erteilt. Unabhängig davon wurden die Voraussetzungen, inwieweit nur Anzeigepflicht vorliegen könnte, auf Grund der fehlenden Unterlagen auch nicht überprüft. Somit war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben. Es wird darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde mit dem Bewilligungsansuchen neu zu befassen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1234.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.