7 der Satzung WFF gebühre die Hinterbliebenenunterstützung den in der dort vorgesehenen Reihenfolge angeführten Personen. Ein durch Verfügung namhaft gemachter Zahlungsempfänger stehe an erster Stelle dieser Reihenfolge. Der Verstorbene habe Frau InB für den Empfang der Hinterbliebenen-unterstützung namhaft gemacht, sodass ihrem Antrag stattzugeben gewesen sei. Mangels Nennung der Beschwerdeführerin in der Verfügung sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde am 05.02.2016 vom Vertreter der Beschwerdeführerin übernommen.Paragraph 38, Absatz 7, der Satzung WFF gebühre die Hinterbliebenenunterstützung den in der dort vorgesehenen Reihenfolge angeführten Personen. Ein durch Verfügung namhaft gemachter Zahlungsempfänger stehe an erster Stelle dieser Reihenfolge. Der Verstorbene habe Frau InB für den Empfang der Hinterbliebenen-unterstützung namhaft gemacht, sodass ihrem Antrag stattzugeben gewesen sei. Mangels Nennung der Beschwerdeführerin in der Verfügung sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde am 05.02.2016 vom Vertreter der Beschwerdeführerin übernommen. Die Beschwerdeführerin focht diesen Bescheid mit Beschwerde vom 02.03.2016 (eingelangt am 04.03.2016) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Das Verfahren sei mangelhaft, weil ihr unbekannt gewesen sei, dass auch ihre Mutter mittels eigenhändig unterschriebener Verfügung ihres Vaters als Zahlungsempfängerin für die Hinterbliebenenunterstützung namhaft gemacht worden sei und konkurrierende Ansprüche gestellt habe. Sie habe daher nicht einwenden können, dass ihr Vater ihre Mutter mit Testament vom 11.09.2013 enterbt und sämtliche von ihm errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen widerrufen und sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Insofern sei auch der festgestellte Sachverhalt unrichtig, weil die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Verstorbene mit dem Testament vom 11.09.2013 sämtliche letztwilligen Verfügungen widerrufen und die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt habe. Die vom Verstorbenen am 28.02.2001 eigenhändig unterschriebene Verfügung, mit welcher seine damalige Gattin InB als Zahlungsempfängerin der Hinterbliebenenunterstützung eingesetzt worden sei, stelle eine letztwillige Verfügung dar, welche erst nach dem Ableben des Verfügungsberechtigten wirksam werden solle. Mit dem Widerruf im Testament sei auch diese letztwillige Verfügung außer Kraft getreten, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Hinterbliebenenunterstützung zusprechen hätte müssen. Mit Schreiben vom 09.03.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde den Vertretern der Frau InB und räumten diesen ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Am gleichen Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des Schreibens vom 22.09.2015 mit und forderte sie auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Am 14.03.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis der Beweis-aufnahme vom 22.09.2015, zugestellt am 25.09.2015 zur Kenntnis gebracht worden sei. Dem sei aber zu entnehmen gewesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag der InB eingelangt sei. Wäre der Beschwerdeführerin der Antrag von Frau InB bekannt gewesen, hätte sie im Sinne der mit 02.03.2016 erhobenen Beschwerde vorbringen und beantragen können. Mit Stellungnahme vom 25.03.2016 brachte Frau InB vor, dass es sich bei ihrer Einsetzung als Zahlungsempfängerin für die Hinterbliebenenunterstützung um keine letztwillige Verfügung handle.
Satzung WFF bestehe die Möglichkeit, durch schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung eine Person zu bestimmen, die die Hinterbliebenenunterstützung empfangen solle. Ein Testament könne in diese Verfügung nicht eingreifen. Da für die Hinterbliebenenunterstützung eine bestimmte, namentlich genannte Person eingesetzt wurde, sei diese nicht in die Verlassenschaft einzubeziehen.Mit Stellungnahme vom 25.03.2016 brachte Frau InB vor, dass es sich bei ihrer Einsetzung als Zahlungsempfängerin für die Hinterbliebenenunterstützung um keine letztwillige Verfügung handle.
Paragraph 38, Satzung WFF bestehe die Möglichkeit, durch schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung eine Person zu bestimmen, die die Hinterbliebenenunterstützung empfangen solle. Ein Testament könne in diese Verfügung nicht eingreifen. Da für die Hinterbliebenenunterstützung eine bestimmte, namentlich genannte Person eingesetzt wurde, sei diese nicht in die Verlassenschaft einzubeziehen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Das verstorbene Fondsmitglied habe seine damalige Gattin, Frau InB, durch eigenhändig unterschriebene Verfügung vom 28.02.2001 als Empfängerin der Hinterbliebenenunterstützung namhaft gemacht. Er habe sie mit Testament vom 11.09.2013 enterbt und auch sämtliche von ihm errichtete Testamente und letztwillige Verfügungen widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Alleinerbin eingesetzt.
7 Satzung WFF hätten Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung, sofern das verstorbene Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt habe, folgende Personen in der nachstehenden Reihenfolge:
dieser Bestimmung nur zum Zug gekommen, wenn keine Verfügung vorgelegen wäre, zumal darüber hinaus keine Witwe vorhanden sei. Für Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung im Sinne des § 104 Ärztegesetz bestehe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Sonderrechtsnachfolge, so dass dieser Anspruch nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen sei und auch die sonst für den Nachlass geltenden Rechtsfolgen nicht zum Tragen kämen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Antragstellung ihrer Mutter informiert worden sei, dies hätte der Beschwerdeführerin aber keine materiell- oder formalrechtlichen Vorteile verschafft.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Das verstorbene Fondsmitglied habe seine damalige Gattin, Frau InB, durch eigenhändig unterschriebene Verfügung vom 28.02.2001 als Empfängerin der Hinterbliebenenunterstützung namhaft gemacht. Er habe sie mit Testament vom 11.09.2013 enterbt und auch sämtliche von ihm errichtete Testamente und letztwillige Verfügungen widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Alleinerbin eingesetzt.
Paragraph 38, Absatz 7, Satzung WFF hätten Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung, sofern das verstorbene Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt habe, folgende Personen in der nachstehenden Reihenfolge:
dieser Bestimmung nur zum Zug gekommen, wenn keine Verfügung vorgelegen wäre, zumal darüber hinaus keine Witwe vorhanden sei. Für Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung im Sinne des Paragraph 104, Ärztegesetz bestehe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Sonderrechtsnachfolge, so dass dieser Anspruch nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen sei und auch die sonst für den Nachlass geltenden Rechtsfolgen nicht zum Tragen kämen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Antragstellung ihrer Mutter informiert worden sei, dies hätte der Beschwerdeführerin aber keine materiell- oder formalrechtlichen Vorteile verschafft. Mit Vorlageantrag vom 04.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Verfügung ihres Vaters vom 11.09.2013 eine letztwillige Verfügung darstelle, die auch ein Sondervermögen, das nicht verlassenschaftszugehörig sei, erfasse. Das Testament enthalte auch einen ausdrücklichen Widerruf sämtlicher vom Erblasser errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen. Daher nehme dieser Widerruf auch Bezug auf die Verfügung vom 28.02.2001, mit welcher ihr Vater ihre Mutter als Zahlungs-empfängerin der Hinterbliebenenunterstützung eingesetzt habe. Der Verweis auf die Judikatur zu Lebensversicherungen sei verfehlt, weil für diese Vertragsfreiheit bestehe und sich der Erblasser sich zuvor aussuchen könne, ob er eine Lebensversicherung abschließen wolle oder nicht. Dies habe sich ihr Vater bei der Hinterbliebenenunterstützung nicht aussuchen können, zumal diese aus Pflichtbeiträgen angespart worden sei. Entsprechend handle es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis zugunsten Dritter, wobei es dem Versicherten lediglich freistehe, mittels letztwilliger Verfügung zu verfügen, wer aus dem Kreis der Hinterbliebenen der Zahlungsempfänger sein solle. Treffe der Versicherte keine entsprechende oder eine unwirksame Verfügung oder habe er die Verfügung widerrufen, dann stehe die Hinterbliebenenunterstützung dem gesetzlichen Erben zu, wenn er zum Kreis der begünstigten Hinterbliebenen zähle. Aufgrund des Widerrufes im Testament stehe die Hinterbliebenenunterstützung nicht ihrer Mutter sondern ihr selbst als Erbin zu. Die belangte Behörde legte diesen Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Feststellungen: Das verstorbene Fondsmitglied bezog vom 01.01.2013 bis zu seinem Ableben die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und leistete die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Mit der eigenhändig unterschriebenen und am 28.02.2001 beim Wohlfahrtsfonds hinterlegten Verfügung machte er seine damalige Gattin, Frau InB, als Empfängerin der Hinterbliebenenunterstützung namhaft. Die Ehe wurde später geschieden. Die Beschwerdeführerin ist die einzige Tochter des verstorbenen Fondsmitgliedes und wurde mit Testament vom 11.09.2013 als Alleinerbin eingesetzt, während Frau InB enterbt wurde. Mit dem Testament wurden sämtliche vom Erblasser errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen widerrufen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Urkunden. Maßgebliche Rechtslage: Die Hinterbliebenenunterstützung (vormals Todesfallbeihilfe) ist in § 104 Ärztegesetz 1998 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (ÄrzteG) geregelt. Die Bestimmung über die Namhaftmachung eines Zahlungsempfängers besteht im Wesentlichen unverändert seit dem Ärztegesetz 1984:Die Hinterbliebenenunterstützung (vormals Todesfallbeihilfe) ist in Paragraph 104, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (ÄrzteG) geregelt. Die Bestimmung über die Namhaftmachung eines Zahlungsempfängers besteht im Wesentlichen unverändert seit dem Ärztegesetz 1984: § 104.
Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen. […]
Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen. […] Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 02.12.2015 gültigen Fassung lautet: „§ 38 Hinterbliebenenunterstützung
G, weil nicht der Kammerangehörige selbst Anspruchsberechtigter der Todesfallbeihilfe ist, sondern die im Einzelnen in § 104 Abs. 3 ÄrzteG und § 38 Abs. 7 Satzung WFF genannten Personen. Gegenstand des Nachlasses können aber nur Forderungen des Erblassers selbst darstellen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0092). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, die Hinterbliebenenunterstützung an jene Person auszuzahlen, die das verstorbene Fondsmitglied mittels schriftlicher, eigenhändig unterschriebener und beim Wohlfahrtsfonds hinterlegter Erklärung zum Zahlungsempfänger bestimmt hat. Das war entsprechend der Verfügung vom 28.02.2001 seine damalige Gattin, Frau InB. Eine davon abweichende Verfügung liegt nicht vor.Eine zum Universalerben bestimmte Person hat per se keinen Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung
Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG, weil nicht der Kammerangehörige selbst Anspruchsberechtigter der Todesfallbeihilfe ist, sondern die im Einzelnen in Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG und Paragraph 38, Absatz 7, Satzung WFF genannten Personen. Gegenstand des Nachlasses können aber nur Forderungen des Erblassers selbst darstellen vergleiche VwGH 17.12.1998, 98/11/0092). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, die Hinterbliebenenunterstützung an jene Person auszuzahlen, die das verstorbene Fondsmitglied mittels schriftlicher, eigenhändig unterschriebener und beim Wohlfahrtsfonds hinterlegter Erklärung zum Zahlungsempfänger bestimmt hat. Das war entsprechend der Verfügung vom 28.02.2001 seine damalige Gattin, Frau InB. Eine davon abweichende Verfügung liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auszahlung der Hinterbliebenenunter-stützung an Frau InB verfügt und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.668.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.