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LVwG-AV-670/001-2016

Obsah (7)§ 63§ 69§ 66a§ 106§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-670/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 63Abs.

4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag am 27.01.2016, somit über 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt ist und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.03.2016 zugestellt. Mit Telefax vom 29.03.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Es sei richtig, dass ihr Antrag verspätet eingelangt sei. Es sei ihr postoperativ sehr schlecht gegangen und sie habe auch im Jänner noch wegen wiederholt postoperativ aufgetretener sehr schmerzhafter schwerer Infektionen nach *** zur ambulanten Nachbehandlung fahren müssen. Erst Ende Jänner habe das dritte Antibiotikum in hoher Dosierung gegriffen. Erst nachdem es ihr besser gegangen sei, habe sie daran gedacht, die Unterlagen einzureichen. Die vierwöchige Einreichfrist sei ihr nicht bewusst gewesen. Mit der Beschwerde wurden vier Besuchsbestätigungen vom 15.12.2015, 23.12.2015, 12.01.2015 und 19.01.2016 vorgelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, die seit 07.05.1990 in die Ärzteliste eingetragene und seit 02.11.1998 als Wahlärztin in *** tätige Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 06.12.2015 bis 27.12.2015 wegen einer chronischen Sinusitis berufsunfähig gewesen. Sie sei von 06.12.2015 bis 09.12.2015 in stationärer Behandlung und am 15.12.2015 sowie am 23.12.2015 in ambulanter Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe postoperativ an sehr schmerzhaften schweren Infektionen gelitten, weswegen sie sich in Nachbe-handlung begeben habe. Erst Ende Jänner habe das dritte Antibiotikum in hoher Dosierung gegriffen. Sie habe erst als es ihr besser gegangen sei daran gedacht, Unterlagen an den Wohlfahrtsfonds zu schicken. Die vierwöchige Einreichfrist sowie deren Überschreitung seien ihr nicht bewusst gewesen.

§ 63Abs.

4 Satzung WFF seien Anträge auf Krankenunterstützung frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach deren Ende einzubringen, andernfalls sie als verspätet zurückzuweisen seien. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis könne das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des § 63 Abs. 4 Satzung WFF ausreichend sei, könne analog die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden. Danach erfülle eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt und diese so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen sei. Es reiche nicht aus, dass die Partei gehindert gewesen sei. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere Dispositionen, wie durch Bestellung eines Vertreters, entgegen zu wirken. Trotz der postoperativen sehr schmerzhaften schweren Infektionen hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Antragsfrist die Beauftragung eines Vertreters veranlassen können. Es sei somit kein Umstand vorgebracht worden, durch den die Beschwerdeführerin über den Zeitraum von vier Wochen und zwei Tagen nach Beendigung des Krankenstandes gehindert gewesen wäre, den Antrag zu stellen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF seien Anträge auf Krankenunterstützung frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach deren Ende einzubringen, andernfalls sie als verspätet zurückzuweisen seien. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis könne das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF ausreichend sei, könne analog die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden. Danach erfülle eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt und diese so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen sei. Es reiche nicht aus, dass die Partei gehindert gewesen sei. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere Dispositionen, wie durch Bestellung eines Vertreters, entgegen zu wirken. Trotz der postoperativen sehr schmerzhaften schweren Infektionen hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Antragsfrist die Beauftragung eines Vertreters veranlassen können. Es sei somit kein Umstand vorgebracht worden, durch den die Beschwerdeführerin über den Zeitraum von vier Wochen und zwei Tagen nach Beendigung des Krankenstandes gehindert gewesen wäre, den Antrag zu stellen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Am 06.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Vorlageantrag ein. Die Feststellungen seien teilweise unrichtig und unvollständig, dürften aber auf die Beurteilung der Sache keinen Einfluss haben. Richtig sei, dass die Frist für die Antragstellung am 25.01.2016 geendet habe, so dass der Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung verspätet gewesen sei.

§ 63Abs.

4 Satzung WFF könne das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden.

§ 69

Satzung WFF seien die Bestimmungen des AVG im Verfahren über Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds anwendbar. Die Bestimmung des § 63 Abs. 4 Satzung WFF derogiere als lex specialis dem § 71 AVG. Hätte der Satzungsgeber gewollt, dass im Falle der Fristversäumnis nur ein unvorhersehbarer oder unabwendbarer Hinderungsgrund die Wiedereinsetzung rechtfertige, hätte er die Bestimmung des § 63 Abs. 4 zweiter Satz nicht in die Satzung aufnehmen müssen. Die Bestimmung des § 63 Abs. 4 zweiter Satz Satzung WFF solle den Wohlfahrtsfonds lediglich davor schützen, ohne jede ausreichende Begründung nach langer Zeit Anträge auf Krankenunterstützung bearbeiten zu müssen. Sinn und Zweck des Fonds sei es, erkrankten und in Not geratenen Ärzten mit den von ihnen selbst finanzierten Mitteln Unterstützung zu gewähren. Da § 63 Abs. 4 zweiter Satz Satzung WFF nur von einer „ausreichenden Begründung“ spreche, liege hier ein deutlich weniger strenger Maßstab als bei Am 06.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Vorlageantrag ein. Die Feststellungen seien teilweise unrichtig und unvollständig, dürften aber auf die Beurteilung der Sache keinen Einfluss haben. Richtig sei, dass die Frist für die Antragstellung am 25.01.2016 geendet habe, so dass der Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung verspätet gewesen sei.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF könne das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden.

Paragraph 69, Satzung WFF seien die Bestimmungen des AVG im Verfahren über Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF derogiere als lex specialis dem Paragraph 71, AVG. Hätte der Satzungsgeber gewollt, dass im Falle der Fristversäumnis nur ein unvorhersehbarer oder unabwendbarer Hinderungsgrund die Wiedereinsetzung rechtfertige, hätte er die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz nicht in die Satzung aufnehmen müssen. Die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz Satzung WFF solle den Wohlfahrtsfonds lediglich davor schützen, ohne jede ausreichende Begründung nach langer Zeit Anträge auf Krankenunterstützung bearbeiten zu müssen. Sinn und Zweck des Fonds sei es, erkrankten und in Not geratenen Ärzten mit den von ihnen selbst finanzierten Mitteln Unterstützung zu gewähren. Da Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz Satzung WFF nur von einer „ausreichenden Begründung“ spreche, liege hier ein deutlich weniger strenger Maßstab als bei § 71 AVG vor, so dass die Fristversäumnis nicht zuletzt aufgrund der kurzen Dauer nachzusehen und der Beschwerdeführerin Krankenunterstützung zu gewähren sei. Paragraph 71, AVG vor, so dass die Fristversäumnis nicht zuletzt aufgrund der kurzen Dauer nachzusehen und der Beschwerdeführerin Krankenunterstützung zu gewähren sei. Die belangte Behörde legte diesen Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 07.05.1990 in die Ärzteliste eingetragen und seit 02.11.1998 als Wahlärztin in *** tätig. Die Beschwerdeführerin war wegen einer Kieferhöhlenoperation (Zystenentfernung) und einer chronischen Sinusitis von 06.12.2015 bis 09.12.2015 in stationärer und danach am 15.12.2015 sowie am 23.12.2015 in ambulanter Behandlung. Vom 06.12.2015 bis 27.12.2015 war sie berufsunfähig. Die Beschwerdeführerin litt postoperativ an sehr schmerzhaften Infektionen, weswegen sie sich in Nachbehandlung begab und am 12.01.2015 und am 19.01.2016 im Krankenhaus der *** in *** ambulant behandelt wurde. Am 27.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin der Ärztekammer für Niederösterreich per Telefax eine Arzt-Bestätigung und eine Aufenthaltsbestätigung ohne weiteren Kommentar. Sie hatte erst als es ihr besser ging daran gedacht, Unterlagen an den Wohlfahrtsfonds zu schicken. Die vierwöchige Einreichfrist sowie deren Überschreitung waren ihr nicht bewusst. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Urkunden. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 106Abs.

1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

§ 106Abs.

2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Paragraph 106, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

Paragraph 106, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 02.12.2015 gültigen Fassung lautet: „§ 63 Antrag […]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sind spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist. […]“ Erwägungen: Die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin endete am 27.12.
  1. Die vierwöchige Frist nach § 63 Abs. 4 Satzung WFF endete daher am 24.01.
  2. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2016 und damit verspätet eingebracht.Die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin endete am 27.12.
  3. Die vierwöchige Frist nach Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF endete daher am 24.01.
  4. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2016 und damit verspätet eingebracht.

§ 63Abs.

4 2. Satz Satzung WFF kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung hat vor allem den Sinn klarzustellen, dass es sich bei der vierwöchigen Frist des § 63 Abs. 4 Satzung WFF nicht um eine materiell rechtliche Frist handelt, gegen deren Versäumung von vornherein keine Wiedereinsetzung zulässig ist: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Der Antrag auf Gewährung der Kranken-unterstützung ist auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung gerichtet. Die dafür gesetzte Frist wäre – wie dies in den Satzungen der Wohlfahrtsfonds anderer Bundesländer der Fall ist oder war (vgl. dazu VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063) – als materiell rechtliche Frist zu qualifizieren. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beschreitet hier einen anderen Weg, was sich einerseits daraus ableiten lässt, dass eine Versäumung der Frist nachgesehen werden kann und andererseits, dass die Frist selbst im Abschnitt G. Verfahren der Satzung WFF geregelt ist.

Paragraph 63, Absatz 4, 2. Satz Satzung WFF kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung hat vor allem den Sinn klarzustellen, dass es sich bei der vierwöchigen Frist des Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF nicht um eine materiell rechtliche Frist handelt, gegen deren Versäumung von vornherein keine Wiedereinsetzung zulässig ist: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Der Antrag auf Gewährung der Kranken-unterstützung ist auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung gerichtet. Die dafür gesetzte Frist wäre – wie dies in den Satzungen der Wohlfahrtsfonds anderer Bundesländer der Fall ist oder war vergleiche dazu VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063) – als materiell rechtliche Frist zu qualifizieren. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beschreitet hier einen anderen Weg, was sich einerseits daraus ableiten lässt, dass eine Versäumung der Frist nachgesehen werden kann und andererseits, dass die Frist selbst im Abschnitt G. Verfahren der Satzung WFF geregelt ist. Bei der Formulierung „Bei ausreichender Begründung“ handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dieser ist von der Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren (vgl. VwGH 15.09.2003, 2000/10/0121; VwGH 23.03.1993, 96/19/1229; VwGH 19.06.1990, 89/04/0277). Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass auch die Mitglieder des Wohlfahrtsfonds Anträge auf Leistungen innerhalb bestimmter Fristen zu stellen haben und ein Fristversäumnis grundsätzlich zur Zurückweisung des Antrages führt.Bei der Formulierung „Bei ausreichender Begründung“ handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dieser ist von der Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren vergleiche VwGH 15.09.2003, 2000/10/0121; VwGH 23.03.1993, 96/19/1229; VwGH 19.06.1990, 89/04/0277). Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass auch die Mitglieder des Wohlfahrtsfonds Anträge auf Leistungen innerhalb bestimmter Fristen zu stellen haben und ein Fristversäumnis grundsätzlich zur Zurückweisung des Antrages führt. Nach § 63 Abs. 4 der Satzung WFF in der bis 01.02.2015 geltenden Fassung galt: „Anträge auf Krankenunterstützung sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen (…)“. In der hier anzuwendenden Fassung der Satzung WFF kann hingegen der Antrag auf Krankenunterstützung bereits während der Berufsunfähigkeit gestellt werden. Damit ist nicht nur eine Fristverlängerung verbunden, der Verordnungsgeber berücksichtigt damit auch, dass in den meisten Fällen der Berufsunfähigkeit die Auswirkungen der Krankheit die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließen. Wenn aber dem Fondsmitglied schon während der Krankheit zugemutet werden kann, den Antrag zu stellen, gilt das noch viel mehr für die Zeit nach Ende der Erkrankung. Es müsste daher ein Grund für das Fristversäumnis vorliegen, der zumindest ebenso wie eine ernsthafte Erkrankung geeignet ist, das Fondsmitglied an der Antragsstellung zu hindern. Kriterien für die Hinderung an einer Antragstellung wurden vom Gesetzgeber bereits in den §§ 71 AVG oder 33 VwGVG normiert. Diese Kriterien können daher herangezogen werden, um den unbestimmten Gesetzesbegriff „Bei ausreichender Begründung“ in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren.Nach Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung WFF in der bis 01.02.2015 geltenden Fassung galt: „Anträge auf Krankenunterstützung sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen (…)“. In der hier anzuwendenden Fassung der Satzung WFF kann hingegen der Antrag auf Krankenunterstützung bereits während der Berufsunfähigkeit gestellt werden. Damit ist nicht nur eine Fristverlängerung verbunden, der Verordnungsgeber berücksichtigt damit auch, dass in den meisten Fällen der Berufsunfähigkeit die Auswirkungen der Krankheit die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließen. Wenn aber dem Fondsmitglied schon während der Krankheit zugemutet werden kann, den Antrag zu stellen, gilt das noch viel mehr für die Zeit nach Ende der Erkrankung. Es müsste daher ein Grund für das Fristversäumnis vorliegen, der zumindest ebenso wie eine ernsthafte Erkrankung geeignet ist, das Fondsmitglied an der Antragsstellung zu hindern. Kriterien für die Hinderung an einer Antragstellung wurden vom Gesetzgeber bereits in den Paragraphen 71, AVG oder 33 VwGVG normiert. Diese Kriterien können daher herangezogen werden, um den unbestimmten Gesetzesbegriff „Bei ausreichender Begründung“ in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen – daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren – Weise im Einzelfall zu konkretisieren. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das, dass die belangte Behörde zu Recht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG heran gezogen hat, um zu klären, ob eine ausreichende Begründung vorliegt, um die Fristversäumnis nachzusehen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Infektionen und der Sinusitis zweifellos auch in ihrer Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt. Mit Ausnahme der Zeit in stationärer Behandlung kann die Beeinträchtigung aber nicht als so stark angesehen werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Krankenunterstützung selbst oder über einen Vertreter zu stellen bzw. stellen zu lassen. Wie in dem anhängigen Verfahren zu sehen ist, bedarf es für die Antragstellung weder besonderer Rechtskenntnisse, noch eines besonderen Aufwandes. Entsprechend hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht zurückgewiesen und auch die erhobene Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen. Die auf Grund des Vorlageantrages dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das, dass die belangte Behörde zu Recht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG heran gezogen hat, um zu klären, ob eine ausreichende Begründung vorliegt, um die Fristversäumnis nachzusehen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Infektionen und der Sinusitis zweifellos auch in ihrer Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt. Mit Ausnahme der Zeit in stationärer Behandlung kann die Beeinträchtigung aber nicht als so stark angesehen werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag auf Krankenunterstützung selbst oder über einen Vertreter zu stellen bzw. stellen zu lassen. Wie in dem anhängigen Verfahren zu sehen ist, bedarf es für die Antragstellung weder besonderer Rechtskenntnisse, noch eines besonderen Aufwandes. Entsprechend hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht zurückgewiesen und auch die erhobene Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen. Die auf Grund des Vorlageantrages dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.670.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.