RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1158/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Rö
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF: BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG):2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG): § 13.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)Paragraph 13,
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 37/2016 (NÖ BO 2014):2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, (NÖ BO 2014): § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…)
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…) 2.5. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23 (NÖ BauO 1996):2.5. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 (NÖ BauO 1996): Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; (…)
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67); (…)die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,); (…) § 18 AntragsbeilagenParagraph 18, Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
- a)Zustimmung des Grundeigentümers oder
- b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
- c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen:
- a)grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,);
- b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
- c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,) ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßter Teilungsplan;
- d)abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,beim Abbruch eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 7,) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 8, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
(2)Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. § 19 Bauplan, Baubeschreibung und EnergieausweisParagraph 19, Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
- der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) o Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung - aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden - aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor - einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen - aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, o bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, o Grundstücksnummern, o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, (…)
- die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)
(3)Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: o Detailpläne, o statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, o ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, o eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, o eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, o ein Brandschutzkonzept, o eine Fluchtzeitberechnung, o Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,), o eine Wärmebedarfsrechnung, o einen Stellplan für Kraftfahrzeuge, o Elektroinstallationspläne, o Sitzpläne und o ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes. § 49 Anordnung von Bauwerken auf einem GrundstückParagraph 49, Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist. (…) 2.5. Vermessungsverordnung 2010 idF. BGBl. II Nr. 115/2010:2.5. Vermessungsverordnung 2010 in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 115/2010: Form der Übermittlung § 15.
(1)Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierte Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, zu erfolgen.Paragraph 15,
(1)Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierte Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, zu erfolgen.
(2)In einem Urkundenarchiv gemäß § 91 c Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.
(2)In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91, c Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln. § 19.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne vom 1. Dezember 1994, BGBl. Nr. 562/1994 außer Kraft.Paragraph 19,
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß Paragraph 2 a, GUG erfolgt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne vom 1. Dezember 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, außer Kraft.
(2)Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, erstellt worden sind, dürfen bis höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen hat.
(2)Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994,, erstellt worden sind, dürfen bis höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 15, zu erfolgen hat.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach § 70 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
- Februar 2015 in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
- Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen. 3.1.
- Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens: Die Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG einerseits und des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits normieren unter jeweils verschiedenen Tatbestands-voraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst". Das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, ist auch durch die Einführung der Landesverwaltungsgerichte unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungs-verfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungs-behörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutz-erwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war (und ist) der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2012/11/0013, und vom
- April 2004, Zl. 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3); damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002; und zuletzt vom
- Oktober 2016, Zl. Ra 2016/22/0059).Die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits normieren unter jeweils verschiedenen Tatbestands-voraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst". Das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, ist auch durch die Einführung der Landesverwaltungsgerichte unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungs-verfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungs-behörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutz-erwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war (und ist) der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche z.B. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2012/11/0013, und vom
- April 2004, Zl. 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3); damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002; und zuletzt vom
- Oktober 2016, Zl. Ra 2016/22/0059). Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Zu prüfen ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher ausschließlich, ob die Zurückweisung des Bauansuchens durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. 3.1.
- Zur Parteistellung des Nachbarn: Der Beschwerdeführer brachte sinngemäß vor, die belangte Behörde hätte schon die vom Nachbarn erhobene Berufung zurückweisen müssen, weil kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 an einem richtigen Grenzverlauf bestünde. Das ist aus den folgenden Gründen unzutreffend:Der Beschwerdeführer brachte sinngemäß vor, die belangte Behörde hätte schon die vom Nachbarn erhobene Berufung zurückweisen müssen, weil kein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 an einem richtigen Grenzverlauf bestünde. Das ist aus den folgenden Gründen unzutreffend: Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Da der Nachbar behauptet hat, ein Teil der errichteten Schalsteinmauer befinde sich auf seiner Liegenschaft und dies zumindest denkbar ist, besitzt er hinsichtlich dieser Frage Parteistellung.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 hat der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Da der Nachbar behauptet hat, ein Teil der errichteten Schalsteinmauer befinde sich auf seiner Liegenschaft und dies zumindest denkbar ist, besitzt er hinsichtlich dieser Frage Parteistellung. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, sich inhaltlich mit der vom Nachbar erhobenen Berufung auseinander zu setzen. 3.1.
- Zur Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung: Bei der Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Fristerstreckung handelt es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung (vgl. VwGH vom
- März 2005, Zl. 2004/11/0140, und vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025). Eine solche kann erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Die belangte Behörde hat daher die Anträge des Beschwerdeführers formal korrekt mit verfahrensleitender Anordnung abgewiesen.Bei der Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Fristerstreckung handelt es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung vergleiche VwGH vom
- März 2005, Zl. 2004/11/0140, und vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025). Eine solche kann erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Die belangte Behörde hat daher die Anträge des Beschwerdeführers formal korrekt mit verfahrensleitender Anordnung abgewiesen. Auch inhaltlich war die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Frist für die Vorlage des Vermessungsplanes bis zwei Monate nach Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung zu erstrecken. Sinn eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG ist es, eine Entscheidung in einem Verfahren zu ermöglichen. Mit dieser Entscheidung wird das Verfahren beendet. Es wäre daher sinnlos, eine in einem Verfahren gesetzte Frist über das Ende dieses Verfahrens hinaus zu erstrecken.Auch inhaltlich war die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Frist für die Vorlage des Vermessungsplanes bis zwei Monate nach Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung zu erstrecken. Sinn eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, eine Entscheidung in einem Verfahren zu ermöglichen. Mit dieser Entscheidung wird das Verfahren beendet. Es wäre daher sinnlos, eine in einem Verfahren gesetzte Frist über das Ende dieses Verfahrens hinaus zu erstrecken. 3.1.
- Zur Bedeutung des strittigen Grenzverlaufes: Die aneinander grenzenden Liegenschaften des Nachbarn und des Beschwerdeführers sind nicht im Grenzkataster eingetragen; die beiden Eigentümer sind sich nicht einig, wo genau die Liegenschaftsgrenze verläuft. Der Nachbar hat darüber hinaus behauptet, dass Teile der Schalungsmauer auf seiner Liegenschaft errichtet worden wären. Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH vom
- Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hierbei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. VwGH vom
- April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005).Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH vom
- Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hierbei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche VwGH vom
- April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). Der Frage des Grenzverlaufes kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet.Der Frage des Grenzverlaufes kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet. 3.1.
- Zum Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 19 Bauordnung 1996:3.1.
- Zum Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 19, Bauordnung 1996: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG 1991 zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. VwGH vom
- März 1999, Zl. 96/05/0297, und vom
- Juli 2009, Zl. 2006/05/0129). Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/05/0206, mwH). Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG 1991 zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden vergleiche VwGH vom
- März 1999, Zl. 96/05/0297, und vom
- Juli 2009, Zl. 2006/05/0129). Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/05/0206, mwH). Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zur Behebung eines solchen Gebrechens dient aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0044, und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0281, mwH). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0109, und vom
- April 2002, Zl. 2000/06/0143; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Teilband, 2004, § 13, Rz 25 ff, insbesondere Rz 30, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).Eine Fristsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zur Behebung eines solchen Gebrechens dient aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0044, und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0281, mwH). Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind vergleiche , VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0109, und vom
- April 2002, Zl. 2000/06/0143; vergleiche , dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Teilband, 2004, Paragraph 13,, Rz 25 ff, insbesondere Rz 30, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag vom
- Dezember 2013 einen Einreichplan (Lageplan iSd § 19 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996), eine Baubeschreibung (beide jeweils dreifach) und eine Stellungnahme der Vermessung SZ GmbH beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf im Bereich der Reiche der Darstellung im Lageplan mit der GZ 32035 vom
- Februar 2010 und der Beschreibung im Gutachten von DI HT vom
- Mai 2010 entspreche. Das Bauansuchen entsprach damit den Anforderungen nach den §§ 18, 19 NÖ Bauordnung
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch im Berufungsverfahren den Auftrag erteilt, einen der Vermessungsverordnung 2010 entsprechenden Vermessungsplan vorzulegen.Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag vom
- Dezember 2013 einen Einreichplan (Lageplan iSd Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996), eine Baubeschreibung (beide jeweils dreifach) und eine Stellungnahme der Vermessung SZ GmbH beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf im Bereich der Reiche der Darstellung im Lageplan mit der GZ 32035 vom
- Februar 2010 und der Beschreibung im Gutachten von DI HT vom
- Mai 2010 entspreche. Das Bauansuchen entsprach damit den Anforderungen nach den Paragraphen 18, 19, NÖ Bauordnung
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch im Berufungsverfahren den Auftrag erteilt, einen der Vermessungsverordnung 2010 entsprechenden Vermessungsplan vorzulegen. Ein Vermessungsplan ist nach § 19 Abs. 1 lit. a) NÖ Bauordnung 1996 nur beim Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland und das nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzulegen. Gegenstand des Anbringens des Beschwerdeführers war aber kein Gebäude. Nach § 19 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 musste für das konkrete Bauvorhaben kein Vermessungsplan vorgelegt werden. Das Anbringen des Beschwerdeführers war daher nicht mangelhaft, so dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 fehlte. Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Ein Vermessungsplan ist nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,) NÖ Bauordnung 1996 nur beim Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland und das nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzulegen. Gegenstand des Anbringens des Beschwerdeführers war aber kein Gebäude. Nach Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 musste für das konkrete Bauvorhaben kein Vermessungsplan vorgelegt werden. Das Anbringen des Beschwerdeführers war daher nicht mangelhaft, so dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 fehlte. Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig. 3.1.
- Richtig ist, dass die Baubehörde nach § 19 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 berechtigt ist, weitere Unterlagen zu verlangen. Diese Berechtigung besteht allerdings nur, soweit dies zur (technischen) Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Bauvorhabens war die Vorlage des Vermessungsplanes - anders etwa als die statische Berechnung der Tragfähigkeit der Schalsteinmauer (vgl. § 19 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996) - nicht notwendig. Das Bauvorhaben konnte bereits anhand der bei Antragstellung vorliegenden Unterlagen (und der nachträglich vorgelegten statischen Berechnung) beurteilt werden.Richtig ist, dass die Baubehörde nach Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 berechtigt ist, weitere Unterlagen zu verlangen. Diese Berechtigung besteht allerdings nur, soweit dies zur (technischen) Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Bauvorhabens war die Vorlage des Vermessungsplanes - anders etwa als die statische Berechnung der Tragfähigkeit der Schalsteinmauer vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996) - nicht notwendig. Das Bauvorhaben konnte bereits anhand der bei Antragstellung vorliegenden Unterlagen (und der nachträglich vorgelegten statischen Berechnung) beurteilt werden. Der Grenzverlauf ist nicht Teil des Bauvorhabens. Wird der im Einreichplan eingezeichnete Grenzverlauf im Rahmen von Einwendungen bestritten, ist diese Streitfrage – soweit sie im konkreten Fall Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben kann – zu prüfen. Im konkreten Verfahren besteht die Möglichkeit, dass die Schalsteinmauer in Teilen auf der Liegenschaft des Nachbars errichtet wurde. Da Überbauungen nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zulässig sind, und dieser keine Zustimmung erklärt hat, ist die Frage des Grenzverlaufes von wesentlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Behörde einen strittigen Grenzverlauf als Vorfrage zu beurteilen und von Amts wegen festzustellen hat. Dabei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, unter Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, allfälliger bereits vorliegender Gutachten, Lage- oder Vermessungspläne) als Tatsache festzustellen. Nach der Rechtsprechung besteht keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (Nachbar), und auch keine durch die Bestreitung des Grenzverlaufes erhöhte Beweislast für den Bauwerber, also den Beschwerdeführer. Mit dem Auftrag an den Beschwerdeführer, ein Vermessungsgutachten vorzulegen, hat die belangte Behörde gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen und dem Beschwerdeführer eine Beweislast auferlegt, die ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukommt. Der dem Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG erteilte Auftrag war daher auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig einzustufen.Mit dem Auftrag an den Beschwerdeführer, ein Vermessungsgutachten vorzulegen, hat die belangte Behörde gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen und dem Beschwerdeführer eine Beweislast auferlegt, die ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukommt. Der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilte Auftrag war daher auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig einzustufen. Die Behörde hätte daher im Ergebnis dem Beschwerdeführer keinen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 erteilen dürfen. Damit fällt aber auch die Voraussetzung für die Zurückweisung des Bauansuchens weg, so dass der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuverweisen war.Die Behörde hätte daher im Ergebnis dem Beschwerdeführer keinen Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 erteilen dürfen. Damit fällt aber auch die Voraussetzung für die Zurückweisung des Bauansuchens weg, so dass der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuverweisen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt
- – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
- Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: 4.
- Zum Vermessungsplan: Die belangte Behörde war der Meinung, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vermessungsplan (Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster) von DI HT vom
- Jänner 2010 aufgrund des § 19 der Vermessungsverordnung 2010 im Verfahren nicht verwertbar sei, weil er nicht mehr hätte eingebracht werden dürfen. Das erscheint aus den folgenden Gründen unzutreffend: § 19 der Vermessungsverordnung 2010 regelt die „Einbringung“ von Plänen. Die Bestimmung zielt damit auf planbasierte Anträge an das Grundbuch ab und steht im Zusammenhang mit der elektronischen Grundbuchumstellung im Jahr
- Beweise werden hingegen nicht eingebracht sondern „vorgelegt“. Die Regelung des § 19 der Vermessungsverordnung 2010 ist daher auf die Vorlage von Beweismitteln nicht anwendbar. Das AVG kennt auch kein Beweisverwertungsverbot. An sich können selbst gesetzwidrig erlangte Beweise im Verfahren verwertet werden (vgl. z.B. VwGH vom
- Februar 2010, Zl. 2009/03/0145, und vom
- April 2006, Zl. AW 2005/12/0012). Der Vermessungsplan wäre daher als Beweisurkunde zuzulassen. Die belangte Behörde war der Meinung, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vermessungsplan (Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster) von DI HT vom
- Jänner 2010 aufgrund des Paragraph 19, der Vermessungsverordnung 2010 im Verfahren nicht verwertbar sei, weil er nicht mehr hätte eingebracht werden dürfen. Das erscheint aus den folgenden Gründen unzutreffend: Paragraph 19, der Vermessungsverordnung 2010 regelt die „Einbringung“ von Plänen. Die Bestimmung zielt damit auf planbasierte Anträge an das Grundbuch ab und steht im Zusammenhang mit der elektronischen Grundbuchumstellung im Jahr
- Beweise werden hingegen nicht eingebracht sondern „vorgelegt“. Die Regelung des Paragraph 19, der Vermessungsverordnung 2010 ist daher auf die Vorlage von Beweismitteln nicht anwendbar. Das AVG kennt auch kein Beweisverwertungsverbot. An sich können selbst gesetzwidrig erlangte Beweise im Verfahren verwertet werden vergleiche z.B. VwGH vom
- Februar 2010, Zl. 2009/03/0145, und vom
- April 2006, Zl. AW 2005/12/0012). Der Vermessungsplan wäre daher als Beweisurkunde zuzulassen. 4.
- Zum fortgesetzten Verfahren: Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren: - unter Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchs-mappe, der bereits vorliegenden Gutachten von DI HT, der Vermessung SZ GmbH und der Vermessung ZT GmbH DI AN, der Lagepläne und Vorauspausen sowie des Vermessungsplanes von DI HT) den wahrscheinlichsten Grenzverlauf festzustellen haben. Sollte die belangte Behörde mit den vorliegenden Beweisen nicht das Auslangen finden, steht es ihr frei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wobei die Kosten nach Maßgabe des § 76 AVG 1991 von den Parteien zu tragen sein werden;unter Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchs-mappe, der bereits vorliegenden Gutachten von DI HT, der Vermessung SZ GmbH und der Vermessung ZT GmbH DI AN, der Lagepläne und Vorauspausen sowie des Vermessungsplanes von DI HT) den wahrscheinlichsten Grenzverlauf festzustellen haben. Sollte die belangte Behörde mit den vorliegenden Beweisen nicht das Auslangen finden, steht es ihr frei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wobei die Kosten nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG 1991 von den Parteien zu tragen sein werden; - den Parteien gem. 45 Abs. 3 AVG 1991 Gelegenheit geben, von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen;den Parteien gem. 45 Absatz 3, AVG 1991 Gelegenheit geben, von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; - und bei dieser Gelegenheit dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Nachbars vom
- Februar 2016 samt dem Gutachten der Vermessung ZT GmbH DI AN vom
- Februar 2016, die von dieser erstellten Vorauspause und die beiden Pläne zur Äußerung übermitteln. Sollte die von der Behörde zu beurteilende Vorfrage des Grenzverlaufes nachträglich vom Gericht anders beurteilt werden als im Bauverfahren, so könnte dies einen Grund für die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahren darstellen (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG 1991). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann das Verfahren allerdings nicht mehr wieder aufgenommen werden. Sollten der Beschwerdeführer und/oder der Nachbar ein Verfahren nach den §§ 850 ABGB im streitigen oder außerstreitigen Gerichtsverfahren zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes einleiten, wäre das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen. Sollte die von der Behörde zu beurteilende Vorfrage des Grenzverlaufes nachträglich vom Gericht anders beurteilt werden als im Bauverfahren, so könnte dies einen Grund für die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahren darstellen vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG 1991). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann das Verfahren allerdings nicht mehr wieder aufgenommen werden. Sollten der Beschwerdeführer und/oder der Nachbar ein Verfahren nach den Paragraphen 850, ABGB im streitigen oder außerstreitigen Gerichtsverfahren zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes einleiten, wäre das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1158.001.2016