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{'item': 'LVwG-AV-457/001-2016'}

Obsah (9)§ 22§ 42§ 6§ 54§ 53§ 70§ 28§ 52Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-457/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Mag. (FH) HS in *** gegen den Bescheid

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, mit dem über die Berufung

Beschwerdeführers gegen den Bescheid

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2015, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch.-K., betreffend das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei S Gemeinnützige Wohnungs- & Siedlungsanlagen GmbH auf der Liegenschaft *** in *** entschieden wurde, I.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Bescheid

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, dahingehend abgeändert wird, als der Plan der TS ZT GmbH vom 07.07.2016, welcher mit der Bezugsklausel versehen ist, zum Bestandteil der Bewilligung wird, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Bescheid

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, dahingehend abgeändert wird, als der Plan der TS ZT GmbH vom 07.07.2016, welcher mit der Bezugsklausel versehen ist, zum Bestandteil der Bewilligung wird, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: Die S Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsanlagen GmbH, ***, hat für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, am 04.10.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 76 und § 77

Die S Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsanlagen GmbH, ***, hat für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, am 04.10.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76 und Paragraph 77,

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 165,60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 165,60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragte die S Gemeinnützige Wohnungs- & Siedlungsanlagen GmbH (im Folgenden: „Mitbeteiligte Partei“) bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten von Mehrparteienwohnhäusern in ***, ***, samt 34 PKW-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. .***, .***, .*** sowie ***, EZ ***, KG ***. Nordöstlich

Baugrundstückes schließt unmittelbar die Liegenschaft ***

nunmehrigen Beschwerdeführers HS (Grundstücke Nr. ***, *** und .***, EZ ***) an. Nach Abschluss der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erging seitens der Baubehörde mit Kurrende vom 24.03.2014, Zl. III/131/2023-2014/K, eine Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn i.S.

§ 22Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ Bau

O) über das Einlangen

verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S.

§ 42AVG ausdrücklich hingewiesen.

Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2014 zugestellt.Nach Abschluss der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erging seitens der Baubehörde mit Kurrende vom 24.03.2014, Zl. III/131/2023-2014/K, eine Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn i.S.

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen

verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S.

Paragraph 42, AVG ausdrücklich hingewiesen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2014 zugestellt. Am 08.04.2014 langte bei der Baubehörde das nachfolgende Schreiben

Beschwerdeführers vom 07.04.2014 ein: „STELLUNGNAHME/ EINSPRUCH Nach Einsichtnahme in die vorliegenden Unterlagen zum oben genannten Bauvorhaben bin ich zur Überzeugung gekommen, dass das geplante Bauvorhaben Bestimmungen im Sinne

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung und damit auch meine eigenen Nachbarrechte verletzt.Nach Einsichtnahme in die vorliegenden Unterlagen zum oben genannten Bauvorhaben bin ich zur Überzeugung gekommen, dass das geplante Bauvorhaben Bestimmungen im Sinne

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung und damit auch meine eigenen Nachbarrechte verletzt. Daher erhebe ich Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Begründend führe ich aus, wie folgt: Durch den erheblichen Umfang

geplanten Bauvorhabens und der damit verbundenen Arbeiten (Abbruch und Neuerrichtung) durch wahrscheinlich auch schweres Gerät befürchte ich, dass die Standsicherheit meiner Gebäude, insbesondere an bzw. in der Nähe der Grundstücksgrenze nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund

geplanten Ausbaues der Wohnsiedlung ist mit einem massiv erhöhten Verkehrsaufkommen und einer erheblich höheren Lärm-, Staub- und Abgasbelastung zu rechnen. Bedauerlicherweise ist keine adäquate Vorkehrung zu Lärm- und Sichtschutz der anliegenden Grundstücke geplant. Ich beantrage die Aufrechterhaltung meiner Parteienstellung im vollen Umfang. Die Bemessung und Anzahl der für die Bewohner der Wohnhausanlage zur Verfügung stehenden Parkplätze ist aus meiner Sicht unzureichend, die Zufahrtstraßen, insbesondere *** und *** sind nicht auf das erhöhte Verkehrsaufkommen ausgerichtet. Laut Einreichplan stehen für 34 Wohneinheiten lediglich 30 Parkplätze zur Verfügung. Ich befürchte eine Behinderung bei der Zufahrt zu meinem Grundstück aufgrund von parkplatzsuchenden Fahrzeugen. Durch die Errichtung von 30 Parkplätzen direkt an der Grundgrenze, wobei allein 9 davon meinen Grenzbereich betreffen, ist die Trockenheit meiner Nebengebäude (entweder direkt an der Grundgrenze oder in einem Meter Abstanderrichtet) ebenfalls nicht mehr gewährleistet. In den Einreichunterlagen ist die Lösung dieses Problems nicht nachvollziehbar, da einerseits in den Plänen zwischen Parkplatz und Grundgrenze Hochbordsteine eingezeichnet sind, in der Baubeschreibung hingegen aber davon gesprochen wird, dass „der Bereich zwischen Parkstreifen und Grundgrenze als Sickermulde ausgebildet wird“. Es ist in den Einreichunterlagen auch nicht zu entnehmen wohin die Oberflächenwasser der an die Parkplätze angrenzenden Fahrbahn abgeleitet werden und ob damit eine zusätzliche Belastung meiner Liegenschaft entstehen könnte. Das geplante Gebäude weicht in den Gebäudeabmessungen massiv von den in der Umgebung befindlichen Gebäuden ab. Eine behördliche Prüfung auf Zulässigkeit der geplanten Gebäudeabmessungen sowie die Konformität

Einreichungsplanes mit der niederösterreichischen Baurodung habe ich bei Einsicht der Unterlagen nicht erhalten. Da es mir als Bürger und Laie im Bereich der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen nicht möglich ist, die Konformität

Bauvorhabens mit den Bestimmungen der Bauordnung gegen zu prüfen, fordere ich die Stadtgemeinde *** als Interessenvertreter der betroffenen Anrainer auf, die vom Bauwerber eingereichten Pläne diesbezüglich in Hinblick auf Wahrung Anrainerrechte eingehend zu prüfen. Insbesondere die Gebäudehöhe und der geplante Bau von 4 Stockwerken führen zu einer massiven Veränderung der Raumordnung im Bereich einer Siedlung, in der sich sonst mehrheitlich Einfamilienhäuser befinden.

Weiteren ist mir unverständlich warum eigens für die Schaffung von Gemeinschaftsräumen der Gebäudekomplex in seiner Gebäudehöhe erweitert wird. Der Zweck und Nutzen dieses zusätzlichen Stockwerkes ist nicht ersichtlich und verfehlt meiner Meinung nach das Ziel der Wohnraumschaffung. Zusätzlich zu den Gemeinschaftsräumen (Kommunikationsraum und Gemeinschaftsküche!?) sind ein Dachgarten mit Terrassen und Sitzpodesten zur Ausführung gelangen. Durch dieses Projekt werden Immissionen frei, die weit über das ortsübliche Maß an Lärmentwicklung hinausgehen. Mit einer „Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken“ sind aufgestockte Gemeinschaftsräume und Dachgarten nicht mehr vereinbar. Es kann auch nicht im Sinne

Gesetzgebers sein, ein ausreichend großes Grundstück derartig überdimensioniert zu verbauen (sowohl in horizontaler wie auch vertikaler Ausweitung- hierbei wäre auch der verbaute Prozentanteil der gesamten Liegenschaft interessant), dass eine ansonsten ausreichende Gartenfläche auf das Dach verlegt werden muss. (Wir befinden uns immerhin in einem eher ländlichen Siedlungsgebiet mit ausreichend Baulandflächen und nicht in einem großstädtischen Verbund). Immissionen, die hingegen aus einer Höhe von 11 Metern einwirken, werden sich ungeschützt auf alle umliegenden Grundstücke ausbreiten können. Das geplante Projekt ist durch seine Anordnung und Höhe völlig abweichend von der gegebenen Baustruktur. Der Altbestand besteht aus drei unterkellerten Wohnblöcken mit Erdgeschoß und Obergeschoß. Diese sollen nunmehr derartig umgestaltet werden, dass es sich um einen einzigen riesigen Wohnblock handelt, der noch dazu um zwei Hauptgeschoße (gesamt vier) erhöht werden soll. Die bereits gegebene Bebauung besteht vorwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern, die zusätzlich zum Erdgeschoß entweder ein Stockwerk oder ein ausgebautes Dachgeschoß (wie mein eigenes) aufweisen. Daher besteht zwischen dem geplanten Bauwerk und der bereits gegebenen Verbauung eine erhebliche Abweichung in der Höhe. Wie bereits vor Auflistung meiner Einwände erwähnt möchte ich nochmals hervorheben, dass im gegenständlichen Bauakt keine Hinweise zu finden waren, wie die Behörde zu der Entscheidung gekommen ist, dass geplante Vorhaben mit der gegebenen Verbauung in Einklang zu bringen ist. Daher konnte auch nicht nachvollzogen werden, ob eine eventuelle Beeinträchtigung

Lichteinfalls auf Fenster für noch zulässige Gebäude auf meinem Grundstück bestehen könnte. Insgesamt würde durch die Erschaffung der Wohnhausanlage in der geplanten Gebäudehöhe und Gebäudebreite den Anteil an Grünflächen im Siedlungsgebiet reduzieren und in weiterer Folge die Wohn- und Lebensqualität einschränken. Ich gehe davon aus, dass dies nicht im Interesse der Stadtgemeinde *** ist. Mit den besten Grüßen Mag. (FH) HS (eigenhändige Unterschrift)“ In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 25.07.2014 anberaumt. Bei dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vater FS vertreten. Mit Schreiben vom 23.07.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 24.07.2014, hatte der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seiner Vaters dokumentiert und darüber hinaus kritisiert, dass auf seine Baueinsprüche nicht eingegangen worden sei und die Gemeinde *** seiner Aufforderung als Interessensvertretung der Stadt nicht nachkomme. Da ihm kein Gutachten vorgelegt worden sei, in dem die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens nachgewiesen worden sei, zweifle er die Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes in der geplanten Gebäudehöhe und Gebäudebreite im Wohngebiet an. Im vom Bauamt verfassten Bauverhandlungsprotokoll vom 25.07.2014 ist vermerkt, dass die Einsprüche

Beschwerdeführers vom 07.04.2014 und vom 23.07.2014 vollinhaltlich aufrecht bleiben. Im Übrigen wurden von Herrn HS Bedenken hinsichtlich der allfälligen Versickerung der Niederschlagswässer im Bereich der Abstellplätze der Wohnhausanlage geäußert und schloss er sich den nachfolgenden Ausführungen

Nachbarn F vollinhaltlich an: „Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Bauwerk, dass in keiner Weise dem Ortsbild entspricht. Im Umkreis

Baugrundstückes überwiegen ein- und zweigeschossige Wohnbauten, deren Traufenhöhe 7 m nicht übersteigt. Das gegenständliche Bauwerk hat eine max. Höhe von 14,69 m (Oberkante Liftschacht). Weiters muss ein Mangel an den Bauplänen festgestellt werden. Bestehende Freileitungen (Telefon) und Erdkabel (EVN) sind in den Bauplänen nicht eingetragen. Seitens

Anrainers wird beantragt, dass Sorge getragen wird, dass die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Bezüglich der Oberflächenwässer wird auf Anfrage mitgeteilt, dass in der *** der Gehsteig bei der Einfahrt zum gegenständlichen Grundstück nicht abgesenkt wird. Hinsichtlich der Versickerung der auf dem Grundstück anfallenden Oberfiächenwässer wird seitens

Anrainers befürchtet, dass der Boden bei Starkregen die anfallenden Regenmengen nicht aufnehmen kann. Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass der an der Grundstücksgrenze verlaufende Hochbordstein eine Höhe von 18 cm beträgt. Der Anrainer macht aufmerksam, dass die Verkehrsprobleme im Umfeld

Bauwerkes zu großen Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer und der Anrainer führen wird. Da das Straßennetz im Umfeld

Bauwerkes lediglich eine Fahrbahnbreite von 6 m aufweist ist laut Gesetz das Parken nicht statthaft. Außerdem handelt es sich bei der *** um die höchstbefahrene Straße im Gemeindegebiet von *** mit über 10.000 Fahrzeugen pro Tag, was zur Folge hat, dass es zu Staubildung bei der Ausfahrt zur *** von der *** kommt. Außerdem ist die Ausfahrt von der *** durch die Hecken äußerst problematisch, es ist nur eine Frage der Zeit bis Fußgänger und Radfahrer durch die schlechten Sichtverhältnisse zu Schaden kommen. Die Stadtgemeinde *** hat es verabsäumt, auf Grund

zu erwartenden Verkehrsaufkommens hier Abschrägungen und damit eine bessere Sicht zu gewährleisten. Die vom Anrainer geforderte Lärmschutzmauer wird in den gegebenen Plänen nicht berücksichtigt, es ist lediglich eine Sichtschutzwand von 1,8 m in den Plänen eingetragen. Nach Meinung

Anrainers ist damit keine ausreichende Abwehr

Lärms von startenden und laufenden Motoren der KFZ gewährleistet. Dies wird natürlich auch zu Beeinträchtigungen der Luftqualität führen. Im Zuge der Bauarbeiten ist durch das Befahren

gegenständlichen Grundstückes mit Schwerfahrzeugen zu rechnen. Da die Bauwerke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze seinerzeit nicht für einen Schwerlastverkehr ausgelegt sind, wird durch die auftretenden Erschütterungen mit Bauschäden gerechnet. Es wird erwartet, dass man durch ein entsprechendes Abrücken der Fahrstraße solche Schäden vermeidet. Abschließend wird festgestellt, dass das beabsichtigte Bauwerk nicht in die Bauumgebung passt und durch die Ausführung erhebliche Beeinträchtigungen der anrainenden Grundstücke hervorruft. Aus diesem Grund kann dem Bauvorhaben seitens

Anrainers keine Zustimmung gegeben werden. Es wird ersucht, den Baubescheid eine Kopie der Niederschrift anzufügen.“ Seitens der Baubehörde erster Instanz wurde in weiterer Folge ein bautechnisches Gutachten eingeholt und der mitbeteiligten Partei schließlich mit Bescheid

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.05.2015, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch.-K., die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.06.2015 fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung

Baubescheides beantragt. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** in dem erlassenen Bescheid in keiner Weise auf seine Einwendungen eingegangen sei. Weder der Bescheid noch das Gutachten würden erkennen lassen, ob sich die Behörde mit der Regenwassersituation und der entstehenden Ableitung der Regenwässer der geplanten Parkplätze an der Grundgrenze auseinandergesetzt habe und ob die vom Bewilligungswerber vorgelegte Berechnung folgerichtig und damit ausreichend sei, die Anrainer zu schützen. Dem Bescheid und dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Lichteinfall für die Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gewährleistet werde, da die tatsächliche Gebäudehöhe nicht ermittelt worden wäre. Auch seine Bedenken bezüglich Immissionen wären völlig ignoriert worden. Da auf dem Baugrund bereits eine vorhandene Bebauung gegeben sei, die - wie im Bewilligungsbescheid nachzulesen - in die Bauklasse ll eingestuft worden sei und die geplante Bebauungshöhe in die Bauklasse Ill einzuordnen sei, bestehe auch hier nach den Bestimmungen

§ 54NÖ Bau

O eine Abweichung, die eine Unzulässigkeit

Vorhabens darstelle. Weder bei der Akteneinsicht noch bei der Bauverhandlung habe das Vorhandensein einer Erhebung nach § 54 festgestellt werden können. Entweder sei keine solche im (ausreichenden Maße) nicht vorhanden oder sie wäre den Anrainern und damit auch ihm vorenthalten worden und stelle dies eine Verletzung seines Parteienrechtes auf Akteneinsicht dar.Da auf dem Baugrund bereits eine vorhandene Bebauung gegeben sei, die - wie im Bewilligungsbescheid nachzulesen - in die Bauklasse ll eingestuft worden sei und die geplante Bebauungshöhe in die Bauklasse Ill einzuordnen sei, bestehe auch hier nach den Bestimmungen

Paragraph 54, NÖ BauO eine Abweichung, die eine Unzulässigkeit

Vorhabens darstelle. Weder bei der Akteneinsicht noch bei der Bauverhandlung habe das Vorhandensein einer Erhebung nach Paragraph 54, festgestellt werden können. Entweder sei keine solche im (ausreichenden Maße) nicht vorhanden oder sie wäre den Anrainern und damit auch ihm vorenthalten worden und stelle dies eine Verletzung seines Parteienrechtes auf Akteneinsicht dar. Diese Berufung wurde nach vorheriger Beschlussfassung mit Bescheid

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, als unbegründet angewiesen und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung der Behörde nicht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, sondern auf nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und widersprüchlichen Entscheidungen beruhe. Im Gutachten der Baubehörde sei eindeutig dokumentiert, dass die geplante Bauhöhe (Bauklasse) von der bestehenden Bauhöhe abweiche und das Bauvorhaben daher nach § 54 NÖ BauO in dieser Form unzulässig sei. Die vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen seien unvollständig, da Erhebungen über die vorhandene Bebauung im Bezugsgebiet fehlen würden. Auch die nicht korrekte Darstellung der geplanten Gebäudehöhe sei ein Mangel der zwingend behoben werden müsse. Gerade die Feststellung einer zulässigen Gebäudehöhe habe Einfluss auf die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung

zustehenden Lichteinfalls. Erst durch die korrekte Gebäudehöhe sei es möglich zu beurteilen, ob das Recht betreffend Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster verletzt werden könne. Sollten dazu tatsächlich Ergänzungen eingebracht worden sein, so hätte er keine Möglichkeit gehabt, in diese Unterlagen vor Erlassung

Bescheides Einsicht zu nehmen und hätte sich die Behörde einer Verletzung der Einhaltung

Grundsatzes

Parteiengehörs schuldig gemacht.Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung der Behörde nicht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, sondern auf nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und widersprüchlichen Entscheidungen beruhe. Im Gutachten der Baubehörde sei eindeutig dokumentiert, dass die geplante Bauhöhe (Bauklasse) von der bestehenden Bauhöhe abweiche und das Bauvorhaben daher nach Paragraph 54, NÖ BauO in dieser Form unzulässig sei. Die vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen seien unvollständig, da Erhebungen über die vorhandene Bebauung im Bezugsgebiet fehlen würden. Auch die nicht korrekte Darstellung der geplanten Gebäudehöhe sei ein Mangel der zwingend behoben werden müsse. Gerade die Feststellung einer zulässigen Gebäudehöhe habe Einfluss auf die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung

zustehenden Lichteinfalls. Erst durch die korrekte Gebäudehöhe sei es möglich zu beurteilen, ob das Recht betreffend Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster verletzt werden könne. Sollten dazu tatsächlich Ergänzungen eingebracht worden sein, so hätte er keine Möglichkeit gehabt, in diese Unterlagen vor Erlassung

Bescheides Einsicht zu nehmen und hätte sich die Behörde einer Verletzung der Einhaltung

Grundsatzes

Parteiengehörs schuldig gemacht. Das Gutachten

Sachverständigen enthalte rechtliche Wertungen, die nicht der Rechtslage entsprechen würden, und sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Außerdem gebe es im Gutachten keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie der Amtssachverständige zu der Auffassung gelangt sei, warum es zur Wahrung

Charakters der Bebauung notwendig sei, zwei zusätzliche Geschoße zu errichten (wenn auch eines davon zurückgesetzt sei) und eine Bauklasse sowie, auch durch andere bauliche Erweiterungen, eine Kubatur erreicht werde, die sowohl von der bereits bestehenden Bebauung auf dem Eigengrundstück wie auch von der umliegenden Bebauung erheblich abweichen würde. Eine Begründung

Sachverständigen nach § 54 Abs. 4 NÖ BauO entbehre jeder Grundlage und wäre weder im Gutachten noch im Bescheid gegeben worden.Das Gutachten

Sachverständigen enthalte rechtliche Wertungen, die nicht der Rechtslage entsprechen würden, und sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Außerdem gebe es im Gutachten keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie der Amtssachverständige zu der Auffassung gelangt sei, warum es zur Wahrung

Charakters der Bebauung notwendig sei, zwei zusätzliche Geschoße zu errichten (wenn auch eines davon zurückgesetzt sei) und eine Bauklasse sowie, auch durch andere bauliche Erweiterungen, eine Kubatur erreicht werde, die sowohl von der bereits bestehenden Bebauung auf dem Eigengrundstück wie auch von der umliegenden Bebauung erheblich abweichen würde. Eine Begründung

Sachverständigen nach Paragraph 54, Absatz 4, NÖ BauO entbehre jeder Grundlage und wäre weder im Gutachten noch im Bescheid gegeben worden. Ebenfalls eine rechtliche Beurteilung erfolge durch den Sachverständigen, indem er ohne Darstellung

Sachverhalts feststellen würde, dass das zurückgesetzte Geschoß als Dachgeschoß zu bezeichnen sei. Dieses „Dachgeschoß“ weise über die gesamte Fläche

Geschoßes eine Raumhöhe von 2,60 m auf und liege weder „innerhalb eines Daches“ noch weise es ein Kniestockmauerwerk auf. Es sei daher als Hauptgeschoß zu bezeichnen und hätte in die Berechnung der geplanten Gebäudehöhe miteinbezogen werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Verwendungszweck der Räume von „Gemeinschaftsraum“ und „Gemeinschaftsküche" auf „Lagerraum 1“ und „Lagerraum 2“ abgeändert worden sei. Damit solle wohl suggeriert werden, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handeln würde, sondern um Nebenräume und daher kein Hauptgeschoß bestehe sondern nur ein „Dachgeschoß“ oder ein Geschoß das „dem 45 Grad Kegel rückspringend sei“. Die Bewertung eines Geschoßes richte sich jedoch nicht nach der willkürlichen Raumbezeichnung sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung. Weder im Gutachten noch im Bescheid sei ersichtlich, dass eine Berechnung bzw. Berücksichtigung

Obergeschoßes dahingehend erfolgt wäre, indem eine Überprüfung nach den Bestimmungen

§ 53Abs. 1 NÖ Bau

O durchgeführt worden sei. Ebenfalls eine rechtliche Beurteilung erfolge durch den Sachverständigen, indem er ohne Darstellung

Sachverhalts feststellen würde, dass das zurückgesetzte Geschoß als Dachgeschoß zu bezeichnen sei. Dieses „Dachgeschoß“ weise über die gesamte Fläche

Geschoßes eine Raumhöhe von 2,60 m auf und liege weder „innerhalb eines Daches“ noch weise es ein Kniestockmauerwerk auf. Es sei daher als Hauptgeschoß zu bezeichnen und hätte in die Berechnung der geplanten Gebäudehöhe miteinbezogen werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Verwendungszweck der Räume von „Gemeinschaftsraum“ und „Gemeinschaftsküche" auf „Lagerraum 1“ und „Lagerraum 2“ abgeändert worden sei. Damit solle wohl suggeriert werden, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handeln würde, sondern um Nebenräume und daher kein Hauptgeschoß bestehe sondern nur ein „Dachgeschoß“ oder ein Geschoß das „dem 45 Grad Kegel rückspringend sei“. Die Bewertung eines Geschoßes richte sich jedoch nicht nach der willkürlichen Raumbezeichnung sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung. Weder im Gutachten noch im Bescheid sei ersichtlich, dass eine Berechnung bzw. Berücksichtigung

Obergeschoßes dahingehend erfolgt wäre, indem eine Überprüfung nach den Bestimmungen

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO durchgeführt worden sei. Das im gegenständlichen Fall eingeholte Gutachten

Sachverständigen sein „kein Gutachten im Sinne

Verfahrensrechtes“ da es nicht zeige, wie der Sachverständige zu seinem Gutachten gekommen sei und lediglich aus dem Satz „von Seiten

Sachverständigen kann die Bewilligung aus bautechnischer Sicht erteilt werden“ und in der Folge aus der Aufzählung von Auflagen bestehe. Aus den erlassenen Bescheiden sei nicht erkennbar, ob die Behörde das ihrer Entscheidung zugrunde liegende Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit überprüft hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes sei es einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten

Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen. Die Vollständigkeit

Gutachtes fehle in Bezug auf die Feststellung der Beeinträchtigung oder möglichen Beeinträchtigung

technischen Lichteinfalls auf die zulässigen Hauptfenster der Anrainerschaft und im Besonderen

Beschwerdeführers. Bereits in der Einwendungsschrift vom 07.04.2014 wäre von ihm dargelegt worden, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf seine zulässigen Fenster bestehe bzw. eine solche mögliche Beeinträchtigung aufgrund der mangelnden Unterlagen und Ermittlungen nicht festgestellt werden könne. Diese Behauptung hätte er während

ganzen bisherigen Verfahrens aufrechterhalten. Der Formulierung im Gutachten

Amtssachverständigen sei nicht zu entnehmen, dass der technische Lichteinfall auf seine bestehenden Hauptfenster aber auch auf zulässige zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster gewahrt werde. Nach § 6 Abs. 2 Z 3 sei die Gewährleistung der Trockenheit von Bauwerken ein subjektives Recht

Nachbarn im Bauverfahren. Seit seinem ersten Einwendungsschreiben vom 07.04.2014 hätte er im Laufe

gesamten Verfahrens eine Beeinträchtigung dieses Rechts behauptet und halte er diese Behauptung aufrecht.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, sei die Gewährleistung der Trockenheit von Bauwerken ein subjektives Recht

Nachbarn im Bauverfahren. Seit seinem ersten Einwendungsschreiben vom 07.04.2014 hätte er im Laufe

gesamten Verfahrens eine Beeinträchtigung dieses Rechts behauptet und halte er diese Behauptung aufrecht. Auf seinem Besitz befinde sich ein genehmigtes Nebengebäude direkt an der Grundgrenze zur Bewilligungswerberin und ein bewilligtes Garagengebäude in nur einem Meter Abstand zur Grenze. Durch die Schaffung zahlreicher PKW-Abstellplätze direkt an seiner Liegenschaft und Herstellung einer Fahrbahn im Anschluss daran werde es zu einer übermäßigen Ansammlung von Oberflächenwässern in unmittelbarer Nähe seiner Gebäude kommen. Der Amtssachverständige habe sich damit, außer durch Vorschreibung

Auflagenpunktes 10, wonach die Versickerung der Regenwässer so durchzuführen sei, dass keinerlei Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Sickerwässer entstehen könne, nicht weiter auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Versickerungsberechnung durch den Planer TS weise noch nicht darauf hin, dass die Trockenheit seiner Bauwerke gewährleistet sei. Bereits im Schreiben vom 07.04.2014 habe er Einspruch gegen die enorme Lärmbelastung, die vom Dachgarten mit seinen Sitz- und Grillplätzen in 11 Meter Höhe auf sein Grundstück einwirken werde, erhoben. Ebenso wäre in der Bauverhandlung vom 25.07.2014 darauf hingewiesen worden, dass durch die Abstellplätze an der Grundgrenze eine große Lärmbelästigung durch startende und laufende Motoren sowie eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität (Abgase) eintreten werde. An der Grundgrenze

Nachbarn dürften aber keine unzulässigen Immissionen auftreten. Das zu bebauende Grundstück sei als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen. Der Nachbar hätte ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung

Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung

Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden sei. Da, wie mehrmals erwähnt, das Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan angesiedelt sei und die Widmungskategorie einen Immissionsschutz beinhalte, besitze er ein subjektives Recht darauf, dass die Bestimmungen

§ 54NÖ Bau

O eingehalten werden.Das zu bebauende Grundstück sei als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen. Der Nachbar hätte ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung

Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung

Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden sei. Da, wie mehrmals erwähnt, das Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan angesiedelt sei und die Widmungskategorie einen Immissionsschutz beinhalte, besitze er ein subjektives Recht darauf, dass die Bestimmungen

Paragraph 54, NÖ BauO eingehalten werden. Der Bauwille, den die Bauwerberin zum Ausdruck bringe, sei die Schaffung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 34 Wohneinheiten und einer von der Behörde ermittelten Gebäudehöhe von 11 Metern, das aufgrund mangelnder Erhebungen erheblich von den vorhandenen Bauklassen abweiche und im totalen Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ BauO stehe. Wenn die Bestimmungen

§ 54NÖ Bau

O eingehalten worden wären, dann würde das abgeänderte Bauwerk kein weiteres Geschoß aufweisen. Das bedeute im Konkreten, dass die zu erwartenden Immissionen, die mit den Wohnungen und den Nutzern in diesem Geschoß zu erwarten seien, nicht vorhanden wären. Ebenso sei dies für die Anzahl der Parkplätze zu sehen. Bei gesetzeskonformer Bebauung

Grundstückes könne sich ein Dachgarten mit Sitz- und Grillplätzen nicht in einer Höhe von 11 Metern befinden. Die Lärmbelastung aus dieser Höhe sei nicht als ortsüblich zu betrachten, wobei ein Dachgarten in dieser Ausstattung und Größe mit einer Wohnnutzung im ortsüblichen Sinn nicht in Einklang zu bringen sei.Der Bauwille, den die Bauwerberin zum Ausdruck bringe, sei die Schaffung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 34 Wohneinheiten und einer von der Behörde ermittelten Gebäudehöhe von 11 Metern, das aufgrund mangelnder Erhebungen erheblich von den vorhandenen Bauklassen abweiche und im totalen Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ BauO stehe. Wenn die Bestimmungen

Paragraph 54, NÖ BauO eingehalten worden wären, dann würde das abgeänderte Bauwerk kein weiteres Geschoß aufweisen. Das bedeute im Konkreten, dass die zu erwartenden Immissionen, die mit den Wohnungen und den Nutzern in diesem Geschoß zu erwarten seien, nicht vorhanden wären. Ebenso sei dies für die Anzahl der Parkplätze zu sehen. Bei gesetzeskonformer Bebauung

Grundstückes könne sich ein Dachgarten mit Sitz- und Grillplätzen nicht in einer Höhe von 11 Metern befinden. Die Lärmbelastung aus dieser Höhe sei nicht als ortsüblich zu betrachten, wobei ein Dachgarten in dieser Ausstattung und Größe mit einer Wohnnutzung im ortsüblichen Sinn nicht in Einklang zu bringen sei. Bei der Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Anrainer Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und den dazugehörigen Abstellplätzen, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO errichtet wurden, hinnehmen müsse. Es könne nicht Absicht

Gesetzgebers gewesen sein, dass der Nachbar im Bauverfahren jegliche Art von Wohnbau, unter welchen Voraussetzungen dieser auch entstanden sei, und damit die daraus resultierenden Immissionen hinnehmen müsse.Bei der Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Anrainer Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und den dazugehörigen Abstellplätzen, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO errichtet wurden, hinnehmen müsse. Es könne nicht Absicht

Gesetzgebers gewesen sein, dass der Nachbar im Bauverfahren jegliche Art von Wohnbau, unter welchen Voraussetzungen dieser auch entstanden sei, und damit die daraus resultierenden Immissionen hinnehmen müsse. Die Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 sei daher im gegenständlichen Falle nicht anzuwenden. Die Behörde hätte vielmehr bezüglich der „unüblichen" Immissionen (Abgase, Lärm) Gutachten einholen müssen.Die Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sei daher im gegenständlichen Falle nicht anzuwenden. Die Behörde hätte vielmehr bezüglich der „unüblichen" Immissionen (Abgase, Lärm) Gutachten einholen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung

angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu die Aufhebung

angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Schreiben

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.04.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Eine Überprüfung der der Baubehörde zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen im Rahmen

verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch den Amtssachverständigen für Bautechnik ergab, dass eine zusätzliche planliche Darstellung der Gebäudehöhe in Bezug zur Grundgrenze zum Nachbargrundstück

Beschwerdeführers erforderlich ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt sohin der Anregung

Beschwerdeführers, wonach zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude auf seinem Grundstück die Einholung eines ergänzenden Gutachtens aus dem Fachbereich Bautechnik erforderlich ist. Diesem Auftrag hat die mitbeteiligte Partei durch Vorlage

Schnittplanes vom 07.07.2016, erstellt von der TS ZT GmbH, entsprochen und wurde dieser der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung

erkennenden Gerichts am 04.10.2016 am Gemeindeamt in *** erfolgten fachtechnischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Bautechnik zugrunde gelegt. Zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken auf der Liegenschaft

Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung zudem das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt. In der Verhandlung erfolgte auch ein Lokalaugenschein, der der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten durch die beigezogenen Sachverständigen diente. Der Beschwerdeführer selbst hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Mit E-Mail vom 04.10.2016 hatte er dem erkennenden Gericht bereits vor Beginn der Verhandlung mitgeteilt, dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den an ihn gesandten Brief abzuholen. Sollte er durch diese Nichtabholung

Schreibens eine Ladung versäumen, ersuche er sein Nichterscheinen zu entschuldigen. An seiner Beschwerde vom 14.04.2016 halte er vollinhaltlich fest und bitte er um Prüfung

Sachverhalts. Folgender Sachverhalt wird anhand

in das Beweisverfahren miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensaktes und

Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.10.2016 als erwiesen festgestellt: Gegenstand

Verfahrens ist das Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend den Umbau, die Erweiterung und Verbindung von drei bestehenden Wohnhäusern mit derzeit 24 Wohnungen auf den Grundstücken Nr. ***, .***, .*** und .***, KG ***, in ***, ***. Durch den Umbau und die Erweiterung sollen 34 Wohneinheiten entstehen. Nordwestseitig

Objekts soll eine Wohnstraße entstehen, an der 34 PKW-Abstellplätze und entsprechende Zugangswege zu den Stiegenhäusern vorgesehen sind. Die Baugrundstücke weisen die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegen außerhalb

Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Im nordwestlichen Bereich

Baugrundstückes - auf Höhe

Objekts *** - schließt unmittelbar das Grundstück

nunmehrigen Beschwerdeführers Mag. (FH) HS (Grst.Nr. ***, *** und .***) an. Das Objekt ON *** weist laut Lageplan zukünftig die maximalen äußeren Abmessungen von 17,54 x 13,12 Meter auf. Der geringste Abstand, gemessen vom vorspringenden Balkon bzw. dem Schutzdach von Top ***, zu dem nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. *** beträgt laut Schnittdarstellung 13,50 Meter. Laut vorliegender Schnittdarstellung (Plan vom 07.07.2016) und der dort eingetragenen möglichen Belichtung von Hauptfenstern unter 45 Grad kommt diese fiktive Belichtungslinie in einem Abstand zum GSt. *** von 3,12 Meter zu liegen. Im Schnitt wurde darüber hinaus auch eine fiktive Belichtungstangente von 45 Grad, ausgehend von einer Gebäudehöhe von 11,0 Meter, eingetragen, welche ebenfalls noch auf dem GSt. *** und somit im Bereich der Parkflächen auf Eigengrund zu liegen kommt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern an bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf den Nachbargrundstücken

Beschwerdeführers ist damit bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung

verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen. Im Plan der TS ZT GmbH „Dimensionierung der Sickeranlage“ ist die geplante Art der Niederschlagswasserentsorgung dargestellt. Im Bereich der Grenze zum Grundstück

Beschwerdeführers ist vorgesehen, PKW-Abstellflächen zu errichten und diese mit einem Gefälle von 1,5 % in Richtung Grundstück der mitbeteiligten Partei, sohin in Richtung Südosten, zu entwässern. Die Befestigung der Parkflächen soll zudem mit Rasensickersteinen erfolgen. Zwischen den PKW-Abstellflächen und dem Nachbargrundstück

Beschwerdeführers soll noch ein Bordstein errichtet werden, wobei zwischen der Fundierung

Bordsteines und der Grundstücksgrenze noch ein Grünsteifen mit einer Breite von ca. 40 cm vorgesehen ist. Dieser Grünstreifen soll in seiner Geländeneigung im Vergleich zum Bestand unverändert bleiben. Im Rahmen

Ortsaugenscheins wurde zudem festgestellt, dass das derzeit bestehende Gelände augenscheinlich eher zur Grundstücksgrenze

Beschwerdeführers hin geneigt ist. Dementsprechend werden Niederschlagswässer, welche nicht sofort versickern, derzeit eher in Richtung

Beschwerdeführers abfließen. Bei plan- und beschreibungsgemäßer Herstellung der PKW-Abstellflächen und der damit verbundenen Wegleitung der anfallenden Niederschlagswässer von der nordwestlichen Grundgrenze wird die Trockenheit der Bauwerke am Nachbargrundstück gewährleistet. Die nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der dem Verfahren

erkennenden Gerichts beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Bautechnik und Wasserbautechnik waren in Verbindungen mit dem Akteninhalt und den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden. Der Amtssachverständige für Bautechnik konnte in seinem Gutachten nachweisen, dass bei der im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblichen Gebäudehöhe von 10,27 Meter unter Anlegung der Lichttangente von 45 Grad das Nachbargrundstück

Beschwerdeführers in keinem Punkt berührt wird. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass durch die projektierte Wegleitung der anfallenden Niederschlagswässer eine Verschlechterung nicht zu erwarten ist und sich für die Bauwerke

Beschwerdeführers an der Grundgrenze tendenziell eine Verbesserung ergibt. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer

Bauwerks 2. der Eigentümer

Baugrundstücks

  1. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  2. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und

sen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und

sen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes,

NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes,

NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „

(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung

Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Mit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) anzuwenden.Mit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) anzuwenden. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen

Bauwerbers zum Ausdruck bringt (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen

Bauwerbers zum Ausdruck bringt vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer

an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer

an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Kurrende vom 24.03.2014 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S.

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Kurrende vom 24.03.2014 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S.

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O durch das den Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vgl. dazu u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 07.04.2014 auf eine mögliche Gefährdung der Trockenheit seiner Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer eingewendet und die Befürchtung geäußert, dass aufgrund der Höhe

Bauwerks eine Beeinträchtigung

Lichteinfalls auf Fenster für noch zulässige Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und Z 3 NÖ BauO gewährleistete Nachbarrechte bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat.Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 07.04.2014 auf eine mögliche Gefährdung der Trockenheit seiner Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer eingewendet und die Befürchtung geäußert, dass aufgrund der Höhe

Bauwerks eine Beeinträchtigung

Lichteinfalls auf Fenster für noch zulässige Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, NÖ BauO gewährleistete Nachbarrechte bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat. Soweit vom Beschwerdeführer jedoch eingewendet wurde, dass er durch die Verwendung von schwerem Gerät im Rahmen

Abbruches und der Neuerrichtung der Objekte am Baugrundstück eine Gefährdung der Standsicherheit seiner Gebäude befürchten würde, ist ihm die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wäre er daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Errichtung von Gebäuden betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit

Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung

selben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz seiner Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand

bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und

sen Verwendung gefährdet werden würde, wird vom Beschwerdeführer im Einspruch vom 07.04.2014 nicht ausdrücklich vorgebracht. Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O stellt auch der Einwand dar, dass die Umsetzung

Bauvorhabens negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich

Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO stellt auch der Einwand dar, dass die Umsetzung

Bauvorhabens negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich

Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Wenn der Beschwerdeführer die Gebäudeabmessungen

geplanten Bauvorhabens sowie

sen Höhe kritisiert und einwendet, dass damit eine Abweichung von der gegebenen Baustruktur erfolge, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen

Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu.Wenn der Beschwerdeführer die Gebäudeabmessungen

geplanten Bauvorhabens sowie

sen Höhe kritisiert und einwendet, dass damit eine Abweichung von der gegebenen Baustruktur erfolge, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen

Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu. Der Beschwerdeführer irrt zudem, wenn er vermeint, dass „die Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden“ sei. Ein Anspruch auf Versagung

Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne

§ 54NÖ Bau

O steht dem Nachbarn nämlich nur dann zu, wenn dadurch ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0095). Diesbezügliche negative Auswirkungen sind durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - wie bereits oben ausgeführt wurde - jedoch ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer irrt zudem, wenn er vermeint, dass „die Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden“ sei. Ein Anspruch auf Versagung

Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne

Paragraph 54, NÖ BauO steht dem Nachbarn nämlich nur dann zu, wenn dadurch ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0095). Diesbezügliche negative Auswirkungen sind durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - wie bereits oben ausgeführt wurde - jedoch ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O bezieht sich kraft ausdrücklicher Anordnung auf die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen. Dies gilt im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Wohnhausanlage auch für die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (das Vorhaben entspricht hier der Vorgabe nach § 63 NÖ BauO i.V.m. § 155 NÖ BTV, wonach bei Wohngebäuden ein Stellplatz je Wohnung vorzusehen ist), von den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Balkonen oder eines für den Aufenthalt im Freien gestalteten Dachgartens, soweit sich die Immissionen im Rahmen

üblichen Ausmaßes der hier maßgeblichen Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet bewegen, wobei festzuhalten ist, dass die Projektsunterlagen - die entgegen den Ausführungen

Beschwerdeführers zudem keine gewidmeten Grillplätze am Dachgarten beinalten - keine dieses Ausmaß überschreitende Benützung der Wohnhausanlage erwarten lassen. Derartige Immissionen müssen von den Nachbarn daher hingenommen werden (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/05/1237).Der Einwendungsausschluss

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO bezieht sich kraft ausdrücklicher Anordnung auf die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen. Dies gilt im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Wohnhausanlage auch für die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (das Vorhaben entspricht hier der Vorgabe nach Paragraph 63, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV, wonach bei Wohngebäuden ein Stellplatz je Wohnung vorzusehen ist), von den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Balkonen oder eines für den Aufenthalt im Freien gestalteten Dachgartens, soweit sich die Immissionen im Rahmen

üblichen Ausmaßes der hier maßgeblichen Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet bewegen, wobei festzuhalten ist, dass die Projektsunterlagen - die entgegen den Ausführungen

Beschwerdeführers zudem keine gewidmeten Grillplätze am Dachgarten beinalten - keine dieses Ausmaß überschreitende Benützung der Wohnhausanlage erwarten lassen. Derartige Immissionen müssen von den Nachbarn daher hingenommen werden vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/05/1237). Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO in der Kurrende vom 24.03.2014 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich.Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO in der Kurrende vom 24.03.2014 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich. Der Beschwerdeführer hat mit seinem rechtzeitigen Vorbringen in einem Teilbereich zwar eine Mangelhaftigkeit

Verfahrens der belangten Behörde aufgezeigt, welche im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung

gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit zur Ergänzung

Ermittlungsverfahrens i.S.

§ 28Abs. 2 Z 2 Vw

GVG als gegeben.Der Beschwerdeführer hat mit seinem rechtzeitigen Vorbringen in einem Teilbereich zwar eine Mangelhaftigkeit

Verfahrens der belangten Behörde aufgezeigt, welche im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung

gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit zur Ergänzung

Ermittlungsverfahrens i.S.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG als gegeben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierten Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen für Wasserbautechnik und Bautechnik zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen zu beanstanden. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Zum Beschluss über die Vorschreibung von Kommissionsgebühren wird Nachfolgendes ausgeführt: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle

§ 52Abs.

3 AVG hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle

Paragraph 52, Absatz 3, AVG hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. § 77 AVG lautet:Paragraph 77, AVG lautet: „

(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb

Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb

Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung

Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung

Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. (…)“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen

AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen

AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie

römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden

Landes geführten Amtshandlungen außerhalb

Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden

Landes geführten Amtshandlungen außerhalb

Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76f AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der Paragraphen 76 f, AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen. Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von drei halben Stunden war zur Klärung

Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von vier Amtsorganen außerhalb

Gerichtsgebäudes sind im Rahmen der Verhandlung somit insgesamt 165,60 Euro an Kommissionsgebühren angefallen, die der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin aufzuerlegen waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Art. 133Abs.

4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.457.001.2016

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