RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-M-7/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn RP, wohnhaft in ***, ***, bezüglich Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, als belangte Behörde - , den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Betreten der Liegenschaft, ***, ***, durch drei Polizisten und einer weiteren unbekannten Person, am 18.03.2016, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Betreten der Liegenschaft, ***, ***, durch drei Polizisten und einer weiteren unbekannten Person, am 18.03.2016, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Maßnahmenbeschwerde vom 29.03.2016, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 29.03.2016, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Großmutter, wohnhaft in ***, A-***, schwer dement sei. Der Beschwerdeführer als gesetzlicher Sachwalter sei gemeinsam mit ihr Grundstückseigentümer besagter Liegenschaft. Weiters lebe in dem Haushalt eine Pflegerin seiner Großmutter. Sein Vater, JP, und seine Mutter, RP, lagern auf dieser Liegenschaft Holz. Am 18.03.2016 habe sich folgender Sachverhalt ereignet: „Eine uns nicht bekannte private männliche Person behauptet gegenüber der Polizei ihm sei Holz entwendet worden und erwähnt diesbezüglich auch den Namen meines Vaters JP, sowie als Lagerort die Liegenschaft von meiner Großmutter und mir. Daraufhin fuhren 3 Polizisten und diese o.a. private Person zur Liegenschaft meiner Großmutter und bertraten unangekündigt und ohne Erlaubnis das Grundstück. Das Grundstück ist vollständig umzäunt und durch ein etwa 4 Meter hohes Tor "geschützt", das tagsüber zwar geschlossen aber nicht versperrt ist. Die 3 Polizisten sowie die Privatperson sahen sich alleine am Grundstück um und als sie die Pflegerin meiner Großmutter gesehen haben wurde bei dieser eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Die Privatperson hat dann auch noch Fragen bezüglich JP und dem gelagerten Holz gestellt. Meine Eltern JP und RP wurden nach der Amtshandlung auf die Polizeidienststelle *** gebeten um mit der Rechnung des gekauften Holzes zu beweisen das es rechtmäßig ihnen gehört. Hier wurde weder auf ihren Protest, das Grundstück sei unrechtmäßig betreten worden eingegangen, noch haben sie nach mehrmaligen verlangen eine Niederschrift bekommen. Immer mit dem Hinweis dies sei nur eine Befragung. Meine Eltern haben dann bei besagtem Polizisten deponiert er möge mich anrufen. Dies tat er auch und erzählte mir im wesentlichen die selbe Geschichte. Ich habe ihn mehrmals gefragt warum einfach ohne zu fragen das Grundstück betreten wurde und weshalb eine private unbekannte Person mitgenommen wurde, jedoch habe ich immer die selbe Antwort wie meine Eltern bekommen "es handelte sich nur um eine Befragung". Auf mein Verlangen hat mir der Polizist dann seinen Namen und seine Dienstnummer bekannt gegeben.“ Der Beschwerdeführer möchte hiermit entschieden Beschwerde gegen das unrechte Betreten der Liegenschaft durch die drei Polizisten und einer weiteren ihm unbekannten Person einlegen. Weiters finde er sehr befremdlich, dass fremde Personen auf Grund einer haltlosen Behauptung seinen Vater verleumden, diese Person durch die Polizisten zu einer Amtshandlung mitgenommen wurde und diese dann auch noch eine Befragung der Pflegerin seiner Großmutter vorgenommen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und räumte dieser die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme ein. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 11.10.2016 eine Stellungnahme im Maßnahmenbeschwerdeverfahren samt Anschluss des Abschlussberichtes vom 27.04.2016, der Zeugenvernehmung des Herrn FG, der Verdächtigenvernehmung des Herrn JP, eine Rechnung der Gutsverwaltung *** und eine Bescheinigung vom Traisen-Wasserverband St. Pölten, gültig bis 31.03.2017, ein Kassabuch und ein Konvolut von Lichtbildbeilagen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Es wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft ***, ***. Am 18.03.2016 gegen 09:00 Uhr erlangte die Streife ***, namentlich RI HU und RI SE, von der Polizeiinspektion ***, Kenntnis von einem Holzdiebstahl aus einem Waldgrundstück gegenüber dem Ortsgebiet von ***. Geschädigter sei ein FG gewesen. Herr FG gab gegenüber den Exekutivorganen im Zuge seiner Anzeigeerstattung als möglichen Verdächtigen einen Herrn LP aus *** an. Weiters teilte er mit, dass er diese Person nicht persönlich kenne und sich auch betreffend seines Vornamens nicht sicher sei, doch würde diese Person Holz in ***, ***, lagern und es gäbe Gerüchte, dass diese Person schon öfter Holz gestohlen hätte. Seitens der Exekutivorgane wurden auf Grund Personenmehrheit mit dem Namen P Befragungen durchgeführt, insbesondere ob an der vom Geschädigten genannten Örtlichkeit Holz gelagert werde. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde gegenüber den Exekutivorganen der Name JP erwähnt. In weiterer Folge konnten Exekutivorgane als Wohnort des Herrn JP die Anschrift ***, ***, eruieren. Die Exekutivorgane fuhren zu dieser Örtlichkeit, doch wurde dort niemand angetroffen, weshalb sie in die *** fuhren, um dort Nachschau zu halten, ob Herr JP dort anwesend ist. Das dort befindliche Eingangstor war unversperrt und konnte man zum auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus nur durch den Innenhof gelangen. Im Hof kam den Exekutivorganen eine rumänische Pflegerin entgegen. Sie war die Pflegerin der ebenfalls an dieser Örtlichkeit wohnhaften TT. Letztgenannte ist die Schwiegermutter des Herrn JP. Sie gab den Exekutivorganen gegenüber an, dass Herr JP nicht hier sei und sie auch nicht sagen könne, wo er sich aufhalte. Im Hof war sowohl trockenes als auch feuchtes Holz befindlich. Zweck der durchgeführten Besichtigung war die Suche nach Diebesgut. In weiterer Folge besichtigten die Exekutivorgane das im Innenhof gelagerte Holz sowie jenes in einem unversperrten Nebengebäude, was zwei bis drei Minuten in Anspruch nahm. Die Exekutivorgane versuchten nach Rückkehr zur Dienststelle Herrn JP telefonisch zu erreichen, um ihn vom Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis zu setzen. Kurze Zeit später nahm Herr JP Kontakt mit den Exekutivorganen auf. Im Zuge der Gespräche mit der Mutter des Beschwerdeführers wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer Sachwalter von TT ist und der Sohn des Herrn JP. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auch in Kenntnis der Ermittlungen gesetzt. Weitere Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit gegenständlicher Liegenschaft bzw. im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer fanden nicht statt. Die einschreitenden Exekutivorgane wurden für die Kriminalpolizei auf Grundlage der StPO tätig. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des im Akt befindlichen Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 27.04.2016 sowie auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Aus dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ergab sich bereits der wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhalt und konnten nahezu sämtliche Feststellungen auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers mit jenen Angaben im Abschlussbericht getroffen werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen das Betreten des Grundstückes von Exekutivorganen und einer ihm unbekannten Person. Dass Exekutivorgane die Liegenschaft betreten haben im Beisein des Geschädigten, wurde von der belangten Behörde zugestanden bzw. selbst festgehalten, sodass dies zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Dass es sich bei den Erhebungen der Exekutivorgane um Erhebungen im Sinne der Strafprozessordnung wegen der Suche nach Diebesgut gehandelt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion ***, und besteht an der Richtigkeit dieser Angaben kein Zweifel. Untermauert wird dies auch durch den entsprechenden Anzeigeninhalt des Herrn FG. Aus sämtlichen im Akt befindlichen Unterlagen geht hervor, dass es sich bei der angefochtenen Amtshandlung um Erhebungen betreffend des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch gehandelt hat. Aus den Zeugen- und Verdächtigen-Vernehmungen sowie dem Abschlussbericht ergibt sich zweifelsfrei, dass die Amtshandlungen ausschließlich auf Grundlage der StPO durchgeführt wurden. Vom Beschwerdeführer wurde dazu auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet, sodass hinsichtlich dieser Feststellungen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorlagen und diese somit zweifelsfrei getroffen werden konnten. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ist, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss zu treffen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss zu treffen. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehles ergeht oder eben in der Anwendung physischen Zwangs besteht. Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind unter anderem, dass der Akt individuell konkretisiert sein muss und durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Dies manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach ständiger Rechtsprechung somit ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung eines Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach ständiger Rechtsprechung somit ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung eines Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Die Maßnahmenbeschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen einer Frist von sechs Wochen beim jeweiligen zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Maßnahmenbeschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen einer Frist von sechs Wochen beim jeweiligen zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, erfolgte die Beschwerdeerhebung jedenfalls rechtzeitig. Zur Frage, ob die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde gegen oben genannte Handlungen überhaupt zulässig ist, war Folgendes zu erwägen: § 106 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013:Paragraph 106, StPO in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 195/2013:
(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
- ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
- eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2)Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3)Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5)Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen. Das polizeiliche Einschreiten der Exekutivorgane stützt sich ausschließlich auf die Bestimmungen der StPO. Das Betreten der Liegenschaft, die Befragungen ect., überhaupt die gesamte durchgeführte Untersuchung betraf den Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht relevant, ob das Betreten der Liegenschaft von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde oder von der Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde. Wenn bei kriminalpolizeilichem Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan einen Zwangsakt setzt, konnte dieser nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittels Maßnahmenbeschwerde bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpft werden. Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. der Landesverwaltungsgerichte seit 01.01.2014 jedoch eingeschränkt. § 106 StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden – „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Paragraph 106, StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden – „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Zweck des Einspruchs nach § 106 StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den (vormals UVS) Landesverwaltungsgerichten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen. Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung der Befugnisse der StPO soll nunmehr ein Justizorgan im Sinne der StPO entscheiden.Zweck des Einspruchs nach Paragraph 106, StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den (vormals UVS) Landesverwaltungsgerichten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen. Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung der Befugnisse der StPO soll nunmehr ein Justizorgan im Sinne der StPO entscheiden. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren überprüft werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Einspruch nach § 106 StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist.Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren überprüft werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Einspruch nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist. Ob die Betretung des Grundstückes der StPO entspricht, ist – unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – im Einspruchsverfahren nach den §§ 106 StPO ff zu klären. Nur allfällige Verletzungen der Bestimmung des SPG sind demgegenüber weiterhin beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Solche wurden in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht. Ob die Betretung des Grundstückes der StPO entspricht, ist – unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – im Einspruchsverfahren nach den Paragraphen 106, StPO ff zu klären. Nur allfällige Verletzungen der Bestimmung des SPG sind demgegenüber weiterhin beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Solche wurden in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht. Da sich gegenständliche Amtshandlung nur auf die StPO gestützt hat, kam für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Prüfung der Bestimmungen des SPG nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechtes durch Amtshandlungen außerhalb der StPO wurde nicht behauptet und fanden sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte für das erkennende Gericht. Da die Beschwerde inhaltlich einen Einspruch nach § 106 StPO darstellt, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sachlich nicht zuständig ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Beschwerde inhaltlich einen Einspruch nach Paragraph 106, StPO darstellt, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sachlich nicht zuständig ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Kosten waren der belangten Behörde - als obsiegende Partei - mangels Antrages derselben nicht zuzusprechen, zumal gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist. Mangels Antrages waren sohin auch keine Kosten zuzusprechen.Kosten waren der belangten Behörde - als obsiegende Partei - mangels Antrages derselben nicht zuzusprechen, zumal gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist. Mangels Antrages waren sohin auch keine Kosten zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.7.001.2016