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{'item': 'LVwG-S-886/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-886/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 4Abs.

2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über ihn gemäß § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. September 2008 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Adressat dieses Bescheides war nur der Bestrafte, RD, nicht hingegen der Beschwerdeführer. Das Stromaggregat wurde der Gemeinde *** überlassen.behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruchs der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet. Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. September 2008 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Adressat dieses Bescheides war nur der Bestrafte, RD, nicht hingegen der Beschwerdeführer. Das Stromaggregat wurde der Gemeinde *** überlassen. Am
  3. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer ein Stromaggregat auf einem Lagerplatz der Gemeinde *** gesehen, zu seinem Elternhaus verbracht und dort abgestellt. Wegen des Verdachts des Diebstahls wurden gegen ihn Ermittlungen durchgeführt. Im Zuge der Ermittlungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um sein Stromaggregat handeln würde. Nach der Durchführungen von Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Am
  4. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer ein Stromaggregat auf einem Lagerplatz der Gemeinde *** gesehen, zu seinem Elternhaus verbracht und dort abgestellt. Wegen des Verdachts des Diebstahls wurden gegen ihn Ermittlungen durchgeführt. Im Zuge der Ermittlungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um sein Stromaggregat handeln würde. Nach der Durchführungen von Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. In der Folge hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  5. August 2011 erhoben. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber mit Beschluss vom
  6. Juli 2015 unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nicht thematisiert und er dem Verwaltungsstrafverfahren auch tatsächlich nicht beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer könne daher nicht direkt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, sondern hätte zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Zustellung des angefochtenen Bescheides verlangen müssen.In der Folge hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  7. August 2011 erhoben. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber mit Beschluss vom
  8. Juli 2015 unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nicht thematisiert und er dem Verwaltungsstrafverfahren auch tatsächlich nicht beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer könne daher nicht direkt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, sondern hätte zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Zustellung des angefochtenen Bescheides verlangen müssen. Mit Schriftsatz vom
  9. September 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung. Begründend führte er dazu aus, dass er Eigentümer des für verfallen erklärten Stromaggregates sei. Die Erklärung des Verfalls dieses Stromaggregates greife unmittelbar in seine subjektiven öffentlichen Rechte, insbesondere in sein Recht auf Eigentum ein. Er genieße daher Parteistellung im Verfahren und habe somit das Recht auf Zustellung des Bescheides. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er Parteistellung gemäß § 8 AVG genieße.Mit Schriftsatz vom
  10. September 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung. Begründend führte er dazu aus, dass er Eigentümer des für verfallen erklärten Stromaggregates sei. Die Erklärung des Verfalls dieses Stromaggregates greife unmittelbar in seine subjektiven öffentlichen Rechte, insbesondere in sein Recht auf Eigentum ein. Er genieße daher Parteistellung im Verfahren und habe somit das Recht auf Zustellung des Bescheides. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG genieße. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  11. Oktober 2015 mit, dass er das betreffende Stromaggregat im Jahr 2005 über die Homepage www.landwirt.com gekauft habe. Das Stromaggregat habe sich damals in einem nicht gebrauchsfähigen Zustand befunden, der Kaufpreis habe rund 300 bis 400 Euro betragen. Ihm liege für den Ankaufsvorgang keine schriftliche Bestätigung mehr vor, er sei aber als Eigentümer auch nicht dazu verpflichtet, derartige Nachweise aufzuheben. Er habe das Stromaggregat in weiterer Folge umfassend saniert, da er in seiner beruflichen Tätigkeit als technischer Angestellter mit derartigen Dingen vertraut sei. Er könne zwar keine schriftlichen Eigentumsnachweise vorlegen, verweise in diesem Zusammenhang aber auf die Aussage von RD, der bestätige, dass er selbst von Anfang an bekannt gegeben habe, dass es sich nicht um sein Stromaggregat handeln würde. Weiters machte der Beschwerdeführer Personen als Zeugen namhaft, die allesamt bestätigen könnten, dass er im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentümer des Stromaggregates gewesen sei. In der Folge hat die belangte Behörde Herrn FS (Vater des Beschwerdeführers), Herrn DS (Bruder des Beschwerdeführers), Herrn LG, Herrn EG und Herrn JL als Zeugen einvernommenen und ist unter Würdigung der Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer angesehen werden müsse. Am
  12. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  13. August 2011, Zl. SBS2-S-08 2805/5, mit dem das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  14. September 2008 zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommene Notstromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt wurde, zugestellt.In der Folge hat die belangte Behörde Herrn FS (Vater des Beschwerdeführers), Herrn DS (Bruder des Beschwerdeführers), Herrn LG, Herrn EG und Herrn JL als Zeugen einvernommenen und ist unter Würdigung der Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer angesehen werden müsse. Am
  15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  16. August 2011, Zl. SBS2-S-08 2805/5, mit dem das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  17. September 2008 zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommene Notstromaggregat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt wurde, zugestellt. Mit Schriftsatz vom
  18. April 2016 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis (wiederum) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis, soweit darin das in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt wird.Mit Schriftsatz vom
  19. April 2016 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis (wiederum) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis, soweit darin das in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt wird. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
  20. April 2016 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  21. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass er Eigentümer des für verfallen erklärten Stromaggregats sei. Ihm komme daher im Verfahren über den Verfall des Stromaggregats Parteistellung zu und er sei auch zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht berechtigt. Er erachte sich durch den bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren verletzt. Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass das Stromaggregat am
  22. September 2008 von Exekutivorganen gemäß § 39 Abs. 2 VStG vorläufig und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  23. September 2008 ständig zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen worden sei. Begründet wurde der Verfall damit, dass RD als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruchs der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet habe. Bereits im Bescheid über die Beschlagnahme wurde angemerkt, dass dieser an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen und insofern daran mitgewirkt habe, als er das Stromaggregat zur Verfügung gestellt habe, obwohl die Veranstaltung ohne Anmeldung stattgefunden hätte und deren Fortsetzung über Auftrag der Veranstaltungsbehörde durch Organe der öffentlichen Aufsicht untersagt worden sei. Keiner dieser Bescheide beinhalte einen Hinweis darauf, dass sich die Behörde mit den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Stromaggregat auseinandergesetzt hätte.Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass das Stromaggregat am
  24. September 2008 von Exekutivorganen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  25. September 2008 ständig zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen worden sei. Begründet wurde der Verfall damit, dass RD als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruchs der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet habe. Bereits im Bescheid über die Beschlagnahme wurde angemerkt, dass dieser an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen und insofern daran mitgewirkt habe, als er das Stromaggregat zur Verfügung gestellt habe, obwohl die Veranstaltung ohne Anmeldung stattgefunden hätte und deren Fortsetzung über Auftrag der Veranstaltungsbehörde durch Organe der öffentlichen Aufsicht untersagt worden sei. Keiner dieser Bescheide beinhalte einen Hinweis darauf, dass sich die Behörde mit den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Stromaggregat auseinandergesetzt hätte. Er sei Eigentümer des Stromaggregats und habe dieses über die Homepage www.landwirt.com im Jahr 2005 gekauft. Der Kaufpreis habe rund 300 bis 400 Euro betragen. Ihm liege zwar für den Ankauf des gebrauchten Notstromaggregats keine Bestätigung mehr vor, er könne aber seine Eigentümerschaft durch zahlreiche Zeugen belegen. Er habe das Aggregat nach dem Ankauf durchgreifend erneuert und in Stand gesetzt, was ihm als technischem Mitarbeiter eines Unternehmens, das sich mit derartigen Geräten beschäftige, möglich gewesen sei. Nach der durchgreifenden Sanierung des Gerätes hätte dieses einen Verkaufswert von zumindest 14 000 Euro gehabt. Im Jahr 2008 habe er den Generator einem entfernten Bekannten, RD, geborgt. Diesen Herrn habe er flüchtig über dessen Taufpaten (dessen Onkel) gekannt, ohne sein Wissen dürfte er das Stromaggregat einer seiner Bekannten weiter verborgt haben, die dieses dann im Rahmen einer Party verwendet habe. Er selbst hätte keine Kenntnis von dieser Veranstaltung gehabt und hätte auch nicht gewusst, dass das Stromaggregat für diese Veranstaltung verwendet werden sollte. Er habe das Stromaggregat jedenfalls im Rahmen des Betriebs seiner Eltern für Holzschneidearbeiten und für die Milchkühlung verwendet. Er wollte mit RD gemeinsam ins Ausland arbeiten gehen und habe ihm daher sein Stromaggregat anvertraut. Er sei nicht davon ausgegangen, dass RD das Stromaggregat nicht ordnungsgemäß verwenden würde. Da er damals weitere Pläne gehabt hätte, mit RD gemeinsam ins Ausland zu gehen, habe er ihn zwar wiederholt aufgefordert, das Stromaggregat zurückzustellen (RD hätte ihm von der Beschlagnahme nichts erzählt), niemals aber gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet. Als er in weiterer Folge dann doch alleine ins Ausland arbeiten gegangen sei, habe sich die Spur mit RD verlaufen und er habe mit diesem die Angelegenheit auch nicht mehr weiter betreiben können. Nun sei ihm jedenfalls bekannt geworden, dass RD, den er seither nicht gesehen habe, der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegenüber damals sogar ausdrücklich erklärt habe, dass dieses Stromaggregat im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Diesen Umstand dürfte die Behörde aber missachtet haben, als sie eine Beschlagnahme und in weiterer Folge den Verfall des Stromaggregates ausgesprochen habe, ohne ihn jedoch in irgendeiner Form als Partei dem Verfahren beizuziehen. Ihm sei weder der Umstand bekannt geworden, dass das Stromaggregat beschlagnahmt worden sei, noch jener, dass das Stromaggregat angeblich bei einer illegalen Party Verwendung gefunden hätte. Jedenfalls habe er Jahre später das Stromaggregat auf einem Lagerplatz wiedergefunden und er sei davon ausgegangen, dass es RD oder eine seiner Vertrauenspersonen dort abgestellt hätten. Natürlich habe er das Stromaggregat daher im damals doch sehr schlechten Zustand sofort mit zu sich nach Hause genommen, da das Stromaggregat in seinem Eigentum stehe. Er sei im Rahmen des Verfallsverfahrens weder als Partei gehört worden, noch würden die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG iVm § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes vorliegen. In diesem Zusammenhang könne er nur nochmals festhalten, dass er überhaupt keine Ahnung hatte, wofür RD das Stromaggregat verwenden würde und er natürlich daraus, dass er ihm den Generator geborgt habe, auch nicht erkennen hätte müssen, dass die Überlassung der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen würde. Die Verfallsentscheidung sei daher aufzuheben.Er sei im Rahmen des Verfallsverfahrens weder als Partei gehört worden, noch würden die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes vorliegen. In diesem Zusammenhang könne er nur nochmals festhalten, dass er überhaupt keine Ahnung hatte, wofür RD das Stromaggregat verwenden würde und er natürlich daraus, dass er ihm den Generator geborgt habe, auch nicht erkennen hätte müssen, dass die Überlassung der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen würde. Die Verfallsentscheidung sei daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs im bekämpften Umfang aufzuheben.
  26. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat von der Gemeinde *** die Vorlage von Fotos des Stromaggregates angefordert. Am
  27. August 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, die von der Gemeinde *** vorgelegten Fotos, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RD, DS, FS, EG, LG, JL und KL. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, dass er das Stromaggregat auf dem *** in der Nähe von *** gefunden habe. Er komme selten nach ***, etwa auf das Feuerwehrfest oder zum Schifahren aufs ***. Auf Frage des Gerichts teilte er mit, dass er (den in der Anzeige der Polizeiinspektion *** angeführten Veranstalter bzw. Inhaber eines beschlagnahmten Mischpultes) RP nicht kenne. Er gehe gelegentlich auf Feuerwehrfeste. Auf Rave Partys oder Clubbings gehe er aber nicht. Weder am
  28. noch am
  29. September 2008 sei er auf einer Rave Party in *** gewesen. Es werde mit Diesel betrieben, sei ca. 1,70 m breit, 2,20 m lang und 2 m hoch. Die Farbe des Fahrzeugs sei momentan grün. Momentan deswegen, da er es nach 2014 wiederinstandgesetzt habe, es habe sich in einem verwahrlosten Zustand befunden. Er habe etwa Träger ausgeschweißt und eine grüne Grundierfarbe aufgebracht. Das Stromaggregat habe ein dem Alter entsprechendes Aussehen, es sei kein neues Aggregat. Ein besonderes Merkmal sei der von ihm etwa 2005 angeschweißte Auspuff. Der Auspuff sei von ihm angebracht worden und über der Verkleidung gewesen. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** vorgelegten Fotos teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich um dieses Stromaggregat handle. Der Auspuff sei nicht mehr zu sehen, er sei über der Verkleidung angebracht gewesen. Im Jahr 2014 habe er im Zuge der Instandsetzungsarbeiten den Auspuff entfernt. RD kenne er von der Arbeit her. Sie wollten gemeinsam ins Ausland gehen und seien ein paar Mal bei Besprechungen zusammen beim Onkel von RD und bei Firmen gewesen. Herr RD hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er im Jahr 2008 arbeitslos gewesen sei. Auf die Frage, wie er zu dieser Party gekommen sei, teilte er mit, dass ihn eine Bekannte darauf angesprochen habe, ob er ein Aggregat habe. Da er damals beim Beschwerdeführer einen Bus hergerichtet habe, habe er ihr gesagt, dass sie sich das Stromaggregat ausborgen könne. An den Namen der Bekannten könne er sich nicht mehr erinnern. Er und der Beschwerdeführer hätten einmal in Aussicht gehabt, gemeinsam im Ausland zu arbeiten, daraus sei aber nichts geworden. Der Kontakt sei sicher schon fünf bis sechs Jahre lang nicht mehr vorhanden. Der Zeuge habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass das Stromaggregat für eine Party verwendet werden sollte. Als sich auf der Party niemand gemeldet habe, dem das Gerät gehörte, habe er im Zuge der Amtshandlungen gesagt, dass es ihm gehöre, weil er es ja hergegeben habe. Auf Frage des Gerichts, wie der Beschwerdeführer auf die Mitteilung über die Vorfälle bei der Party reagiert habe (Beschlagnahme), teilte der Zeuge mit, dass der Beschwerdeführer „nicht erfreut gewesen sei“. Beim Stromaggregat handle es sich um ein großes Dieselgerät. An die Farbe könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Man habe es mit dem Auto nicht transportieren können, weil es eine andere Kupplung gehabt habe. Er könnte es wiedererkennen, es habe einen gebogenen Auspuff auf dem Dach. Auf Vorhalt des Fotos teilte der Zeuge sodann mit, dass zwar der Auspuff fehle, sonst sei es aber das Gerät, das er in Erinnerung habe. Die Farbe könne so sein, aber das wisse er nicht mehr genau. Der Zeuge teilte mit, dass er der Polizei gegenüber gesagt habe, das Stromaggregat gehöre ihm, es habe sich auf der Party niemand anderer gemeldet, später, bei der Bezirkshauptmannschaft habe er dann aber gesagt, dass das Stromaggregat dem Beschwerdeführer gehöre. Herr EG hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er ein Nachbar des Beschwerdeführers sei. Herr BS habe ein Notstromaggregat besessen. Jetzt habe er keines mehr. Er habe sich das Stromaggregat von Herrn BS vor etwa sieben bis acht Jahren ausgeborgt. Das Stromaggregat war glaublich mit Diesel betrieben, es sei sicher ein Deutz-Motor gewesen. Das Stromaggregat konnte nur mit dem Traktor oder einem Lastwagen transportiert werden und hatte glaublich eine Achse. Es hatte ein besonderes Merkmal, und zwar war der Auspuff nach oben befestigt. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass es dieses Aggregat gewesen sein könnte, sicher sei er sich aber nicht. Der Auspuff fehle. Herr LG hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er ein Nachbar von Herrn BS sei. Ob der Beschwerdeführer derzeit ein Notstromaggregat habe, könne er nicht beurteilen, er hatte aber eines. Das Gehäuse des Aggregats sei gelb gewesen, ein älteres Modell, so groß wie ein Kompressor, man habe es mit dem Auto nicht transportieren können. Seines Wissens sei es ein Diesel gewesen. Man könne es mit einem Traktor bzw. mit entsprechender Anhängevorrichtung transportieren, es habe eine Achse. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass ihn die Farbe irritiere, sonst könnte es aber schon das Gerät sein. Herr JL hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er ein Nachbar von Herrn BS sei. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer aktuell ein Notstromaggregat habe. Er hatte eines. Es sei schon zehn Jahre her, er glaube, das Aggregat sei gelb gewesen. Er vermute, es sei ein Diesel gewesen. Es sei sehr groß gewesen, er schätze 2 m lang, vielleicht länger mit der Deichsel, es habe wie ein großer Baukompressor ausgesehen und habe sicher eine Achse gehabt. Besondere Merkmale kenne er nicht. Er habe es selbst nie verwendet. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass ihn die grüne Farbe irritiere, sonst könnte es aber schon das Fahrzeug sein. Herr KL hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er ein Nachbar des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer habe ein Notstromaggregat. Er kenne das Aggregat nur von Fotos. Der Kontakt sei vor etwa vier bis fünf Jahren entstanden. Er glaube, er habe das Aggregat irgendwo auf einem Foto gesehen, er glaube, es sei gelb gewesen. Die Anzahl der Achsen könne er nicht bekanntgeben. An besondere Merkmale könne er sich nicht erinnern, es sei so groß wie ein Autoanhänger gewesen. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass es das gewesen sein könnte. Die Farbe irritiere ihn. Herr DS hat nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er der Bruder des Beschwerdeführers sei. Sein Bruder hätte ein Notstromaggregat gehabt. Er wisse genau, dass es ein Diesel gewesen sei, ein luftgekühlter Deutz Motor. Es sei etwa 2 m lang, etwa 1,20 m breit gewesen. Es sei baumaschinengelb oder orange gewesen, er wisse es nicht genau. Der Auspuff sei ein selbstgeschweißter PKW-Auspuff, oben, gewesen. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass ihn die Farbe irritiere, ansonsten könnte es dieses Gerät gewesen sein. Er selbst habe nie damit gearbeitet. Herr FS hat nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er der Vater des Beschwerdeführers sei. Beim Stromaggregat handle es sich um einen luftgekühlten Diesel, Deutz, Größenordnung wie ein PKW-Anhänger mit einer Achse. Das Gerät sei zunächst gelb (Haube), der Motorblock blau gewesen. Die grüne Farbe sei die Grundierung. Oben sei ein Auspuff gewesen, den hätten sie montiert. Wo der jetzt sei, wisse er nicht, es wären zwei große Batterien drinnen gewesen, die seien jetzt auch weg, Tankdeckel würden fehlen, der Tank sei verrostet. Sein Sohn sei im Ausland gewesen und als er zurückkam habe er, der Zeuge, ihn wieder darauf aufmerksam gemacht, dass das Gerät nicht da sei. Auf Vorhalt der von der Gemeinde *** übermittelten Fotos teilte der Zeuge mit, dass die gelbe Farbe an den Ausschnitten noch erkennbar sei, der Auspuff fehle, das sei das Aggregat. Am
  30. November 2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. Es wurde Beweis erhoben durch eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen MD und MP. Auch zu dieser Verhandlung ist kein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Auf Vorhalt der Aussage von RD, wonach dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass das Aggregat auf einer Party verwendet werden sollte, hat der Beschwerdeführer daran festgehalten, dass er davon nichts gewusst habe. RD habe ihm nur gesagt, dass er Probleme mit dem Zugfahrzeug habe, dann hätten sich die Wege getrennt. Auf die Frage, warum man sich um eine Sache, die angeblich bis zu 15 000 Euro wert sei, nicht mehr kümmere, sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass er das Aggregat ja nicht um 15 000 Euro gekauft habe, sondern es sei vielmehr so gewesen, wie wenn man einen Oldtimer herrichte. Er und RD wollten damals gemeinsam ins Ausland gehen, der Beschwerdeführer habe deswegen keine rechtlichen Schritte gegen RD unternommen. Vor seiner Auswanderung habe er andere Probleme gehabt, er wollte sich ein neues Leben aufbauen. Er habe damals viele Schicksalsschläge erlitten und wollte neu durchstarten. Es sei sicher ein Fehler gewesen, das Aggregat sofort nach Hause zu bringen, er hätte auf alle Fälle mit der Gemeinde darüber reden sollen. Es seien aber auch noch andere Gegenstände auf dem Lagerplatz gewesen, wie etwa Welleternitplatten. Für ihn habe es wie auf einem Müllplatz ausgesehen, so als würden diese Gegenstände nicht mehr verwendet werden. Herr MD hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er auf der Party war, sein Mischpult sei verwendet worden. Er sei früher DJ gewesen und habe sein Mischpult öfter verborgt. Die Polizei sei gekommen und habe das Mischpult beschlagnahmt. Das Mischpult sei bei dieser Party, welche eine Geburtstagsfeier war, mit einem Notstromaggregat betrieben worden. Die Frage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer öfters auf Partys bzw. Veranstaltungen war, auf denen er als DJ tätig war, verneinte der Zeuge. Er selbst habe nur gewusst, dass das Mischpult im Rahmen einer Geburtstagsfeier verwendet werden sollte, sonst hätte er es nicht hergeborgt. Herr MP hat nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen – im Wesentlichen – angegeben, dass er seit Juni 2007 auf der PI in *** tätig sei. Außer einer Rave-Party in einer Schottergrube im Jahr 2007 habe es in seinem Gebiet sonst keine derartigen Veranstaltungen, wie etwa Rave-Partys oder Clubbings, gegeben. Ihm sei auch nicht bekannt, dass RD öfters Rave-Partys veranstaltet hätte. Es sei bis zum Schluss der Amtshandlung unklar gewesen, wem das Aggregat gehöre. Erst nach längerem Hin und Her habe eine Person ihren Namen bekanntgegeben, diese sei dann als Eigentümer vermerkt worden.
  31. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2005 über die Homepage www.landwirt.com das Stromaggregat, das mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt wurde, gekauft. Er hat das Stromaggregat renoviert. Das fahrbare Stromaggregat hat einen Deutz-Motor und wird mit Diesel betrieben. Es hat eine Achse und kann nur mit einem Traktor oder einer sonstigen Zugmaschine transportiert werden. Es weist eine Verkleidung auf, die ursprünglich gelb/orange war und seit 2014 grün (Grundierfarbe) ist. Die Auspuffanlage war über der Verkleidung aufgesetzt, ist nun aber entfernt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Kauf im Jahr 2005 Eigentümer des Stromaggregates. Herr RD war im Jahr 2008 arbeitslos. Er hat beim Beschwerdeführer diverse Arbeiten verrichtet. Anfang September 2008 hat er das Stromaggregat ausgeborgt, um es auf einer Party zu verwenden. Der Beschwerdeführer wusste nicht und hätte auch nicht erkennen müssen, dass das Stromaggregat auf einer Party verwendet werden sollte, die entgegen den Vorschriften des NÖ Veranstaltungsgesetzes, insbesondere ohne die erforderliche Anmeldung bzw. nach Untersagung durchgeführt wird. Vom
  32. bis
  33. September 2008 wurde in ***, ***, eine Rave Party ohne vorherige Anmeldung gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz veranstaltet, obwohl eine Anmeldung erforderlich gewesen wäre. Am Vormittag des
  34. September 2008 wurde diese Party untersagt und das Mischpult von MD wurde beschlagnahmt. Nach Untersagung der Veranstaltung und Beschlagnahme des Mischpults wurde die Veranstaltung fortgesetzt und Polizeistreifen haben weitere Amtshandlungen vor Ort gesetzt. Im Zuge dieser weiteren Amtshandlungen hat RD angegeben, dass das Stromaggregat ihm gehöre. Das Stromaggregat wurde von Exekutivorganen gemäß § 39 Abs. 2 VStG vorläufig beschlagnahmt und RD wurde eine Bestätigung darüber ausgestellt. Der Sachverhalt wurde von der Polizeiinspektion der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Kenntnis gebracht.Vom
  35. bis
  36. September 2008 wurde in ***, ***, eine Rave Party ohne vorherige Anmeldung gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz veranstaltet, obwohl eine Anmeldung erforderlich gewesen wäre. Am Vormittag des
  37. September 2008 wurde diese Party untersagt und das Mischpult von MD wurde beschlagnahmt. Nach Untersagung der Veranstaltung und Beschlagnahme des Mischpults wurde die Veranstaltung fortgesetzt und Polizeistreifen haben weitere Amtshandlungen vor Ort gesetzt. Im Zuge dieser weiteren Amtshandlungen hat RD angegeben, dass das Stromaggregat ihm gehöre. Das Stromaggregat wurde von Exekutivorganen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt und RD wurde eine Bestätigung darüber ausgestellt. Der Sachverhalt wurde von der Polizeiinspektion der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat an der Party nicht teilgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  38. September 2008, SBS2-S-082805, wurde Herrn RD vorgeworfen, er habe als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruches der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet; das Stromaggregat wurde zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt. Der Bescheid ist (nur) an RD ergangen. Mit Bescheid vom
  39. August 2011 wurde über RD, da er als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruches der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet hat, wegen Übertretung von § 4 Abs.

§ 4Abs.

2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes gemäß § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. September 2008 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt.Mit Bescheid vom
  2. August 2011 wurde über RD, da er als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruches der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet hat, wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  3. September 2008 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommene Stromaggregat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Am
  4. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer das Stromaggregat von einem Lagerplatz der Gemeinde *** zu seinem Elternhaus verbracht und dort abgestellt. In der Folge hat der Beschwerdeführer am Stromaggregat Änderungen vorgenommen (neue Grundierung, Abnahme der Auspuffanlage). Die Gemeinde *** wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Zuge von Ermittlungsarbeiten wegen des Verdachts auf Diebstahl ersucht, das Stromaggregat abzuholen und gesichert abzustellen. Das Stromaggregat befindet sich derzeit in der Gewahrsame der Gemeinde ***.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde einschließlich der in diesem Akt inliegenden Auszüge aus den Polizeiprotokollen, aus dem Akt der Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend die Ermittlungen wegen Diebstahl, 2131/2014; 21 BAZ 469/14k, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde einschließlich der in diesem Akt inliegenden Auszüge aus den Polizeiprotokollen, aus dem Akt der Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend die Ermittlungen wegen Diebstahl, 2131 aus 2014,; 21 BAZ 469/14k, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dass es sich bei dem Stromaggregat, das sich derzeit in der Gewahrsame der Gemeinde *** befindet, um jenes handelt, das bei der Rave Party am
  6. September 2008 verwendet, beschlagnahmt und anschließend mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt wurde, wurde nicht bestritten und ist auf Grund der vorgelegten Akten und auch der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung für das Gericht erwiesen. Für das erkennende Gericht ist auch unzweifelhaft erwiesen, dass 2008 der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Stromaggregates war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern schlüssig und nachvollziehbar und sämtliche Zeugenaussagen stimmen diesbezüglich überein. Dass die Zeugen in der Verhandlung bei Vorhalt der Fotos durch die grüne Farbe irritiert waren, untermauert deren Glaubwürdigkeit, da die grüne, auf dem Foto ersichtliche Farbe erst 2014 angebracht worden ist. Selbst die belangte Behörde ist letztlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer des Stromaggregates war, da sie mit Schreiben vom
  7. März 2016 dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zugestellt hat. Zwar konnten für das erkennende Gericht Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen vor und nach der Veranstaltung nicht zur Gänze ausgeräumt werden (etwa zum Vorgang des Überlassens, zu den Kenntnissen des Beschwerdeführers betreffend die Beschlagnahme und insbesondere zu seinen Kenntnissen darüber, wofür das Stromaggregat verborgt wurde). Vor allem das Verneinen jeder Kenntnis der Situation bis zur Verbringung des Stromaggregates im Mai 2014 von einem Lagerplatz zu seinen Eltern und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer um die Wiedererlangung einer Sache, die nach seinen eigenen Angaben bis zu 15 000 Euro wert gewesen sein sollte, nicht weiter bemüht hat, erschienen nicht schlüssig und haben diese Zweifel begründet. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann aber nachvollziehbar auf seine persönliche Situation um die Jahre 2008 hingewiesen, etwa darauf, dass er vor seiner Auswanderung Schicksalsschläge erlitten hatte und im Ausland neu durchstarten wollte. Im Verfahren sind auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass das Stromaggregat für die Durchführung einer nicht angemeldeten öffentlichen Veranstaltung verwendet werden sollte bzw. dass die Veranstaltung nach Untersagung an Ort und Stelle fortgesetzt werden würde. Es ist im gesamten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang auf die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung entgegen den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes hätte schließen müssen. Eine Klärung, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Veranstaltung wusste, dass sein Stromaggregat für eine Party Verwendung finden sollte oder für den in der Baubranche tätigen Onkel von RD vorgesehen war, konnte somit dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls nicht wusste und auch nicht hätte erkennen müssen, dass es sich dabei um eine illegale öffentliche Veranstaltung gehandelt hat und die Überlassung des Stromaggregates somit der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
  8. Rechtslage und Erwägungen: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdefrist erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am
  9. März 2016 in Gang gesetzt. Die Beschwerde vom
  10. April 2016 erweist sich somit als rechtzeitig. Gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes kann der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes kann der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen gemäß § 17 Abs. 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt zunächst voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist (wie zB in § 369 GewO 1994; vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 17 VStG, Stand
  11. Juli 2013, rdb.at, Rn 3). In den Strafbestimmungen des § 14 des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist der Verfall von Gegenständen vorgesehen. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe ist somit grundsätzlich zulässig.Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt zunächst voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist (wie zB in Paragraph 369, GewO 1994; vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 17, VStG, Stand
  12. Juli 2013, rdb.at, Rn 3). In den Strafbestimmungen des Paragraph 14, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist der Verfall von Gegenständen vorgesehen. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe ist somit grundsätzlich zulässig. Über RD wurde wegen Übertretung von § 4 Abs.

§ 4Abs.

2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes gemäß § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eigentümer des Stromaggregates ist aber der Beschwerdeführer. Dieser ist jedoch weder Täter noch Mitschuldiger einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Der Verfallsausspruch kann daher nicht auf § 17 Abs. 1 VStG, erster Fall, gestützt und als Strafe angesehen werden.Über RD wurde wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eigentümer des Stromaggregates ist aber der Beschwerdeführer. Dieser ist jedoch weder Täter noch Mitschuldiger einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Der Verfallsausspruch kann daher nicht auf Paragraph 17, Absatz eins, VStG, erster Fall, gestützt und als Strafe angesehen werden. Gegenüber dem an der Tat nicht beteiligten Eigentümer kann der Verfallsausspruch auch nicht auf § 17 Abs. 1 VStG, zweiter Fall, gestützt werden, da der Beschwerdeführer als Eigentümer und somit Verfügungsberechtigter nicht wusste und auch nicht hätte erkennen müssen, dass das Stromaggregat auf einer illegalen öffentlichen Veranstaltung Verwendung finden sollte.Gegenüber dem an der Tat nicht beteiligten Eigentümer kann der Verfallsausspruch auch nicht auf Paragraph 17, Absatz eins, VStG, zweiter Fall, gestützt werden, da der Beschwerdeführer als Eigentümer und somit Verfügungsberechtigter nicht wusste und auch nicht hätte erkennen müssen, dass das Stromaggregat auf einer illegalen öffentlichen Veranstaltung Verwendung finden sollte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Ausspruch des Verfalls des Stromaggregates, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, als rechtswidrig erweist und somit aufzuheben ist.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen betrifft der Beschwerdefall lediglich Fragen der Beweiswürdigung und der Einzelfallgerechtigkeit; eine über den Beschwerdefall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung ist nicht zu erkennen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen etwa VwGH
  2. Mai 2015, Ra 2015/16/0031).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen betrifft der Beschwerdefall lediglich Fragen der Beweiswürdigung und der Einzelfallgerechtigkeit; eine über den Beschwerdefall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung ist nicht zu erkennen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen etwa VwGH
  3. Mai 2015, Ra 2015/16/0031). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.886.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.