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{'item': 'LVwG-AV-1246/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1246/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Artikel 133

Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: 1. Die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.8.2016 wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 17 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von „§ 62 Abs. 4 AVG“ auf „§ 68 Abs. 2 AVG“ richtig gestellt.Die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 30.8.2016 wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von „§ 62 Absatz 4, AVG“ auf „§ 68 Absatz 2, AVG“ richtig gestellt. 2.

Artikel 133

Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.2.

Artikel 133

Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Mai 2012 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevante Auflage Nr. 2 lautet wie folgt: „
  2. Als Sichtschutz ist eine Bepflanzung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, bis
  3. Dezember 2013 mit den Straucharten Gelber Hartriegel, Gemeiner Schneeball, Heckenrose, Gemeiner Liguster und Heckenkirsche im Verhältnis 1:1:1:1:1, durchzuführen. Zwischen den Pflanzen in der Reihe ist ein Abstand von 1 m einzuhalten. Der Reihenabstand hat 0,5 m zu betragen. Die Sträucher sind im Dreiecksverband (Zick-Zack) zu setzen.“ Mit Bescheid vom
  4. Juni 2014 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die von Gesetzes wegen festgelegte Frist zur Inangriffnahme des Vorhabens aufgrund fristgerechter Beantragung des Beschwerdeführers bis
  5. Mai
  6. Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist des sich ausschließlich auf die Verlängerung der Inangriffnahme erstreckenden Bescheides vom
  7. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag (vom
  8. Juli 2014) auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
  9. Mai 2012 dahingehend, dass die Auflagen 2 und 3 aufgehoben werden mögen. Nach Einholung zweier naturschutzfachlicher Gutachten vom
  10. August 2014 und vom
  11. Oktober 2014, wobei vor Erstattung des zweiten Gutachtens ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
  12. August 2016 in Spruchpunkt I. den Abänderungsantrag vom
  13. Juli 2014 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück und änderte in Spruchpunkt II. die Auflage 2 des Bewilligungsbescheides vom
  14. Mai 2012 unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Fertigstellungsfrist dahingehend ab, dass diese bis
  15. Dezember 2016 festgelegt wurde.Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist des sich ausschließlich auf die Verlängerung der Inangriffnahme erstreckenden Bescheides vom
  16. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag (vom
  17. Juli 2014) auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
  18. Mai 2012 dahingehend, dass die Auflagen 2 und 3 aufgehoben werden mögen. Nach Einholung zweier naturschutzfachlicher Gutachten vom
  19. August 2014 und vom
  20. Oktober 2014, wobei vor Erstattung des zweiten Gutachtens ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
  21. August 2016 in Spruchpunkt römisch eins. den Abänderungsantrag vom
  22. Juli 2014 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und änderte in Spruchpunkt römisch zwei. die Auflage 2 des Bewilligungsbescheides vom
  23. Mai 2012 unter Bezugnahme auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich der Fertigstellungsfrist dahingehend ab, dass diese bis
  24. Dezember 2016 festgelegt wurde. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde von Herrn JW, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides vom
  25. August 2016 falsch sei. Aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen *** und der Anlage bilde nämlich ein Sichtschutzzaun keinen Sichtschutz vom *** aus. Die vorgeschriebenen Sträucher mit einer Wuchshöhe von bis zu 3 Metern würden lediglich für das erste und Teile des zweiten Modules je Reihe einen Sichtschutz bilden. Es ergäbe sich zusammenfassend lediglich ein Sichtschutz für ca. 1 % der Anlage. Die Errichtung eines 400 Meter langen Sichtschutzzaunes stünde dazu in keinem Verhältnis. Nicht nachvollzogen werden könne die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Sichtschutzpflanzung parallel zur vorhandenen Windschutzanlage verlaufend die Photovoltaikanlage besser in die Landschaft integrieren würde. Dies deshalb, weil die Annahme hinsichtlich des Verlaufes der Windschutzanlage zum Verlauf des vorgeschriebenen Sichtschutzes nicht stimme. Der nächste Windschutzgürtel verlaufe nämlich in einem 90° Winkel und nicht parallel. Auch sei die Abgrenzung zum Grünland aus oben angeführten Fakten nicht nötig, da es schon eher Bauland und Gewerbegebiet sei. Die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG sei zwar grundsätzlich richtig, nicht jedoch im gegenständlichen Fall. Die Behörde hätte die Anwendung des Absatz 2 dieser Bestimmung außer Acht gelassen. Es fehle eine Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und ebenso eine eindeutige rechtliche Beurteilung. Beantragt werde die Aufhebung der Auflagenpunkte
  26. und
  27. des Genehmigungsbescheides.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde von Herrn JW, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides vom
  28. August 2016 falsch sei. Aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen *** und der Anlage bilde nämlich ein Sichtschutzzaun keinen Sichtschutz vom *** aus. Die vorgeschriebenen Sträucher mit einer Wuchshöhe von bis zu 3 Metern würden lediglich für das erste und Teile des zweiten Modules je Reihe einen Sichtschutz bilden. Es ergäbe sich zusammenfassend lediglich ein Sichtschutz für ca. 1 % der Anlage. Die Errichtung eines 400 Meter langen Sichtschutzzaunes stünde dazu in keinem Verhältnis. Nicht nachvollzogen werden könne die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Sichtschutzpflanzung parallel zur vorhandenen Windschutzanlage verlaufend die Photovoltaikanlage besser in die Landschaft integrieren würde. Dies deshalb, weil die Annahme hinsichtlich des Verlaufes der Windschutzanlage zum Verlauf des vorgeschriebenen Sichtschutzes nicht stimme. Der nächste Windschutzgürtel verlaufe nämlich in einem 90° Winkel und nicht parallel. Auch sei die Abgrenzung zum Grünland aus oben angeführten Fakten nicht nötig, da es schon eher Bauland und Gewerbegebiet sei. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei zwar grundsätzlich richtig, nicht jedoch im gegenständlichen Fall. Die Behörde hätte die Anwendung des Absatz 2 dieser Bestimmung außer Acht gelassen. Es fehle eine Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und ebenso eine eindeutige rechtliche Beurteilung. Beantragt werde die Aufhebung der Auflagenpunkte
  29. und
  30. des Genehmigungsbescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  31. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  32. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise: „§ 62.

(1). . .
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. . . § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“ Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  1. August
  2. Betreffend dessen Spruchpunkt I. ist auszuführen, dass das NÖ NSchG 2000 keine Bestimmung des Inhaltes enthält, wonach Auflagen eines rechtskräftigen Bescheides aufgehoben oder abgeändert werden können. Derartiges ist etwa im WRG 1959 in § 21b geregelt.Betreffend dessen Spruchpunkt römisch eins. ist auszuführen, dass das NÖ NSchG 2000 keine Bestimmung des Inhaltes enthält, wonach Auflagen eines rechtskräftigen Bescheides aufgehoben oder abgeändert werden können. Derartiges ist etwa im WRG 1959 in Paragraph 21 b, geregelt. Nach dieser Bestimmung sind die nach diesem Bundesgesetz (dem WRG 1959) vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Da eine derartige Regelung aber dem NÖ NSCHG 2000 fehlt, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung von Auflagen eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides nach dem NÖ NSchG. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat daher zu Recht den Abänderungsantrag vom
  3. Juli 2014 nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat daher zu Recht den Abänderungsantrag vom
  4. Juli 2014 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Zu der in der Beschwerde angeführten Bestimmung des Absatz 2 des § 68 AVG ist festzustellen, dass diese Bestimmung nur zu einem amtswegigen Einschreiten berechtigt.Zu der in der Beschwerde angeführten Bestimmung des Absatz 2 des Paragraph 68, AVG ist festzustellen, dass diese Bestimmung nur zu einem amtswegigen Einschreiten berechtigt. Eine Auseinandersetzung mit der Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit der naturschutzfachlichen Gutachten war aufgrund obiger Erwägungen nicht vorzunehmen. Bei Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Fertigstellungsfrist) war eine Berichtigung der Rechtsgrundlage dahingehend vorzunehmen, dass anstelle § 62 Abs. 4 AVG richtigerweise § 68 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist.Bei Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend Fertigstellungsfrist) war eine Berichtigung der Rechtsgrundlage dahingehend vorzunehmen, dass anstelle Paragraph 62, Absatz 4, AVG richtigerweise Paragraph 68, Absatz 2, AVG heranzuziehen ist. Der Bescheid vom
  5. Mai 2012 räumt zwar eine naturschutzrechtliche Bewilligung und damit ein Recht ein, jedoch können derartige Bescheide nach Rechtskraft dann abgeändert werden, wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Bescheidadressaten als Berechtigten führt (siehe z. B. schon VwGH vom 18.3.1985, 84/12/0128). Durch die Neufestlegung einer bereits abgelaufenen Frist für die Fertigstellung tritt eine derartige Verschlechterung nicht ein. § 68 Abs. 2 AVG ist anwendbar.Der Bescheid vom
  6. Mai 2012 räumt zwar eine naturschutzrechtliche Bewilligung und damit ein Recht ein, jedoch können derartige Bescheide nach Rechtskraft dann abgeändert werden, wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Bescheidadressaten als Berechtigten führt (siehe z. B. schon VwGH vom 18.3.1985, 84/12/0128). Durch die Neufestlegung einer bereits abgelaufenen Frist für die Fertigstellung tritt eine derartige Verschlechterung nicht ein. Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist anwendbar. Ein Fall der Berichtigung, wie im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und den dazu in der Begründung dieses Bescheides gemachten Ausführungen dargestellt, liegt aus folgenden Gründen nicht vor:Ein Fall der Berichtigung, wie im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und den dazu in der Begründung dieses Bescheides gemachten Ausführungen dargestellt, liegt aus folgenden Gründen nicht vor: Im Bewilligungsbescheid vom
  7. Mai 2012 wurde die Fertigstellungsfrist in Auflage 2 mit
  8. Dezember 2013 festgelegt, die Inangriffnahme des Vorhabens ist aufgrund der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer am
  9. Mai 2012 jedoch bis
  10. Mai 2014 möglich gewesen. Mit Bescheid vom
  11. Juni 2014 wird dann – aufgrund bloß darauf gerichteten rechtzeitigen Antrages - nur die Frist für die Inangriffnahme verlängert. Die Fertigstellungsfrist wird in diesem Bescheid nicht thematisiert. Es erfolgte daher in diesem Punkt keine Entscheidung der Behörde. Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (vgl. VwGH vom
  12. September 1993, 90/07/0152 u.a.).Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen vergleiche VwGH vom
  13. September 1993, 90/07/0152 u.a.). Da der Bescheid vom
  14. Juni 2014 aber nicht auf eine Festlegung der Fertigstellungsfrist abzielt, ist eine Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG in der in Spruchpunkt II. dieses angefochtenen Bescheides gewählten Form – weil dies normativ abändernd erfolgt – nicht zulässig. Ein bloßes Versehen im Sinne dieser Gesetzesstelle oder eine Unstimmigkeit des Textes liegt nicht vor.Da der Bescheid vom
  15. Juni 2014 aber nicht auf eine Festlegung der Fertigstellungsfrist abzielt, ist eine Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in der in Spruchpunkt römisch zwei. dieses angefochtenen Bescheides gewählten Form – weil dies normativ abändernd erfolgt – nicht zulässig. Ein bloßes Versehen im Sinne dieser Gesetzesstelle oder eine Unstimmigkeit des Textes liegt nicht vor. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirkt (vgl. etwa VwGH
  16. Juni 2006, 2005/07/0111).Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirkt vergleiche etwa VwGH
  17. Juni 2006, 2005/07/0111). Tatsächlich hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II., wie auch aus der Überschrift dieses Spruchpunktes hervorgeht, eine Abänderung des Bescheides vom
  18. Mai 2012 amtswegig vorgenommen, bei Angabe der Rechtsgrundlage jedoch unrichtig § 62 Abs. 4 AVG zitiert. Die Begründung zu diesem Spruchpunkt ändert am normativen Abspruch nichts.Tatsächlich hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei., wie auch aus der Überschrift dieses Spruchpunktes hervorgeht, eine Abänderung des Bescheides vom
  19. Mai 2012 amtswegig vorgenommen, bei Angabe der Rechtsgrundlage jedoch unrichtig Paragraph 62, Absatz 4, AVG zitiert. Die Begründung zu diesem Spruchpunkt ändert am normativen Abspruch nichts. Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Berichtigung der Rechtsgrundlage zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom
  20. August 2016 vorzunehmen. Die Berichtigung hat in Form eines Beschlusses zu erfolgen, da für bloße Berichtigungen nicht strenge Formerfordernisse wie eine Ausfertigung im Namen der Republik erforderlich sind und keine Entscheidung in der Sache ergeht.Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Berichtigung der Rechtsgrundlage zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom
  21. August 2016 vorzunehmen. Die Berichtigung hat in Form eines Beschlusses zu erfolgen, da für bloße Berichtigungen nicht strenge Formerfordernisse wie eine Ausfertigung im Namen der Republik erforderlich sind und keine Entscheidung in der Sache ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht und keine Tat- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist

Art. 133Abs.

4 B-VG gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1246.001.2016

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