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LVwG-AV-1250/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1250/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die von der Beschwerdeführerin bzw. von den Voreigentümern im Rahmen des Kaufvertrages aus dem Jahre 1969 erbrachten (Geld)Leistungen berücksichtigt bzw. angerechnet hätten werden müssen. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. Juli 2015, Zl. BW-BV-4/2015, in dem der Neubau eines Einfamilienhauses samt Einfriedung bewilligt wurde. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom
  9. November 2005, Zl. 2002/17/0334). Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  10. Juli 2015, Zl. BW-BV-4/2015, in dem der Neubau eines Einfamilienhauses samt Einfriedung bewilligt wurde. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben vergleiche VwGH vom
  11. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  12. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  13. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  14. Dezember 2013 festgelegte Einheitssatz von € 450,25 heranzuziehen war. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  15. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  16. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  17. Dezember 2013 festgelegte Einheitssatz von € 450,25 heranzuziehen war. 3.1.
  18. Nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/
  19. § 38 Abs. 7 leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
  20. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
  21. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH vom
  22. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH vom
  23. April 2003, Zl. 2003/17/0026).Nach dem ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2014,. Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
  24. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
  25. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan vergleiche VwGH vom
  26. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach Paragraph 14, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig vergleiche VwGH vom
  27. April 2003, Zl. 2003/17/0026). 3.1.
  28. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass § 38 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 2014 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, so verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aufschließungsabgabe, da diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Paragraph 38, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 2014 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, so verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aufschließungsabgabe, da diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt. Entscheidend ist für Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann vgl. VwGH vom
  29. Februar 1999, Zl. 98/17/0164 zur OÖ Rechtslage).Entscheidend ist für Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann vergleiche VwGH vom
  30. Februar 1999, Zl. 98/17/0164 zur OÖ Rechtslage). Ob eine Anrechnung von Aufschließungsleistungen auf die vorzuschreibende Aufschließungsabgabe erfolgt, kann die Gemeinde mangels gesetzlicher Ermächtigung hierzu nicht zivilrechtlich regeln. Vielmehr hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anrechnung nach den Vorgaben des § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 vorzunehmen. Nicht die seinerzeit geschlossenen Verträge sind daher maßgeblich, sondern die tatsächlich für die Erschließung einer an den betreffenden Bauplatz grenzenden Straße erbrachte Leistung (vgl. VwGH vom
  31. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045, und vom
  32. April 2003, Zl. 2003/17/0026). Auch betreffen diese Eigenleistungen nur jene, die ausdrücklich in § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 genannt werden (Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung) und die vom Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsvorgänger auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Verlag Österreich 2015, S. 194).Ob eine Anrechnung von Aufschließungsleistungen auf die vorzuschreibende Aufschließungsabgabe erfolgt, kann die Gemeinde mangels gesetzlicher Ermächtigung hierzu nicht zivilrechtlich regeln. Vielmehr hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anrechnung nach den Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 vorzunehmen. Nicht die seinerzeit geschlossenen Verträge sind daher maßgeblich, sondern die tatsächlich für die Erschließung einer an den betreffenden Bauplatz grenzenden Straße erbrachte Leistung vergleiche VwGH vom
  33. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045, und vom
  34. April 2003, Zl. 2003/17/0026). Auch betreffen diese Eigenleistungen nur jene, die ausdrücklich in Paragraph 38, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 genannt werden (Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung) und die vom Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsvorgänger auch tatsächlich erbracht wurden vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Verlag Österreich 2015, S. 194). Im vorliegenden Fall ist nun nicht einmal ansatzweise dargetan worden, welche Geldleistung für die Erschließung einer an den betreffenden Bauplatz grenzenden Straße erbracht wurde. Klar ist nur, dass im Jahre 1969 im Kaufpreis die Aufschließungskosten für die Herstellung einer Straße in Rohplanie sowie Errichtung einer Wasserleitung bis zur Grundgrenze einschließlich Anschlussgebühr enthalten sein sollten. Dazu ist anzumerken, dass zum einen die Berücksichtigung der Anschlussgebühr zur Herstellung der Wasserleitung (nunmehr Wasseranschlußabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) nicht Teil der Aufschließungskosten nach der NÖ Bauordnung ist. Zum anderen ist im Kaufvertrag nur die „Herstellung einer Straße in Rohplanie“ angeführt. Da der maßgebliche Kaufvertrag erst im Jänner 1970 dem Grundbuchsgericht vorgelegt wurde, ist die NÖ Bauordnung 1969 anzuwenden gewesen. 3.1.
  35. Hervorzuheben ist, dass – neben dieser vagen zivilrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag – weder ein Grundabteilungsbescheid (dieser würde einen Abgabenanspruch auslösen) noch ein späterer Bescheid, mit welchem eine ziffernmäßig konkretisierte Abgabenvorschreibung erfolgt ist, erlassen worden ist. Schließlich ist die von den Alteigentümern 1969 vermeintlich erbrachte Geldleistung nicht einmal ansatzweise quantifiziert worden (weder im Kaufvertrag noch durch die Beschwerdeführerin oder die belangte Behörde). Das Baurecht für Niederösterreich ab der NÖ Bauordnung 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen (vgl. § 14 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1976). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der Bauordnung für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte (quantifizierbare) Leistung (vgl. VwGH vom
  36. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045). Das Baurecht für Niederösterreich ab der NÖ Bauordnung 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen vergleiche Paragraph 14, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1976). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der Bauordnung für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte (quantifizierbare) Leistung vergleiche VwGH vom
  37. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045). 3.1.
  38. Weiters konnte eine Nachsicht des Abgabenanspruches nach der NÖ Abgabenordnung 1963 (und in der Folge nach der NÖ Abgabenordnung 1977) rechtens nur in den vom Gesetz vorgesehenen, eine abschließende Regelung der Schuldbeendigung enthaltenden Fällen (vgl. §§ 182, 183, NÖ AO 1977 betreffend Abschreibung und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten), und zwar in Bescheidform erfolgen. Der von der Gemeinde in einem Schenkungs- oder Kaufvertrag über ein Grundstück erklärte Verzicht auf die Erhebung des Aufschließungsbeitrages konnte in dieser Rechtsform nicht rechtswirksam für den Bereich des Abgabenrechtes ausgesprochen werden. Die Geltendmachung des gesetzlichen Abgabenanspruches ist durch einen solchen Vertrags- oder Erklärungsinhalt – mangels ausdrücklicher anderer gesetzlicher Regelung – nicht ausgeschlossen (vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  39. Aufl. 2012, Rz. 15 zu § 38, S. 619). Weiters konnte eine Nachsicht des Abgabenanspruches nach der NÖ Abgabenordnung 1963 (und in der Folge nach der NÖ Abgabenordnung 1977) rechtens nur in den vom Gesetz vorgesehenen, eine abschließende Regelung der Schuldbeendigung enthaltenden Fällen vergleiche Paragraphen 182, 183,, NÖ AO 1977 betreffend Abschreibung und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten), und zwar in Bescheidform erfolgen. Der von der Gemeinde in einem Schenkungs- oder Kaufvertrag über ein Grundstück erklärte Verzicht auf die Erhebung des Aufschließungsbeitrages konnte in dieser Rechtsform nicht rechtswirksam für den Bereich des Abgabenrechtes ausgesprochen werden. Die Geltendmachung des gesetzlichen Abgabenanspruches ist durch einen solchen Vertrags- oder Erklärungsinhalt – mangels ausdrücklicher anderer gesetzlicher Regelung – nicht ausgeschlossen vergleiche dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  40. Aufl. 2012, Rz. 15 zu Paragraph 38,, S. 619). Schließlich ist der belangten Behörde auch Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Abgabenfreiheit aus dem mit einem Rechtsvorgänger abgeschlossenen und nur inter pares wirkenden Kaufvertrag (i.e. zwischen Gemeinde und Erstkäufern) berufen kann, da eine dingliche Wirkung iSd der NÖ Bauordnungen von 1969 und 1976 nur Bescheiden zukommt (vgl. VwGH vom
  41. Oktober 1980, Zl. 675/79).Schließlich ist der belangten Behörde auch Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Abgabenfreiheit aus dem mit einem Rechtsvorgänger abgeschlossenen und nur inter pares wirkenden Kaufvertrag (i.e. zwischen Gemeinde und Erstkäufern) berufen kann, da eine dingliche Wirkung iSd der NÖ Bauordnungen von 1969 und 1976 nur Bescheiden zukommt vergleiche VwGH vom
  42. Oktober 1980, Zl. 675/79). 3.1.
  43. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  44. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  45. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  46. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  47. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1250.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.