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{'item': 'LVwG-AV-1262/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1262/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines der Alevitischen Kulturgemeinschaft in ***, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2016, Zl. BMI-VA2100/0332-III/3/2016, betreffend die Auflösung dieses Vereins, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines der Alevitischen Kulturgemeinschaft in ***, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2016, Zl. BMI-VA2100/0332-III/3/2016, betreffend die Auflösung dieses Vereins, zu Recht erkannt:, 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid löste die belangte Behörde – gestützt auf § 31 Abs. 3 IslamG 2015 – den „Verein der Alevitischen Kulturgemeinschaft in ***“ (im Folgenden: Beschwerdeführer) „mit Wirksamkeit zum 1. März 2016“ auf. Mit dem angefochtenen Bescheid löste die belangte Behörde – gestützt auf Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 – den „Verein der Alevitischen Kulturgemeinschaft in ***“ (im Folgenden: Beschwerdeführer) „mit Wirksamkeit zum 1. März 2016“ auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 1. August 2016, A3/1022926/2009, darüber informiert worden zu sein, dass diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2016 aufgefordert habe, binnen vier Wochen entweder die Vereinsstatuten in einigen Punkten den Vorgaben des IslamG 2015 anzupassen oder sich freiwillig aufzulösen. Für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist sei auf die Möglichkeit der Vereinsauflösung nach § 31 Abs. 3 IslamG 2015 hingewiesen worden. Nach zweimaliger Verlängerung der Anpassungsfrist (zunächst bis zum 2. Juni 2016, sodann bis zum 1. August 2016) habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschlussfassung über eine Statutenänderung am zu geringen Präsenzquorum in der Generalversammlung gescheitert sei. Eine weitere Generalversammlung sei erst Ende September 2016 sinnvoll.Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 1. August 2016, A3/1022926/2009, darüber informiert worden zu sein, dass diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2016 aufgefordert habe, binnen vier Wochen entweder die Vereinsstatuten in einigen Punkten den Vorgaben des IslamG 2015 anzupassen oder sich freiwillig aufzulösen. Für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist sei auf die Möglichkeit der Vereinsauflösung nach Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 hingewiesen worden. Nach zweimaliger Verlängerung der Anpassungsfrist (zunächst bis zum 2. Juni 2016, sodann bis zum 1. August 2016) habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschlussfassung über eine Statutenänderung am zu geringen Präsenzquorum in der Generalversammlung gescheitert sei. Eine weitere Generalversammlung sei erst Ende September 2016 sinnvoll. Mit Schreiben vom 12. August 2016 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Auflösung eingeräumt worden und habe dieser darauf verwiesen, dass § 31 Abs. 3 IslamG 2015 zwischenzeitig nicht mehr anzuwenden sei. Die Auflösung würde den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, namentlich jenen nach Art. 11 EMRK bzw. Art. 12 StGG, aber auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.Mit Schreiben vom 12. August 2016 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Auflösung eingeräumt worden und habe dieser darauf verwiesen, dass Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 zwischenzeitig nicht mehr anzuwenden sei. Die Auflösung würde den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, namentlich jenen nach Artikel 11, EMRK bzw. Artikel 12, StGG, aber auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Zumal die Statutenanpassung unterblieben sei, sei mit Auflösung vorgegangen worden. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zeitlich befristet eingeräumt worden sei. Auch räume das Gesetz der belangten Behörde keine Ermächtigung ein, Vereine rückwirkend aufzulösen und könne Derartiges auch nicht aus der gewählten Formulierung abgeleitet werden. Im Übrigen ergänzte sie die Ausführungen um inhaltliche Argumente, wozu sie zwei Gutachten vorlegte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche sie mit Beschluss vom 23. November 2016, W108 2140340-1/2E, nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht NÖ weiterleitete und die Parteien hievon verständigte.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche sie mit Beschluss vom 23. November 2016, W108 2140340-1/2E, nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht NÖ weiterleitete und die Parteien hievon verständigte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat der Vertreter der belangten Behörde der Annahme einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ unter Hinweis darauf entgegen, dass das Kultuswesen zum einen in Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG aufgezählt sei und das Islamgesetz zum anderen als Behörden ausschließlich den Bundeskanzler und den Bundesminister für Inneres vorsehe. Es sei sohin von Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen. In der Sache selbst gehe die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Formulierung des § 31 Abs. 3 IslamG 2015 eine Auflösung auch noch nach dem 1. März 2016 erfolgen könne, dies jedoch mit Wirkung 1. März 2016, im konkreten Fall daher auch rückwirkend. Begründend verwies sie insoweit auf die gestaffelten Fristen des § 31 Abs. 2 IslamG 2015. So liege der Übergangsbestimmung der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Vereine bis zum 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Statuten anzupassen. Erst hierauf hätte eine Überprüfung durch die Behörde stattfinden können, wobei im Zuge des Verfahrens zunächst das für Kultusangelegenheiten zuständige Bundeskanzleramt hätte befasst werden müssen und darüberhinaus Parteiengehör zu wahren gewesen wäre. Demnach sei die belangte Behörde auch im Entscheidungszeitpunkt noch zuständig gewesen, rückwirkend die Auflösung vornehmen zu können.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat der Vertreter der belangten Behörde der Annahme einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ unter Hinweis darauf entgegen, dass das Kultuswesen zum einen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG aufgezählt sei und das Islamgesetz zum anderen als Behörden ausschließlich den Bundeskanzler und den Bundesminister für Inneres vorsehe. Es sei sohin von Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen. In der Sache selbst gehe die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 eine Auflösung auch noch nach dem 1. März 2016 erfolgen könne, dies jedoch mit Wirkung 1. März 2016, im konkreten Fall daher auch rückwirkend. Begründend verwies sie insoweit auf die gestaffelten Fristen des Paragraph 31, Absatz 2, IslamG 2015. So liege der Übergangsbestimmung der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Vereine bis zum 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Statuten anzupassen. Erst hierauf hätte eine Überprüfung durch die Behörde stattfinden können, wobei im Zuge des Verfahrens zunächst das für Kultusangelegenheiten zuständige Bundeskanzleramt hätte befasst werden müssen und darüberhinaus Parteiengehör zu wahren gewesen wäre. Demnach sei die belangte Behörde auch im Entscheidungszeitpunkt noch zuständig gewesen, rückwirkend die Auflösung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer trat der Ansicht einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ebenso entgegen, wobei er darauf verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren (BVwG 11.3.2016, W213 2113447-1/4E zum BekGG) eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. In der Sache selbst wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass die Ansicht der belangten Behörde schon deshalb nicht zutreffen könne, weil es ihr andernfalls möglich wäre, auch noch Jahrzehnte später Vereine, gestützt auf § 31 Abs. 3 IslamG 2015, aufzulösen.Der Beschwerdeführer trat der Ansicht einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ebenso entgegen, wobei er darauf verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren (BVwG 11.3.2016, W213 2113447-1/4E zum BekGG) eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. In der Sache selbst wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass die Ansicht der belangten Behörde schon deshalb nicht zutreffen könne, weil es ihr andernfalls möglich wäre, auch noch Jahrzehnte später Vereine, gestützt auf Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015, aufzulösen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 31 Abs. 3 IslamG 2015 sind Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 sind Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ: Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes (ausgenommen Angelegenheiten, die nach Abs. 3 dieser Bestimmung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen fallen) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im Übrigen besteht zufolge Abs. 1 leg.cit. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes (ausgenommen Angelegenheiten, die nach Absatz 3, dieser Bestimmung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen fallen) über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im Übrigen besteht zufolge Absatz eins, leg.cit. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. In den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen dabei Angelegenheiten, die zufolge Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer anderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden dürfen (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014; 17.10.2016, Ro 2016/22/0007) und in denen der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer solchen Vollziehung durch Bundesbehörden oder Behörden der bundesnahen Selbstverwaltung (VfGH 4.3.2015, E 923/2014 [Universitäten]) tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Selbst in diesen Fällen besteht – ausweislich der Materialien (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 15) – eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Gleiches gilt – abermals den Materialien (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 15) zufolge – für Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, wie dies auf die Sicherheitsverwaltung zutrifft.In den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen dabei Angelegenheiten, die zufolge Artikel 102, Absatz 2, B-VG oder einer anderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden dürfen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014; 17.10.2016, Ro 2016/22/0007) und in denen der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer solchen Vollziehung durch Bundesbehörden oder Behörden der bundesnahen Selbstverwaltung (VfGH 4.3.2015, E 923 aus 2014, [Universitäten]) tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Selbst in diesen Fällen besteht – ausweislich der Materialien (EBRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15) – eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Gleiches gilt – abermals den Materialien (EBRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15) zufolge – für Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, wie dies auf die Sicherheitsverwaltung zutrifft. Wendet man sich der gegenständlichen Angelegenheit zu, so handelt es sich dabei – § 31 Abs. 3 IslamG 2015 stellt eine fugitive vereinsrechtliche Regelung dar – um eine solche des Vereins- (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) und nicht des Kultusrechts (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG; vgl. VfSlg 16.395/2001), was nicht zuletzt durch die Berufung des Bundesministers für Inneres zur Entscheidung in der Sache unterstrichen wird. Dass das Vereinsrecht (trotz entsprechender verfassungsrechtlicher Ermächtigung in Art. 102 Abs.2 B-VG) nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und diesbezügliche Angelegenheiten daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, steht aber unbestrittenermaßen fest (VfSlg 19.994/2015; VfGH 8.3.2016, E 1477/2015). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Angelegenheit dem Kultusrecht zuordnen wollte, zumal es insoweit schon an einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung fehlt. Dass es sich beim Kultusrecht um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, vermag (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) diese fehlende Ermächtigung ebenso wenig zu substituieren wie vereinzelte Fälle einer (verfehlten) Inanspruchnahme von Zuständigkeiten in Kultusangelegenheiten durch das Bundesverwaltungsgericht (z.B. BVwG 11.3.2016, W213 2113447-1) eine Zuständigkeitsverschiebung zugunsten dieses Gerichts bewirken können. Demnach geht das Landesverwaltungsgericht NÖ – aufgrund des Sitzes des Vereins in St. Pölten (§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 3 Z 3 AVG) – von seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aus. Wendet man sich der gegenständlichen Angelegenheit zu, so handelt es sich dabei – Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 stellt eine fugitive vereinsrechtliche Regelung dar – um eine solche des Vereins- (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) und nicht des Kultusrechts (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG; vergleiche VfSlg 16.395 aus 2001,), was nicht zuletzt durch die Berufung des Bundesministers für Inneres zur Entscheidung in der Sache unterstrichen wird. Dass das Vereinsrecht (trotz entsprechender verfassungsrechtlicher Ermächtigung in Artikel 102, Absatz 2, B-VG) nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird und diesbezügliche Angelegenheiten daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, steht aber unbestrittenermaßen fest (VfSlg 19.994 aus 2015,; VfGH 8.3.2016, E 1477 aus 2015,). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Angelegenheit dem Kultusrecht zuordnen wollte, zumal es insoweit schon an einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung fehlt. Dass es sich beim Kultusrecht um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, vermag (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) diese fehlende Ermächtigung ebenso wenig zu substituieren wie vereinzelte Fälle einer (verfehlten) Inanspruchnahme von Zuständigkeiten in Kultusangelegenheiten durch das Bundesverwaltungsgericht (z.B. BVwG 11.3.2016, W213 2113447-1) eine Zuständigkeitsverschiebung zugunsten dieses Gerichts bewirken können. Demnach geht das Landesverwaltungsgericht NÖ – aufgrund des Sitzes des Vereins in St. Pölten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) – von seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aus. In der Sache selbst: In der Sache selbst ist zunächst der Frage nach der Bedeutung des Bezuges der hier interessierenden Bestimmung auf den Stichtag 1. März 2016 nachzugehen. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass von einer Befristung auch der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Auflösung von Vereinen wegen unterbliebener Anpassung von Statuten an das IslamG 2015 auszugehen sei, bezieht die belangte Behörde (im Übrigen ebenso wie das Kultusamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, BKA-KA12.056/0021-KULTUSAMT/2016) die Befristung zum einen bloß auf die Anpassung der Statuten und versteht sie zum anderen dahingehend, dass Vereine, die ihre Statuten nicht bis zum Stichtag angepasst hätten, im Ergebnis rückwirkend zum Stichtag aufzulösen seien. Auch ergäbe sich (den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zufolge) aus § 31 Abs. 2 IslamG 2015, dass insb. Statuten bis zum 31. Dezember 2015 mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen seien. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten habe der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden, sodass erst danach eine Entscheidung durch die belangte Behörde möglich sei.In der Sache selbst ist zunächst der Frage nach der Bedeutung des Bezuges der hier interessierenden Bestimmung auf den Stichtag 1. März 2016 nachzugehen. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass von einer Befristung auch der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Auflösung von Vereinen wegen unterbliebener Anpassung von Statuten an das IslamG 2015 auszugehen sei, bezieht die belangte Behörde (im Übrigen ebenso wie das Kultusamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, BKA-KA12.056/0021-KULTUSAMT/2016) die Befristung zum einen bloß auf die Anpassung der Statuten und versteht sie zum anderen dahingehend, dass Vereine, die ihre Statuten nicht bis zum Stichtag angepasst hätten, im Ergebnis rückwirkend zum Stichtag aufzulösen seien. Auch ergäbe sich (den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zufolge) aus Paragraph 31, Absatz 2, IslamG 2015, dass insb. Statuten bis zum 31. Dezember 2015 mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen seien. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten habe der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden, sodass erst danach eine Entscheidung durch die belangte Behörde möglich sei. Probleme bereitet insoweit sichtlich die – unpräzise und wenig geglückte – Formulierung („…sind zum 1. März 2016…“), die grundsätzlich beide Lesarten zulässt und vom Gesetzgeber an anderer Stelle – zumindest auf den ersten Blick gleichartig – auch in beiden Varianten verwendet wird. Angesprochen sind damit zum einen Regelungen von Bewertungs- (z.B. § 201 Abs. 2 Z 1 UGB) oder Anpassungsstichtagen (z.B. im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen [§ 41 Abs. 2 PG 1965; § 37 Abs. 2 BB-PG; § 11 Abs. 1 BThPG]), denen – soweit dem nicht verfassungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2008] 847

  1. ff)– durchaus auch „rückwirkende“ Bedeutung zukommen kann. Zum anderen handelt es sich um Bestimmungen, die dem Rechtsunterworfenen Pflichten auferlegen oder die Behörde zu einem bestimmten Handeln ermächtigen (vgl. etwa § 103g Z 5 BWG), die aber grundsätzlich nur zukunftsorientiert gelesen werden können (vgl. etwa zur zitierten Übergangsregelung im BWG EBRV 313 BlgNR 23. GP 11). Soll rückwirkend rechtsgestaltend in die Rechte des Rechtsunterworfenen eingegriffen oder er rückwirkend zu einem Verhalten verpflichtet werden, bedarf dies – freilich abermals innerhalb der Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen – stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0080). Eine derartige Ermächtigung (unter Rückgriff auf den insoweit üblichen Terminus „rückwirkend“) liegt jedoch evidentermaßen nicht vor. Sie kann aber richtigerweise auch nicht über den Umweg der Formulierung „sind zum 1. März 2016 […] aufzulösen“ angenommen werden. Einerseits würde diese Lesart – worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist – im Ergebnis dazu führen, dass auf § 31 Abs. 3 IslamG 2015 gestützte Auflösungen zeitlich unlimitiert erfolgen und derartige ex tunc wirkende Auflösungen zu äußerst schwierigen Rückabwicklungen u.a. vermögensrechtlicher Ansprüche einschließlich Eingriffen in Rechte Dritter führen könnten (VwGH 30.9.1987, 85/01/0137). Andererseits entspricht sie aber auch nicht der sich aus der Genesis des Gesetzes und den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers. So sah schon § 23 Abs. 3 des Ministerialentwurfes (69/ME 25. GP) eine sechsmonatige Frist ab Inkrafttreten des Gesetzes vor, innerhalb derer der Bundesminister für Inneres für den Fall des Unterbleibens der Statutenanpassung entsprechende Vereine „mit Feststellungsbescheid“ (?) aufzulösen hatte, also sich die Frist auch unstrittig auf die behördliche Entscheidung bezog (zuzugestehen ist, dass die Erläuterungen [69/ME 25. GP 8] insoweit schwammig formuliert sind). Wohl in Folge der Hinweise des Begutachtungsverfahrens änderte die Regierungsvorlage die Übergangsbestimmung des nunmehrigen § 31 Abs. 3 IslamG 2015 dahingehend ab, dass die Frist von sechs auf neun Monate verlängert und die Formulierung (wie oben wiedergegeben) geändert wurde. Ausweislich der Materialien (EBRV 446 BlgNR 25. GP 11) sollte „darauf Rücksicht [genommen werden], dass die Änderung der Strukturen sowohl für die Glaubensgemeinschaften als auch die Behörden [sic!] mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Es soll[e] sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit für die Anpassungen zur Verfügung steht.“ Die Materialien lassen damit keinen Zweifel daran, dass sich die Frist (wie im ME noch deutlicher erkennbar) auch auf die Behörde beziehen soll. Infolge der Ausschussberatungen wurde zum einen Abs. 2 in seiner nunmehr geltenden Form neu gestaltet, mit gestaffelten Anpassungsfristen versehen und um eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über Änderungen der Verfassungen und Statuten angereichert. Unter einem wurde die Frist des Abs. 3 auf 11 Monate verlängert, wobei auch hier die „Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist an die neue Rechtslage“ intendiert war (VfAB 469 BlgNR 15.GP 2). Probleme bereitet insoweit sichtlich die – unpräzise und wenig geglückte – Formulierung („…sind zum 1. März 2016…“), die grundsätzlich beide Lesarten zulässt und vom Gesetzgeber an anderer Stelle – zumindest auf den ersten Blick gleichartig – auch in beiden Varianten verwendet wird. Angesprochen sind damit zum einen Regelungen von Bewertungs- (z.B. Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, UGB) oder Anpassungsstichtagen (z.B. im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen [§ 41 Absatz 2, PG 1965; Paragraph 37, Absatz 2, BB-PG; Paragraph 11, Absatz eins, BThPG]), denen – soweit dem nicht verfassungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen vergleiche Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2008] 847
  2. ff)– durchaus auch „rückwirkende“ Bedeutung zukommen kann. Zum anderen handelt es sich um Bestimmungen, die dem Rechtsunterworfenen Pflichten auferlegen oder die Behörde zu einem bestimmten Handeln ermächtigen vergleiche etwa Paragraph 103 g, Ziffer 5, BWG), die aber grundsätzlich nur zukunftsorientiert gelesen werden können vergleiche etwa zur zitierten Übergangsregelung im BWG EBRV 313 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 11). Soll rückwirkend rechtsgestaltend in die Rechte des Rechtsunterworfenen eingegriffen oder er rückwirkend zu einem Verhalten verpflichtet werden, bedarf dies – freilich abermals innerhalb der Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen – stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0080). Eine derartige Ermächtigung (unter Rückgriff auf den insoweit üblichen Terminus „rückwirkend“) liegt jedoch evidentermaßen nicht vor. Sie kann aber richtigerweise auch nicht über den Umweg der Formulierung „sind zum 1. März 2016 […] aufzulösen“ angenommen werden. Einerseits würde diese Lesart – worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist – im Ergebnis dazu führen, dass auf Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 gestützte Auflösungen zeitlich unlimitiert erfolgen und derartige ex tunc wirkende Auflösungen zu äußerst schwierigen Rückabwicklungen u.a. vermögensrechtlicher Ansprüche einschließlich Eingriffen in Rechte Dritter führen könnten (VwGH 30.9.1987, 85/01/0137). Andererseits entspricht sie aber auch nicht der sich aus der Genesis des Gesetzes und den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers. So sah schon Paragraph 23, Absatz 3, des Ministerialentwurfes (69/ME 25. Gesetzgebungsperiode eine sechsmonatige Frist ab Inkrafttreten des Gesetzes vor, innerhalb derer der Bundesminister für Inneres für den Fall des Unterbleibens der Statutenanpassung entsprechende Vereine „mit Feststellungsbescheid“ (?) aufzulösen hatte, also sich die Frist auch unstrittig auf die behördliche Entscheidung bezog (zuzugestehen ist, dass die Erläuterungen [69/ME 25. Gesetzgebungsperiode 8] insoweit schwammig formuliert sind). Wohl in Folge der Hinweise des Begutachtungsverfahrens änderte die Regierungsvorlage die Übergangsbestimmung des nunmehrigen Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 dahingehend ab, dass die Frist von sechs auf neun Monate verlängert und die Formulierung (wie oben wiedergegeben) geändert wurde. Ausweislich der Materialien (EBRV 446 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11) sollte „darauf Rücksicht [genommen werden], dass die Änderung der Strukturen sowohl für die Glaubensgemeinschaften als auch die Behörden [sic!] mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Es soll[e] sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit für die Anpassungen zur Verfügung steht.“ Die Materialien lassen damit keinen Zweifel daran, dass sich die Frist (wie im ME noch deutlicher erkennbar) auch auf die Behörde beziehen soll. Infolge der Ausschussberatungen wurde zum einen Absatz 2, in seiner nunmehr geltenden Form neu gestaltet, mit gestaffelten Anpassungsfristen versehen und um eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über Änderungen der Verfassungen und Statuten angereichert. Unter einem wurde die Frist des Absatz 3, auf 11 Monate verlängert, wobei auch hier die „Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist an die neue Rechtslage“ intendiert war (VfAB 469 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 2). Die gegenteiligen Ansichten der belangten Behörde sowie des Kultusamtes finden weder im Gesetzestext noch in der Systematik des Gesetzes oder in den Materialien eine Deckung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Überprüfung sämtlicher existierender Vereine Österreichs auf Vereinbarkeit mit dem IslamG 2015 binnen elf Monaten für die belangte Behörde praktisch nur eingeschränkt möglich gewesen wäre; vielmehr trifft es (worauf der Beschwerdeführer verweist) zu, dass der Gesetzgeber Behörden bisweilen bloß außerordentlich kurze Entscheidungsfristen einräumt (vgl. nur die bloß viertägige Entscheidungsfrist für das Berufungsverfahren vor dem damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nach § 32 Abs. 3 AslyG, die schon aus manipulativen Gründen nicht eingehalten werden konnte) und dabei sehenden Auges Fristüberschreitungen mit allen daraus resultierenden Folgen in Kauf nimmt. So wünschenswert und zweckmäßig es auch sein könnte, die Auflösungsbefugnis auch über den 1. März 2016 hinaus anzunehmen, wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen und ihm ohne weiteres möglich gewesen, derartiges (schlicht durch Entfall der Bezugnahme auf den fraglichen Stichtag) zu statuieren.Die gegenteiligen Ansichten der belangten Behörde sowie des Kultusamtes finden weder im Gesetzestext noch in der Systematik des Gesetzes oder in den Materialien eine Deckung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Überprüfung sämtlicher existierender Vereine Österreichs auf Vereinbarkeit mit dem IslamG 2015 binnen elf Monaten für die belangte Behörde praktisch nur eingeschränkt möglich gewesen wäre; vielmehr trifft es (worauf der Beschwerdeführer verweist) zu, dass der Gesetzgeber Behörden bisweilen bloß außerordentlich kurze Entscheidungsfristen einräumt vergleiche nur die bloß viertägige Entscheidungsfrist für das Berufungsverfahren vor dem damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nach Paragraph 32, Absatz 3, AslyG, die schon aus manipulativen Gründen nicht eingehalten werden konnte) und dabei sehenden Auges Fristüberschreitungen mit allen daraus resultierenden Folgen in Kauf nimmt. So wünschenswert und zweckmäßig es auch sein könnte, die Auflösungsbefugnis auch über den 1. März 2016 hinaus anzunehmen, wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen und ihm ohne weiteres möglich gewesen, derartiges (schlicht durch Entfall der Bezugnahme auf den fraglichen Stichtag) zu statuieren. Folglich ist davon auszugehen, dass der (im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag findenden) Intention des Gesetzgebers entsprechend mit Ablauf des 29. Februars 2016 die neue Rechtslage umgesetzt sein sollte, sodass eine auf § 31 Abs. 3 IslamG 2015 gestützte Vereinsauflösung (also zumindest die Erlassung des entsprechenden Bescheides) bis zum Stichtag hätte erfolgen müssen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig, sodass er (ersatzlos) aufzuheben war. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.Folglich ist davon auszugehen, dass der (im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag findenden) Intention des Gesetzgebers entsprechend mit Ablauf des 29. Februars 2016 die neue Rechtslage umgesetzt sein sollte, sodass eine auf Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 gestützte Vereinsauflösung (also zumindest die Erlassung des entsprechenden Bescheides) bis zum Stichtag hätte erfolgen müssen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig, sodass er (ersatzlos) aufzuheben war. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man – wie dies der belangten Behörde möglicherweise vor Augen schweben dürfte – einen systematischen Zusammenhang von § 31 Abs. 2 und 3 IslamG 2015 annimmt. Denn einerseits handelt es sich bei den in Abs. 2 angesprochenen Statuten – wie sich aus der Gesetzessystematik (insb. aus Abs. 1 dieser Bestimmung) ergibt – um solche i.S.d. BekGG und nicht des VereinsG. Andererseits ließe sich aus Abs. 2 nur gewinnen, dass die Statutenanpassung (allenfalls i.S. einer Fallfrist) bis zum 31. Dezember 2015 hätte erfolgen müssen. Im Übrigen räumt diese Bestimmung dem Bundeskanzler lediglich eine Befugnis zur Überprüfung von Satzungs- oder Statutenänderungen ein und könnte nur für einen solchen Fall erwogen werden, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung die in Abs. 2 Satz 2 genannte Vorfragenentscheidung hätte abwarten müssen, womit durchaus auch eine rückwirkende Vereinsauflösung hätte argumentiert werden können. Unterblieb – wie hier – aber eine Statutenänderung, ist Abs. 2 Satz 2 schon von seinem Wortlaut nicht einschlägig, sodass die Notwendigkeit eines Abwartens der Frist bis einschließlich 29. Februar 2016 nicht erkannt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund wäre der angefochtene Bescheid daher nicht mit dem Gesetz vereinbar, sodass er – in Stattgebung der Beschwerde – zu beheben war.Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man – wie dies der belangten Behörde möglicherweise vor Augen schweben dürfte – einen systematischen Zusammenhang von Paragraph 31, Absatz 2 und 3 IslamG 2015 annimmt. Denn einerseits handelt es sich bei den in Absatz 2, angesprochenen Statuten – wie sich aus der Gesetzessystematik (insb. aus Absatz eins, dieser Bestimmung) ergibt – um solche i.S.d. BekGG und nicht des VereinsG. Andererseits ließe sich aus Absatz 2, nur gewinnen, dass die Statutenanpassung (allenfalls i.S. einer Fallfrist) bis zum 31. Dezember 2015 hätte erfolgen müssen. Im Übrigen räumt diese Bestimmung dem Bundeskanzler lediglich eine Befugnis zur Überprüfung von Satzungs- oder Statutenänderungen ein und könnte nur für einen solchen Fall erwogen werden, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung die in Absatz 2, Satz 2 genannte Vorfragenentscheidung hätte abwarten müssen, womit durchaus auch eine rückwirkende Vereinsauflösung hätte argumentiert werden können. Unterblieb – wie hier – aber eine Statutenänderung, ist Absatz 2, Satz 2 schon von seinem Wortlaut nicht einschlägig, sodass die Notwendigkeit eines Abwartens der Frist bis einschließlich 29. Februar 2016 nicht erkannt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund wäre der angefochtene Bescheid daher nicht mit dem Gesetz vereinbar, sodass er – in Stattgebung der Beschwerde – zu beheben war. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der Neugestaltung der Rechtslage durch das IslamG 2015 nach § 29 Abs. 1 VereinsG mit Blick auf das Ausschließlichkeitsrecht religiöser Gemeinschaften (vgl. VfSlg16.395/2001 sowie mit Blick auf den vorliegenden Fall Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften [2011] 532
  3. ff)aufzulösen wäre (vgl. zum Zusammenhang zwischen §§ 12 und 29 VereinsG VfSlg. 9567/1982) war vorliegend nicht zu prüfen.Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der Neugestaltung der Rechtslage durch das IslamG 2015 nach Paragraph 29, Absatz eins, VereinsG mit Blick auf das Ausschließlichkeitsrecht religiöser Gemeinschaften vergleiche VfSlg16.395 aus 2001, sowie mit Blick auf den vorliegenden Fall Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften [2011] 532
  4. ff)aufzulösen wäre vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraphen 12 und 29 VereinsG VfSlg. 9567 aus 1982,) war vorliegend nicht zu prüfen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung zur aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und im Übrigen alle mit herkömmlichen Interpretationsmethoden erlangbaren Auslegungsmöglichkeiten des § 31 Abs. 3 IslamG 2015 vorliegend zum selben Ergebnis führen. Zur Zulässigkeit der Revision in Vereinsangelegenheiten an sich vgl. nunmehr etwa VfGH 8.3.2016, E 1477/2015.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung zur aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und im Übrigen alle mit herkömmlichen Interpretationsmethoden erlangbaren Auslegungsmöglichkeiten des Paragraph 31, Absatz 3, IslamG 2015 vorliegend zum selben Ergebnis führen. Zur Zulässigkeit der Revision in Vereinsangelegenheiten an sich vergleiche nunmehr etwa VfGH 8.3.2016, E 1477 aus 2015,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1262.001.2016

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