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§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1295/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 10. November 2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk Herrn und Frau HG und EG die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Fischteichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Diese Anlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk mit der Wasserbuchpostzahl *** eingetragen. Das Wasserrecht wurde mit Bewilligungsbescheid vom 02. September 1975 unbefristet erteilt und ist mit dem Eigentum am Grundstück Nr. *** KG ***, verbunden. Die Änderung im Bescheid vom 10. November 2014 umfasst Folgendes: „
- a)Zusammenlegung der Teiche 4a und 4b zu Teich 4 mit den Abmessungen 25x15 m (ca. 320 m² Wasserfläche) mit einer mittleren Tiefe von 1,1 m und einem Wasservolumen von 352 m³, wobei der max. Stauwasserspiegel mit einem Mönchsbauwerk auf 300,36 müA geregelt wird;
- b)Neuerrichtung eines besatzlosen Landschaftsteiches auf der orographisch linken Seite des *** mit den Abmessungen 35x15 m (ca. 446 m² Wasserfläche) mit einer mittleren Tiefe von 1,5 m und einem Wasservolumen von 670 m³. Der Teich mit der Nummer 9 wird ausschließlich durch Hangwasser und Hangschichtwasser gespeist. Die bestehende Versorgungsleitung DN100 wird entfernt. Teich 9 verfügt über einen Überlauf PCV DN 100 mm linksseitig in den ***. Der max. Stauwasserspiegel liegt auf 299,84 müA;
- c)Der Stauwasserspiegel von Teich 1 mit einer Wasserfläche von ca. 418 m², einer durchschnittlichen Tiefe von 1,9 m und einem Wasservolumen von ca. 793 m³ wird um ca. 0,57 m auf 300,12 müA erhöht. Der Wasserspiegel wird über einen betonierten Mönch geregelt;
- d)Nordwestlich der Teiche 4 und 6 wird auf einer Länge von ca. 50 m beginnend vom westlichen Eck des Gst. Nr. ***, KG ***, bis ca. 10 m rechtsseitig des *** das derzeit bestehende Geländeniveau derart abgesenkt, dass ein Abfluss der Oberflächenwässer vom Gst. Nr. *** zu den Teichen 4 und 6 auf Gst. Nr. ***, KG ***, ungehindert möglich ist. (die Höhenlage der Absenkung ist mittels Höhenkoten im Lageplan darzustellen).
- e)Linksufrig des ***, ca. 5 m bachab des Thompson-Messwehres wird das linke Ufer auf einer Länge von ca. 2 m auf ein Niveau von ca. 0,20 m über Gewässersohle abgesenkt, um den oberflächlichen Zufluss aus dem linken Vorland vom Gst. Nr. ***, KG ***, ungehindert zu ermöglichen.“ Am 27. Oktober 2016 erfolgte eine Überprüfungsverhandlung, in der von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Fischerei Gutachten abgegeben wurden. Nach Vorlage von 3 Fotos betreffend Absenkung des Stauwasserspiegels beim Teich 1 erfolgte am 11. November 2016 eine abschließende fachliche wasserbautechnische Stellungnahme. Mit Bescheid vom 28. November 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber Herrn und Frau HG und EG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hirtzberger, ***, ***, nach § 121 WRG 1959 fest, dass die Anlage im Wesentlichen dem Abänderungsbescheid vom 10. November 2014 entspricht. Gleichzeitig wurde folgende geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt:Mit Bescheid vom 28. November 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber Herrn und Frau HG und EG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hirtzberger, ***, ***, nach Paragraph 121, WRG 1959 fest, dass die Anlage im Wesentlichen dem Abänderungsbescheid vom 10. November 2014 entspricht. Gleichzeitig wurde folgende geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt: „Die Geländeabsenkung nordwestlich des Teiches 4 wurde nicht mit einer Länge von ca. 50 Metern ausgeführt, sondern mit einer Länge von ca. 30 Metern.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die neue Geländeanhebung der Teichanlage mit dem darauf befindlichen Bau der Teichanlage beeinsprucht werde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Teichanlage nach dem neuen Bauplan weiterhin auf erhöhtem Meeresspiegel sich befinde, obwohl die Stauhöhe mindestens 60 cm niedriger sein sollte und ebenso die Teichkronen. Dadurch käme es zu einer Verschlechterung auf dem Grundstück oberhalb der Teichanlage. Auch käme es aufgrund der Undichtheit der Teiche zu einer hydraulischen Beeinflussung des Grundwassers. Weiters hätte der Beschwerdeführer am unteren Teich 1 eine maximale Stautiefe von 290 gemessen und müsste daher etwas falsch gebaut worden sein. Die Teichanlage sollte allen Auflagen entsprechen und nicht nur im Wesentlichen. Weiters würde Kostenersatz für den Rechtsanwalt Dr. LO in der Höhe von € 286,87 beantragt. Dann wird ausgeführt, dass der Bescheid aus 2014 nicht eingehalten worden sei und jetzt nach dem angefochtenen Bescheid eine Erhöhung auf einer Länge von 20 Metern genehmigt worden sei. Einsprüche dazu seien nie behandelt worden. Der Bauplan sei zu ungenau hinsichtlich der Lage der Teiche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“„§ 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).“ Mit dem Beschwerdevorbringen, „die neue Geländeanhebung der Teichanlage zu beeinspruchen“ und „auf 20 Metern eine Erhöhung durchzuführen obwohl es Einsprüche gab die nie behandelt wurden“ tritt die Beschwerde den dazu vom Amtssachverständigen gemachten fachlichen Ausführungen in der Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde am
- Oktober 2016 in Verbindung mit dem Ausführungsplan der DI S ZT GmbH vom
- August 2014 nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegen, sodass dieses Vorbringen nicht zielführend ist. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, „dass die gesamte Teichanlage laut neuem Bauplan sich nach wie vor auf erhöhtem Meeresspiegel befindet obwohl sie ja laut ursprünglichem Bauplan eine mindestens 60 cm niedrigere Stauhöhe besitzen sollte“. Damit wird aber gegen die in der Änderungsbewilligung vom
- November 2014 genehmigten Stauwasserspiegellagen vorgebracht. Im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 kann aber nicht mehr gegen den Titelbescheid – im konkreten gegen den Abänderungsbescheid – vorgebracht werden (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, 95/07/0229).Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, „dass die gesamte Teichanlage laut neuem Bauplan sich nach wie vor auf erhöhtem Meeresspiegel befindet obwohl sie ja laut ursprünglichem Bauplan eine mindestens 60 cm niedrigere Stauhöhe besitzen sollte“. Damit wird aber gegen die in der Änderungsbewilligung vom
- November 2014 genehmigten Stauwasserspiegellagen vorgebracht. Im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 kann aber nicht mehr gegen den Titelbescheid – im konkreten gegen den Abänderungsbescheid – vorgebracht werden vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, 95/07/0229). Darüber hinaus wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es „vermutlich auch durch Undichtheit der Teiche zur hydraulischen Grundwasserbeeinflussung durch die Teichanlage“ komme. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine bloße Vermutung kundgetan. Nach der Judikatur zu § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, Befürchtungen bzw. Vermutungen sind ebenso wie bloße Hinweise nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. VwGH vom
- Oktober 2006, 2005/04/0283, und vom
- Mai 2016, Ra 2016/04/0043).Nach der Judikatur zu Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, Befürchtungen bzw. Vermutungen sind ebenso wie bloße Hinweise nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche VwGH vom
- Oktober 2006, 2005/04/0283, und vom
- Mai 2016, Ra 2016/04/0043). Diese zum AVG und der Gewerbeordnung 1994 ergangene Judikatur betrifft Ausführungen zur Einwendung im Rechtssinn, welche allgemein gültig sind und daher auch im gegenständlichen wasserrechtlichen Fall Anwendung finden. Das weitere Vorbringen, am unteren Teich 1 eine maximale Stautiefe von 290 laut Mönch gemessen zu haben, ist nicht geeignet, den fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Überprüfungsverhandlung am
- Oktober 2016 betreffend diesen Teich erfolgreich entgegenzutreten. Der Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung aus, dass der Teich 1 konsensgemäß hergestellt worden sei, jedoch der Stauwasserspiegel von 300,12 müA überschritten worden wäre. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines der Wasserspiegel bei ca. 300,16 müA gelegen sei, aber noch im Zuge des Lokalaugenscheines mit der Absenkung des Wasserspiegels begonnen worden sei. Er wies dann darauf hin, dass zur Einhaltung des maximalen Stauwasserspiegels das Standrohr derart zu fixieren sei, dass eine Erhöhung des Wasserspiegels über 300,12 müA nicht möglich sei und könne die maximale Stauwasserhöhe dadurch erkannt werden, dass die Maueroberkante des Mönches auf 300,20m über Adria liege und demgemäß der maximale Stauwasserspiegel 8 cm unterhalb liegen müsse. Schließlich führte dieser Amtssachverständige in der Stellungnahme vom
- November 2016 aufgrund der vorgelegten Fotos von der Absenkung des Stauwasserspiegels bei Teich 1 aus, dass nunmehr der Bescheid im Spruchpunkt betreffend Teich 1 erfüllt sei. Das Vorbringen betreffend die gemessene Stautiefe von 290 geht auch schon deshalb ins Leere, weil mit dem Abänderungsbescheid vom
- November 2014 für den Teich 1 ein Stauwasserspiegel von 300,12 müA bewilligt wurde. Dem weiteren Vorbringen, die Teichanlage solle in allen Auflagen entsprechen und nicht nur im Wesentlichen, ist entgegenzuhalten, dass § 121 Abs. 1 WRG 1959 die rechtliche Möglichkeit eröffnet, geringfügige Abweichungen unter den in dieser Norm angeführten Voraussetzungen nachträglich zu genehmigen. Daraus folgt, dass in einem derartigen Fall einer nachträglichen Genehmigung die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung als „im Wesentlichen“ entsprechend vorgenommen wird.Dem weiteren Vorbringen, die Teichanlage solle in allen Auflagen entsprechen und nicht nur im Wesentlichen, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die rechtliche Möglichkeit eröffnet, geringfügige Abweichungen unter den in dieser Norm angeführten Voraussetzungen nachträglich zu genehmigen. Daraus folgt, dass in einem derartigen Fall einer nachträglichen Genehmigung die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung als „im Wesentlichen“ entsprechend vorgenommen wird. Das Verlangen nach Durchführung eines Strafverfahrens kann im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Feststellung der Übereinstimmung des ausgeführten Projekts mit der erteilten Bewilligung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen den „Bauplan“ können den vom Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, DI SS, im gegenständlichen Fall erstellten Übersichts- und Detaillageplan mit Höhenkoten vom
- Juli 2013, ergänzt zuletzt am
- August 2014, nicht in Zweifel ziehen. Dieser Plan wurde auch im Zuge des Kollaudierungsverfahrens von einem Amtssachverständigen der entsprechenden Fachrichtung überprüft und beurteilt. Zum in der Beschwerde beantragten Ersatz für Rechtsanwaltskosten (€ 286,87) ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren ein derartiger Ersatz nicht vorgesehen ist. Nach § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Anzumerken ist, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nicht für den Beschwerdeführer eingeschritten ist.Zum in der Beschwerde beantragten Ersatz für Rechtsanwaltskosten (€ 286,87) ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren ein derartiger Ersatz nicht vorgesehen ist. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Anzumerken ist, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nicht für den Beschwerdeführer eingeschritten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1295.001.2016