der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 neuerlich eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher alle Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger ordnungsgemäß geladen wurden. Im Wesentlichen hielten die Beschwerdeführer ihre bisher getätigten Einwände aufrecht. Die Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin wiesen zudem auf ein in Richtung des zu verbauenden Grundstückes befindliches Fenster hin, welches geschlossen werden müsste. Die im Plan eingetragene Geländehöhe des Bestands entspreche nicht dem Konsensplan des Vermessungsbüros HT. Die Größe der Stellplätze entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sodass der Stellplatznachweis nicht erbracht sei und die Bewohner vor den Nachbargrundstücken parken würden. Es bestehe kein Fluchtweg vom Spielplatz, außer jenem Stiegenaufgang, der für die Rauchgasentlüftung aus der Garage vorgesehen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin verlangte die Sicherung des Messpunktes an der Grundstücksgrenze im Bereich der Nachbarn W bzw. S. Für den Belichtungsnachweis der Hauptfenster des Zubaues seien falsche Annahmen getroffen worden. Der Viertbeschwerdeführer gab an, eine Zustimmung zur Garage bis zur Grundgrenze Nr. *** auf Grund der nötigen Baugrubensicherung nicht zu erteilen. Der Anbau an dieses Grundstück überschreite die zulässige Gebäudehöhe. Entwässerungen seien im Einreichplan nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 16.10.2013 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung durch die Baubehörde I. Instanz erteilt. Mit Bescheid vom 16.10.2013 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt. Den fristgerecht erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.05.2014, Zl. GAIII-201311156, 201311173, keine Folge. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes ausgeführt: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat erwogen: Die Berufungsbehörde hat
Die Prüfungsbefugnis ist jedoch insoweit beschränkt, als sie einerseits jenen Rahmen nicht überschreiten darf, der durch die Berufung selbst gesetzt wurde und andererseits nur jene Einwände aufgreifen darf, hinsichtlich derer die Parteien nicht
Sache im Sinne des § 66 Abs 4 A VG 1991 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH vom 03.12.1980, Z1 3112/79).Die Berufungsbehörde hat
Die Prüfungsbefugnis ist jedoch insoweit beschränkt, als sie einerseits jenen Rahmen nicht überschreiten darf, der durch die Berufung selbst gesetzt wurde und andererseits nur jene Einwände aufgreifen darf, hinsichtlich derer die Parteien nicht
Paragraph 42, A VG 1991 präkludiert sind. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, A VG 1991 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH vom 03.12.1980, Z1 3112/79). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht im Fall einer beschränkten Parteistellung, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, in zweierlei Hinsicht beschränkt: Es ist einerseits auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem die jeweilige Bauordnung dem Nachbarn subjektiv öffentliche Rechte einräumt, andererseits auf jenen, in dem diese Partei rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine
GH 2.12.1997, 97/05/0193).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht im Fall einer beschränkten Parteistellung, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, in zweierlei Hinsicht beschränkt: Es ist einerseits auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem die jeweilige Bauordnung dem Nachbarn subjektiv öffentliche Rechte einräumt, andererseits auf jenen, in dem diese Partei rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine
Paragraph 42, A VG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt (VwGH 2.12.1997, 97/05/0193). Erhebt der Nachbar zwar in der Bauverhandlung zulässige Einwendungen, schiebt er aber im Rechtsmittelverfahren noch andere Einwendungen nach, so behält er zwar seine Parteistellung, ist aber hinsichtlich der neu erhobenen Einwendungen präkludiert. Die eingetretene Präklusion hat zur Folge, dass es der Berufungsbehörde, der Gemeindeaufsichtsbehörde und auch dem VwGH verwehrt ist, sich inhaltlich mit verspätet erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen (VwGH 18.6.1991, 91105/0014). Eine zulässige Einwendung im Baubewilligungsverfahren liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung der im § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 taxativ (erschöpfend) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet. Unzulässig sind Einwendungen, die sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Partei beziehen oder über die im betreffenden Verfahren nicht abzusprechen ist, wie zum Beispiel privatrechtliche Einwendungen.Eine zulässige Einwendung im Baubewilligungsverfahren liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung der im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ (erschöpfend) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet. Unzulässig sind Einwendungen, die sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Partei beziehen oder über die im betreffenden Verfahren nicht abzusprechen ist, wie zum Beispiel privatrechtliche Einwendungen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte der Berufungswerber auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte der Berufungswerber auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Die Rechtsmittelbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158) und kann somit auch nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu dessen Aufhebung führen, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die in der Berufung geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte der Berufungswerber durch das projektierte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).Die Rechtsmittelbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158) und kann somit auch nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu dessen Aufhebung führen, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die in der Berufung geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte der Berufungswerber durch das projektierte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Zum Vorbringen der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR hinsichtlich unzulässiger Gebäudehöhe ist festzuhalten, dass Nachbarn einerseits nur bezüglich der ihnen zugewandten Gebäudefront ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, und dies, wie § 6 Abs 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu entnehmen ist, nur im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude. Die Berufungswerber besitzen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nach dieser Bestimmung nur im Falle der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster ein Mitspracherecht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 25.04.1989, 89/05/0001) besitzen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bezüglich der Gebäudehöhen nach der NÖ B0 1996 nur ein Recht darauf, dass die gegenüber ihren Grundflächen einzuhaltenden Höhen eingehalten werden, soweit diese der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude dienen und können sie auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn nicht geltend machen (vgl VwGH vom 03.03.1969, 587/68).Zum Vorbringen der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR hinsichtlich unzulässiger Gebäudehöhe ist festzuhalten, dass Nachbarn einerseits nur bezüglich der ihnen zugewandten Gebäudefront ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, und dies, wie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu entnehmen ist, nur im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude. Die Berufungswerber besitzen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nach dieser Bestimmung nur im Falle der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster ein Mitspracherecht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 25.04.1989, 89/05/0001) besitzen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bezüglich der Gebäudehöhen nach der NÖ B0 1996 nur ein Recht darauf, dass die gegenüber ihren Grundflächen einzuhaltenden Höhen eingehalten werden, soweit diese der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude dienen und können sie auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn nicht geltend machen vergleiche VwGH vom 03.03.1969, 587/68). Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH liegt im gegenständlichen Fall aufgrund der verordneten geschlossenen Bebauungsweise und der Situierung des Gebäudes sowie der Fenster nicht vor. Die Bestimmung des § 53 Abs 8 NÖ BO 1996, wonach im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige - nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete - bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren ist, kommt bezüglich der Berufungswerber H nicht zum Tragen, da keine hof- oder gartenseitigen bewilligten Hauptfenster der Berufungswerber bestehen, die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen wären:Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH liegt im gegenständlichen Fall aufgrund der verordneten geschlossenen Bebauungsweise und der Situierung des Gebäudes sowie der Fenster nicht vor. Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996, wonach im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige - nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete - bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren ist, kommt bezüglich der Berufungswerber H nicht zum Tragen, da keine hof- oder gartenseitigen bewilligten Hauptfenster der Berufungswerber bestehen, die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen wären: Aus dem Einreichplan Nr 30lh-4, konkret aus der Ansicht Süd, ergibt sich, dass für die dem Grundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH zugewandte Gebäudefront eine Länge von 15,02 m projektiert ist. Aus dem Einreichplan von 1885 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie aus dem Einreichplan vom 18.09.2009 für den Ausbau des Dachgeschosses (bewilligt am 15.12.2009) ist ersichtlich, dass die der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugewandte Gebäudefront des Wohnhauses der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH eine Länge von 11,40 m aufweist. Misst man nun im Einreichplan vom 18.09.2009 in der Ansicht Nordwest die Differenz von 3,62 m hinzu, zeigt sich, dass die den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH zugewandte Südfront des projektierten Gebäudes knapp hinter der Tür im Erdgeschoss endet. Wie dem Grundriss für den ersten Stock der Einreichunterlagen von 1885 entnehmbar, ist das Fenster im 1. Stock kein Hauptfenster
Z 11 leg cit, da der hinter dem Fenster liegende Raum keinen Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltsraum darstellt.Aus dem Einreichplan Nr 30lh-4, konkret aus der Ansicht Süd, ergibt sich, dass für die dem Grundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH zugewandte Gebäudefront eine Länge von 15,02 m projektiert ist. Aus dem Einreichplan von 1885 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie aus dem Einreichplan vom 18.09.2009 für den Ausbau des Dachgeschosses (bewilligt am 15.12.2009) ist ersichtlich, dass die der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugewandte Gebäudefront des Wohnhauses der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH eine Länge von 11,40 m aufweist. Misst man nun im Einreichplan vom 18.09.2009 in der Ansicht Nordwest die Differenz von 3,62 m hinzu, zeigt sich, dass die den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH zugewandte Südfront des projektierten Gebäudes knapp hinter der Tür im Erdgeschoss endet. Wie dem Grundriss für den ersten Stock der Einreichunterlagen von 1885 entnehmbar, ist das Fenster im 1. Stock kein Hauptfenster
Paragraph 4, Ziffer 11, leg cit, da der hinter dem Fenster liegende Raum keinen Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltsraum darstellt. Aus dem Einreichplan von 1885 zur Errichtung eines Wohnhauses ist weiters ersichtlich, dass es sich beim bestehenden Küchenfenster in der (nördlichen) Feuermauer um ein konsensloses Hauptfenster handelt. Im Jahr 1934 wurden zwar für den Aufbau eines Stockwerkes Einreichpläne bewilligt, die ein Fenster in der Feuermauer als Bestand im Plan eingezeichnet hatten. Es stellt sich aber die Frage, ob ein als Bestand eingezeichnetes Bauvorhaben in einem Einreichplan mit der Baubewilligung mitbewilligt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 17.12.1985, 85/05/0126) sind die in den Bauplänen als Bestand dargestellten Bauführungen nicht Gegenstand einer Baubewilligung. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Berufungswerber liegt somit nicht vor. Das Vorbringen der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH, dass das geplante Bauvorhaben mit seiner projektierten Höhe nicht der NÖ Bauordnung entspreche und die höchstzulässige Gebäudehöhe überschreite, geht daher ins Leere. Zum Berufungsvorbringen von Frau Mag. RR, dass mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2010, GZ IV/1-131-0/20101623, rechtskräftig die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus im Erdgeschoss erteilt wurde und damit die Fenster des Zubaus auch als bewilligte Hauptfenster iSd § 6 Abs 2 Z 3 bzw § 53 Abs 8 NÖ BO 1996 anzusehen seien, die nachträglich eingezeichnete Lichteinfallsberechnung jedoch unrichtig und mangels richtiger Bemaßungen untauglich sei, ist festzuhalten, dass die Bestimmung in § 53 Abs 8 leg cit auf bestehende bewilligte Hauptfenster abzielt, die baubehördliche Bewilligung allein daher den Belichtungsanspruch nicht entstehen lässt. Aus dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.08.2012, GZ IV/1-131-0/20101623, ist ersichtlich, dass die bewilligten Hauptfenster tatsächlich noch nicht bestehen, da mit diesem die Frist zum Baubeginn für die Errichtung des Zubaus bis 05.08.2014 verlängert wurde.Zum Berufungsvorbringen von Frau Mag. RR, dass mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2010, GZ IV/1-131-0/20101623, rechtskräftig die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus im Erdgeschoss erteilt wurde und damit die Fenster des Zubaus auch als bewilligte Hauptfenster iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, bzw Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996 anzusehen seien, die nachträglich eingezeichnete Lichteinfallsberechnung jedoch unrichtig und mangels richtiger Bemaßungen untauglich sei, ist festzuhalten, dass die Bestimmung in Paragraph 53, Absatz 8, leg cit auf bestehende bewilligte Hauptfenster abzielt, die baubehördliche Bewilligung allein daher den Belichtungsanspruch nicht entstehen lässt. Aus dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.08.2012, GZ IV/1-131-0/20101623, ist ersichtlich, dass die bewilligten Hauptfenster tatsächlich noch nicht bestehen, da mit diesem die Frist zum Baubeginn für die Errichtung des Zubaus bis 05.08.2014 verlängert wurde. Auch der geltend gemachte Einwand der Berufungswerberin Mag. RR, der gartenseitige Zubau auf ihrer Liegenschaft sei nicht konsenslos und daher dessen Fenster zu berücksichtigen, geht ins Leere. In ihrer Berufung führt die Berufungswerberin dazu aus, dass der Zubau und somit auch das bestehende Hauptfenster spätestens mit Baubescheid aus dem Jahr 1953 als (mit-)bewilligt zu qualifizieren sei. Zu diesem Fenster ist in Hinblick auf § 6 Abs 2 Z 3 iVm § 53 Abs 8 NÖ BO 1996 zur ausreichenden Belichtung festzuhalten, dass im Jahr 1887 die Errichtung eines Einfamilienhauses ohne gartenseitigen Vorbau bewilligt wurde. Im Jahr 1953 wurden für den Aufbau eines Stockwerkes Einreichpläne bewilligt, die auch einen Zubau samt Fenster in der Feuermauer als Bestand im Plan eingezeichnet hatten, der offensichtlich konsenslos errichtet worden war. Wie bereits ausgeführt, sind nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 17.12.1985, 85/05/0126) die in den Bauplänen als Bestand dargestellten Bauführungen nicht Gegenstand einer Baubewilligung. Der gartenseitige Zubau ist demnach von der Baubewilligung 1953 nicht umfasst und daher der ausreichende Lichteinfall auf das bestehende, aber konsenslos errichtete Fenster in der Feuermauer nicht zu wahren.Auch der geltend gemachte Einwand der Berufungswerberin Mag. RR, der gartenseitige Zubau auf ihrer Liegenschaft sei nicht konsenslos und daher dessen Fenster zu berücksichtigen, geht ins Leere. In ihrer Berufung führt die Berufungswerberin dazu aus, dass der Zubau und somit auch das bestehende Hauptfenster spätestens mit Baubescheid aus dem Jahr 1953 als (mit-)bewilligt zu qualifizieren sei. Zu diesem Fenster ist in Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996 zur ausreichenden Belichtung festzuhalten, dass im Jahr 1887 die Errichtung eines Einfamilienhauses ohne gartenseitigen Vorbau bewilligt wurde. Im Jahr 1953 wurden für den Aufbau eines Stockwerkes Einreichpläne bewilligt, die auch einen Zubau samt Fenster in der Feuermauer als Bestand im Plan eingezeichnet hatten, der offensichtlich konsenslos errichtet worden war. Wie bereits ausgeführt, sind nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 17.12.1985, 85/05/0126) die in den Bauplänen als Bestand dargestellten Bauführungen nicht Gegenstand einer Baubewilligung. Der gartenseitige Zubau ist demnach von der Baubewilligung 1953 nicht umfasst und daher der ausreichende Lichteinfall auf das bestehende, aber konsenslos errichtete Fenster in der Feuermauer nicht zu wahren. Bezüglich der Einwendung der Berufungswerber AW und CW hinsichtlich Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ist anzumerken, dass dieses Vorbringen aufgrund der Formulierung "
Planbeilage Ansicht Nord vom bestehenden Terrain um 49 cm" von der Baubehörde I. Instanz im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Gebäudefront zukommt. Bei genauerer Betrachtung des Vorbringens sowie der von den Berufungswerbern angefertigten Skizze, die als Beilage des Bewilligungsbescheides zum Akt genommen wurde, wird damit jedoch nicht die Höhe der nordseitigen Gebäudefront bemängelt, sondern die Überschreitung der zulässigen Höhe der den Berufungswerbern zugewandten Gebäudefront West geltend gemacht. Die Berufungswerber griffen nur deshalb auf die Ansicht Nord in den Planunterlagen zurück, da ihnen diese vermutlich am geeignetsten erschien, um die von ihnen behauptete Überschreitung der zulässigen Höhe der Gebäudefront West zeichnerisch darzustellen. Allerdings wird von der NÖ BO 1996 Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe nur im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude ein Mitsprachrecht eingeräumt. Wie bereits oben ausgeführt, ist jedoch
Abs 8 leg cit an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall nur auf bestehende, nicht jedoch auf zukünftige, bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Aufgrund der Situierung des Gebäudes der Berufungswerber AW und CW ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung hinsichtlich der bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das geplante Bauvorhaben nicht möglich. Auch aus § 51 Abs 4 leg cit, nach dem im Bauland mit der Widmungskategorie Kerngebiet ein Gebäude im hinteren Bauwich nur dann gebaut werden darf, wenn wie im gegenständlichen Fall keine hintere Bauchfluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster nicht nur zulässiger bestehender, sondern auch zukünftiger Gebäude gewahrt ist, kann im gegenständlichen Fall ein Anspruch auf Belichtung nicht abgeleitet werden, da im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise § 53 Abs 8 leg cit dieser Bestimmung vorgeht.Bezüglich der Einwendung der Berufungswerber AW und CW hinsichtlich Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ist anzumerken, dass dieses Vorbringen aufgrund der Formulierung "
Planbeilage Ansicht Nord vom bestehenden Terrain um 49 cm" von der Baubehörde römisch eins. Instanz im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Gebäudefront zukommt. Bei genauerer Betrachtung des Vorbringens sowie der von den Berufungswerbern angefertigten Skizze, die als Beilage des Bewilligungsbescheides zum Akt genommen wurde, wird damit jedoch nicht die Höhe der nordseitigen Gebäudefront bemängelt, sondern die Überschreitung der zulässigen Höhe der den Berufungswerbern zugewandten Gebäudefront West geltend gemacht. Die Berufungswerber griffen nur deshalb auf die Ansicht Nord in den Planunterlagen zurück, da ihnen diese vermutlich am geeignetsten erschien, um die von ihnen behauptete Überschreitung der zulässigen Höhe der Gebäudefront West zeichnerisch darzustellen. Allerdings wird von der NÖ BO 1996 Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe nur im Zusammenhang mit der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude ein Mitsprachrecht eingeräumt. Wie bereits oben ausgeführt, ist jedoch
Paragraph 53, Absatz 8, leg cit an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall nur auf bestehende, nicht jedoch auf zukünftige, bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Aufgrund der Situierung des Gebäudes der Berufungswerber AW und CW ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung hinsichtlich der bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das geplante Bauvorhaben nicht möglich. Auch aus Paragraph 51, Absatz 4, leg cit, nach dem im Bauland mit der Widmungskategorie Kerngebiet ein Gebäude im hinteren Bauwich nur dann gebaut werden darf, wenn wie im gegenständlichen Fall keine hintere Bauchfluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster nicht nur zulässiger bestehender, sondern auch zukünftiger Gebäude gewahrt ist, kann im gegenständlichen Fall ein Anspruch auf Belichtung nicht abgeleitet werden, da im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise Paragraph 53, Absatz 8, leg cit dieser Bestimmung vorgeht. Ergänzend, allerdings nicht entscheidungsrelevant, da den Nachbarn aufgrund der Wahrung der ausreichenden Belichtung hinsichtlich der Gebäudehöhe kein Mitsprachrecht zukommt, wird festgehalten, dass es sich nach Ansicht des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, bei der Nordfront des projektierten Gebäudes um keine Giebelfront handelt. Da (mit Ausnahme von zwei untergeordneten je ca. 70 cm breiten Stücken) alle oberen Abschlüsse unter 10° geneigt sind, könne darin allgemein weder aus gestalterischer noch aus bautechnischer Sicht ein Giebel erkannt werden. Zum - erst in der Berufung vorgebrachten - Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH, die auf der Nordseite des Grundstücks projektierte Mauer befinde sich jenseits der Grenze teilweise auf dem Grundstück von Frau Mag. RR, die als Grundstückseigentümerin nicht die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt habe, ist auszuführen, dass eine strittige Grundgrenze nur dann ein subjektives Nachbarrecht begründet, wenn eine Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll (VwGH 25.4.1995, 94/05/0241). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH ist jedoch im gegenständlichen Fall denkunmöglich, da die Frage des Grenzverlaufs die Grenze des gegenständlichen Baugrundstückes zum Nachbargrundstück von Frau Mag. RR und nicht jene zum Nachbargrundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH betrifft. Zudem besitzen Nachbarn in Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 leg cit hinsichtlich der Frage, ob die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer vorliegt oder nicht, kein Mitspracherecht. In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens wird, wenn sich im Verfahren ergibt, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist (vgl VwGH 30.11.1999, 97/05/0262; 16.09.2003, 2002/0511 040).Zum - erst in der Berufung vorgebrachten - Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH, die auf der Nordseite des Grundstücks projektierte Mauer befinde sich jenseits der Grenze teilweise auf dem Grundstück von Frau Mag. RR, die als Grundstückseigentümerin nicht die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt habe, ist auszuführen, dass eine strittige Grundgrenze nur dann ein subjektives Nachbarrecht begründet, wenn eine Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll (VwGH 25.4.1995, 94/05/0241). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH ist jedoch im gegenständlichen Fall denkunmöglich, da die Frage des Grenzverlaufs die Grenze des gegenständlichen Baugrundstückes zum Nachbargrundstück von Frau Mag. RR und nicht jene zum Nachbargrundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH betrifft. Zudem besitzen Nachbarn in Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, leg cit hinsichtlich der Frage, ob die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer vorliegt oder nicht, kein Mitspracherecht. In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens wird, wenn sich im Verfahren ergibt, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist vergleiche VwGH 30.11.1999, 97/05/0262; 16.09.2003, 2002/0511 040). Da auch die Berufungswerberin Mag. RR den Einwand der strittigen Grundgrenze sowie ihrer damit in Zusammenhang stehenden fehlenden Zustimmung zum Bauvorhaben, den sie schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2013 erhoben hat, vorbringt und in ihrem Fall eine Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben denkbar ist, ist
AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden:Da auch die Berufungswerberin Mag. RR den Einwand der strittigen Grundgrenze sowie ihrer damit in Zusammenhang stehenden fehlenden Zustimmung zum Bauvorhaben, den sie schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2013 erhoben hat, vorbringt und in ihrem Fall eine Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben denkbar ist, ist
Paragraph 38, AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden: Aus dem eingereichten Lageplan ist eindeutig ersichtlich, dass die auf der Nordseite des Grundstücks projektierte Mauer nicht auf dem Grundstück der Berufungswerberin Mag. RR steht. Zum Vorbringen der Bauwerberin in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2014, dass sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Grenzkataster befinde, was sich bereits aus dem öffentlichen Grundbuch ergebe, weshalb keine Grenze strittig oder unklar sein könne, ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Grundstück (noch) nicht im Grenzkataster befindet. Grundstücke im Grenzkataster sind in der Katastralmappe an den strichliert unterstrichenen Grundstücksnummern erkennbar, im Grundstücksverzeichnis wird zur Kenntlichmachung der Grenzkatasterindikator "G" angeführt. Das gegenständliche Grundstück weist weder die eine noch die andere Kennzeichnung auf. Der Buchstabe "G" findet sich im Grundbuchauszug zwar in der Zeile, in der die Überschriften der einzelnen Rubriken abgedruckt sind (wie GSTNR, FLÄCHE etc), demnach als Spaltenbezeichnung, nicht aber bei der jeweiligen Grundstücksnummer, neben der die Rubrik "G" leer bleibt. Daraus folgt, dass keine Rede davon sein kann, das Grundstück wäre unzweifelhaft im Grenzkataster enthalten. Grundlage für die lagerichtige Darstellung der Grenzen ist
Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 1996 der Vermessungsplan von Herrn DI HT vom 18.02.2010, der grenzverhandelt wurde. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift sind die Zustimmungserklärungen der Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke ersichtlich. Auch die Berufungswerberin Frau Mag. RR hat die vom Vermessungsbeamten festgestellten Grenzen anerkannt.Grundlage für die lagerichtige Darstellung der Grenzen ist
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ BO 1996 der Vermessungsplan von Herrn DI HT vom 18.02.2010, der grenzverhandelt wurde. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift sind die Zustimmungserklärungen der Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke ersichtlich. Auch die Berufungswerberin Frau Mag. RR hat die vom Vermessungsbeamten festgestellten Grenzen anerkannt. Darüber hinaus ist das Grundstück von Frau Mag. RR im Grenzkataster enthalten, erkennbar an der strichliert unterstrichenen Grundstücksnummer *** in der Katastralmappe und dem Grenzkatasterindikator "G" im Grundbuch. Das bedeutet, dass der gesamte Grenzverlauf dieses Grundstücks und somit auch die Grenze zum gegenständlichen Baugrundstück rechtlich verbindlich ist. Mit Schreiben vom 05.05.2014 bestätigte die VS GmbH, dass die im Lageplan dargestellte Grenze des gegenständlichen Baugrundstückes zum Nachbargrundstück von Frau Mag. RR dem Verlauf dieser Grenze im Grenzkataster entspricht, weshalb auch aus diesem Grund der Einwand der Berufungswerberin ins Leere geht. In Hinblick auf das begrenzte Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kommt einem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die in § 49 Abs l leg cit für die Qualifikation als unterirdisches Bauwerk bestimmten Toleranzgrenzen eingehalten werden, mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs 2 leg cit kein Mitspracherecht zu. Ebenso wenig kommt einem Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208) ein Mitspracherecht bezüglich der Bebauungsdichte zu, weshalb der Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH, Mag. RR sowie CW und AW, die Garage stelle kein unterirdisches Bauwerk dar und sei daher bei der Berechnung der bebauten Fläche zu berücksichtigen, wodurch die maximal bebaubare Fläche überschritten werde, ins Leere geht.In Hinblick auf das begrenzte Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kommt einem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die in Paragraph 49, Abs l leg cit für die Qualifikation als unterirdisches Bauwerk bestimmten Toleranzgrenzen eingehalten werden, mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, leg cit kein Mitspracherecht zu. Ebenso wenig kommt einem Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208) ein Mitspracherecht bezüglich der Bebauungsdichte zu, weshalb der Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH, Mag. RR sowie CW und AW, die Garage stelle kein unterirdisches Bauwerk dar und sei daher bei der Berechnung der bebauten Fläche zu berücksichtigen, wodurch die maximal bebaubare Fläche überschritten werde, ins Leere geht. Zudem übersehen die Berufungswerber, dass
Abs 1 leg cit Bauwerke oder Bauwerksteile in Hanglagen dann als unterirdisch gelten, wenn sie- wie im gegenständlichen Fall- nicht mehr als 1 m über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Zwar definiert § 49 Abs 1 leg cit den Begriff "unterirdisch" explizit nur in Bezug auf Bauwerke, die über eine Baufluchtlinie oder in einem Bauwich errichtet werden, jedoch kann in Hinblick auf das gesamte Grundstück wohl von keinen niedrigeren Toleranzgrenzen als für den Bauwich ausgegangen werden. Das gegenständliche Baugrundstück weist über eine Länge von 38,38 m ein Gefälle von 1,18 m auf(Ansicht Nord: 168,39 und 169,57 ü.A.) und ragt an seinem höchsten Punkt 97 cm über das Niveau. Aus den Planunterlagen Ansicht West ist ersichtlich, dass hier Teile der Garage lediglich 38 cm bzw 41 cm herausragen. Im linken Bereich der Westfront liegt die Garage vollständig unter dem Niveau. Der Einwendung, die Garage weise darüber hinaus eine zum Nachbarn freistehende Seitenwand auf und sei daher entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2001, 2001/l7/0050, als (oberirdisches) Gebäude zu qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass die zu den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH gekehrte Seitenfront der Garage nur im Ausmaß von 38 cm bis zu 97 cm über das Niveau ragt, demnach anders als im oben genannten Erkenntnis des VwGH nicht größtenteils freiliegt. Außerdem bewegen sich die herausragenden Teile noch im Toleranzbereich des § 49 Abs 1 leg cit und übersteigt die Garage daher das Gelände nicht im unzulässigen Ausmaß, weshalb sie als unterirdisches Bauwerk zu qualifizieren ist. Aufgrund dessen geht auch der Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH und der Berufungswerberin Mag. RR (ihr Einwand ist überdies präkludiert), dass die Garage als eigenständiges Geschoss zu berücksichtigen sei und dementsprechend die maximale Geschossanzahl überschritten werde, ins Leere. Abgesehen davon besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf eine von der Gebäudehöhe unabhängige Beschränkung der Geschosse, wenn der erlaubte Umriss eines zu errichtenden Gebäudes ohnehin durch Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe fixiert ist (VwGH vom 05.12.1961, 0839/61; vom 23.03.1999, 97105/0337; vom 20.11.1972, 0789/72) und sieht § 53 NÖ BO 8200-16 (vor Inkrafttreten der 11. Novelle) keine entsprechende Beschränkung der Anzahl der Geschoße vor. Zum Einwand der Berufungswerber CW und AW ist noch anzumerken, dass sich weder in der NÖ BO 1996 noch in der NÖ BTV 1997 eine Bestimmung findet, die vorschreibt, dass das Dach einer unterirdischen Garage mit Erde zu bedecken und begrünt auszuführen ist.Zudem übersehen die Berufungswerber, dass
Paragraph 49, Absatz eins, leg cit Bauwerke oder Bauwerksteile in Hanglagen dann als unterirdisch gelten, wenn sie- wie im gegenständlichen Fall- nicht mehr als 1 m über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Zwar definiert Paragraph 49, Absatz eins, leg cit den Begriff "unterirdisch" explizit nur in Bezug auf Bauwerke, die über eine Baufluchtlinie oder in einem Bauwich errichtet werden, jedoch kann in Hinblick auf das gesamte Grundstück wohl von keinen niedrigeren Toleranzgrenzen als für den Bauwich ausgegangen werden. Das gegenständliche Baugrundstück weist über eine Länge von 38,38 m ein Gefälle von 1,18 m auf(Ansicht Nord: 168,39 und 169,57 ü.A.) und ragt an seinem höchsten Punkt 97 cm über das Niveau. Aus den Planunterlagen Ansicht West ist ersichtlich, dass hier Teile der Garage lediglich 38 cm bzw 41 cm herausragen. Im linken Bereich der Westfront liegt die Garage vollständig unter dem Niveau. Der Einwendung, die Garage weise darüber hinaus eine zum Nachbarn freistehende Seitenwand auf und sei daher entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2001, 2001/l7/0050, als (oberirdisches) Gebäude zu qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass die zu den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH gekehrte Seitenfront der Garage nur im Ausmaß von 38 cm bis zu 97 cm über das Niveau ragt, demnach anders als im oben genannten Erkenntnis des VwGH nicht größtenteils freiliegt. Außerdem bewegen sich die herausragenden Teile noch im Toleranzbereich des Paragraph 49, Absatz eins, leg cit und übersteigt die Garage daher das Gelände nicht im unzulässigen Ausmaß, weshalb sie als unterirdisches Bauwerk zu qualifizieren ist. Aufgrund dessen geht auch der Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH und der Berufungswerberin Mag. RR (ihr Einwand ist überdies präkludiert), dass die Garage als eigenständiges Geschoss zu berücksichtigen sei und dementsprechend die maximale Geschossanzahl überschritten werde, ins Leere. Abgesehen davon besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf eine von der Gebäudehöhe unabhängige Beschränkung der Geschosse, wenn der erlaubte Umriss eines zu errichtenden Gebäudes ohnehin durch Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe fixiert ist (VwGH vom 05.12.1961, 0839/61; vom 23.03.1999, 97105/0337; vom 20.11.1972, 0789/72) und sieht Paragraph 53, NÖ BO 8200-16 (vor Inkrafttreten der 11. Novelle) keine entsprechende Beschränkung der Anzahl der Geschoße vor. Zum Einwand der Berufungswerber CW und AW ist noch anzumerken, dass sich weder in der NÖ BO 1996 noch in der NÖ BTV 1997 eine Bestimmung findet, die vorschreibt, dass das Dach einer unterirdischen Garage mit Erde zu bedecken und begrünt auszuführen ist. Zu den in der Berufung vorgebrachten Verfahrensmängel, kann festgehalten werden, dass der Nachbar Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (VwGH vom 31.01.1995, 92/05/0230; 14.12.2007, 2006/05/0181). Konkret wird von den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR vorgebracht, die Baubehörde I. Instanz habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Verfahrenseinleitung (nach Antragsrückziehung und Projektänderung) festzustellen und habe daher die auf dem Baugrundstück verhängte Bausperre
Novelle der NÖ BO LGBl 8200-17 in § 53 Abs 5 leg cit eingeführte Beschränkung der Anzahl der Hauptgeschosse missachtet.Konkret wird von den Berufungswerbern Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR vorgebracht, die Baubehörde römisch eins. Instanz habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Verfahrenseinleitung (nach Antragsrückziehung und Projektänderung) festzustellen und habe daher die auf dem Baugrundstück verhängte Bausperre
Paragraph 74, NÖ BO sowie die durch die 11. Novelle der NÖ BO Landesgesetzblatt 8200-17 in Paragraph 53, Absatz 5, leg cit eingeführte Beschränkung der Anzahl der Hauptgeschosse missachtet. Mit der Einwendung der Überschreitung der maximalen Geschossanzahl vermögen die Berufungswerber die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht darzutun, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar diesbezüglich kein Mitspracherecht besitzt. Allerdings besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens, wenn eine Bausperre, also ein allgemeines Bauverbot gegeben ist (VwSlg 7710/A). Die Missachtung einer Bausperre
leg cit kann daher der Nachbar im Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend machen. Durch eine allfällige Nichtfeststellung der tatsächlichen Verfahrenseinleitung wären die Berufungswerber daher in der Verfolgung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung der Bausperre beeinträchtigt. Dem Verwaltungsgeschehen ist zu entnehmen, dass am 25.11.2010 die Einreichung des Bauvorhabens erfolgte, allerdings ohne Zustimmung der Grundeigentümerin. In weiterer Folge erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber weder einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG noch wies sie sein Bauansuchen ab. Entgegen der Auskunft des Bürgermeisters vom 29.04.2011 wurde das Bauansuchen in der Zwischenzeit auch nicht vom Bauwerber zurückgezogen. Am 30.03.2012 wurde das Bauansuchen vom 25.11.2010 nachträglich von der Grundeigentümerin unterfertigt. Die Baubehörde I. Instanz erteilte daraufhin drei Verbesserungsaufträge. Da dem 3. Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde (auf den geänderten Einreichunterlagen fehlte die Unterschrift der Grundeigentümerin), wurde das Bauansuchen am 08.05.2013 mit Bescheid zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde jedoch wegen eines Zustellmangels
Dem daraufhin erteilten
Paragraph 64, a AVG 1991 aufgehoben. Dem daraufhin erteilten 4. Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen, weshalb mit Bescheid vom 16.10.2013 die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Dem Bauansuchen vom 25.11.2010 fehlte die
Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 1996 erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin.
Instanz der Bauwerberin unverzüglich einen Verbesserungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erteilen müssen. Da jedoch weder ein Verbesserungsauftrag erteilt noch das Bauansuchen
Abs 3 NÖ BO 1996 abgewiesen wurde und die Bauwerberin das Bauansuchen auch nicht zurückzog, war es seit dem 25.11.2010 anhängig. Die 11. Novelle der NÖ BO 1996 ist erst am 11.12.2010 in Kraft getreten.
Abs 1 NÖ BO 1996 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, weshalb auf das projektierte Bauvorhaben die Rechtslage vor der 11. Novelle anzuwenden ist.Dem Bauansuchen vom 25.11.2010 fehlte die
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ BO 1996 erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte die Baubehörde römisch eins. Instanz der Bauwerberin unverzüglich einen Verbesserungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erteilen müssen. Da jedoch weder ein Verbesserungsauftrag erteilt noch das Bauansuchen
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 1996 abgewiesen wurde und die Bauwerberin das Bauansuchen auch nicht zurückzog, war es seit dem 25.11.2010 anhängig. Die 11. Novelle der NÖ BO 1996 ist erst am 11.12.2010 in Kraft getreten.
Paragraph 77, Absatz eins, NÖ BO 1996 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, weshalb auf das projektierte Bauvorhaben die Rechtslage vor der
Abs 1 NÖ BO 1996 nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 leg cit erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind, wobei Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur bezüglich der ihnen zugewandten Gebäudefront zusteht und nur soweit, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient. Wie oben bereits ausgeführt, kommt im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des jeweiligen Wohnhauses der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR nicht in Betracht, weshalb die Berufungswerber durch die fehlenden bzw unrichtigen Höhenkotierungen auch nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzt sein können.Der Einwendung der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR, die Baubehörde römisch eins. Instanz verkenne, dass die von den Berufungswerbern gerügten fehlenden bzw unrichtigen Höhenkotierungen in den Einreichplänen keinesfalls als geringfügig qualifiziert werden können, weil gerade diese Angaben für die Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere der Gebäudehöhe und der Gewährleistung des gesetzlich garantierten Lichteinfalls, unerlässlich sind) ist entgegenzuhalten, dass Nachbarn
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, leg cit erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind, wobei Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur bezüglich der ihnen zugewandten Gebäudefront zusteht und nur soweit, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient. Wie oben bereits ausgeführt, kommt im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des jeweiligen Wohnhauses der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR nicht in Betracht, weshalb die Berufungswerber durch die fehlenden bzw unrichtigen Höhenkotierungen auch nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzt sein können. Zum Vorbringen der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR hinsichtlich Bauausführung und Standsicherheit des auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Brunnens ist festzuhalten, dass nur der Brunnen auf dem Grundstück der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH im Zuge der Errichtung des Wohnhauses (Einreichplan von 1885) (mit)-bewilligt wurde. Zwar ist auch hinsichtlich des Grundstückes der Berufungswerberin Mag. RR aus dem Einreichplan von 1885 für die Errichtung ihres Wohnhauses die Bewilligung eines Brunnens ersichtlich, allerdings ist dieser an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert. Die Berufungswerberin Mag. RR bezieht sich in ihrem Vorbringen jedoch auf einen gegrabenen Brunnen mit einer Tiefe von etwa 7 m und einem Durchmesser von etwa 1 m unmittelbar an der (südlichen) Grundstücksgrenze zum geplanten Bauvorhaben, der seit 1880 oder früher bestehen soll. Für diesen gegrabenen Brunnen ist dem Akt keine Baubewilligung zu entnehmen und befindet sich darin auch kein Hinweis, dass um solche angesucht worden wäre. Das Nachbarrecht auf Standsicherheit besteht nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als rechtmäßig bestehende Bauten kommen aber nicht nur solche in Betracht, für die eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige vorliegt, sondern auch solche, für die eine Baubewilligung oder Bauanzeige zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht vonnöten war. Folgt man nun der Behauptung der Berufungswerberin Mag. RR, dass der gegenständliche Brunnen tatsächlich vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1883 errichtet wurde, ist dieser Brunnen als rechtmäßig bestehendes Bauwerk zu qualifizieren ist und besteht auch diesbezüglich das Nachbarrecht auf Standsicherheit. Unabhängig davon, ob die Brunnen rechtmäßige Bauwerke darstellen oder nicht, geht der Einwand der Berufungswerber Dr. HH und Dr. EH sowie Mag. RR aber ins Leere, da ein Gründungskonzept über die Neuerrichtung eines Wohngebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft erstellt wurde, aus dem hervorgeht, dass die Abtragung der Vertikal- und Horizontalkräfte über eine Flachfundierung erfolgt sowie zur Sicherung der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke - somit auch der jeweiligen Brunnen - im Bauzustand die Fundamentplatte samt Kellerwände (d = 30 cm) abschnittsweise als Winkelstützmauer ausgeführt wird und die Standsicherheit daher in jeder Bauphase gewährleistet ist. Aus demselben Grund kann auch der Einwand der Berufungswerber CW und AW, dass weder Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube noch eine Wasserhaltung vorliegen, weshalb sie die Gefährdung der Standsicherheit ihres nur 75 cm von der Grundstücksgrenze entfernten Brunnens befürchten, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass die NÖ BO 1996 dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend einräumt, dass durch die Bauführung keine Veränderung von Grundwasserströmen eintritt.
Abs 2 leg cit werden subjektiv-öffentliche Rechte (nur) durch jene Bestimmungen ua der NÖ BO 1996 sowie der Durchführungsverordnungen begründet, die in der Z 1 bis Z 3 dieser Bestimmung taxativ angeführt sind. Eine Bestimmung betreffend Grundwasser findet sich weder in der NÖ BO 1996, noch in einem anderen in § 6 Abs 2 leg cit angeführten Gesetz oder einer Durchführungsverordnung. § 62 Abs 6 leg cit ist nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur Niederschlagswässer erfasst. Zur Veränderung des Grundwasserspiegels hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtig wird (VwGH vom 04.03.2008, 2007/05/0241 ua). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass die NÖ BO 1996 dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend einräumt, dass durch die Bauführung keine Veränderung von Grundwasserströmen eintritt.
Paragraph 6, Absatz 2, leg cit werden subjektiv-öffentliche Rechte (nur) durch jene Bestimmungen ua der NÖ BO 1996 sowie der Durchführungsverordnungen begründet, die in der Ziffer eins bis Ziffer 3, dieser Bestimmung taxativ angeführt sind. Eine Bestimmung betreffend Grundwasser findet sich weder in der NÖ BO 1996, noch in einem anderen in Paragraph 6, Absatz 2, leg cit angeführten Gesetz oder einer Durchführungsverordnung. Paragraph 62, Absatz 6, leg cit ist nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur Niederschlagswässer erfasst. Zur Veränderung des Grundwasserspiegels hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtig wird (VwGH vom 04.03.2008, 2007/05/0241 ua). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden.
O 1996 mitgeteilt, dass für den Fall, dass nicht binnen einer gewährten Frist das Projekt derart abgeändert werde, sodass die zulässige Gebäudehöhe
O 1996 eingehalten werde, und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die modifizierten Einreichunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt würden, der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen werde.Mit diesem Schreiben wurde der mitbeteiligten Partei (WP GmbH) auch
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 mitgeteilt, dass für den Fall, dass nicht binnen einer gewährten Frist das Projekt derart abgeändert werde, sodass die zulässige Gebäudehöhe
Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten werde, und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die modifizierten Einreichunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt würden, der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen werde. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurden nach gewährter Fristverlängerung Auswechslungspläne mit Datum 23.11.2015 und ein Beurteilungsgutachten des DI GP mit Datum 06.12.2015 zur Frage des Vorliegens einer Giebelfront sowie mit Schreiben vom 19.01.2016 ein dazu erfolgtes Ergänzungsgutachten des DI GP mit Datum 21.12.2015 vorgelegt.Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurden nach gewährter Fristverlängerung Auswechslungspläne mit Datum 23.11.2015 und ein Beurteilungsgutachten des DI Gesetzgebungsperiode mit Datum 06.12.2015 zur Frage des Vorliegens einer Giebelfront sowie mit Schreiben vom 19.01.2016 ein dazu erfolgtes Ergänzungsgutachten des DI Gesetzgebungsperiode mit Datum 21.12.2015 vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Amtssachverständige für Bautechnik, Dipl. Ing. DS, ersucht, eine Begutachtung des Bauvorhabens an Hand der neu vorgelegten Auswechslungspläne (Datum 23.11.2015) dahingehend vorzunehmen, ob diese Auswechslungspläne die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der von den Beschwerde führenden Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO) ausreichend berücksichtigen, und einer Bewilligung des am 25.11.2010 beantragten Bauvorhabens unter Zugrundelegung dieser Auswechslungspläne ein Hindernis nicht mehr entgegensteht.Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Amtssachverständige für Bautechnik, Dipl. Ing. DS, ersucht, eine Begutachtung des Bauvorhabens an Hand der neu vorgelegten Auswechslungspläne (Datum 23.11.2015) dahingehend vorzunehmen, ob diese Auswechslungspläne die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der von den Beschwerde führenden Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO) ausreichend berücksichtigen, und einer Bewilligung des am 25.11.2010 beantragten Bauvorhabens unter Zugrundelegung dieser Auswechslungspläne ein Hindernis nicht mehr entgegensteht. Das hierauf erstellte „Bautechnische Gutachten“ des DI DS vom 11.08.2016, das auch das konkret gestellte Beweisthema wiedergibt, wird nachstehend wiedergegeben (Fettdruck im Original): „B A U T E C H N I S C H E S G U T A C H T E N„B A U T E C H N römisch eins S C H E S G U T A C H T E N
dem Akt und aktueller Auskunft der Stadtgemeinde *** ist für die ggst. Liegenschaft Bauklasse II, III festgelegt, wie bei unten angeführten Ausschnitten aus dem aktueller Bebauungsplan (links) und dem Bebauungsplan, Stand 25.11.2010, ersichtlich:
dem Akt und aktueller Auskunft der Stadtgemeinde *** ist für die ggst. Liegenschaft Bauklasse römisch zwei, römisch drei festgelegt, wie bei unten angeführten Ausschnitten aus dem aktueller Bebauungsplan (links) und dem Bebauungsplan, Stand 25.11.2010, ersichtlich: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Bauklassen werden
der NÖ BO 1996 unterteilt, demgemäß beträgt die zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse II über 5 m bis 8 m und bei Bauklasse III über 8 m bis 11 m; es dürfen auch zwei aufeinanderfolgende Bauklassen festgelegt werden.Die Bauklassen werden
Paragraph 70, der NÖ BO 1996 unterteilt, demgemäß beträgt die zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse römisch zwei über 5 m bis 8 m und bei Bauklasse römisch drei über 8 m bis 11 m; es dürfen auch zwei aufeinanderfolgende Bauklassen festgelegt werden. Weiters ist für die ggst. Liegenschaft eine geschlossene Bebauungsweise festgelegt. Bebauungsweisen sind in § 70 der NÖ BO 1996 geregelt.Weiters ist für die ggst. Liegenschaft eine geschlossene Bebauungsweise festgelegt. Bebauungsweisen sind in Paragraph 70, der NÖ BO 1996 geregelt. Angemerkt wird, dass
Auskunft der Stadtgemeinde *** die Bebauungsbestimmungen hinsichtlich der Bauklassen und der Bebauungsweise für die ggst. Liegenschaft seit dem Stichtag der erstmaligen Einreichung am 25.11.2010 bis zum heutigen Tag unverändert geblieben sind. Die Lage des Bauvorhabens am Grundstück der ggst. Liegenschaft ist am Lageplan der Auswechslungspläne dargestellt (siehe unten): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ In § 19 der NÖ BO 1996 ist festgelegt, dass die Baupläne, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, auch eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe zu enthalten haben. In den Auswechslungsplänen zur Einreichung „***, ***“ vom 23.11.2015 wird dies im Plan „Ansichten mit Berechnung der Gebäudehöhen“, Plannummer 301h-4, (wie nachfolgend auszugsweise abgebildet) dargestellt und berechnet.In Paragraph 19, der NÖ BO 1996 ist festgelegt, dass die Baupläne, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, auch eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe zu enthalten haben. In den Auswechslungsplänen zur Einreichung „***, ***“ vom 23.11.2015 wird dies im Plan „Ansichten mit Berechnung der Gebäudehöhen“, Plannummer 301h-4, (wie nachfolgend auszugsweise abgebildet) dargestellt und berechnet. 3. Gutachten Grundlage der gutachterlichen Beantwortung der Beweisthemen bildet die nachfolgende Ermittlung der Gebäudehöhen der Gebäudefronten SÜD (Richtung Nachbar H), WEST (Richtung Nachbar W) und NORD (Richtung Nachbar RR) auf Basis der o.a. Angaben aus den Auswechslungsplänen. Eine Gebäudehöhenermittlung ist grundsätzlich ein in den Bestimmungen des § 53 der NÖ BO 1996 definiertes Schema, welches wie folgt beschrieben werden kann:Eine Gebäudehöhenermittlung ist grundsätzlich ein in den Bestimmungen des Paragraph 53, der NÖ BO 1996 definiertes Schema, welches wie folgt beschrieben werden kann: ● es sind bei dem Gebäude die einzelnen Gebäudefronten festzulegen; ● es ist zu klären, ob es sich bei den jeweiligen Gebäudefronten um Giebelfronten (bzw. Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss) handelt, falls diesbezügliche Ausnahmebestimmungen in Anspruch genommen werden; ● die jeweiligen Gebäudefronten sind allfällig in Frontabschnitte zu unterteilen; ● schließlich ist die Gebäudehöhe für jede Gebäudefront bzw. jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite); Für eine Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der von den Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte
NÖ BO 1996 sind aufgrund der Gebäudegeometrie (siehe Lageplan) folgende drei der festzulegenden Gebäudefronten relevant:Für eine Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der von den Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte
Paragraph 6, NÖ BO 1996 sind aufgrund der Gebäudegeometrie (siehe Lageplan) folgende drei der festzulegenden Gebäudefronten relevant: - Gebäudefront SÜD (Richtung Nachbar H) - Gebäudefront WEST (Richtung Nachbar W) - Gebäudefront NORD (Richtung Nachbar RR) a) Gebäudefront SÜD (Richtung Nachbar H) Diese Gebäudefront befindet sich an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück und ist auf den Auswechslungsplänen zur Ermittlung der Gebäudehöhe rot schraffiert dargestellt. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 1: Gebäudehöhenberechnung Ansicht Süd“
der Flächenberechnung der Auswechslungsunterlagen liegt eine Frontfläche von 208,78 m² und eine größte Frontbreite von 15,02 m vor, woraus sich eine mittlere Höhe der Gebäudefront von 13,90 m ergibt. Zur Flächenberechnung der Auswechslungsunterlagen wurde die Gebäudefront in Teilflächen unterteilt. Die Gebäudehöhenermittlung ist nachvollziehbar und rechnerisch korrekt. Somit ergibt sich bei der Gebäudefront SÜD (Richtung Nachbar H) eine mittlere Höhe der Gebäudefront von 13,90 m. Es handelt sich hier um eine Giebelfront bzw. Seitenfront von einem Gebäude mit zurückgesetztem Geschoß. Daher darf
Paragraph 53,
den Auswechslungsunterlagen liegt hier eine mittlere Höhe der Gebäudefront von 9,16 m vor, die höchstzulässige Gebäudehöhe für die Gebäudefront WEST beträgt 11 m. Somit wird bei der Gebäudefront WEST (Richtung Nachbar W) die zulässige Gebäudehöhe eingehalten. Die Gebäudefront dieses Bauteils befindet sich, wie am Lageplan ersichtlich, erst anschließend an die hintere Baufluchtlinie des Nachbargrundstückes.
Einsicht in den Bauakt des Nachbargrundstückes befindet sich am hinteren Bauwich des Nachbargrundstück kein baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude (somit auch kein baubehördlich bewilligtes Hauptfenster). Da auf dem Nachbargrundstück eine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist (siehe Bebauungsplan), darf
Einsicht in den Bauakt des Nachbargrundstückes befindet sich am hinteren Bauwich des Nachbargrundstück kein baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude (somit auch kein baubehördlich bewilligtes Hauptfenster). Da auf dem Nachbargrundstück eine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist (siehe Bebauungsplan), darf
Paragraph 51,
der Flächenberechnung der Auswechslungsunterlagen liegt eine Frontfläche von 534,19 m² und eine größte Frontbreite von 39,89 m vor, woraus sich eine mittlere Höhe der Gebäudefront von 13,39 m ergibt. Zur Flächenberechnung der Auswechslungsunterlagen wurde die Gebäudefront in Teilflächen unterteilt. Die Gebäudehöhenermittlung ist nachvollziehbar und rechnerisch korrekt. Somit ergibt sich bei der Gebäudefront NORD (Richtung Nachbar R) eine mittlere Höhe der Gebäudefront von 13,39 m. Ob bei der Gebäudefront NORD (Richtung Nachbar R) die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird, hängt davon ab, ob es sich bei dieser Gebäudefront um eine Giebelfront bzw. Seitenfront von einem Gebäude mit zurückgesetztem Geschoß handelt, denn dann dürfte
Paragraph 53,
Abs. 1 bis 5 ermittelten Fläche der Gebäudefront und nicht mit der theoretischen Umhüllenden zu berechnen ist.“„Um die traditionellen Bauformen in Niederösterreich nicht zu beeinträchtigen darf die zulässige Gebäudehöhe bei Giebelfronten von Gebäuden mit klassischen Dachformen (Satteldach, Pultdach, Kreuzdach) um bis zu 3 Meter überschritten werden. Damit eine ausreichende Belichtung noch gewährleistet wird, muss bei den Traufenpunkten dieser Giebelfronten die zulässige Gebäudehöhe jedoch eingehalten werden. Dadurch, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster im Grundriss nun in jedem Fall (sowohl bei eigenen als auch bei benachbarten Gebäuden) im Grundriss gesehen um bis zu 30° verschwenkt werden darf, ist durch diese Regelung auch bei einer um bis zu 3 Meter höheren Gebäudehöhe in den meisten Fällen eine ausreichende Belichtung auf die Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gewährleistet. Damit auch andere Dachformen und Dachaufbauten zulässig sind, darf auch bei diesen die höchstzulässige Gebäudehöhe um bis zu 3 Meter überschritten werden. Um den Lichteinfallswinkel nicht zu beeinträchtigen müssen alle diese Dachformen innerhalb einer theoretischen Umhüllenden der klassischen Dachformen liegen. Klargestellt wird noch, dass bei diesen anderen Dachformen die Höhe der Gebäudefront mit der
Absatz eins bis 5 ermittelten Fläche der Gebäudefront und nicht mit der theoretischen Umhüllenden zu berechnen ist.“ Aus diesen im Motivenbericht angeführten Motiven für die hinsichtlich dem Thema „Giebel“ geänderte NÖ BO 2014 ist ersichtlich, dass dieses Thema „vorher“, also auch in den früheren Novellen der NÖ BO 1996 eben nicht für alle in der Praxis vorkommenden Fälle unmissverständlich bestimmt war. In meiner bautechnischen Auskunft vom 28.04.2014 (e-mail an die Stadtgemeinde ***) bin ich – wie nachfolgend auszugsweise zitiert - bereits auf die Frage eingegangen, ob es sich (bei der damalig vorliegenden und nunmehrig abgeänderten) Gebäudefront um eine Giebelfront handelt. „Architektonische Begriffe wie Giebel, First, Dach u. dgl. werden nicht in den Begriffsbestimmungen der NÖ BO 1996 erklärt, sondern ergeben sich aus dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch, welcher wie folgt wiedergegeben und mit beiliegender Skizze verdeutlicht wird: Ein Giebel ist die obere abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich eines geneigten Daches, diese Gebäudefront wird daher auch als Giebelfront bezeichnet. Als Dachfirst, kurz First bezeichnet man die meist waagrechte obere Begrenzung einer geneigten Dachfläche. Als Ortgang wird der seitliche Abschluss einer geneigten Dachfläche am senkrecht stehenden Giebel bezeichnet, also die Verschneidungslinie der geneigten Dachfläche mit der Giebelfront. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Giebel, First, Ortgang kommt demnach nur beim geneigten Dach, nicht jedoch bei beim Flachdach vor. “ Die Frage nach einer Abgrenzung geneigtes Dach – Flachdach erscheint zunächst einfach zu beantworten, erfordert tatsächlich jedoch eine differenzierte Betrachtung. Sie wird z.B. im „Dachatlas – Geneigte Dächer“, Institut für internationale Architektur-Dokumentation, München wie folgt getroffen: „Ein Flachdach ist ein Dach, das entweder gar nicht oder so flach geneigt ist, dass die Dachflächen vom normalen Blickpunkt des Beschauers nicht sichtbar werden, also in der Erscheinung des Bauwerks keine Rolle spielen. Daraus geht hervor, dass „Flachdach“ kein konstruktiver oder bautechnischer, sondern ein rein gestalterisch-formaler Terminus ist oder sein sollte und dass als Grenze zum geneigten Dach hin nicht eine bestimmte Neigung angegeben werden kann. Ein und dieselbe Dachneigung kann bei dem einen Bau als Flachdach, bei dem anderen als geneigtes Dach angesprochen werden, je nach der Höhe des Bauwerks, dem Standpunkt des Beschauers und der Wandanschlüsse.“ In der ggst. Planskizze, welche nur aus einer Ansicht besteht, sind (mit Ausnahme zweier untergeordneter je ca. 70 cm breiten Stücke) alle oberen Abschlüsse unter 10° geneigt. Ohne einer konkreten Beurteilung des Bauvorhabens durch die zuständige Baubehörde vorzugreifen, kann darin allgemein weder aus gestalterischer noch aus bautechnischer Sicht ein Giebel erkannt werden.“ Ergänzend zu den Aussagen dieser bautechnischen Auskunft vom 28.04.2014 ist festzuhalten, dass es für den Begriff „Giebel“ in der (Fach-)Literatur unzählige und teilweise unterschiedliche Definitionen gibt, von welchen als Beispiel nachfolgende Begriffserläuterungen angeführt werden: a. „Bildwörterbuch der Architektur“, Hans Koepf, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1968 „Giebel, Abschlußform eines Satteldaches, auch Bekrönung eines Fensters (Fensterverdachung, Fensterg.)‚ einer *Ädikula oder eines anderen Bauteils. Der G. kann dreieckig, segmentbogenförmig, abgetreppt (Treppeng., Staffelg.) oder der Dachform entsprechend in mehreren Winkeln gebrochen (Knickg.) oder kurvenförmig ausgebildet sein. In der Antike trägt das G.feld (*Tympanon) bauplast. Schmuck und wird von *Akroterien bekrönt. In der Gotik wird der G. durch Maßwerk oder Blenden gegliedert und von Wasserspeiern oder Fialen gerahmt. Seit der Renaissance werden G. mit Voluten geschmückt ( *Voluteng.). Die Mitte eines G. ist (bes. in der Barockzeit) manchmal nicht geschlossen („gesprengter“ G.).Der G. über dem Mittelrisalit eines Gebäudes heißt Frontg. oder *Frontispiz. Der G. eines Zwerchdaches heißt Zwerchg. Oder Blendg. Als Blendg. oder Zierg. werden auch G. bezeichnet, denen kein Dachquerschnitt entspricht.“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ b. „Baulexikon“, P.Irsigler, Verlag Irsigler, Wien 1988 „Giebel, das Wanddreieck, das durch Sattel- oder Pultdach begrenzt wird, ausgehend davon wird die nach dem Giebel liegende Hausfront als Giebelwand (Giebelseite) bezeichnet.“ „Giebelmauer, sie wird an den oberen Enden von Dachschrägen begrenzt und läuft spitz zum Dachfirst. Im allgemeinen nichttragendes Mauerwerk. In der geschlossenen Bauweise als Brandmauer.“ c. „Baukonstruktionen Dachstühle“, Anton Pech, Karlheinz Hollinsky, Springer Verlag, Wien 2005 „Der Giebel ist eine meist dreieckige Wand, die die Fläche zwischen Außenwand und Dach eines Mauerwerks schließt. Bei einem Satteldach ist diese Fläche dreieckig. Auch die Wandfläche unter einem Walm wird als Giebel bezeichnet.“ d. „Deutsches Wörterbuch“, Karl-Dieter Bünting, Isis Verlag AG, Chur 1996 „Giebel, der; (oberer, schräg nach oben zusammenlaufender Teil der) Seitenwand eines Hauses“ Neben diesen beispielhaft angeführten, der Literatur entnommenen Begriffserläuterungen für den Begriff „Giebel“ wird auch auf das Beurteilungsgutachten von DI GP verwiesen, in welchem unter Punkt 3.5 ausführlich auf den Begriff Giebel im historischen und bautechnischen Sinn eingegangen wird sowie unter Punkt 3.6 nachfolgende Schlussfolgerungen getroffen werden:Neben diesen beispielhaft angeführten, der Literatur entnommenen Begriffserläuterungen für den Begriff „Giebel“ wird auch auf das Beurteilungsgutachten von DI Gesetzgebungsperiode verwiesen, in welchem unter Punkt 3.5 ausführlich auf den Begriff Giebel im historischen und bautechnischen Sinn eingegangen wird sowie unter Punkt 3.6 nachfolgende Schlussfolgerungen getroffen werden: „
der historischen und bautechnischen Entwicklung des Giebels sowie der praxisgerechten Weiterentwicklung der NÖ Bauordnung“ muss ein Giebel nicht immer streng dreieckig sein. […] Vielfältige Formen des Giebels bzw. der Giebelfront (wie Staffelgiebel, Stufengiebel, Zinnengiebel, Rechteckgiebel, Blendgiebel, gesprengte Giebel etc.) zeigen uns nicht nur die Architekturgeschichte bzw. –literatur, sondern z.T. auch die bisherigen NÖ Bauordnungen.“ Diese Schlussfolgerungen des Beurteilungsgutachtens von DI GP ergeben sich auch aufgrund der in diesem Gutachten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.10.1989, 88/05/0219, zitiert aus: „Niederösterreichisches Baurecht“,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.