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{'item': 'LVwG-AV-956/001-2016'}

Obsah (22)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 8§ 11§ 23§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 24§ 26§ 2§ 293§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-956/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2016 mit insgesamt 284,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin Mag. SH mit dem Betrag in der Höhe von 142,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2016 mit insgesamt 284,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin Mag. SH mit dem Betrag in der Höhe von 142,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am 05.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachten Antrag brachte der Beschwerdeführer NM, geb. ***, als Staatsangehöriger Serbiens, vertreten durch dessen Mutter VM als gesetzliche Vertreterin, den Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Gleichzeitig brachte die Mutter des Beschwerdeführers VM, geb. ***, als Staatsangehörige Serbiens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seine Aufenthaltskarte („Aufenthaltsbewilligung – Schüler“; gültig bis 13.03.2016), seinen Reisepass (gültig bis zum 15.01.2018), seine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung des Übergeordneten Gerichtes in *** vom 06.08.2015, seine E-Card und die Heiratsurkunde seiner Eltern DM und VM vor. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.01.2016 aufgefordert wurde, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen, legte diese Pläne einer Wohnung, einen Kaufvertrag vom 12.11.2002 abgeschlossen zwischen FK und LK einerseits und MJ andererseits, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Mutter des Beschwerdeführers vom 08.09.2015 und eine solche für den Beschwerdeführer vom 08.09.2015, einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für DM für den Zeitraum vom 01.
  2. bis 15.01.2016, Lohn-Gehaltsabrechnungen der PO GmbH für DM für den Zeitraum Juni bis September 2015 und für Jänner 2016, eine Kontoübersicht, eine Amtsbetätigung des Bezirksgerichtes Schwechat vom 29.01.2016, eine Bescheinigung des Hauptgerichtes in *** vom 27.01.2016, eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule in *** für den Beschwerdeführer vom 22.01.2016, einen Versicherungsdatenauszug für DM vom 29.01.2016, eine Bescheinigung des Innenministeriums von Serbien vom 27.01.2016 und eine Bescheinigung des Höheren Gerichtes in *** vom 25.01.2016 vor. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 bestätigt, dass es sich bei der Wohnung in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Darüber hinaus wurde mit E-Mails der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2016 und vom 10.02.2016 bestätigt, dass bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers keine Vormerkungen in Niederösterreich aufscheinen und keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren vorliegen würden.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 bestätigt, dass es sich bei der Wohnung in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Darüber hinaus wurde mit E-Mails der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2016 und vom 10.02.2016 bestätigt, dass bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers keine Vormerkungen in Niederösterreich aufscheinen und keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren vorliegen würden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer, DM und VM, Auskünfte aus dem offenen Firmenbuch, aktuelle Versicherungsdatenauszüge des DM sowie Auskünfte aus dem Gewerbeinformationssystem Austria eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 01.07.2016, GZ. IVW1F-16112, wurde der am 05.01.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Erstaufenthaltstitels“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer durch den Erziehungsberechtigten am 05.01.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG eingebracht worden wäre. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer durch den Erziehungsberechtigten am 05.01.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht worden wäre. Der Antrag der Kindesmutter ebenso vom 05.01.2016 hätte mangels Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 2 sowie § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den minderjährigen Beschwerdeführer handle, würden sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels

§ 23Abs.

4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

§ 23Abs.

4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.Der Antrag der Kindesmutter ebenso vom 05.01.2016 hätte mangels Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den minderjährigen Beschwerdeführer handle, würden sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seiner Vater DM erhobenen Beschwerde vom 29.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer ebenso erkennbar aus, dass er bereits für den Zeitraum vom 22.09.2015 bis 13.03.2016 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gehabt habe. Der nunmehrige Antrag sei im Sinne einer „Änderung des Visums“ zu sehen. Hinsichtlich der Ablehnung des von seiner Mutter beantragten Erstaufenthaltstitels habe diese auch den Vater des Beschwerdeführers zum Zwecke der Beschwerdeerhebung bevollmächtigt. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile auch die Übertragung der alleinigen Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer beantragt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auch weiterhin in schulischer Ausbildung und wolle in weiterer Folge eine Lehre beginnen. Der Beschwerdeführer legte dazu an weiteren Urkunden eine Vollmacht der VM für ihren Ehegatten vom 26.07.2016,eine Wohnrechtsvereinbarung vom 07.09.2015, einen Einreichplan vom 10.04.2005, die Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“; gültig bis 13.03.2016), eine Einverständniserklärung der VM an das Bezirksgericht Schwechat vom 28.07.2016, eine Bescheinigung des Höheren Gerichtes in *** vom 25.01.2016, ein Schreiben der WGKK vom 09.09.2015, zwei Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen Schule *** für den Beschwerdeführer vom 11.09.2015 und vom 29.01.2016 und das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2015/16 vor. Außerdem legte die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer ebenso am 29.07.2016 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 01.07.2016, GZ. IVW1F-16112, mit dem der für sie am 05.01.2016 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, die Wohnrechtsvereinbarung vom 07.09.2015, den Einreichplan vom 10.04.2005, nochmals den Kaufvertrag vom 12.11.2002 abgeschlossen zwischen FK und LK einerseits und MJ andererseits, die Kopie aus dem Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, einen Versicherungsdatenauszug für DM vom 22.07.2016, eine Bestätigung der OOEGKK vom 17.05.2016, einen Arbeitsvertrag zwischen der IF GmbH und DM, einen Lohn/Gehaltszettel der IF GmbH für DM von Mai 2016 und einen solchen für Juni 2016, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für DM vom 08.09.2015, ein Schreiben der WGKK vom 09.09.2015, die Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers für DM vom 26.07.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 18.07.2016, eine Bescheinigung des Innenministeriums von Serbien vom 27.01.2016, eine Bescheinigung des Hauptgerichtes in *** vom 27.01.2016, ein Schreiben des AMS *** an LM vom 27.01.2016, ein Schreiben des AMS *** an VeM vom 18.01.2016 und ein Schreiben der PVA an VaM vom Jänner 2016 (Beilagen ./1 bis ./18) vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.09.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 14.09.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-16113, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr seinen Rechtsvertreter Mag. Stefan Errath mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe, welcher ergänzend vorbrachte, dass bezogen auf den beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers eine Wohnrechtsvereinbarung bis 08.09.2020 geschlossen worden wäre. Es handle sich um eine Liegenschaft, auf welcher zwei Häuser errichtet seien. Die Familie des Beschwerdeführers benütze eine gesamte Etage eines Hauses auf dieser Liegenschaft und habe auf Grund eines familiären Nahverhältnisses die Familie dafür keinerlei Kosten für die Benutzung zu erbringen. Es treffe die Verwaltungsbehörde diesbezüglich auch die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und habe demnach die Verwaltungsbehörde entsprechende konkrete Anforderungen an die Parteien zu richten, damit diese entsprechende Beweisanträge stellen bzw. Urkunden vorlegen können. Auch hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinerlei Unterhaltsverpflichtung an ihren weiteren gemeinsamen Sohn SM zu leisten. Dieser sei bereits volljährig und bestehe nach serbischem Recht keine Unterhaltspflicht mehr. Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von ca. € 2.286,-- inklusive Sonderzahlungen genüge den gesetzlichen Unterhaltserfordernissen. Dazu legte der Beschwerdeführer ergänzend eine Bescheinigung der M Transport e.U. (Beilage ./19) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies einerseits mit Zustimmung der Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren GZ. LVwG-AV-957-2016 (Beschwerdeverfahren der VM), andererseits nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer

§ 39aAVG unter Zuziehung der Dolmetscherin für die serbische Sprache Mag.

SH.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies einerseits mit Zustimmung der Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren GZ. LVwG-AV-957-2016 (Beschwerdeverfahren der VM), andererseits nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer

Paragraph 39 a, AVG unter Zuziehung der Dolmetscherin für die serbische Sprache Mag. SH. In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend eine aktuelle Kopie aus dem Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, eine Anmeldung bei der OOEGKK samt angeschlossener Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai 2016 bis September 2016, ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für DM für den Zeitraum vom 13.05.2016 bis 31.08.2016, eine Schulbesuchsbestätigung der PTS *** für den Beschwerdeführer, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 29.11.2016 abgeschlossen zwischen MJ einerseits und DM, VM und NM andererseits und eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12.10.2016 (Beilagen ./20 bis ./25) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-16112 und IVW1F-16113 jeweils des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie GZ. LVwG-AV-956-2016 und LVwG-AV-957-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers, der VM und des Zeugen DM. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils den Beschwerdeführer, VM und DM betreffend.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin NM, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Serbiens und der Sohn der seit dem 20.11.1995 in aufrechter Ehe lebenden DM, geboren am ***, und VM, geboren am ***, beide ebenso Staatsangehörige Serbiens. Dieser Ehe entstammt auch noch weiters der am 13.01.1996 geborene Sohn SM, ebenso Staatsangehöriger Serbiens. DM übersiedelte bereits im Jahre 2010 nach Österreich, da er in Serbien keine Perspektive mehr sah, seine Familie zu erhalten. Seinen erlernten Beruf als Kraftfahrer und Mechaniker konnte er in Serbien nur insgesamt 4 Jahre lang ausüben. Außerdem lebten zu diesem Zeitpunkt bereits dessen Eltern und dessen Großmutter in Österreich. Seither lebt DM in Österreich und ist auch seit dem 01.03.2010 hier durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet. Nachdem DM den auch zurzeit aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erlangen konnte, gelang es ihm auch im Jahre 2015, eine Arbeitsstelle zu finden. DM ist bis heute auch seit April 2015 durchgehend erwerbstätig, musste aber viermal ohne sein Verschulden den Arbeitsgeber wechseln. Seit dem 01.09.2016 ist er bei der Firma M Transport e.U. mit Sitz in *** als Berufskraftfahrer beschäftigt und ist davon auszugehen, dass er diesen Beruf auch zumindest in den kommenden 12 Monaten ausüben wird. DM bezieht aus dieser Tätigkeit im Sinne einer Prognoseentscheidung auch bis auf weiteres ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 2.100,-- inklusive Sonderzahlungen, Überstünden und inklusive der halben Diäten. Seit September 2015 bewohnt DM ein Haus in ***, ***, welches im Eigentum des mit ihm schon viele Jahre befreundeten MJ steht. Letzterer ist aufgrund eines am 12.11.2002 abgeschlossenen Kaufvertrages Eigentümer der Liegenschaft in ***, auf der sich nicht nur dieses Haus, sondern auch ein weiteres Haus befindet, welches seinerseits von MJ und dessen Familie bewohnt wird. MJ bot DM an, eben das zweite auf dieser Liegenschaft situierte Haus zu bewohnen und als Gegenleistung lediglich auf das Haus zu schauen. Miet- oder Wohnungsgebrauchskosten sind von DM nicht zu bezahlen. DM erklärte sich mit diesem Angebot einverstanden und wurden auf Basis dieser Vereinbarung auch jeweils schriftliche Wohnrechtsvereinbarungen vom 07.09.2015 und 29.11.2016 abgeschlossen, mit denen sich MJ auch gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Mutter VM verpflichtete, diesen in eben diesem Haus bis 08.09.2020 ein unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen. Tatsächlich hat auch DM für keinerlei Miet- oder Wohnungsgebrauchskosten aufzukommen. Der Familie des Beschwerdeführers steht eine Wohnnutzfläche von rund 120 m² zur Verfügung und besteht diese Wohnnutzfläche insbesondere aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer, einem weiteren Zimmer, einem Badezimmer und einem WC. Das Haus und diese darin befindliche Wohnung befinden sich in einem sehr guten Zustand und entsprechen hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Ausstattung der Ortsüblichkeit, dies jedenfalls für drei Personen. Auch Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Schulden hat DM monatlich nicht zu bedienen. VM ist ebenso in Serbien geboren, dort aufgewachsen und hat ebendort ihre Schul- und Berufsausbildung als Frisörin absolviert. Sie übt in Serbien diesen Beruf auch aus, dies allerdings nicht in einem festen Beschäftigungsverhältnis. Sie lebt zurzeit in Serbien im Haus ihres in Österreich lebenden Schwiegervaters gemeinsam mit dem älteren Sohn SM. Sonstige Personen leben dort nicht und haben DM und VM dafür auch keine Kosten zu tragen. Auch dieses Haus befindet sich in einem guten Zustand. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit Herbst 2015 ebenso durchgehend in Österreich bei seinem Vater in *** und wurde ihm nach Antragstellung am 22.09.2015 die Erstaufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis zum 13.03.2016 erteilt. Er besucht seit dem Schuljahr 2015/16 die Polytechnische Schule in ***, im laufenden Schuljahr die
  2. Klasse. Die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers werden seither von dessen Vater getragen, wobei der Beschwerdeführer beabsichtigt, in weiterer Folge eine Lehre zu beginnen. Seit der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt und hier über einen Aufenthaltstitel verfügt, besucht ihn die Mutter des Beschwerdeführers hier, wobei sie jeweils auf die Dauer des visumfreien Aufenthaltes achtet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers kommt jetzt nur mehr fallweise bei diesen Besuchen mit. Dieser hat die Schulausbildung bereits abgeschlossen und ist derzeit in Serbien auf Arbeitssuche. Die Mutter des Beschwerdeführers und derer ältere Sohn SM sind neben dem eigenen teilweisen Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers als Frisörin auf finanzielle Unterstützung des DM sowie dessen Eltern und Großmutter angewiesen. Diese lassen gemeinsam der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers insgesamt rund 200,-- bis 300,-- Euro monatlich zukommen. Sobald die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebt, möchte sie hier eine Arbeitsstelle zu finden, wobei konkrete Aussichten noch nicht bestehen, geschweige denn eine konkrete Einstellungszusage vorliegen würde. Es kann nicht festgestellt werden, ob es ihr möglich sein wird, während der Dauer ihres beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden und ein eigenes Einkommen zu erzielen. Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Österreich nicht; in Serbien leben noch dessen Großeltern mütterlicherseits und dessen Tante samt derer Familie. Am 05.01.2016 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seinen Eltern eben bis auf weiteres im Haus in der *** in *** zu leben. Auch dann die Familie des Beschwerdeführers keine Miet- oder Wohnungsgebrauchskosten zu tragen haben. Nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wird zudem der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 10.09.2015 wurde der Mutter des Beschwerdeführers bescheinigt, dass sie am Prüfungszentrum GB in *** am 29.08.2015 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden hat. Der Beschwerdeführer selbst und auch dessen Mutter sind sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.12.2016, GZ. LVwG-AV-957/001-2016, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.12.2016, GZ. LVwG-AV-957/001-2016, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten und auch unstrittigen Daten des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders ergeben sich aus den vorliegenden Reisepässen, der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde und dem Zentralen Fremdenregister. Aus den im Grundsätzlichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und aus den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers schon im Jahre 2010 Serbien in Richtung Österreich verlassen hat. Auch die Gründe hierfür wurden vom Zeugen DM nachvollziehbar geschildert. Dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich nunmehr über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die berufliche Situation und die Einkommenssituation des DM ergeben sich primär aus dessen Aussage, die im Einklang mit den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen und den im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lohn-Gehaltsabrechnungen steht. Was das derzeitige Arbeitsverhältnis des Zeugen betrifft, war auch hier der Aussage des Zeugen zu folgen. Dem Zeugen war es nicht nur bislang gelungen, trotz der mehrfachen Wechsel jeweils wieder sofort einen neuen Arbeitsplatz zu finden, sondern erscheint dem Landesverwaltungsgericht aufgrund seiner Darstellung der Umstände und aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers nunmehr auch in seinem erlernten Beruf tätig ist, glaubwürdig, dass er diese Erwerbstätigkeit zumindest auch in den kommenden 12 Monaten ausüben wird. Die Höhe des prognostizierten Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./19 und ./
  2. Die Diäten wurden im Rahmen dieser Berechnung als Durchschnittsbetrag der letzten beiden Monate mit dem halben Betrag berücksichtigt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Höhe des monatlichen Gesamteinkommens in der weiteren näheren Zukunft ändern sollte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem vom Vater des Beschwerdeführers bewohnten Haus, welches im Sinne des Antrages auch der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers ist, ergeben sich ebenso aus den dazu übereinstimmenden Aussagen der VM und des Zeugen DM, aus den Beilagen ./1, ./2, ./3 und ./24 sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister. Auch hier wurde glaubwürdig dargelegt, wie und aus welchen Gründen es zu den abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen gekommen ist. Glaubwürdig wurde vom Zeugen DM auch dargelegt, dass er sogar bereit war und auch weiterhin wäre, sich an den Wohnungsgebrauchskosten zu beteiligen, was allerdings vom Eigentümer abgelehnt werde. Dass an sich der Eigentümer des Hauses über den beabsichtigten Zuzug des Beschwerdeführers (und dessen Mutter) informiert und einverstanden ist, ergibt sich schon alleine daraus, dass die vorliegenden Wohnrechtsvereinbarungen, zuletzt auch ausdrücklich mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter als Vertragsparteien (Beilagen ./1 und ./24), geschlossen wurden. Die Feststellungen zur Ausstattung und Ortsüblichkeit der Wohnung ergeben sich neben den Aussagen und den vorliegenden Plänen aus der Bestätigung der Marktgemeinde *** vom 01.02.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Übrigen auch seinerseits keinen Zweifel daran, dass der Zustand des verfahrensgegenständlichen Hauses in der *** in *** gut ist, jedenfalls der Ortsüblichkeit entspricht. Für eine gegenteilige Annahme bestehen nicht die geringsten Hinweise. Gerade aus der sich aus der Beilage ./25 ersichtlichen geplanten Übertragung der Obsorge über den Beschwerdeführer an den Kindesvater ergibt sich, dass dessen Wohnsituation jedenfalls dem ortsüblichen Standard entspricht, stellt dies doch ein maßgebliches Beurteilungskriterium für das Pflegschaftsgericht bzw. die Jugendwohlfahrtsbehörde dar. Richtig ist nicht zuletzt auch, dass die Familie des MJ an derselben Adresse Hauptwohnsitz gemeldet ist. Kein Zweifel besteht aber eben daran, dass diese ausschließlich das zweite Haus auf dieser Liegenschaft bewohnen. Die fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergeben sich aus der vorgelegten Auskunft aus der KSV1870–Privatinformation vom 18.07.2016 (Beilage ./13). Für sonstige Verbindlichkeiten der Eltern des Beschwerdeführers (bzw. umso mehr des Beschwerdeführers selbst) gibt es keinerlei Beweisergebnisse. Die Feststellungen bezogen auf die bisherige Lebenssituation der Mutter des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich primär aus deren eigenen Aussage, die Feststellungen bezugnehmend auf die Aufenthalte der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich im Rahmen ihrer Besuche auch aus der Aussage des Zeugen DM und aus den Kopien ihres Reisepasses (Beilagen ./4 und ./20). VM ist zwar laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ebenso wie ihr älterer Sohn SM zwar schon seit 08.09.2015 durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch bestehen keine Hinweise dafür, dass sie tatsächlich auch nur einmal die Dauer des visumfreien Aufenthaltes überschritten hätte. Dass zudem der Beschwerdeführer selbst schon seit September 2015 durchgehend in Österreich bei seinem Vater lebt, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen dazu, sondern auch aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen Schule in ***. Dessen im Jahre 2015 erteilte Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus der bezughabenden Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der vorgelegten Aufenthaltskarte. Unbestritten werden die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers seit seinem Aufenthalt in Österreich klarerweise von seinem Vater, der im selben Haushalt lebt, getragen. Ebenso lebensnah ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter und auf den Abschluss seiner Schulpflicht entsprechend seines Vorbringens eine Lehre beginnen wird, wobei eine konkrete Lehrstelle noch nicht genannt wurde. Was die finanzielle Situation der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers betrifft, liegen auch dazu übereinstimmende und glaubwürdige Aussagen der VM und des Zeugen DM vor. Es liegt auf der Hand, dass es der Mutter des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre Aufenthalte in Österreich nicht möglich ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Serbien als Frisörin nachzugehen und demnach mangels ausreichenden eigenen regelmäßigen Einkommens auch auf finanzielle Unterstützung insbesondere ihres Ehemannes angewiesen ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des in Serbien lebenden bereits volljährigen Bruders des Beschwerdeführers für diesen. Unter Zugrundelegung des familiären Umfeldes ist aber ebenso nachvollziehbar, dass diese Unterstützung insbesondere auch von den in Österreich lebenden Großeltern des Beschwerdeführers kommt, dies somit nicht strikt getrennt wird, und auch keine strikte Trennung der Unterstützung in jene an die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers gemacht wird. Auch die letztendlich vom Zeugen DM angegebene Höhe dieser Gesamtunterstützung ist glaubwürdig. Durchaus glaubwürdig auch dargelegt wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, wobei eine konkrete Arbeitsplatzsuche, geschweige denn Bewerbung offensichtlich bislang nicht stattgefunden hat. Die von ihr angegebene Möglichkeit in einem Krankenhaus wurde nur sehr vage beschrieben, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, so insbesondere auch, dass vom Beschwerdeführer kein Erstantrag, sondern ein Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag gestellt wurde, ergeben sich aus diesem selbst. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, jedenfalls ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nichts Gegenteiliges, dass diesem Antrag auch unverzüglich ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Eben aus diesem Antrag und aus sämtlichen Aussagen waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz in dem derzeit nur vom Beschwerdeführer und seinem Vater bewohnten Haus zu entnehmen. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem bezughabenden Schreiben der WGKK vom 09.09.
  4. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs der Mutter des Beschwerdeführers wurden dem diesbezüglichen unbedenklichen Diplom des ÖSD vom 10.09.2015 samt Prüfungsbestätigung entnommen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Mutter ergibt sich aus den dementsprechenden Bescheinigungen aus Serbien, den entsprechenden Bestätigungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich und den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet. Die Feststellung in Bezug auf das zu GZ. LVwG-AV-957-2016 geführte Verfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers wurden dem bezughabenden Akt entnommen.
  5. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt. 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 23 Abs. 4:Paragraph 23, Absatz 4 : „
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 24 Abs. 1 und 4:Paragraph 24, Absatz eins und 4 : „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“ (…)
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 26:Paragraph 26 : „Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Festzuhalten ist zunächst, dass von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid der am 05.01.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Erstaufenthaltstitels“ abgewiesen wurde und sich die Verwaltungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG stützte. Tatsächlich ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2016 einen Verlängerungsantrag

§ 24Abs.

1 NAG bzw. einen Zweckänderungsantrag

§ 26NAG stellte, was als einheitlicher Antrag zu behandeln ist (vgl. Vw

GH 09.11.2011, 2011/22/0006). Tatsächlich verfügte der Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt seiner gegenständlichen Antragstellung über die Festzuhalten ist zunächst, dass von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid der am 05.01.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Erstaufenthaltstitels“ abgewiesen wurde und sich die Verwaltungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG stützte. Tatsächlich ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2016 einen Verlängerungsantrag

Paragraph 24, Absatz eins, NAG bzw. einen Zweckänderungsantrag

Paragraph 26, NAG stellte, was als einheitlicher Antrag zu behandeln ist vergleiche VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006). Tatsächlich verfügte der Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt seiner gegenständlichen Antragstellung über die (Erst-)Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Von einem Erstantrag und der Erteilung eines Erstaufenthaltstitels kann somit keine Rede sein, womit auch die Anwendung des § 23 Abs. 4 NAG ausscheidet. Es war vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen des von ihm beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. (Erst-)Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Von einem Erstantrag und der Erteilung eines Erstaufenthaltstitels kann somit keine Rede sein, womit auch die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG ausscheidet. Es war vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen des von ihm beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seinerseits innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als dessen minderjähriger lediger Sohn Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als dessen minderjähriger lediger Sohn Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Da gegenständlich eben nicht von einem Erstantrag des Beschwerdeführers auszugehen ist, war im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 und 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV erfüllt. Da gegenständlich eben nicht von einem Erstantrag des Beschwerdeführers auszugehen ist, war im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV erfüllt. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer wie auch dessen Eltern mit dem Alleineigentümer jenes Hauses bzw. jener darin liegender Wohnung, in der der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, eine Wohnrechtsvereinbarung, dies zunächst in mündlicher und dann auch in verschriftlichter Form geschlossen haben. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist für den Alleineigentümer MJ rechtlich bindend, womit insgesamt von einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Wohnung auszugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG erfüllt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen des Weiteren – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen des Weiteren – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind.Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass wohl der minderjährige Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch dessen volljährige Bruder, SM, in diesem Zusammenhang bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens zu berücksichtigen ist, da letzterer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt bzw. dies derzeit zumindest derzeit nicht beabsichtigt ist, sodass sich zunächst daraus ein zu erreichendes Einkommen von € 1.459,79 errechnet. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Miet- oder Wohnungsgebrauchskosten ebenso wenig wie Kreditbelastungen bestehen. Was die ebenso ausdrücklich erwähnten Unterhaltsleistungen an Dritte betrifft, wird von der Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass vom Vater des Beschwerdeführers als Familienerhalter an dessen volljährigen Sohn SM ebensolche zu bestreiten sind. Hinsichtlich der Relevanz von derartigen Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl. 2009/22/0241, klargestellt, dass dieser in § 11 Abs. 5 NAG erwähnte Unterhaltsanspruch sowohl aus einem gesetzlichen wie etwa familienrechtlichen oder aus einem vertraglichen Titel herrühren kann. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthalte das NAG nicht.Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Miet- oder Wohnungsgebrauchskosten ebenso wenig wie Kreditbelastungen bestehen. Was die ebenso ausdrücklich erwähnten Unterhaltsleistungen an Dritte betrifft, wird von der Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass vom Vater des Beschwerdeführers als Familienerhalter an dessen volljährigen Sohn SM ebensolche zu bestreiten sind. Hinsichtlich der Relevanz von derartigen Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl. 2009/22/0241, klargestellt, dass dieser in Paragraph 11, Absatz 5, NAG erwähnte Unterhaltsanspruch sowohl aus einem gesetzlichen wie etwa familienrechtlichen oder aus einem vertraglichen Titel herrühren kann. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthalte das NAG nicht. Nun ergibt sich wiederum dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine vertragliche Vereinbarung in diesem Zusammenhang den Eltern des Beschwerdeführers einerseits und dem gemeinsamen volljährigen Sohn jedenfalls nicht besteht. Das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist, zumal dieser Sohn in Serbien aufhältig ist, nach serbischem Recht zu beurteilen. Daraus ergibt sich jedoch, dass das „Elternrecht“, so auch die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung, mit der Volljährigkeit oder mit der vorher eintretenden vollständigen Geschäftsfähigkeit des Kindes endet (Art. 84 FamG), ausgenommen das Kind ist gesundheitlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen (Art. 88 FamG). Von Letzterem ist gegenständlich nicht auszugehen, sodass eines gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Kindeseltern dem volljährigen Sohn gegenüber ebenso nicht (mehr) besteht.Nun ergibt sich wiederum dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine vertragliche Vereinbarung in diesem Zusammenhang den Eltern des Beschwerdeführers einerseits und dem gemeinsamen volljährigen Sohn jedenfalls nicht besteht. Das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist, zumal dieser Sohn in Serbien aufhältig ist, nach serbischem Recht zu beurteilen. Daraus ergibt sich jedoch, dass das „Elternrecht“, so auch die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung, mit der Volljährigkeit oder mit der vorher eintretenden vollständigen Geschäftsfähigkeit des Kindes endet (Artikel 84, FamG), ausgenommen das Kind ist gesundheitlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen (Artikel 88, FamG). Von Letzterem ist gegenständlich nicht auszugehen, sodass eines gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Kindeseltern dem volljährigen Sohn gegenüber ebenso nicht (mehr) besteht. Soweit man dennoch davon ausgehen möchte, dass man die festgestellte monatliche finanzielle Unterstützung als „Unterhaltszahlungen“ definiert, so würden diese Zahlungen ohne gesetzliche (oder vertragliche) Verpflichtung, demnach freiwillig erfolgen. Auf Freiwilligkeit basierende Zahlungen haben jedoch gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben, können doch diese Zahlungen auch jederzeit eingestellt werden. Unabhängig davon gilt aber vor allem in diesem Rahmen zweierlei unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Zum einen stammen diese monatlichen finanziellen Zuwendungen nicht ausschließlich vom Vater des Beschwerdeführers (sondern auch von dessen Eltern und dessen Großmutter) und kommen auch nicht ausschließlich dem volljährigen Bruder des Beschwerdeführers (sondern auch seiner Mutter) zu. Zum anderen gilt zu bedenken, dass selbst dann, wenn die gesamten monatlichen Zahlungen von jeweils maximal € 300,-- berücksichtigt werden würden, der „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 wieder abzuziehen wäre, womit auch de facto sich die Höhe des zu erreichenden (Haushaltsnetto-)Einkommens nur mit einem im Ergebnis vernachlässigbaren Betrag erhöhen würde. Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters als Familienerhalter betrifft, ist Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso, die Diäten aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von € 2.100,-- beziehen wird. Der Beschwerdeführer und seine Eltern werden daher über ein Gesamteinkommen verfügen, welches jedenfalls weit über dem zu erreichenden erforderlichen Richtsatz liegen wird, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt.Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von € 2.100,-- beziehen wird. Der Beschwerdeführer und seine Eltern werden daher über ein Gesamteinkommen verfügen, welches jedenfalls weit über dem zu erreichenden erforderlichen Richtsatz liegen wird, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt. Daraus ergibt sich wiederum, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Dadurch, dass aus denselben Gründen der Mutter des Beschwerdeführers der gleichzeitig von ihr beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde, wäre im Übrigen somit selbst unter Anwendung des § 23 Abs. 4 NAG das Ergebnis das Gleiche.Dadurch, dass aus denselben Gründen der Mutter des Beschwerdeführers der gleichzeitig von ihr beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde, wäre im Übrigen somit selbst unter Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG das Ergebnis das Gleiche. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin für die serbische Sprache zur Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 war

§ 39a

AVG erforderlich, da beide als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren auch fristgerecht mit der von ihr gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2016 zur Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin für die serbische Sprache zur Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 war

Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da beide als einzuvernehmende Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig waren, und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren auch fristgerecht mit der von ihr gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2016 zur GZ. LVwG-AV-957/002-2016 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 284,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden das gegenständliche Verfahren und das Verfahren LVwG-AV-957-2016 (Beschwerdeführerin VM) gemeinsam verhandelt. Beiden diesen Beschwerdeführern, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs. 1 AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben (vgl. dazu Vw

GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27).Paragraph 76, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.956.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.