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{'item': 'LVwG-S-336/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 45§ 25aArt. 133§ 64§ 7d§ 23§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-336/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.In den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend diese Spruchpunkte in Höhe von € 400,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend diese Spruchpunkte in Höhe von € 400,-- zu leisten.,

  1. In den Spruchpunkten
  2. und
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.In den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit:

  1. u.
  2. 24.06.2015
  3. u.
  4. zumind. am 24.06.2015 Ort:
  5. Firmensitz: ***, *** Beschäftigungsort: ***, *** Tatbeschreibung:
  6. u.
  7. Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener des Unternehmens SI s.r.o. mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Slowakei in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa auf der Baustelle in ***, *** und somit im Verwaltungsbezirk Gänserndorf, am 24.06.2015 festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die nachstehenden Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne dass Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen - Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) Lohnunterlagen, welche nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten hat.Nach Aufforderung wurden der BUAK am 24.06.2015 unvollständige Unterlagen übermittelt (es fehlten Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen sowie Auszahlungsbestätigungen vom Juni 2015) Arbeitnehmer:
  8. LP, geb. ***, seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigtSie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener des Unternehmens SI s.r.o. mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Slowakei in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa auf der Baustelle in ***, *** und somit im Verwaltungsbezirk Gänserndorf, am 24.06.2015 festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die nachstehenden Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne dass Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen - Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) Lohnunterlagen, welche nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten hat., Nach Aufforderung wurden der BUAK am 24.06.2015 unvollständige Unterlagen übermittelt (es fehlten Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen sowie Auszahlungsbestätigungen vom Juni 2015) , , Arbeitnehmer: ,
  9. LP, geb. ***, seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigt
  10. RB, geb. ***, seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigt
  11. u.
  12. Sie haben es als Verantwortlicher (bzw. nach außen zur Vertretung Berufener bzw. Bezeichneter Beauftragter gem. § 7b Abs. 1 Z. 4 AVRAG) des Unternehmens SI s.r.o. mit Sitz in ***, ***, das Arbeitgeber ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen die nachstehenden Arbeitnehmer nicht den nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag für das Baugewerbe und Bauindustrie Österreich 2015 (Hilfsarbeiter) zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufkriterien geleistet hat.Arbeitnehmer:
  13. LP, geb. *** (seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigt), ausbezahlter Bruttostundenlohn: € 5,77, zustehender Bruttostundenlohn lt. Kollektivvertrag: € 11,45, Unterentlohnung: 49,57% Sie haben es als Verantwortlicher (bzw. nach außen zur Vertretung Berufener bzw. Bezeichneter Beauftragter gem. Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG) des Unternehmens SI s.r.o. mit Sitz in ***, ***, das Arbeitgeber ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen die nachstehenden Arbeitnehmer nicht den nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag für das Baugewerbe und Bauindustrie Österreich 2015 (Hilfsarbeiter) zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufkriterien geleistet hat., , Arbeitnehmer:,
  14. LP, geb. *** (seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigt), ausbezahlter Bruttostundenlohn: € 5,77, zustehender Bruttostundenlohn lt. Kollektivvertrag: € 11,45, Unterentlohnung: 49,57% ,
  15. RB, geb. *** (seit 22.06.2015 auf der Baustelle beschäftigt), ausbezahlter Bruttostundenlohn: € 5,77, zustehender Bruttostundenlohn lt. Kollektivvertrag: € 11,45, Unterentlohnung: 49,57% HINWEIS: Sie werden darauf hingewiesen, dass mit rechtskräftiger Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz

den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG aufgenommen werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 7d Abs. 1 i.V.m. § 7i Abs. 1 AVRAGzu
  2. Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG zu
  3. § 7d Abs. 1 i.V.m. § 7i Abs. 1 AVRAGzu
  4. Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG zu
  5. § 7i Abs. 5 i.V.m. § 7e AVRAGzu
  6. Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, AVRAG zu
  7. § 7i Abs. 5 i.V.m. § 7e AVRAGzu
  8. Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 1.000,00 24 Stunden § 7i Abs. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, AVRAG zu € 1.000,00 24 Stunden § 7i Abs. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, AVRAG zu € 3.500,00 86 Stunden § 7i Abs. 5 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5, AVRAG zu € 3.500,00 86 Stunden § 7i Abs. 5 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5, AVRAG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 900,00 Gesamtbetrag: € 9.900,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nach der erfolgten Baustellenkontrolle gelegte Anzeige, Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen, sowie den Umstand, dass sich der Beschuldigte im Verfahren verschwiegen hätte und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Deliktsetzung als erwiesen erachtet werde, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, es treffe einerseits nicht zu, dass die vollständigen Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereit gehalten wurden, sowie in der Folge auch nicht an die Kontrollbehörde abgesendet. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hätten sich diese Unterlagen tatsächlich auf der Baustelle befunden. Ebenso führe die von ihm vertretene Firma Arbeitsaufzeichnungen sehr korrekt, weil aufgrund dieser Aufzeichnungen dann die Lohnabrechnung erfolge. Auch seien beide Dienstzettel sowohl von Herrn LP als auch von Herrn BR auf der Baustelle bereitgehalten worden. Die Kontrollbeamtin habe ihn nach Durchsicht der Unterlagen auch nicht aufgefordert, etwaige weitere Unterlagen nachzureichen. Er habe deshalb keinen Grund gehabt, sowohl die Arbeitsaufzeichnungen als auch die Dienstzettel von Herrn LP bereitzustellen. Betreffend der fehlenden Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen für den Monat Juni 2015 sei zu beachten, dass laut Dienstzettel die Löhne im Unternehmen erst am 30. des Folgemonats ausbezahlt würden, sodass eben zum Kontrollzeitpunkt die Löhne noch nicht ausbezahlt waren und bis zum 26.06.2015 weder Lohnzettel noch Auszahlungsbestätigungen diesbezüglich nachgereicht werden konnten. Was den Vorwurf der Unterentlohnung betreffe, müsse er auch diesen zurückweisen, weil die Arbeiter auf der Baustelle für die Zeit der Entsendung in Österreich sehr wohl den nach Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie vorgesehenen Lohn, nämlich € 11,45 brutto in der Stunde bekommen hätten. Für die Arbeit in der Slowakei gelange natürlich ein niedrigerer Lohn zur Auszahlung. Diesbezüglich nehme er an, dass die Arbeitnehmer bei der Kontrolle aus einem Missverständnis heraus den slowakischen Lohn angegeben hätten. Diesbezüglich lege er als Nachweis die Lohnzettel für die Tätigkeit der beiden in Rede stehenden Personen für den Zeitraum Juni 2015 und die dazu gehörige Lohnauszahlungsliste als Auszahlungsbestätigung bei. Auch könne er sein Vorbringen durch die Zeugenaussage des Herrn LP beweisen, dessen Vernehmung er hier beantrage. In der Folge wolle das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt werden. Nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde an die BUAK als im Verfahren einschreitende Amtspartei, gab diese zu dem getätigten Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme in der Form ab, als mitgeteilt wurde, dass wie bei jeder anderen Kontrolle auch durch den Baustellenerheber geprüft worden sei, ob die

§ 7dAbs.

1 AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle aufliegen. Das einschreitende Erhebungsorgan, welches vorliegendenfalls die Baustellenkontrolle durchführte, sei jedenfalls der slowakischen Sprache mächtig, weshalb eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher während der am 24. Juni 2015 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle anwesend gewesen sei, sehr gut möglich gewesen wäre.Nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde an die BUAK als im Verfahren einschreitende Amtspartei, gab diese zu dem getätigten Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme in der Form ab, als mitgeteilt wurde, dass wie bei jeder anderen Kontrolle auch durch den Baustellenerheber geprüft worden sei, ob die

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle aufliegen. Das einschreitende Erhebungsorgan, welches vorliegendenfalls die Baustellenkontrolle durchführte, sei jedenfalls der slowakischen Sprache mächtig, weshalb eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher während der am 24. Juni 2015 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle anwesend gewesen sei, sehr gut möglich gewesen wäre. Ein Arbeitgeber habe

§ 23a Abs.

3 BUAG den Bediensteten der BUAK die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Zu diesen Unterlagen zählten unter anderem auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung).

§ 7dAbs.

1 AVRAG habe der Arbeitgeber die Lohnunterlagen zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und dem nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts am Arbeits- bzw. Einsatzort bereitzuhalten. Nach § 7h Abs. 2 AVRAG sei die BUAK berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern. Auf der Baustelle seien jedenfalls entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Arbeitsaufzeichnungen vorhanden gewesen. Weiters sei zwar der Dienstzettel des Arbeitnehmers RB nicht jedoch jener des LP vorhanden gewesen. Da die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG nicht vollständig auf der Baustelle vorhanden gewesen seien und sich nach der Befragung der angetroffenen Arbeitnehmer der Verdacht auf eine kollektivvertragliche Unterentlohnung ergeben hätte, wäre zwecks weiterer Erhebungen dem Beschwerdeführer noch auf der Baustelle ein Aufforderungsschreiben in slowakischer Sprache (der Anzeige beigelegt) ausgehändigt worden, in welchem jene Unterlagen angeführt waren, welche innerhalb der vorgegebenen Frist übermittelt werden sollten. Die Übernahme dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf diesem Aufforderungsschreiben wären die nicht bereitgehaltenen und an die BUAK nachzureichenden Unterlagen von der Baustellenerheberin deutlich angehakt worden. Unter diesen Unterlagen befänden sich unter anderem die Stundenaufzeichnungen (Stundenberichte) und mute es deshalb merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er von der Kontrollbeamtin nicht aufgefordert worden sei, Unterlagen nachzureichen, weil das Aufforderungsschreiben in slowakischer Sprache eben vorliege und dessen Übernahme vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt worden sei. Spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Aufforderungsschreibens in slowakischer Sprache wäre es für den Beschwerdeführer selbst bei Verständigungsschwierigkeiten auf der Baustelle möglich gewesen, die bereitgehaltenen Lohnunterlagen der Baustellenerheberin vorzuweisen. Wie bereits in der Anzeige angemerkt, können die Lohnzettel/Lohnunterlagen, Auszahlungsbestätigungen/Banküberweisungsbelege sowie die vollständigen Arbeitsaufzeichnungen des aktuellen Lohnmonats, in diesem Fall für den Lohnmonat Juni 2015 natürlich erst nach Ablauf des Lohmonates vorgelegt werden. Die Arbeitnehmer hätten jedoch angegeben, bereits seit 22.06.2015 auf dem gegenständlichen Bauvorhaben tätig zu sein. Für die Übermittlung des Arbeitsvertrags oder Dienstzettels von Herrn LP, der Arbeitsaufzeichnungen der Arbeiter bis zum 24.06.2015 sowie den Unterlagen betreffend eine Lohneinstufung sei der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma eine Frist bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, sohin bis zum 26.06.2015 eingeräumt worden, für die restlichen Unterlagen hinsichtlich des Juni 2015 eine Frist bis zum 20. des Folgemonats. Am 24.06.2015 wären zwar fristgemäß die Dienstzettel der Arbeitnehmer an die BUAK übersandt worden, jedoch hätten die Arbeitsaufzeichnungen bis 24.06.2105 sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung gefehlt. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Löhne in der Firma erst am 30. des Folgemonats ausbezahlt würden, weshalb eine Übermittlung der Lohnzettel und Auszahlungsnachweise an die BUAK jedenfalls ab 30.07.2015 möglich gewesen wäre und sei dazu anzumerken, dass Unterlagen der SI s.r.o., die nach dem 30.07.2015 von der Firma übersandt worden wären, mittels Anzeigenergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls übermittelt worden wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zur Verständigung der Behörde am 19. August 2015 keinerlei Unterlagen an die BUAK übermittelt und habe diese auch bis dato keine weiteren Lohnunterlagen der SI s.r.o. erhalten.Ein Arbeitgeber habe

Paragraph 23, a Absatz 3, BUAG den Bediensteten der BUAK die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Zu diesen Unterlagen zählten unter anderem auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung).

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG habe der Arbeitgeber die Lohnunterlagen zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und dem nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts am Arbeits- bzw. Einsatzort bereitzuhalten. Nach Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG sei die BUAK berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern. Auf der Baustelle seien jedenfalls entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Arbeitsaufzeichnungen vorhanden gewesen. Weiters sei zwar der Dienstzettel des Arbeitnehmers RB nicht jedoch jener des LP vorhanden gewesen. Da die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG nicht vollständig auf der Baustelle vorhanden gewesen seien und sich nach der Befragung der angetroffenen Arbeitnehmer der Verdacht auf eine kollektivvertragliche Unterentlohnung ergeben hätte, wäre zwecks weiterer Erhebungen dem Beschwerdeführer noch auf der Baustelle ein Aufforderungsschreiben in slowakischer Sprache (der Anzeige beigelegt) ausgehändigt worden, in welchem jene Unterlagen angeführt waren, welche innerhalb der vorgegebenen Frist übermittelt werden sollten. Die Übernahme dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf diesem Aufforderungsschreiben wären die nicht bereitgehaltenen und an die BUAK nachzureichenden Unterlagen von der Baustellenerheberin deutlich angehakt worden. Unter diesen Unterlagen befänden sich unter anderem die Stundenaufzeichnungen (Stundenberichte) und mute es deshalb merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er von der Kontrollbeamtin nicht aufgefordert worden sei, Unterlagen nachzureichen, weil das Aufforderungsschreiben in slowakischer Sprache eben vorliege und dessen Übernahme vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt worden sei. Spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Aufforderungsschreibens in slowakischer Sprache wäre es für den Beschwerdeführer selbst bei Verständigungsschwierigkeiten auf der Baustelle möglich gewesen, die bereitgehaltenen Lohnunterlagen der Baustellenerheberin vorzuweisen. Wie bereits in der Anzeige angemerkt, können die Lohnzettel/Lohnunterlagen, Auszahlungsbestätigungen/Banküberweisungsbelege sowie die vollständigen Arbeitsaufzeichnungen des aktuellen Lohnmonats, in diesem Fall für den Lohnmonat Juni 2015 natürlich erst nach Ablauf des Lohmonates vorgelegt werden. Die Arbeitnehmer hätten jedoch angegeben, bereits seit 22.06.2015 auf dem gegenständlichen Bauvorhaben tätig zu sein. Für die Übermittlung des Arbeitsvertrags oder Dienstzettels von Herrn LP, der Arbeitsaufzeichnungen der Arbeiter bis zum 24.06.2015 sowie den Unterlagen betreffend eine Lohneinstufung sei der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma eine Frist bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, sohin bis zum 26.06.2015 eingeräumt worden, für die restlichen Unterlagen hinsichtlich des Juni 2015 eine Frist bis zum 20. des Folgemonats. Am 24.06.2015 wären zwar fristgemäß die Dienstzettel der Arbeitnehmer an die BUAK übersandt worden, jedoch hätten die Arbeitsaufzeichnungen bis 24.06.2105 sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung gefehlt. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Löhne in der Firma erst am 30. des Folgemonats ausbezahlt würden, weshalb eine Übermittlung der Lohnzettel und Auszahlungsnachweise an die BUAK jedenfalls ab 30.07.2015 möglich gewesen wäre und sei dazu anzumerken, dass Unterlagen der SI s.r.o., die nach dem 30.07.2015 von der Firma übersandt worden wären, mittels Anzeigenergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls übermittelt worden wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zur Verständigung der Behörde am 19. August 2015 keinerlei Unterlagen an die BUAK übermittelt und habe diese auch bis dato keine weiteren Lohnunterlagen der SI s.r.o. erhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer hätten für die Zeit ihrer Entsendung nach Österreich den Kollektivvertraglohn für Baugewerbe und Bauindustrie erhalten, muss entgegen gesetzt werden, dass nach Durchsicht des Lohnzettels vom Juni 2015 Herrn RB ein Betrag von € 446,55 brutto für 39 Stunden ausbezahlt wurde, was einen Stundensatz von brutto € 11,45 ergebe. Laut Auszahlungsbestätigung habe der Arbeitnehmer den Nettobetrag

Lohnabrechnung übernommen und bestehe deshalb bei Herrn RB, wenn man diesen Unterlagen Glauben schenke, keine Unterentlohnung. Herr LP habe nach Arbeitsaufzeichnungen vom 23. bis 28.06.2015, also 32 Stunden gearbeitet und seien ihm für diese 32 Stunden € 366,40 brutto als Basislohn, was einen Stundenlohn von € 11,45 entspreche, ausbezahlt worden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass Herr LP bei der Befragung durch die Baustellenerheberin angegeben hätte, bereits seit 22.06.2015 auf dem Bauvorhaben zu arbeiten.

der Arbeitszeichnungen habe Herr LP aber an diesem Tag nicht gearbeitet, was nicht den Angaben des Arbeitnehmers entspreche. Auf der ZKO3-Meldung wäre sogar unter Punkt 7.11 der Beginn der Beschäftigung mit

  1. April 2015 angegeben. Den Angaben des Arbeitnehmers folgend geht die BUAK weiterhin von einer Unterentlohnung des LP aus. Ebenso werde nochmals und wiederholt darauf hingewiesen, dass das Baustellenerhebungsorgan der slowakischen Sprache mächtig sei und eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer daher auf der Baustelle daher sehr gut möglich gewesen wäre. Auch seien die von den Arbeitnehmern unterfertigten Niederschriften in der slowakischen Sprache verfasst, weshalb beantragt werde, der erhobenen Beschwerde den Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, dies gemeinsam mit dem gegen die weitere Geschäftsführerin der SI s.r.o. anhängigen Parallelverfahren wurde die die Baustellenkontrolle durchführende Bedienstete der BUAK als Zeugin einvernommen und der Beschwerdeführer ebenso wie die weitere Geschäftsführerin in der Sache als Partei befragt. Der von beiden Beschwerdeführern als Zeuge für ihr Vorbringen beantragte Bruder des PP, LP, ist zur Verhandlung nicht erschienen und konnte zunächst unbestritten festgestellt werden, dass beiden Beschwerdeführern, also PP und SC zum Zeitpunkt der gegenständlichen Deliktsanlastung die Geschäftsführereigenschaft der SI s.r.o. zukam und sie sohin auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezüglich der gegen das AVRAG gesetzten Delikte trifft. Unbestritten ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren ebenfalls, dass sich der Beschwerdeführer PP zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle mit seinem Bruder LP und dem weiteren Arbeiter RB auf der Baustelle befunden hat.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, dies gemeinsam mit dem gegen die weitere Geschäftsführerin der SI s.r.o. anhängigen Parallelverfahren wurde die die Baustellenkontrolle durchführende Bedienstete der BUAK als Zeugin einvernommen und der Beschwerdeführer ebenso wie die weitere Geschäftsführerin in der Sache als Partei befragt. Der von beiden Beschwerdeführern als Zeuge für ihr Vorbringen beantragte Bruder des PP, LP, ist zur Verhandlung nicht erschienen und konnte zunächst unbestritten festgestellt werden, dass beiden Beschwerdeführern, also PP und SC zum Zeitpunkt der gegenständlichen Deliktsanlastung die Geschäftsführereigenschaft der SI s.r.o. zukam und sie sohin auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezüglich der gegen das AVRAG gesetzten Delikte trifft. Unbestritten ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren ebenfalls, dass sich der Beschwerdeführer PP zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle mit seinem Bruder LP und dem weiteren Arbeiter RB auf der Baustelle befunden hat. Vor Aufnahme der Tätigkeiten im Bundesgebiet haben sich die beiden Beschwerdeführer, sohin PP und Frau SC betreffend der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten in *** bei einem privaten Unternehmen mit ähnlichen Namen wie der „BUAK“ erkundigt und beraten lassen, sowie sich ebenfalls über den für die Durchführung dieser Tätigkeiten in Österreich vorgeschriebenen Mindestlohn informiert. Die als Kontrollorgan einschreitende Bedienstete der BUAK konnte sich auf der Baustelle mit dem Beschwerdeführer PP aufgrund ihrer slowakischen Muttersprache jedenfalls einwandfrei verständigen, und war bei Durchführung dieser Kontrolle jedenfalls der Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel von Herrn LP nicht vorhanden, sowie auch keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffen die Lohneinstufung der beiden vor Ort arbeitenden Personen. Bezüglich der nicht vorhandenen Unterlagen auf der Baustelle hat die die Erhebung durchführende Bedienstete der BUAK auf der Baustelle dem Beschwerdeführer ein Formular in slowakischer Sprache hinterlassen, auf welchem sie ankreuzte, welche Unterlagen nicht vorhanden sind und deshalb nachgereicht werden müssen. Dieses Formular wurde dem Beschwerdeführer übergeben und hat er es mit Unterschrift gegengezeichnet, also faktisch bestätigt, welche Unterlagen nicht auf der Baustelle vorhanden waren und deshalb der BUAK binnen gesetzter Frist nachgereicht werden sollten. Ebenso ergab sich bei dieser am
  2. Juni 2015 durchgeführten Kontrolle der Verdacht auf eine bestehende Unterentlohnung der beiden Beschäftigten LP und RB. Wobei innerhalb der zunächst bis
  3. Juni 2015 gesetzten Frist seitens der SI s.r.o. zwar Dienstzettel für Herrn LP übermittelt wurden, sowie auch ein Auftragsschreiben betreffend die gegenständliche Baustelle, allerdings nicht alle seitens der BUAK angeforderten Unterlagen, also etwa Arbeitsaufzeichnungen für die vor der Kontrolle auf der Baustelle durchgeführten Tätigkeiten, sowie weiters Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der angetroffenen Arbeitnehmer. Der BUAK wurden weitere Unterlagen seitens beider Beschwerdeführer nicht übermittelt, allerdings nach erfolgter Anzeige und Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend der angelasteten Delikte durch die belangte Behörde dieser ein Lohnzettel sowohl für LP als auch BR betreffend den Lohnmonat Juni 2015 übermittelt. Für die beiden angeführten Arbeitnehmer ergibt sich daraus jeweils ein Bruttostundenlohn auf der Baustelle von € 11,
  4. Wobei die Erstbehörde dieser Vorlage zunächst nur betreffend des Herrn BR Glauben schenkte und hier wiederum nur im Parallelverfahren betreffend die weitere Geschäftsführerin Frau SC. Betreffend des LP schloss sich die Erstbehörde auch in dem Frau SC betreffenden Verfahren der Argumentation der BUAK an, dass dieser auf der Baustelle bereits seit
  5. Juni und nicht erst seit
  6. Juni tätig sei, weshalb eben aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Arbeitszeit nach wie vor eine Unterentlohnung vorliege. Im Gegensatz dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass auch betreffend des Herrn LP, wie sich aus den für ihn vorgelegten Lohnunterlagen ergibt, erst von einem Arbeitsantritt auf der Baustelle am
  7. Juni 2015 ausgegangen werden kann, weshalb er einen Bruttostundenlohn von jeweils € 11,45 für seine auf der Baustelle erbrachte Arbeitszeit erhalten hat und auch bei ihm wie bei RB keine Unterentlohnung festzustellen ist, wobei diese im Verfahren gegen Frau SC getroffenen Feststellungen auch für dieses den weiteren Geschäftsführer betreffende Parallelverfahren heranzuziehen sind. Getroffen wurden diese Feststellungen in freier Beweiswürdigung aufgrund der Angaben beider Beschwerdeführer und der als Zeugin einvernommenen Erhebungsbeamtin der BUAK, sowie den sonstigen schriftlichen von beiden Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. Betreffend der nicht auf der Baustelle vorhandenen und auch der BUAK in der Folge nicht vollständig übermittelten Unterlagen war den Angaben der als Zeugin befragten die Erhebungen durchführenden Bediensteten der BUAK zu folgen, zumal auf dem von dieser in slowakischer Sprache ausgefolgten Aufforderungsschreiben angeführt war, welche Unterlagen nachzusenden sind, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer auf der Baustelle übergeben wurde und er es auch unterzeichnete. Der Verantwortung des Beschwerdeführers dahingehend, es seien die in diesem Aufforderungsschreiben bezeichneten Unterlagen auf der Baustelle gewesen, jedoch vom Erhebungsorgan der BUAK nicht verlangt worden, kann jedenfalls weder gefolgt, noch diese Verantwortung nachvollzogen werden, dies aus dem bereits genannten Grund weil ja der Beschwerdeführer dieses Schreiben, auf welchem die nachzusendenden Unterlagen angeführt sind, unterzeichnet hat. Es ist deshalb nicht mit der Realität in Einklang zu bringen, dass die im Aufforderungsschreiben angeführten Unterlagen vom Erhebungsorgan der BUAK vorher nicht abverlangt worden wären. Der weitere Umstand, dass nicht alle der abverlangten Unterlagen an die BUAK übersandt wurden, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren faktisch nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen, dass er sich ebenso wie die weitere Geschäftsführerin nicht im Klaren darüber gewesen sei, was tatsächlich übersandt werden sollte, wobei allerdings auch hier auf das in slowakischer Sprache abgefasste und die nachzusenden Unterlagen beinhaltende Aufforderungsschreiben der BUAK zu verweisen ist. Betreffend der vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen – dies im Parallelverfahren der weiteren Beschwerdeführerin Frau Ing. SC - die sich auf die Entlohnung beziehen, folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Verantwortung des Beschwerdeführers, also dass der beschäftigte LP – bei welchem es sich um seinen Bruder handelt – ebenso wie der weitere auf der Baustelle tätige BR als Bruttoentlohnung pro Arbeitsstunde € 11,45 erhalten hat, dies weil faktisch abgesehen von Angaben, die LP im Zuge der ursprünglichen Baustellenkontrolle gemacht haben soll, keine weiteren Umstände darauf hindeuten, dass er schon vor dem
  8. Juli 2015 dort zu arbeiten begonnen hat, weshalb von einem Zutreffen der vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen ausgegangen werden kann, sowie die von den beiden genannten Arbeitnehmern ursprünglich die Entlohnung betreffenden Angaben, also dass sie 5 Euro pro Stunde erhalten würden, sich offenbar tatsächlich auf ihre vorherige Tätigkeit in der Slowakei beziehen, sohin nicht auf jene Arbeiten, welche sie auf der gegenständlichen Baustelle verrichtet haben. Ebenso ist es in die Beweiswürdigung eingeflossen, dass es sich bei LP um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, weshalb ebenfalls nicht angenommen wird, dass er gerade seinen Bruder, dies im Gegensatz zu dem weiteren auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer, für die verrichteten Arbeiten nicht entsprechend entlohnt. Die anzuwenden Bestimmungen des AVRAG lauten wie folgt: § 7d Abs. 1 AVRAG:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG: Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs. 1 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. § 7i Abs. 5 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG: Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
  9. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
  10. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Betreffend der in § 7d Abs. 1 AVRAG bezeichneten Lohnunterlagen sind diese in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegen gewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des § 18 B-VG von § 7d AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll den Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das verlangte Verhalten eindeutig erkennbar sein. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Unterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege) für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor dessen Ende existieren können, versteht sich schon aufgrund der Natur und dem Zweck der Unterlagen und der von diesen umfassten Nachweis. Durch die angeführte Novelle wird deshalb klargestellt, welche Dokumente unter den bereitzuhaltenden Lohnunterlagen zu verstehen sind. Ausgehend davon wurden wie oben festgestellt, erforderliche Unterlagen nicht auf der Baustelle bereitgehalten, sowie ebenfalls die aufgrund der Nichtbereithaltung in der Folge angeforderten Unterlagen der BUAK nur teilweise oder unvollständig übermittelt. Wobei allerdings schon dann, wenn die in § 7d Abs. 1 AVRAG genannten Unterlagen fehlen, ein Verstoß gegen § 7i AVRAG vorliegt.Betreffend der in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bezeichneten Lohnunterlagen sind diese in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegen gewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 18, B-VG von Paragraph 7 d, AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll den Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das verlangte Verhalten eindeutig erkennbar sein. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Unterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege) für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor dessen Ende existieren können, versteht sich schon aufgrund der Natur und dem Zweck der Unterlagen und der von diesen umfassten Nachweis. Durch die angeführte Novelle wird deshalb klargestellt, welche Dokumente unter den bereitzuhaltenden Lohnunterlagen zu verstehen sind. Ausgehend davon wurden wie oben festgestellt, erforderliche Unterlagen nicht auf der Baustelle bereitgehalten, sowie ebenfalls die aufgrund der Nichtbereithaltung in der Folge angeforderten Unterlagen der BUAK nur teilweise oder unvollständig übermittelt. Wobei allerdings schon dann, wenn die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG genannten Unterlagen fehlen, ein Verstoß gegen Paragraph 7 i, AVRAG vorliegt. Nicht erweisbar war dagegen die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin angelastete Unterentlohnung sowohl des LP und des BR, wobei betreffend des BR bereits auf das im Parallelverfahren gegen Frau Ing. SC ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen werden kann, sowie betreffend des Bruders des Beschwerdeführers, Herrn LP ausgehend von den obigen Feststellungen eine Beschäftigung desselben auf der Baustelle vor dem
  11. Juni 2015 nicht erweisbar war und er eben laut den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen für die auf der Baustelle verbrachte Tätigkeit vom
  12. bis
  13. Juni 2015, sohin 32 Arbeitsstunden einen Gesamtbruttolohn von € 366,40 ausbezahlt erhalten hat, woraus sich ein Bruttostundenlohn von € 11,45 ableitet, welcher den kollektivvertraglichen Mindestlohn darstellt. Der erhobenen Beschwerde war deshalb in den Spruchpunkten
  14. und
  15. des angefochtenen Straferkenntnisses der Erfolg nicht zu versagen und das Verfahren einzustellen. Betreffend der subjektiven Tatseite der unter Spruchpunkt
  16. und
  17. angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der übertretenen Bestimmungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die vorliegendenfalls zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer in diesen Spruchpunkten nicht gelungen, zumal er sich faktisch trotz entgegenstehender Beweisergebnisse auf eine reine Bestreitung des Tatbestandes beschränkt hat. Ebenso kann sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften des AVRAG ihm eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwicklung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb hier von zumindest fahrlässiger Deliktssetzung auszugehen ist.Betreffend der subjektiven Tatseite der unter Spruchpunkt
  18. und
  19. angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand der übertretenen Bestimmungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die vorliegendenfalls zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer in diesen Spruchpunkten nicht gelungen, zumal er sich faktisch trotz entgegenstehender Beweisergebnisse auf eine reine Bestreitung des Tatbestandes beschränkt hat. Ebenso kann sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften des AVRAG ihm eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwicklung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb hier von zumindest fahrlässiger Deliktssetzung auszugehen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des AVRAG dienen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt– und Lohnbedingungen sowie die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstatten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Darüberhinaus die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle betreffend die Bezahlung des zuständigen Mindestlohnes und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände unter anderem für den Fall der Nichtbereithaltung der Unterlagen oder einer etwaigen Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers erreicht werden. Sinn und Zweck des AVRAG ist weiter, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreicher beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Abgesehen von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnte kein weiterer Umstand gesehen werden, welcher bei der Strafbemessung als mildernd hätte berücksichtigt werden können, weshalb im Zusammenhang damit, da es ihm auch an jeglicher Schuldeinsicht mangelte, eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erschien.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des AVRAG dienen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt– und Lohnbedingungen sowie die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstatten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Darüberhinaus die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle betreffend die Bezahlung des zuständigen Mindestlohnes und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände unter anderem für den Fall der Nichtbereithaltung der Unterlagen oder einer etwaigen Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers erreicht werden. Sinn und Zweck des AVRAG ist weiter, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreicher beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden können. Abgesehen von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnte kein weiterer Umstand gesehen werden, welcher bei der Strafbemessung als mildernd hätte berücksichtigt werden können, weshalb im Zusammenhang damit, da es ihm auch an jeglicher Schuldeinsicht mangelte, eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erschien. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Strafbeträge, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.336.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.