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{'item': 'LVwG-AV-1149/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133Art. 15aArtikel 15§ 27§ 6§ 11§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1149/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.8.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Weitergewährungsantrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
  3. Mit Bescheid vom 28.9.2016 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von € 837,76 monatlich ab 1.9.2016 längstens bis zum 31.8.2017 (Spruchpunkt 1). Weiters wird sie für diesen Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert (Spruchpunkt 2). 1.
  4. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.10.2016, Zl. AMJ3-B-14461/006, änderte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.9.2016 gewährten Leistungen von Amts wegen ab. Die Beschwerdeführerin erhält ab 1.10.2016 längstens bis 31.8.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 160,66 (Spruchpunkt 1). Weiters werden die gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt (Spruchpunkt 2). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine AMS-Leistung in Höhe von € 22,57 täglich erhalte. Dieses Einkommen sei auf die gewährten Geldleistungen anzurechnen. Auf Grund der Änderung der Voraussetzungen sei die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) neu zu bemessen gewesen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass die Beschwerdeführerin „im Monat Oktober 2016 eine Mindestsicherungsleistung von € 770,05 erhalte und die Herabsetzung der Geldleistung auf monatlich € 160,66 erst ab 01.11.2016 wirksam“ werde. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie im Oktober lediglich eine AMS-Leistung in Höhe von € 67,71 bekommen habe, die belangte Behörde ihr aber bereits nur mehr € 160,66 ausbezahlt habe. Für die Anrechnung des Einkommens auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung komme es aber darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Zufluss des Geldes an den Empfänger erfolge. Deshalb hätte die belangte Behörde im Oktober noch die volle Mindestsicherungsleistung abzüglich des AMS-Bezuges von € 67,71 überweisen müssen.
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin SS, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 16.8.2016 einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG bei der belangten Behörde. Sie bewohnt eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***, für die sie eine monatliche Miete in Höhe von € 425,88 zu bezahlen hat. Sie lebt alleinstehend. Die Beschwerdeführerin ist seit 28.9.2016 beim AMS als arbeitslos gemeldet und bedingt arbeitsfähig. Sie bezieht seit 28.9.2016 eine AMS-Leistung (Notstandshilfe) in Höhe von € 22,57 täglich, vorläufig genehmigt bis 25.11.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, AMJ3-B-14461/001, sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem AMS Behördenportal, abgefragt am 20.12.
  8. Der Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, sodass bereits aus diesem Grund von dessen Unbedenklichkeit auszugehen war.
  9. Rechtslage: 5.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel

(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2.Ziffer 2 - 4. […]

(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 21Paragraph 21Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1)Absatz eins,Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: § 1Paragraph einsGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 – 3. […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Zum Prüfungsumfang: 6.1.
  3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde ihr die Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ab 1.10.2016 auf monatlich € 160,66 herabgesetzt habe und sie mit dieser Herabsetzung „für den Monat Oktober 2016 nicht einverstanden“ sei. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Bescheid so abgeändert werde, dass sie im Oktober 2016 „eine Mindestsicherungsleistung von € 770,05 erhalte und die Herabsetzung der Geldleistung auf monatlich € 160,66 erst ab 01.11.2016 wirksam“ werde. 6.1.
  4. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die "Sache" des bekämpften Bescheides, also gegenständlich die Abänderung der gewährten Mindestsicherungsleistung von Amts wegen ab 1.10.2016 (in Spruchpunkt 1) sowie die Einstellung der gewährten Leistungen bei Krankheit (in Spruchpunkt 2). Eine Einschränkung des Rahmens der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts erfolgt in einem Fall der Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides. Die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts ist aus diesem Grund auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides beschränkt. 6.1.
  5. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die "Sache" des bekämpften Bescheides, also gegenständlich die Abänderung der gewährten Mindestsicherungsleistung von Amts wegen ab 1.10.2016 (in Spruchpunkt 1) sowie die Einstellung der gewährten Leistungen bei Krankheit (in Spruchpunkt 2). Eine Einschränkung des Rahmens der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts erfolgt in einem Fall der Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides. Die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts ist aus diesem Grund auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides beschränkt. 6.1.3.

§ 27Vw

GVG hat sich das erkennende Gericht überdies sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Es kommt daher zu einer weiteren Einschränkung der Prüfbefugnis, weil sich die Beschwerde ihrem klaren Wortlaut nach nur gegen die Verringerung der Mindestsicherungsleistung im Monat Oktober 2016 richtet und sich der Beschwerdeantrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lediglich auf den Monat Oktober 2016 bezieht. Prüfungsgegenstand ist im Ergebnis daher, ob die belangte Behörde im Monat Oktober 2016 zu Recht die Geldleistung der BMS neu bemessen hat. 6.1.3.

Paragraph 27, VwGVG hat sich das erkennende Gericht überdies sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Es kommt daher zu einer weiteren Einschränkung der Prüfbefugnis, weil sich die Beschwerde ihrem klaren Wortlaut nach nur gegen die Verringerung der Mindestsicherungsleistung im Monat Oktober 2016 richtet und sich der Beschwerdeantrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lediglich auf den Monat Oktober 2016 bezieht. Prüfungsgegenstand ist im Ergebnis daher, ob die belangte Behörde im Monat Oktober 2016 zu Recht die Geldleistung der BMS neu bemessen hat. 6.2. Zum Inhalt: 6.2.1.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG erfolgt die Bemessung von BMS-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit.). 6.2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG erfolgt die Bemessung von BMS-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Absatz 2, leg. cit.). Die Beschwerdeführerin erhält seit 28.9.2016 eine tägliche AMS-Leistung in Höhe von € 22,

  1. Das ergibt monatlich € 677,
  2. Bei der Notstandshilfe handelt es sich unzweifelhaft um Einkünfte, die der Beschwerdeführerin tatsächlich zufließen, sodass der Einkommensbegriff des § 6 Abs. 1 NÖ MSG erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin erhält seit 28.9.2016 eine tägliche AMS-Leistung in Höhe von € 22,
  3. Das ergibt monatlich € 677,
  4. Bei der Notstandshilfe handelt es sich unzweifelhaft um Einkünfte, die der Beschwerdeführerin tatsächlich zufließen, sodass der Einkommensbegriff des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG erfüllt ist. 6.2.
  5. Der in § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG umschriebene und durch die Mindeststandards

§ 11

NÖ MSG zu deckende Bedarf ist durch diese Geldleistung von dritter Seite, nämlich des AMS, außerdem zum Teil gedeckt.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG ist eine Mindestsicherungsleistung nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht gedeckt ist. 6.2.2. Der in Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG umschriebene und durch die Mindeststandards

Paragraph 11, NÖ MSG zu deckende Bedarf ist durch diese Geldleistung von dritter Seite, nämlich des AMS, außerdem zum Teil gedeckt.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG ist eine Mindestsicherungsleistung nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht gedeckt ist. Eine Anrechnung der Notstandshilfe auf den für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Mindeststandard ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. 6.2.

  1. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführerin fehle im Oktober 2016 eine Mindestsicherung in Höhe von € 609,39, ist auszuführen, dass AMS-Leistungen grundsätzlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Das bedeutet, dass der im Oktober überwiesene Betrag sich auf den Leistungsanspruch im September bezogen hat. Für die Berechnung einer Mindestsicherungsleistung ist das genaue Datum der Auszahlung jedoch ohne weitere Relevanz, hat die Beschwerdeführerin für Oktober 2016 denn Anspruch auf eine AMS-Leistung in Höhe von € 22,57 täglich. 6.2.
  2. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 6 NÖ MSG ins Treffen geführte „Zuflussbetrachtung“ nichts. Der Motivenbericht zum NÖ MSG (Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21) führt dazu aus: 6.2.
  3. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 6, NÖ MSG ins Treffen geführte „Zuflussbetrachtung“ nichts. Der Motivenbericht zum NÖ MSG (Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21) führt dazu aus: „[…] In Zweifelsfällen ist eine Abgrenzung anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfabschnittes – das ist grundsätzlich ein Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Somit ergibt sich bereits daraus, dass sich die „Zuflussbetrachtung“ auf die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen bezieht. Für die Anrechnung des Einkommens auf den Mindeststandard ist daher der grundsätzlich bestehende Anspruch auf eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum, hier Oktober 2016, maßgeblich, möge diese auch erst im Folgemonat ausbezahlt werden. 6.2.
  4. Mit der Zuerkennung der Notstandhilfe sind unzweifelhaft Änderungen der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung eingetreten (vgl. § 21 Abs. 1 NÖ MSG). Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf dieser Rechtsgrundlage die mit ihrem Bescheid vom 28.9.2016 gewährten Leistungen von Amts wegen abzuändern. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 6.2.
  5. Mit der Zuerkennung der Notstandhilfe sind unzweifelhaft Änderungen der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung eingetreten vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG). Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf dieser Rechtsgrundlage die mit ihrem Bescheid vom 28.9.2016 gewährten Leistungen von Amts wegen abzuändern. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Da im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine – nicht beantrage – mündliche Verhandlung entfallen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Außerdem orientiert sie sich am insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Außerdem orientiert sie sich am insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1149.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.