Obsah (10)
§ 73§ 1§ 24§ 10§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 2§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-122/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 73
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ME und des Herrn MaE, beide ***, ***, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.12.2014, Zl. SBW2-NA-1450/001, betreffend Behandlungsauftrag
Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.12.2014, Zl. SBW2-NA-1450/001, ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 14.12.2014 der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. SBW2-NA-1450/001, wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, jeweils KG ***, konsenslos vorgenommenen Anschüttungen bestehend aus Erdaushub vermengt mit Betonbruch, Ziegel, Eisen und Plastik auf einer Fläche von 140 m und einer Breite von 3,5 m mit einer Schütthöhe von rd 2,5 m und einer Gesamtkubatur von zumindest 1.225 m³ nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), umgehend, spätestens jedoch bis
- März 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der belangten Behörde bis längstens
- März 2015 vorzulegen. Begründet wurde dieser Behandlungsauftrag
§ 73
AWG 2002 im Wesentlichen dahingehend, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
§ 1Abs.
3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden können, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Abfälle dürften außerhalb der von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Behörde schließe sich der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik an. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden hätte müssen.Begründet wurde dieser Behandlungsauftrag
Paragraph 73, AWG 2002 im Wesentlichen dahingehend, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden können, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Abfälle dürften außerhalb der von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Behörde schließe sich der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik an. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden hätte müssen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Rechtzeitig mit
- Jänner 2015 übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass die Verursacher der Schüttmaterialablagerungen diese zu entfernen gehabt hätten bzw. dass die Beschwerdeführer von den Ablagerungen von Schüttmaterial am öffentlichen Straßengrund auf Grundstück Nr. *** nicht betroffen wären. Zudem seien den Beschwerdeführern in weitere Folge Unterlagen über das abgelagerte Material zur Verfügung gestellt worden aus denen hervorgehe, dass es sich bei dem abgelagerten Bodenaushubmaterial der Straßenmeisterei *** um ca. 3.000 t Bodenaushubmaterial zur Untergrundverfüllung/Gebäudemodellierung zum Wiedereinbau und Rekultivierung R10b, weiters um eine Kleinmenge (ca. 90 m³) Bodenaushub vom Schloss ***, sowie um 590 m³ eines Bodenaushubmaterials von der *** in *** handle. Diese Unterlagen wurden von den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt. Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass es sich bei den auf den Grundstücken ***, sowie *** abgelagerten Aushubmengen um Bodenaushubmaterial mit unbedeutenden und äußerst geringen Mengen von Bauschutt, und zwar Betonbruch, Ziegel, Eisen und Plastik handle, die in der Zwischenzeit von den Beschwerdeführern vollständig entfernt worden seien. Diese Verunreinigung des abgelagerten Mutterbodenaushubmaterials habe einen Anteil von höchstens 3 m³ der Gesamtkubatur der Ablagerungen, welche mindestens ca. 1225 m³ betragen würden. Es sei davon auszugehen, dass beim verfahrensgegenständlichen und abgelagerten Bodenaushubmaterial keine Baurestmassendurchmischung mehr vorhanden sei und daher der Kleinmengenregelung im Sinne des BAWPL 2011 entsprochen werde. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 30.12. 2014, Zl. SBW2-NA-1450/001.Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 30.
- 2014, Zl. SBW2-NA-1450/
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 28.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 20.05.2016 übermittelte die belangte Behörde die Verhandlungsschrift vom 19.05.2016 betreffend den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Feststellung
§ 10ALSAG.
Mit Schreiben vom 20.05.2016 übermittelte die belangte Behörde die Verhandlungsschrift vom 19.05.2016 betreffend den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Feststellung
Paragraph 10, ALSAG. In dieser Verhandlungsschrift war unter anderem auch eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz enthalten, welche lautet wie folgt: „Befund: In der heutigen Verhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Für die gegenständliche Maßnahme liegt eine Anforderung für Baurestmassen aus dem NÖ Straßendienst, datiert mit 01.09.2014, vor, aus der hervorgeht, dass die anfordernde Stelle Herr MaE, ***, , ist. Seitens der NÖ Straßenbauabteilung *** liegt ein Beurteilungsnachweis der Fa. MG, datiert mit 06.05.2014, vor. Daraus geht hervor, dass eine Abfallmenge von 4.500 t aus dem Bauvorhaben ***, ***, Gehsteigerrichtung km *** – km *** die Materialqualität A2
BAWPL 2011 aufweist. Von diesem Material wurden nachweislich rd. 1.930 m³ zur gegenständlichen Böschungsabflachung verwendet. Zusätzlich zu dieser Menge wurde Material der Fa. KS GmbH im Ausmaß von ca. 590 m³ eingebracht. Dazu liegt eine Bestätigung des aushebenden Unternehmens, datiert mit 26.11.2014, vor, das nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von < 2.000 t bescheinigt.
der Aussage des Grundeigentümers wurden auch 90 m³ Material der Fa. HK GmbH zugeführt. Für dieses Material gibt Herr MaE an, dass es sich um jenes Material handelt, das in der Fotodokumentation mit Ziegel und Betonbruch verunreinigt ist. Gutachten: In Bezug auf das zugeführte Material der Straßenbauabteilung 6 ist festzustellen, dass es sich um nicht verunreinigten Bodenaushub
der Definition des BAWPL 2011 handelt und somit ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass grundsätzlich die Verwertbarkeit für dieses Material vorliegt. Für das Material der Fa. KS kann ausgesagt werden, dass
Aktenvermerk von DI GK vom 22.10.2014 das Aushubmaterial von der Kraftwerksanlage der Fa. AH stammt und in Zusammenschau mit der Bestätigung vom 26.11.2014 ebenfalls als zulässiges Material für eine Verwertung angesehen werden kann. Für das Material der Fa. HK ist festzustellen, dass hier Verunreinigungen vorliegen, wobei insbesondere laut vorliegender Fotodokumentation der überwiegende Anteil aus unbehandeltem Betonbruch besteht. Es sind jedoch auch kleinere Beimengungen von Ziegel- und Asphaltstücken vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation scheinen die Aussagen von Herrn MaE im Hinblick auf die Menge plausibel und es können daher die Mengenangaben nachvollzogen werden. Aus fachlicher Sicht wird aufgrund der Materialzusammensetzung für das Material der Fa. HK, insbesondere deswegen weil überwiegend Betonbruch erkannt wurde, nicht von einer Gewässergefährdung ausgegangen und es kann daher aus gewässerschutztechnischer Sicht auf die Forderung einer Entfernung verzichtet werden. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass dieses Material im Ausmaß von 90 m³ (das entspricht 144 t) im Sinne einer zulässigen Verwertung nur aufbereitet zulässig wäre und damit im Sinne des AWG 2002 bzw. des BAWPL 2011 von Abfall zu sprechen ist. Aufgrund des Umstandes, dass im Zuge der Herstellung der Böschung mittels Bagger eine Vermischung der 3 Herkunftsorte nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund der geringen Menge von der Fa. HK in Bezug auf die Gesamtmenge ist eine Entfernung dieses Materials nicht möglich bzw. nicht erforderlich. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aufgrund der zugeführten Materialen von keiner mehr als geringfügigen Beeinträchtigung für die Schutzgüter Boden und Gewässer ausgegangen werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Vorgaben des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 bei dem gesamten Vorhaben aufgrund der heute vorgelegten Schnitte der Fa. KS, datiert mit 21.10.2014, die Schütthöhe von 1,0 m auf 50% der Gesamtfläche nicht überschritten wird. 4. Feststellungen: Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, wurden im Zeitraum von Anfang Oktober 2014 bis 22. Oktober 2014 konsenslose Anschüttungen bestehend aus Erdaushub vermengt mit Betonbruch, Ziegel und Plastik vorgenommen. Diese Anschüttungen erstrecken sich auf eine Länge von 140 m und eine Breite von 3,5 m, einer Schütthöhe von rund 2,5 m, wobei auf 50% der Gesamtfläche die Schütthöhe von 1,0 m nicht überschritten wird, sowie einer Gesamtkubatur von zumindest 1.225 m³ am 22.10.2014. Konkret wurde von der NÖ Straßenbauabteilung *** 1.930 m³ der Materialqualität A2
BAWPL 2011 und von der Fa. KS GmbH ca. 590 m³ eingebracht, wobei es sich dabei jeweils um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial handelt. Weiters wurde von der Fa. HK GmbH ca. 90 m³ (das entspricht 144 t) Material zugeführt, wobei bei diesem Verunreinigungen vorlagen – überwiegend unbehandelter Betonbruch, aber auch kleinere Beimengungen von Ziegel- und Asphaltstücken. Der von der Fa. HK eingebrachte Bodenaushub stammte vom Innenhof des für die Landesausstellung sanierten Schlosses ***. Aufgrund der Materialzusammensetzung des eingebrachten Materials kann von keiner mehr als geringfügigen Beeinträchtigung für die Schutzgüter Boden und Gewässer ausgegangen werden. Eine Vermischung der drei Herkunftsorte kann aufgrund der Herstellung der Böschung mittels Bagger, wofür das Material verwendet worden war, nicht ausgeschlossen werden. Dadurch kommt es jedoch zu keiner Gefährdung der öffentlichen Interessen
§ 1Abs.
3 AWG 2002. Eine Trennung der Materialien nach ihren Herkunftsorten ist nicht möglich.Eine Vermischung der drei Herkunftsorte kann aufgrund der Herstellung der Böschung mittels Bagger, wofür das Material verwendet worden war, nicht ausgeschlossen werden. Dadurch kommt es jedoch zu keiner Gefährdung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, AWG
- Eine Trennung der Materialien nach ihren Herkunftsorten ist nicht möglich.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 19.05.
- Dem Sachverständigen lagen bei Gutachtenserstellung ein vom Beschwerdeführer vorgelegte Beurteilungsnachweis der Fa. MG für das von der NÖ Straßenbauabteilung 6 eingebrachte Material sowie eine Bestätigung der Fa. KS GmbH vor, welche nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von < 2.000 t bescheinigten,
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 2Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
§ 1Abs.
3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfallsGemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 15Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
- hierfür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 15Abs.
4a AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfällen nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfällen nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
§ 73Abs.
1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist.
- Erwägungen: Die Anwendung des AWG setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Bodenaushubmaterialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich der Einordnung des verwendeten Materials auf die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 2014, worin dieser die Abfalleigenschaft festgestellt hatte. Die belangte Behörde führte außerdem aus, dass die Behandlung dieser Abfälle im öffentlichen Interesse
§ 1Abs.
3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde stütze sich somit auf den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002. Die Anwendung des AWG setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Bodenaushubmaterialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich der Einordnung des verwendeten Materials auf die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 2014, worin dieser die Abfalleigenschaft festgestellt hatte. Die belangte Behörde führte außerdem aus, dass die Behandlung dieser Abfälle im öffentlichen Interesse
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde stütze sich somit auf den objektiven Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG
- Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde darzulegen hat, welchem der in § 73 Abs. 1 AWG 2002 angeführten Tatbestände ihrer Auffassung nach das jeweilige Material unterliegt, andernfalls leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel (vgl. VwGH 15.11.2001, 2001/07/0099 zu § 32 Abs. 1 AWG 1990 idF 1998/I/151). Im vorliegenden Fall stützte sich die belangte Behörde im Spruch pauschal auf die Rechtsgrundlage des § 73 AWG 2002 an. In ihrer Begründung führt sie jedoch aus, dass die Lagerung in der gegenständlichen Form nicht genehmigt sei und überdies die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben hätte werden müssen. Implizit stützte sich die belangte Behörde also sowohl auf Z 1 zweiter Tatbestand als auch auf Z 2 des § 73 Abs. 1 AWG
- Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde darzulegen hat, welchem der in Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 angeführten Tatbestände ihrer Auffassung nach das jeweilige Material unterliegt, andernfalls leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel vergleiche VwGH 15.11.2001, 2001/07/0099 zu Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151). Im vorliegenden Fall stützte sich die belangte Behörde im Spruch pauschal auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 73, AWG 2002 an. In ihrer Begründung führt sie jedoch aus, dass die Lagerung in der gegenständlichen Form nicht genehmigt sei und überdies die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben hätte werden müssen. Implizit stützte sich die belangte Behörde also sowohl auf Ziffer eins, zweiter Tatbestand als auch auf Ziffer 2, des Paragraph 73, Absatz eins, AWG
- Hinsichtlich der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass durch die verfahrensgegenständlichen Materialien sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2014 wies die belangte Behörde jedoch nur darauf hin, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Erweiterung der hier relevanten Schutzgüter im bekämpften Bescheid verstieß die belangte Behörde gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot, da den Beschwerdeführern zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt worden war (vgl. VwGH 30.10.2008, 2008/07/0121). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird grundsätzlich eine im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt (vgl. VwGH 28.03.2013, 2009/08/0084 mit Hinweis auf 13.12.1979, 3175/79 zur Heilung im Berufungsverfahren). Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr notwendig, da im Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 von keiner Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 9 AWG 2002 mehr ausgegangen wird.Hinsichtlich der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass durch die verfahrensgegenständlichen Materialien sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2014 wies die belangte Behörde jedoch nur darauf hin, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Erweiterung der hier relevanten Schutzgüter im bekämpften Bescheid verstieß die belangte Behörde gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot, da den Beschwerdeführern zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt worden war vergleiche VwGH 30.10.2008, 2008/07/0121). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird grundsätzlich eine im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt vergleiche VwGH 28.03.2013, 2009/08/0084 mit Hinweis auf 13.12.1979, 3175/79 zur Heilung im Berufungsverfahren). Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr notwendig, da im Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 von keiner Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 AWG 2002 mehr ausgegangen wird. Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei den eingebrachten Materialen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2, K 9).Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei den eingebrachten Materialen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2,, K 9). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusehen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 m.w.N.).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusehen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 m.w.N.). Bei Bodenaushubmaterial ist der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (vgl. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Es kommt also in der Regel weder auf eine Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf eine Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Hier ist bei allen eingebrachten Materialien davon auszugehen, dass Entledigungsabsicht bestanden hat. Somit sind dieses als Abfall im subjektiven Sinn
§ 2Abs.
1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Hier ist bei allen eingebrachten Materialien davon auszugehen, dass Entledigungsabsicht bestanden hat. Somit sind dieses als Abfall im subjektiven Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob auch der objektive Abfallbegriff (Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt ist, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Abfall bereits dann vorliegt, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- Februar 2012, 2008/07/0179).Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob auch der objektive Abfallbegriff (Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) erfüllt ist, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Abfall bereits dann vorliegt, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- Februar 2012, 2008/07/0179). Im vorliegenden Fall wurde das Material zum Zweck der Böschungsabflachung verwertet. Fraglich ist jedoch, ob es sich dabei um eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 handelt.Im vorliegenden Fall wurde das Material zum Zweck der Böschungsabflachung verwertet. Fraglich ist jedoch, ob es sich dabei um eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 handelt. Bei den von der NÖ Straßenbauabteilung *** sowie der von der Fa. KS GmbH eingebrachten Materialien handelt es sich, wie vom Sachverständigen festgestellt wurde, um für eine solche Verwertung zulässiges Material. Somit handelt es sich bei der Einbringung dieses Materials um eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG
- Bei den von der NÖ Straßenbauabteilung *** sowie der von der Fa. KS GmbH eingebrachten Materialien handelt es sich, wie vom Sachverständigen festgestellt wurde, um für eine solche Verwertung zulässiges Material. Somit handelt es sich bei der Einbringung dieses Materials um eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG
- Was jedoch das von der Fa. HK eingebrachte, verunreinigte Material betrifft, welches wie festgestellt wurde, vom Innenhof des sanierten Schlosses *** stammte, so wurden daran keine Materialuntersuchungen vorgenommen und konnte auch keine Einordnung in eine Klasse des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 erfolgen. Wie der Sachverständige für Deponietechnik in seinem Gutachten vom 19.05.2016 festgestellt hat, wäre eine Verwertung der von der Fa. HK eingebrachten Materialien nur aufbereitet zulässig gewesen. Hinsichtlich dieser Materialien handelt es sich somit nicht um eine zulässige Verwertung
§ 15Abs.
4a AWG 2002, weswegen grundsätzlich
§ 73leg.
cit. den Beschwerdeführern von der belangten Behörde erforderliche Maßnahmen aufzutragen waren. Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, weswegen grundsätzlich
Paragraph 73, leg. cit. den Beschwerdeführern von der belangten Behörde erforderliche Maßnahmen aufzutragen waren. Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, ist im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (vgl. VwGH 29.09.2016, Ro 2014/07/0041 mit Hinweis auf Beschluss vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Im Gutachten vom 19.05.2016 hat der Sachverständige festgestellt, dass aufgrund des Umstandes, dass im Zuge der Herstellung des Böschung mittels Bagger eine Vermischung der drei Herkunftsorte nicht ausgeschlossen werden kann, sowie aufgrund der geringen Menge des von der Fa. HK eingebrachten Materials in Bezug auf die Gesamtmenge eine Entfernung dieses Materials nicht möglich bzw. nicht erforderlich ist. Somit kann die Entfernung dieses Materials nicht als eine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert werden.Welche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, ist im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen vergleiche VwGH 29.09.2016, Ro 2014/07/0041 mit Hinweis auf Beschluss vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Im Gutachten vom 19.05.2016 hat der Sachverständige festgestellt, dass aufgrund des Umstandes, dass im Zuge der Herstellung des Böschung mittels Bagger eine Vermischung der drei Herkunftsorte nicht ausgeschlossen werden kann, sowie aufgrund der geringen Menge des von der Fa. HK eingebrachten Materials in Bezug auf die Gesamtmenge eine Entfernung dieses Materials nicht möglich bzw. nicht erforderlich ist. Somit kann die Entfernung dieses Materials nicht als eine erforderliche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 qualifiziert werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.122.001.2015