← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-751/001-2016'}

Obsah (9)§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 5§ 11Art. 15aArtikel 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-751/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „§ 2 NÖ MSG

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4 NÖ MSGParagraph 4, NÖ MSG
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

§ 5Abs.

1 und 2 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (…) § 6 NÖ MSGParagraph 6, NÖ MSG Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
  3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 10 NÖ MSGParagraph 10, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11 NÖ MSGParagraph 11, NÖ MSG Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden.

(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 471,24 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 157,08 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. 6. Erwägungen: Frau SK zählt gem. § 5 NÖ MSG zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen, da sich der Hauptwohnsitz in Niederösterreich befindet und eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegt. Frau SK zählt gem. Paragraph 5, NÖ MSG zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen, da sich der Hauptwohnsitz in Niederösterreich befindet und eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegt. Das Vermögen, das die Beschwerdeführerin besitzt, ist nicht verwertbar. Sie ist arbeitsfähig und zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 7 NÖ MSG.Sie ist arbeitsfähig und zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 7, NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin lebt in einem Haus, für das sie am 14.4.2015 einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. In diesem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft, samt dem darauf errichteten Wohnhaus übernimmt. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 55.200 Euro. Dieser ist in 240 gleichbleibenden monatlichen Raten in der Höhe von 230,00 Euro zu bezahlen. Im Kaufvertrag wurde ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Verkäuferin vereinbart. Dieser besagt, dass erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Käuferin das Eigentumsrecht am Kaufobjekt erwirbt. Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; (…) Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0574).Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; (…) Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0574). Im Gegensatz zum Leasing ist beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet (vgl. OGH 11.8.2015, 4 Ob 235/14h).Im Gegensatz zum Leasing ist beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet vergleiche OGH 11.8.2015, 4 Ob 235/14h). Wird bei einem "Mietkauf" vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht, dann liegt nach herrschender Ansicht ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht (vgl. OGH 11.10.2012, 2Ob188/11b; 4Ob235/14h).Wird bei einem "Mietkauf" vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht, dann liegt nach herrschender Ansicht ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht vergleiche OGH 11.10.2012, 2Ob188/11b; 4Ob235/14h). Der Vertrag, mit dem das Grundstück samt Gebäude erworben wird, wird schlicht nur als Kaufvertrag bezeichnet, weiters ist aus dem Vertrag ersichtlich, dass das Grundstück samt Gebäude nach vollständiger Zahlung aller Raten automatisch in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergeht. Daher sind die Zahlungen nicht als Mietzahlungen anzusehen, sondern dienen dem Eigentumserwerb. Es handelt sich somit nicht um eine Miete, sondern um einen Kauf und somit können die Ratenzahlungen nicht als Mietaufwendungen gewertet werden. Durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt hat die Beschwerdeführerin vor Zahlung der letzten Rate aber auch kein Eigentum am Grundstück samt Gebäude erworben. Ein Eigenheim ist dem Sprachgebrauch folgend ein Wohnhaus, das vom Eigentümer selbst bewohnt ist. Es handelt sich somit dem Wortlaut nach weder um ein Mietobjekt noch um ein Eigenheim.

des § 1 Abs. 2 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen für Alleinstehende bis zu 209,43 Euro. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach, ist eine Mietwohnung keine Voraussetzung, lediglich das Nichtbewohnen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims wird als Voraussetzung gesehen. Da die Beschwerdeführerin wie oben bereits ausgeführt kein Eigenheim bewohnt, fällt sie daher unter § 1 Abs.2 Z1 der NÖ MSV.

des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen für Alleinstehende bis zu 209,43 Euro. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach, ist eine Mietwohnung keine Voraussetzung, lediglich das Nichtbewohnen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims wird als Voraussetzung gesehen. Da die Beschwerdeführerin wie oben bereits ausgeführt kein Eigenheim bewohnt, fällt sie daher unter Paragraph eins, Absatz 2, Z1 der NÖ MSV. Im Verwaltungsrecht kommt häufig der Grundsatz der rechtskonformen Interpretation zur Anwendung, der besagt, Rechtsnormen so auszulegen, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Verordnungen sind so auszulegen, dass sie (noch) mit dem Gesetz in Einklang stehen (gesetzeskonforme Interpretation). Auch der gesetzeskonformen Interpretation folgend, unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 Mindestsicherungsgesetz laut welchem Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben umfassen, ist die Mindeststandardverordnung so auszulegen, dass die allgemeinen Betriebskosten jedenfalls umfasst sind, ohne dass es an Voraussetzungen wie Miete oder Eigentum geknüpft ist.Paragraph 10, Absatz 3, Mindestsicherungsgesetz laut welchem Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben umfassen, ist die Mindeststandardverordnung so auszulegen, dass die allgemeinen Betriebskosten jedenfalls umfasst sind, ohne dass es an Voraussetzungen wie Miete oder Eigentum geknüpft ist. Da die Beschwerdeführerin alleine lebt, ist für die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes der Mindeststandard gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV und für die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes der Mindeststandard gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV maßgebend, da die Beschwerdeführerin nicht einem Eigenheim wohnt, da es erst in ihr Eigentum fällt, wenn sie die letzte Rate begleicht.Da die Beschwerdeführerin alleine lebt, ist für die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes der Mindeststandard gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV und für die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes der Mindeststandard gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV maßgebend, da die Beschwerdeführerin nicht einem Eigenheim wohnt, da es erst in ihr Eigentum fällt, wenn sie die letzte Rate begleicht. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes liegt bei 628,32 Euro und der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes liegt für die Beschwerdeführerin bei 209,43 Euro. Da aber ihre tatsächlichen Wohnkosten (die laufenden Betriebskosten) bei 42,89 Euro liegen ist der konkrete Mindeststandard auf diesen Betrag i.S.d. der oa. gesetzeskonformen Interpretation zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen von 20,37 Euro täglich, dies sind 611,10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist ihr auf den für sie geltenden Richtsatz von 671,21 (628,32 + 42,89) Euro, das ist der berechnete konkrete Mindeststandard, anzurechnen und ergibt somit einen Betrag von 60,11 Euro monatlich. Frau SK erhält daher ab dem 1.5.2016 bis längstens 30.9.2016 monatlich 60,11 Euro. Für den Monat April erhält sie eine aliquote Geldleistung ab dem 25.4.2016 in der Höhe von 12,02 Euro. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Der- in der Beschwerde nicht bestrittene- Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Tatsachen bekämpft, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung in Frage stellt.
  2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zum Thema Eigentumserwerb einer unbeweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fehlt. Da die Wohnform der Beschwerdeführerin weder unter Eigentum noch unter Miete i.S.d. des NÖ Mindestsicherungsgesetzes fällt, kommt der Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zum Thema Eigentumserwerb einer unbeweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fehlt. Da die Wohnform der Beschwerdeführerin weder unter Eigentum noch unter Miete i.S.d. des NÖ Mindestsicherungsgesetzes fällt, kommt der Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.751.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.