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{'item': 'LVwG-AV-835/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-835/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer „bis 24. März 2017“ mit „bis 24. Jänner 2017“ neu bestimmt wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer „bis

  1. März 2017“ mit „bis
  2. Jänner 2017“ neu bestimmt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom

  1. Mai 2016 wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der näher angeführten Klassen bis einschließlich
  2. März 2017 entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Durchführung einer Nachschulung vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am
  3. April 2016 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,41 mg/l betrug. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Anordnung einer Nachschulung verfügt. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der Lenkung des Fahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen wäre, da er erst nach der Fahrt zwei Schluck Schnaps konsumiert habe, welche er in einer Schnapsflasche im Fahrzeug mitgeführt habe. Diese Alkoholmenge sei nicht berücksichtigt worden. Die vorgenommene Rückrechnung zur Feststellung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt wäre unrichtig erfolgt. Das verwendete Messgerät habe über keine gültige Eichung verfügt und wäre der Beamte zur Durchführung der Alkomatmessung nicht berechtigt gewesen. Die Verkehrsfehlergrenzen des Messgerätes wären nicht berücksichtigt worden. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer im Ausmaß von elf Monaten sei unangemessen und somit rechtswidrig. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer selbst sowie ein Zeuge einvernommen wurden sowie ein Gutachten eines amtsärztlichen Sachverständigen erstellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am
  4. April 2016 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Er befand sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei die Durchführung der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft mittels Alkomat einen Messwert von 0,41 mg/l ergab. Bereits mit Bescheid vom
  5. Juli 2015 war die Lenkberechtigung auf Dauer von sechs Monaten entzogen worden, da der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betragen hatte. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den behördlichen Feststellungen sowie dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen sowie dem amtsärztlichen Gutachten, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht zu zweifeln keinen Anlass findet. Den Angaben des Beamten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Durchführung des Alkomattests und trotz ausdrücklicher Befragung keinerlei Angaben über einen sogenannten „Nachtrunk“ gemacht hat und erst zwei Tage nach dem Vorfall einen derartigen gegenüber dem Polizeibeamten behauptet hat. Angesichts der Wichtigkeit dieser Angelegenheit entspricht es der Lebenserfahrung, dass diese Angaben bereits unmittelbar bei der Amtshandlung gemacht werden und ist das Vorbringen, er habe nach der Fahrt aus einer Schnapsflasche zwei Schluck Schnaps getrunken, somit als vollkommen unglaubwürdig zu bezeichnen. Dem diesbezügliche Vorbringen, der Beschwerdeführer habe somit einen derartigen „Nachtrunk“ konsumiert, wird daher seitens des Verwaltungsgerichtes kein Glauben geschenkt und dies als reine Schutzbehauptung angesehen. Im Zuge des Verfahrens wurden verschiedene Überlegungen bezüglich einer Rückrechnung der Alkomatmessung auf den Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges vorgenommen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens, wonach auf Grund nicht abgeschlossener Resorption eine derartige Rückrechnung im konkreten Fall ohnehin nicht möglich ist, ohnehin lediglich von der festgestellten Alkoholisierung laut Alkomatmessung im Ausmaß von 0,41 mg/l auszugehen ist. Da das Verwaltungsgericht somit ohnehin lediglich von dem gültigen Messergebnis der Alkomatmessung ausgeht und diesen Wert als relevanten Wert auch für den Zeitpunkt der Lenkung des Kraftfahrzeuges ansieht, war auf das nähere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Zusammenhang mit Resorption des Alkoholes und vorgenommener Rückrechnung nicht näher einzugehen, da sich dies für die Beurteilung des Sachverhaltes als nicht notwendig erwiesen hat. Auf Grund der vorliegenden Aussagen sowie Urkunden steht auch zweifelsfrei fest, dass das Alkomatmessgerät geeicht war und der Beamte zur Durchführung derartiger Messungen auch ermächtigt war. Für einen Abzug von Verkehrsfehlergrenzen vom gemessenen Alkomatmesswert –wie vom Beschwerdeführer gefordert – besteht weder eine gesetzliche Notwendigkeit und wurde dies auch nicht in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich-und Vermessungswesen vorgeschrieben. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24Abs.

1 FSG muss die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG muss die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG ausschließen, ist insbesondere die Lenkung des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anzusehen ( § 7 Abs.3 Z.1 FSG ).Als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG ausschließen, ist insbesondere die Lenkung des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anzusehen ( Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ). Die Behörde hat sich ausführlich mit der Wertung dieser Tatsache im Sinne des Abs. 4 des § 7 FSG auseinandergesetzt und die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit des Verhaltens dargelegt.Die Behörde hat sich ausführlich mit der Wertung dieser Tatsache im Sinne des Absatz 4, des Paragraph 7, FSG auseinandergesetzt und die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit des Verhaltens dargelegt. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs. 1 FSG).Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Hiebei ist zu berücksichtigen, dass neben der nunmehr festgestellten bestimmten Tatsache, nämlich die Lenkung eines Kraftfahrzeuges am 24. April 2016 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2015 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft damals 0,73 mg/l betragen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass beim Vorfall vom 24. April 2016 der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Berücksichtigt man nunmehr alle diese Tatsachen, so kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum 24. Jänner 2017 nicht gegeben ist. Der angefochtene Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Entziehungsdauer neu festgesetzt wurde. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.835.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.