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§ 27§ 9§ 44§ 50Art. 130§ 25Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2649/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 27und 29a VSt
G an die Bezirkshauptmannschaft Baden übertragen.Das Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Gleichbehandlungsanwältin Oberösterreich vom 19. Juli 2016. Diese wurde beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht und den Akt
Paragraph 27 und 29 a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Baden übertragen. In seiner Rechtfertigung zum Tatvorwurf gab der nunmehrige Beschwerdeführer am
- September 2016 an, dass die Inserate alle in der Form wie etwa das Jobinserat mit der JobID *** gestaltet waren. Dieses laute: „Wir suchen ab sofort eine/n Werkzeugbautechniker/in“. Er räumte ein, im Laufe des Textes die durchgehende Verwendung des Wortes Werkzeugbauchtechniker/in übersehen zu haben. Dies sei aber auf ein Versehen zurückzuführen und inzwischen korrigiert worden. Angemerkt wurde weiters, dass auch durch den ausformulierten Hinweis, dass sich alle Inserate an Damen und Herren wenden würden, der klare Wille zum Ausdruck komme, sowohl Frauen als auch Männer durch diese Inserate anzusprechen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
- September 2016, *** wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: Zeit: 19:07.2016 Uhr Ort: ***, ***Tatbeschreibung:Ort: ***, ***, Tatbeschreibung: Sie haben es als das
§ 9Abs.1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „D“ Personalmanagement GmbH (FN ***) mit Firmensitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des § 9 GlBG Stelleninserate auf der online-Plattform *** veröffentlicht hat, worin geschlechtsspezifisch ein „Autowäscher“, ein „Kommissionierer“, ein „Anlagenbetreuer/Rundgänger Mechanische Fertigung“, ein „Werkzeugbautechniker, ein „Gießer“, ein „Facharbeiter“, ein „Tischler“, ein „Produktionsmitarbeiter“, ein „CNC-Facharbeiter“, ein „Maschinenbediener Abkantmaschinen“, ein „Vorarbeiter Produktion“, ein „Mitarbeiter Logistik-Materialwirtschaft“ und ein „Zerspannungstechniker“ gesucht werden. Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „D“ Personalmanagement GmbH (FN ***) mit Firmensitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, GlBG Stelleninserate auf der online-Plattform *** veröffentlicht hat, worin geschlechtsspezifisch ein „Autowäscher“, ein „Kommissionierer“, ein „Anlagenbetreuer/Rundgänger Mechanische Fertigung“, ein „Werkzeugbautechniker, ein „Gießer“, ein „Facharbeiter“, ein „Tischler“, ein „Produktionsmitarbeiter“, ein „CNC-Facharbeiter“, ein „Maschinenbediener Abkantmaschinen“, ein „Vorarbeiter Produktion“, ein „Mitarbeiter Logistik-Materialwirtschaft“ und ein „Zerspannungstechniker“ gesucht werden. Die von der D Personalmanagement GmbH veröffentlichten Inserate sind ausschließlich in männlicher Form abgefasst, somit wurde gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GlBG verstoßen.Die von der D Personalmanagement GmbH veröffentlichten Inserate sind ausschließlich in männlicher Form abgefasst, somit wurde gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, GlBG verstoßen. Er wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über den nunmehrigen Beschwerdeführer verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
- September 2016 durch Hinterlegung zugestellt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung und die Einstellung des Verfahrens. In eventu die Aufhebung der Strafverfügung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Baden zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids. Dazu führte er aus, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt insofern unzutreffend sei, als die Stelleninserate der D Personalmanagement GmbH keineswegs ausschließlich in männlicher Form abgefasst worden seien. Im Behördenakt fänden sich Kopien mehrerer Stelleninserate und in diesen seien ausdrücklich Genderformulierungen wie etwa „ein/e Kommissionierer/In“ in Verwendung. Im Laufe des Inseratstextes werden zwar Begriffe wie etwa „Kommissionierer“ ausschließlich in männlicher Form ausgeschrieben, dies allerdings mit dem Zusatz „m/w“. Zusätzlich finde sich am Ende des Inserates noch der Hinweis „In unseren Angeboten wenden wir uns im Sinne des GlBG an Damen und Herren!“. Die gewählte Formulierung richte sich an Männer wie Frauen gleichermaßen, sei unmissverständlich und genüge dem Wortlaut des § 9 Abs.1 GlBG. Die Behauptung, die Inserate sprächen aufgrund ihrer Formulierung nicht gleichermaßen Männer wie Frauen an, sei daher nicht nachvollziehbar. Dazu führte er aus, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt insofern unzutreffend sei, als die Stelleninserate der D Personalmanagement GmbH keineswegs ausschließlich in männlicher Form abgefasst worden seien. Im Behördenakt fänden sich Kopien mehrerer Stelleninserate und in diesen seien ausdrücklich Genderformulierungen wie etwa „ein/e Kommissionierer/In“ in Verwendung. Im Laufe des Inseratstextes werden zwar Begriffe wie etwa „Kommissionierer“ ausschließlich in männlicher Form ausgeschrieben, dies allerdings mit dem Zusatz „m/w“. Zusätzlich finde sich am Ende des Inserates noch der Hinweis „In unseren Angeboten wenden wir uns im Sinne des GlBG an Damen und Herren!“. Die gewählte Formulierung richte sich an Männer wie Frauen gleichermaßen, sei unmissverständlich und genüge dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, GlBG. Die Behauptung, die Inserate sprächen aufgrund ihrer Formulierung nicht gleichermaßen Männer wie Frauen an, sei daher nicht nachvollziehbar. In einer ergänzend am
- November 2016 eingebrachten Urkundenvorlage legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts *** vom
- Oktober 2016, *** vor.
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist seit
- Dezember 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Personalmanagement GmbH (In Folge: D GmbH). Am
- Juli 2016 schrieb die D GmbH mehrere Stelleninserate aus. Verwendet wurden die Titel „wir suchen eine/n…“ „..Autoaufbereiter/in“, „..Kommissionierer/in“, „..Anlagebetreuer/in“, „..Werkzeugtechniker/in“, „..Gießer/in“, „..Facharbeiter/in“, „..Tischler/in“, „..Produktionsmitarbeiter/in“, „..CNC-Facharbeiter/in“, „..CNC-Abkanttechniker/in“, „..Vorarbeiter/in“, „..Lagerlogistiker/in“. Im Folgetext wurde dann in der Unterüberschrift die männliche Form der Berufsbezeichnung verwendet, allerdings mit einem nachfolgenden „m/w“. Am Ende der Ausschreibung fand sich zudem der Verweis, dass sich das Unternehmen
dem GlBG in allen Angeboten an Damen und Herren wendet. Am
- Juli 2016 brachte die Gleichbehandlungsanwaltschaft Oberösterreich einen Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die D GmbH beim Magistrat Wels ein, mit der Begründung, dass die D GmbH mit dieser Form der Ausschreibung dem GlBG widersprechend ausgeschrieben habe.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die beiliegenden Ausdrucke der verfahrensgegenständlichen Stelleninserate. Die Feststellung, dass die Betitelung der Inserate stets die männliche Form der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „/in“ war, gründet sich auf die, dem Akt beiliegenden Inseratsausdrucke. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass in diesen Inseraten ausschließlich die männliche Form verwendet worden sei, waren hingegen nicht nachvollziehbar und wurden auch nicht belegt. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme selbst ein, einmalig die Umschreibung der Qualifikation des Werkzeugbautechnikers, dessen Berufsbezeichnung nur männlicher Form abgefasst zu haben. Er hat jedoch im selben Zug sehr glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei lediglich um ein Versehen gehandelt hat. Hierzu ist festzuhalten, dass eine nicht geschlechtergerechte Formulierung an dieser Stelle weder im angefochtenen Straferkenntnis noch im Antrag der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der dem Akt beiliegt, vorgeworfen wurde. Vielmehr scheint nicht nachvollziehbar, wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft bzw. die belangte Behörde die aufgezählten und ebenfalls dem Akt beiliegenden Ausschreibungen als „Autoaufbereiter/in“, „Kommissionierer/in“; „Anlagebetreuer/in“, „Werkzeugtechniker/in“, „Gießer/in“, „Facharbeiter/in“, „Tischler/in“, „Produktionsmitarbeiter/in“, CNC-Facharbeiter/in“, „CNC-Abkanttechniker/in“, „Vorarbeiter/in“ und „Lagerlogistiker/in“ ausschließlich männlich ausgeschrieben verstanden hat bzw. wieso dies vorgeworfen wurde.
- Rechtslage:
§ 44Abs. 2 Vw
GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 45 Abs. 1 VSt
G besagt:Paragraph 45, Absatz eins, VStG besagt: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 9 Abs. 1 Gl
BG sagt: Paragraph 9, Absatz eins, GlBG sagt: Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Die Strafbestimmung des § 10 Abs. 1 GlBG hält fest, wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz ausschreibt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Wer als Arbeitgeber/in einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen (§ 10 Abs. 3 Z.1). Die Strafbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, GlBG hält fest, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz ausschreibt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Wer als Arbeitgeber/in einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,). 6. Erwägungen Die gegenständlichen Stellenausschreibungen sind sowohl nach der Ausgestaltung ihrer Überschrift, bspw. gesucht werde „ein/e Kommissionierer/in“, sowie der Unterüberschrift, bspw. „Kommissionierer (m/w)“, deutlich nachvollziehbar sowohl an Männer wie an Frauen gerichtet. Dieser Eindruck verfestigt sich durch den Nachsatz am Ende jedes Inserates, der wie folgt lautet: „In unseren Angeboten wenden wir uns im Sinne des GlBG an Damen und Herren!“. Sowohl die explizite Bekräftigung, dass sich die Ausschreibung an Männer wie Frauen richte, wie auch die Schreibweise in den Überschriften sind von der Gleichbehandlungskommission akzeptierte Ausgestaltungsweisen für Ausschreibungen. Besonders im Gesamtkontext entsteht keinesfalls der Eindruck es seien Bewerbungen nur von Angehörigen eines Geschlechtes erwünscht. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes *** vom 31. Oktober 2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer bei dem Vorwurf derselben Verwaltungsübertretung Recht gegeben. In dieser Entscheidung wird auf ein von der Gleichbehandlungsanwältin in das Verfahren eingebrachte Gutachten der Gleichbehandlungskommission eingegangen. In diesem Gutachten vom 28. April 2000 führte die Gleichbehandlungskommission zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung in dessen Punkt VIII aus, dass es sich bei einer Textierung wie Anrede „Projektleiter .. Sie (m/
- w)verfügen über..“ um Grenzfälle handele. Diese Ausdrücke seien abzulehnen, wenn durch die Gesamtgestaltung des Textes der Eindruck erweckt würde, dass nur männliche Bewerber ernsthaft gesucht werden. Dies sei der Fall, wenn etwa in einem halbseitigen Inserat ein „Finanzdirektor“ gesucht würde und der einzige Hinweis im Text, dass auch Frauen in Frage kämen, die einmalige Formulierung „unser Kandidat m/w“ sei, jedoch in weiterer Folge auch nur der Ausdruck „Kandidat“ verwendet würde.In diesem Gutachten vom 28. April 2000 führte die Gleichbehandlungskommission zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung in dessen Punkt römisch acht aus, dass es sich bei einer Textierung wie Anrede „Projektleiter .. Sie (m/
- w)verfügen über..“ um Grenzfälle handele. Diese Ausdrücke seien abzulehnen, wenn durch die Gesamtgestaltung des Textes der Eindruck erweckt würde, dass nur männliche Bewerber ernsthaft gesucht werden. Dies sei der Fall, wenn etwa in einem halbseitigen Inserat ein „Finanzdirektor“ gesucht würde und der einzige Hinweis im Text, dass auch Frauen in Frage kämen, die einmalige Formulierung „unser Kandidat m/w“ sei, jedoch in weiterer Folge auch nur der Ausdruck „Kandidat“ verwendet würde. Dass die Formulierung der männlichen Form in Verbindung mit einem nachgesetzten „(m/w)“ von der Gleichbehandlungsanwaltschaft kritisiert wurde, ist festzuhalten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Schreibweise selbst im angeführten Gutachten als Grenzfall beschrieben wurde und somit nicht als eindeutiger Verstoß gesehen wird. Verbunden wurde dies mit einer sehr deutlichen Skizzierung, in welchem Fall diese Bezeichnung als nicht ausreichend gesehen wird und welche Eindrücke durch ihr Verwenden entstehen müssen. Es ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall nicht aufgrund dieser Ausgestaltungsform der Gesamteindruck erweckt wurde, es würden nur männliche Bewerber gesucht werden. Darum ist der gegenständliche Fall, keinesfalls als einer der, im angegebenen Gutachten, umschriebenen Fälle zu sehen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war somit das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
§ 44Abs. 2 Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Da sich im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Umstände gänzlich aus dem Akteninhalt ergeben, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2649.001.2016