RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3001/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 6
verletzt werden könnten;die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,)
Paragraph 6, verletzt werden könnten; 3.Ziffer 3 die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4.Ziffer 4 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
§ 6
verletzt werden könnten;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,)
Paragraph 6, verletzt werden könnten; 5.Ziffer 5 die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 6.Ziffer 6 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7.Ziffer 7 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 8.Ziffer 8 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (§ 67);die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (Paragraph 67,); 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.“ „Strafbestimmungen Verwaltungsübertretungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, […]
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, […] „ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 lauten auszugsweise wie folgt: „Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
§ 6
verletzt werden könnten;die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,)
Paragraph 6, verletzt werden könnten; 3.Ziffer 3 die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4.Ziffer 4 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
§ 6
verletzt werden könnten;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,)
Paragraph 6, verletzt werden könnten; 5.Ziffer 5 die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 6.Ziffer 6 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7.Ziffer 7 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 8.Ziffer 8 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (§ 67);die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (Paragraph 67,); 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.“ „Verwaltungsübertretungen §37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer 1.Ziffer eins ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, 2.Ziffer 2 ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt,ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz eins, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, […]
(2)Übertretungen nach 1.Ziffer eins Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, 2.Ziffer 2 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,Absatz eins, Ziffer 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, 3.Ziffer 3 Abs. 1 Z. 4, 6 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 lauten auszugsweise wie folgt: „Bewilligungspflichte Vorhaben § 92.
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde: Paragraph 92,
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
- Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
- Die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
- Die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel;
- Die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzte werden könnten;
- Die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen, wenn dadurch die Stand- oder Brandsicherheit oder die sanitären Verhältnisse beeinträchtigt oder Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
- Die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn die Festigkeit beeinflusst oder die Gesundheit beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzte werden können, sowie die Aufstellung oder der Austausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
- Der Abbruch bzw. die Entfernung von Bauwerken;
- Die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.
(2)Die Bewilligungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum Bauwerke errichtet und ob sie mit dem Boden fest verbunden werden. Andere bewilligungspflichtige Vorhaben § 93. Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen außer den im § 92 aufgezählten Fällen: Paragraph 93, Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen außer den im Paragraph 92, aufgezählten Fällen: 1. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf deinem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit beeinflusst oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten; 2.
- a)die Anlage und die Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben sowie deren Ausfüllung, die Anlage und die Erweiterung von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden sowie
- b)andere Abgrabungen und Anschüttungen von mehr als einem halben Meter Höhe, soweit dadurch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnte; 3. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles im Bauland als Abstellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger; 4. die dauernde Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art, wenn das Lagergut die Höhe von 1m überschreitet und mehr als 10 m² oder ohne Rücksicht auf die Höhe mehr als 20m² des Grundstückes beansprucht; dies gilt nicht für die Lagerung von Brennholz für auf demselben Grundstück bestehende Gebäude und für die Lagerung land- und forstwirtschaftlicher Produkte auf Grundstücken, für die im Flächenwidmungsplan die Nutzungsart Landwirtschaft oder die Nutzungsart Forstwirtschaft festgelegt ist; 5. Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne hiefür bestimmte Anlagen in Orten, wo zur Ableitung von Niederschlags- oder Mischwässern öffentliche Kanäle bestehen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes lauten wie folgt: „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, und der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200, die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.
(2)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt, dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die durch das Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, geregelt sind.
(2)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt, dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die durch das Kleingartengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, geregelt sind. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1.Ziffer eins Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind; 2.Ziffer 2 Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen; 3.Ziffer 3 Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen. 4.Ziffer 4 Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei Geschosse über dem anschließenden Gelände aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.“ „Baulichkeiten in Kleingartenanlagen Zulässigkeit § 6
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m2 und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.Paragraph 6,
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m2 und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
(2)Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürfen nicht mehr als 45 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m2 errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen. […]“ „Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 14
(1)Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.Paragraph 14,
(1)Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.
(2)Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, sind sie innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des § 2 Z. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs. 4 und 5.
(2)Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, sind sie innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, sowie Paragraph 6, Absatz 4 und 5,
(3)Die Behörde kann über Antrag des Verfügungsberechtigten diese Frist angemessen, höchstens aber um weitere drei Jahre verlängern, sofern dieser nachweist, dass die Anpassung innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unbillige Härten verursachen würde.
(4)Wird die Kleingartenanlage innerhalb der in den Abs. 3 und 4 angeführten Fristen weder an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst, noch beseitigt, so gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
(4)Wird die Kleingartenanlage innerhalb der in den Absatz 3 und 4 angeführten Fristen weder an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst, noch beseitigt, so gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
(5)Verordnungen, mit denen für bestehende Kleingartenanlagen Bebauungsbestimmungen festgelegt wurden, die über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehen und die am
- Dezember 1988 in Kraft standen, dürfen bis zum
- Dezember 1999 aufrechterhalten werden. Die am
- Dezember 1999 anhängigen Verfahren sind nach diesen Bebauungsbestimmungen zu Ende zu führen. Inkrafttreten §
- Dieses Gesetz tritt mit
- Jänner 1989 in Kraft.“Paragraph 15, Dieses Gesetz tritt mit
- Jänner 1989 in Kraft.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten auszugsweise wie folgt: Zusammentreffen von strafbaren Handlungen § 22.
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Paragraph 22,
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
- Erwägungen: 7.
- Zum Wintergarten: Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Wintergärten sind als Zubauten iSd Nö BauO zu qualifizieren (VwGH vom 11.05.2010, 2007/05/0170). Zubauten von Gebäuden bedürfen gemäß § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer Baubewilligung. Dies war auch nach der alten Rechtslage der Fall (siehe § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 und § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976). Zubauten von Gebäuden bedürfen gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 einer Baubewilligung. Dies war auch nach der alten Rechtslage der Fall (siehe Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976). Unstrittig ist somit, dass der gegenständliche Wintergarten zum Zeitpunkt seiner Errichtung, die nach den getroffenen Feststellungen irgendwann zwischen 1979 und 2005 lag, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne der NÖ BauO darstellte. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Wintergärten auch dann weiterhin als Zubauten im Sinne der NÖ BauO zu qualifizieren, wenn die Glaselemente jederzeit ohne größeren Aufwand entfernt werden könnten (VwGH vom 11.05.2010, 2007/05/0170). Dass die Beschwerdeführerin gegenständlich die Glaselemente entfernt hat, vermag somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes an der Qualifizierung des Wintergartens als baubewilligungspflichtigen Zubau nichts zu ändern. Auch eine allfällige Beseitigung eines Bodenbelags kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Zubau-Eigenschaft nicht beseitigen. Der gegenständliche Wintergarten stellt demnach auch in seinem festgestellten Zustand (ohne Glaselemente und Bodenbelag) einen bewilligungspflichtigen Zubau iSd NÖ BauO dar. § 37 Abs. 1 Z. 1 vorletzter Fall NÖ BauO 2014 stellt auf das Benützen eines „so errichteten“ Bauwerks (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) ab. Dass die gegenständliche – nach den Feststellungen sehr massive – Baukonstruktion auch trotz Entfernung der Glaselemente – wenn auch möglicherweise eingeschränkt – weiterhin benutzt werden kann, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten und haben sich diesbezüglich auch im Beweisverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bleibt die Konstruktion aufgrund der nach wie vor bestehenden Überdachung und der jederzeitigen Möglichkeit, die Glaselemente wieder anzubringen, weiterhin nutzbar. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall NÖ BauO 2014 stellt auf das Benützen eines „so errichteten“ Bauwerks (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) ab. Dass die gegenständliche – nach den Feststellungen sehr massive – Baukonstruktion auch trotz Entfernung der Glaselemente – wenn auch möglicherweise eingeschränkt – weiterhin benutzt werden kann, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten und haben sich diesbezüglich auch im Beweisverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bleibt die Konstruktion aufgrund der nach wie vor bestehenden Überdachung und der jederzeitigen Möglichkeit, die Glaselemente wieder anzubringen, weiterhin nutzbar. Damit hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 erfüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat aber auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nämlich bereits seit 20.10.2014 darüber in Kenntnis, dass der verfahrensgegenständliche Wintergarten konsenslos errichtet und auch dessen Benützung unzulässig ist. Dennoch hat sie es unterlassen, entsprechende Maßnahmen (Beseitigung, Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung) zu setzen und den Wintergarten stattdessen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit weiterhin benützt. 7.
- Zum Gerätehüttenverband: Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 1 vorletzter Fall NÖ BO 2014 stellt das Benützen eines „so errichteten“ Bauwerks (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) unter Strafe.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall NÖ BO 2014 stellt das Benützen eines „so errichteten“ Bauwerks (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) unter Strafe. Unter einem Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BauO 1996 bzw. 2014 ist ein Objekt zu verstehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei den gegenständlichen Gerätehütten um Bauwerke handelt, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen unzweifelhaft. So ist für die Herstellung einer Holzlattenkonstruktion ein bautechnisches Wissen erforderlich; die Hütten sind schon allein durch ihr Eigengewicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.Unter einem Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 bzw. 2014 ist ein Objekt zu verstehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei den gegenständlichen Gerätehütten um Bauwerke handelt, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen unzweifelhaft. So ist für die Herstellung einer Holzlattenkonstruktion ein bautechnisches Wissen erforderlich; die Hütten sind schon allein durch ihr Eigengewicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen Kleingarten iSd § 2 Z 1 NÖ Kleingartengesetz, weshalb die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zur Anwendung kommen. Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen Kleingarten iSd Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Kleingartengesetz, weshalb die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zur Anwendung kommen. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz darf in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4m² und einer Höhe von maximal 2m², sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz darf in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4m² und einer Höhe von maximal 2m², sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen. Das NÖ Kleingartengesetz ist mit 01.01.1989 in Kraft getreten. § 14 NÖ Kleingartengesetz enthält eine Reihe an Übergangsbestimmungen: Paragraph 14, NÖ Kleingartengesetz enthält eine Reihe an Übergangsbestimmungen: Abs. 1 bestimmt, dass Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, als Kleingartenanlagen im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes gelten, sofern deren Errichtung nicht untersagt wurde. Abs. 2 besagt, dass, soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, diese innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen sind. Absatz eins, bestimmt, dass Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, als Kleingartenanlagen im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes gelten, sofern deren Errichtung nicht untersagt wurde. Absatz 2, besagt, dass, soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, diese innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen sind. Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass auf dem gegenständlichen Grundstück zwei frei stehende Gerätehütten aufgestellt worden sind. Damit wurde nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz - wonach lediglich der Bau einer Gerätehütte, die zudem an die Kleingartenhütte angebaut sein muss, gestattet ist – gegen zwingende Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes verstoßen. Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass auf dem gegenständlichen Grundstück zwei frei stehende Gerätehütten aufgestellt worden sind. Damit wurde nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz - wonach lediglich der Bau einer Gerätehütte, die zudem an die Kleingartenhütte angebaut sein muss, gestattet ist – gegen zwingende Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes verstoßen. Ob die Gerätehütten vor oder nach dem Inkrafttreten des NÖ Kleingartengesetzes errichtet wurden, lässt sich nicht mehr genau feststellen. Der exakte Errichtungszeitpunkt ist aber für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes insofern unbeachtlich, als die hier relevante Bestimmung des am 01.01.1989 in Kraft getretenen NÖ Kleingartengesetzes, nämlich § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz, gemäß der Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz auch dann Anwendung findet, wenn die Errichtung der Gerätehütten vor dem Inkrafttreten der NÖ Kleingartengesetzes (01.01.1989) liegt. Ob die Gerätehütten vor oder nach dem Inkrafttreten des NÖ Kleingartengesetzes errichtet wurden, lässt sich nicht mehr genau feststellen. Der exakte Errichtungszeitpunkt ist aber für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes insofern unbeachtlich, als die hier relevante Bestimmung des am 01.01.1989 in Kraft getretenen NÖ Kleingartengesetzes, nämlich Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz, gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz auch dann Anwendung findet, wenn die Errichtung der Gerätehütten vor dem Inkrafttreten der NÖ Kleingartengesetzes (01.01.1989) liegt. Zusammenfassend war der Gerätehüttenverband, bestehend aus den beiden frei stehenden Gerätehütten zum Zeitpunkt seiner Errichtung, die nach den getroffenen Feststellungen irgendwann zwischen 1979 und 2005 lag, baubewilligungspflichtig. Damit hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dem aus zwei Gerätehütten bestehenden Gerätehüttenverband den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 erfüllt. Die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls verwirklicht, zumal ihr die Rechtswidrigkeit der Benützung der Gerätehütten bereits seit 20.10.2014 bewusst ist, sie es jedoch unterlassen hat, diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Damit hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dem aus zwei Gerätehütten bestehenden Gerätehüttenverband den objektiven Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 erfüllt. Die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls verwirklicht, zumal ihr die Rechtswidrigkeit der Benützung der Gerätehütten bereits seit 20.10.2014 bewusst ist, sie es jedoch unterlassen hat, diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Da die Beschwerdeführerin – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - den Gerätehüttenverband am 23.05.2015 vollständig entfernt hat, ist der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum hinsichtlich der unzulässigen Benützung des Gerätehüttenverbandes auf 21.04.2015 - 23.5.2015 zu berichtigen. 7.
- Zum Tatzeitraum: Im angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin die konsenslose Benützung für den Zeitraum 21.04.2015 bis 23.07.2015 zur Last gelegt. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 20.10.2014 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Benützung der Gerätehütten erlangt hat, hätte die belangte Behörde richtigerweise den Tatzeitraum mit 21.10.2014 bis 23.07.2015 festlegen müssen. Eine Ausdehnung des Tatzeitraumes ist dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, würde es doch damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. zur Unzulässigkeit einer „Ausdehnung“ des Tatvorwurfs zB VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; auch VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).Im angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin die konsenslose Benützung für den Zeitraum 21.04.2015 bis 23.07.2015 zur Last gelegt. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 20.10.2014 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Benützung der Gerätehütten erlangt hat, hätte die belangte Behörde richtigerweise den Tatzeitraum mit 21.10.2014 bis 23.07.2015 festlegen müssen. Eine Ausdehnung des Tatzeitraumes ist dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, würde es doch damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche zur Unzulässigkeit einer „Ausdehnung“ des Tatvorwurfs zB VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; auch VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Es sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass die Benützung eines ohne die vorgeschriebene Baubewilligung errichteten oder abgeänderten Bauwerks ein Dauerdelikt darstellt und damit für verschiedene Zeiträume nacheinander wiederholt solange strafbar ist, bis die fehlende Baubewilligung erwirkt ist (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, § 37 S. 530). Es sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass die Benützung eines ohne die vorgeschriebene Baubewilligung errichteten oder abgeänderten Bauwerks ein Dauerdelikt darstellt und damit für verschiedene Zeiträume nacheinander wiederholt solange strafbar ist, bis die fehlende Baubewilligung erwirkt ist (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 37, S. 530). 7.
- Zum Kumulationsprinzip: Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 2014 ist bereits durch die Benützung eines konsenslos errichteten Bauwerks erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Bauwerk zulässig und geboten ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt § 22 Abs. 2 VStG 1991, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche (Gesamt-)Strafe verhängt. Der Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 ist bereits durch die Benützung eines konsenslos errichteten Bauwerks erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Bauwerk zulässig und geboten ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt Paragraph 22, Absatz 2, VStG 1991, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche (Gesamt-)Strafe verhängt. Nach der Rechtsprechung des VwGH soll erkennbar sein, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 29.08.1990, 89/02/0208; 24.05.1989,. 88/03/0055).Nach der Rechtsprechung des VwGH soll erkennbar sein, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 29.08.1990, 89/02/0208; 24.05.1989,. 88/03/0055). Ein Strafausspruch ist nach ständiger Judikatur dann ersatzlos aufzuheben, wenn sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt (nicht einmal in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist (siehe dazu VwGH vom 30.06.1994, 94/09/0049, und vom 07.10.2013, 2013/17/0274). Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der konsenslosen Benützung des Wintergartens sowie des Gartengerätehüttenverbandes zwei (trennbare) Taten bzw. Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt hat, wofür sie jedoch bloß eine Gesamtstrafe verhängt hat. Fehler im Erstverfahren können grundsätzlich vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer/W. Wessely, Kommentar zum VStG2 Rz 39 zu § 22).Fehler im Erstverfahren können grundsätzlich vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer/W. Wessely, Kommentar zum VStG2 Rz 39 zu Paragraph 22,). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt weder eine „Doppelbestrafung“ noch ein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für zwei Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, sofern die Summe der beiden Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0293; 27.01.1995, 94/02/0383). Gegenständlich ist eine Sanierung aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht möglich, weil die von der belangten Behörde für die beiden (trennbaren) Taten verhängte Gesamtstrafe bereits der in § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 normierten Mindeststrafe entspricht und dem erkennenden Gericht gemäß dem in § 42 VwGVG ausdrücklich normierten Verbot der „reformatio in peius“, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, eine Korrektur dahingehend, dass für jede der beiden getrennt zu sehenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils der Mindeststrafe (sohin jeweils 1.000,-- Euro) verhängt wird, verwehrt ist. Gegenständlich ist eine Sanierung aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht möglich, weil die von der belangten Behörde für die beiden (trennbaren) Taten verhängte Gesamtstrafe bereits der in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 normierten Mindeststrafe entspricht und dem erkennenden Gericht gemäß dem in Paragraph 42, VwGVG ausdrücklich normierten Verbot der „reformatio in peius“, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, eine Korrektur dahingehend, dass für jede der beiden getrennt zu sehenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils der Mindeststrafe (sohin jeweils 1.000,-- Euro) verhängt wird, verwehrt ist. Da die Gesamtstrafe bereits der in § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 normierten, gesetzlichen Mindeststrafe entspricht und die Voraussetzungen gemäß § 20 VStG 1991 für ein Unterschreiten der jeweiligen Mindeststrafe (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, jugendlicher Beschwerdeführer) gegenständlich nicht vorliegen, ist auch eine Sanierung dahingehend, dass für die beiden Verwaltungsübertretungen jeweils die Hälfte der verhängten Gesamtstrafe, sohin pro Verwaltungsübertretung 500,-- Euro festgesetzt wird, unzulässig. Da die Gesamtstrafe bereits der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 normierten, gesetzlichen Mindeststrafe entspricht und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, VStG 1991 für ein Unterschreiten der jeweiligen Mindeststrafe (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, jugendlicher Beschwerdeführer) gegenständlich nicht vorliegen, ist auch eine Sanierung dahingehend, dass für die beiden Verwaltungsübertretungen jeweils die Hälfte der verhängten Gesamtstrafe, sohin pro Verwaltungsübertretung 500,-- Euro festgesetzt wird, unzulässig. Zusammenfassend kann somit die mit Rechtswidrigkeit belastete Entscheidung der belangten Behörde - jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation - vom erkennenden Gericht nicht mehr korrigiert werden. Da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen – wenn auch zum Teil in einem geringeren Zeitraum - begangen hat, die belangte Behörde jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich eine Gesamtstrafe in Höhe der für die beiden Verwaltungsübertretungen jeweils vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe von 1.000,-- Euro verhängt hat, wurde die Beschwerdeführerin durch den Verstoß der belangten Behörde gegen § 20 VStG 1991 nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr hat der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler zu einer Begünstigung der Beschwerdeführerin geführt, weil über diese nicht für jede einzelne ihrer Verwaltungsübertretungen eine gesonderte Geldstrafe in Höhe von zumindest der gesetzlichen Mindeststrafe (und damit insgesamt eine Geldstrafe von 2.000,-- Euro) verhängt wurde. Da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen – wenn auch zum Teil in einem geringeren Zeitraum - begangen hat, die belangte Behörde jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich eine Gesamtstrafe in Höhe der für die beiden Verwaltungsübertretungen jeweils vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe von 1.000,-- Euro verhängt hat, wurde die Beschwerdeführerin durch den Verstoß der belangten Behörde gegen Paragraph 20, VStG 1991 nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr hat der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler zu einer Begünstigung der Beschwerdeführerin geführt, weil über diese nicht für jede einzelne ihrer Verwaltungsübertretungen eine gesonderte Geldstrafe in Höhe von zumindest der gesetzlichen Mindeststrafe (und damit insgesamt eine Geldstrafe von 2.000,-- Euro) verhängt wurde. Mangels Beschwer der Beschwerdeführerin, war der Beschwerde aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht Folge zu geben, sondern das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Tatzeitraum hinsichtlich der unzulässigen Benützung des Gerätehüttenverbandes berichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar eine Belassung der verhängten Strafe bei gleichzeitiger qualitativer Reduktion der strafbaren Handlung durch die Berufungsbehörde – eine solche ist gegenständlich in der Verringerung des Tatzeitraumes hinsichtlich der Benützung des Gerätehüttenverbandes zu erblicken – grundsätzlich einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar (VwGH vom 06.07.2006, 2004/15/0031), wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die belangte Behörde jedoch die in § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 normierte Mindeststrafe verhängt. Da im konkreten Fall auch die Voraussetzungen gemäß § 20 VStG 1991 für ein Unterschreiten der jeweiligen Mindeststrafe (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, jugendlicher Beschwerdeführer) nicht vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegenständlich durch die Belassung der verhängten Geldstrafe gar nicht schlechter gestellt werden, weil über sie auch für den geringeren Tatzeitraum zumindest die Mindeststrafe verhängt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar eine Belassung der verhängten Strafe bei gleichzeitiger qualitativer Reduktion der strafbaren Handlung durch die Berufungsbehörde – eine solche ist gegenständlich in der Verringerung des Tatzeitraumes hinsichtlich der Benützung des Gerätehüttenverbandes zu erblicken – grundsätzlich einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar (VwGH vom 06.07.2006, 2004/15/0031), wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die belangte Behörde jedoch die in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 normierte Mindeststrafe verhängt. Da im konkreten Fall auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, VStG 1991 für ein Unterschreiten der jeweiligen Mindeststrafe (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, jugendlicher Beschwerdeführer) nicht vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegenständlich durch die Belassung der verhängten Geldstrafe gar nicht schlechter gestellt werden, weil über sie auch für den geringeren Tatzeitraum zumindest die Mindeststrafe verhängt worden wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu erkennen (vgl. allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu erkennen vergleiche allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). Gemäß § 52 Abs. 1 VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3001.001.2015