← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1216/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 35§ 34Art. 133§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1216/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Der Beschwerdeführer hatDer Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Der Beschwerdeführer hat a. das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Hallengebäude mit einer Grundfläche von 30 x 18 m samt Zubauten mit Grundflächen von 9 x 14,8 m bzw. 8,5 x 6

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 abzubrechen.das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Hallengebäude mit einer Grundfläche von 30 x 18 m samt Zubauten mit Grundflächen von 9 x 14,8 m bzw. 8,5 x 6

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. b. den in der Ostecke des Grundstückes Nr. ***, KG ***, errichteten Landmaschinenunterstand

§ 34Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Dezember 2003, A-153-16/2003) entsprechend wiederherzustellen.den in der Ostecke des Grundstückes Nr. ***, KG ***, errichteten Landmaschinenunterstand

Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2003, A-153-16/2003) entsprechend wiederherzustellen. c. die Nutzung des Landmaschinenunterstandes zu Strohlagerzwecken zu unterlassen (§ 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014).die Nutzung des Landmaschinenunterstandes zu Strohlagerzwecken zu unterlassen (Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014). Die unter a. und b. genannten Maßnahmen sind bis längstens
  2. Juni 2017 durchzuführen. Die unter c. genannte Verpflichtung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erfüllen.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Im Zuge einer besonderen Beschau am

  1. November 2013 stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Hallengebäude mit einer Grundfläche von 30 x 18 m mit einem Obergeschoss sowie zwei Zubauten mit einer Grundfläche von 9 x 14,8 m bzw. 8,5 x 6 m errichtet worden seien. Das Hallengebäude sei von der nordöstlichen Grundstücksgrenze 25 m, von der südwestlichen Grundstücksgrenze 5 m und von der südöstlichen Grundgrenze 16,2 m entfernt. Der ebenso auf dem Grundstück befindliche Landmaschinenunterstand habe eine Fläche von rund 33,5 x 5,75 m aufgewiesen und sei im Zeitpunkt der besonderen Beschau als Strohlagerstätte verwendet worden.Im Zuge einer besonderen Beschau am
  2. November 2013 stellte die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Hallengebäude mit einer Grundfläche von 30 x 18 m mit einem Obergeschoss sowie zwei Zubauten mit einer Grundfläche von 9 x 14,8 m bzw. 8,5 x 6 m errichtet worden seien. Das Hallengebäude sei von der nordöstlichen Grundstücksgrenze 25 m, von der südwestlichen Grundstücksgrenze 5 m und von der südöstlichen Grundgrenze 16,2 m entfernt. Der ebenso auf dem Grundstück befindliche Landmaschinenunterstand habe eine Fläche von rund 33,5 x 5,75 m aufgewiesen und sei im Zeitpunkt der besonderen Beschau als Strohlagerstätte verwendet worden. Ferner ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass den Eltern des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  3. September 1987, A-153-18/1987, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schweinestalls, eines Rinderstalls, einer Wirtschaftshalle, einer Güllegrube mit Festmistplatte und zwei Fahrsilos erteilt worden sei. Das Gebäude selbst war – den Einreichplänen zufolge – in einem Abstand von 16 m zur südöstlichen Grundgrenze, 14 m zur nordöstlichen Grundgrenze und ca.15 m zur südwestlichen Grundgrenze projektiert und sollte eine Fläche von 40,75 x 32,25 m aufweisen. Weiters findet sich im Akt ein Blatt mit einer Grundrissdarstellung im Format A 3, welche als „Auswechslungsplan“ (für ein Wirtschaftsgebäude) bezeichnet ist und mit Mai 1990 datiert. Das Blatt enthält lediglich eine Grundrissdarstellung ohne Plankopf samt notwendigen Inhalten. Ein darauf bezugnehmender Antrag ist dem Akt ebenso wenig zu entnehmen wie ein entsprechender Bescheid. Mit Bescheid vom
  4. Feber 1998, A-153-18/1997, erteilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus im Ausmaß von 9 x 14,8 m zu einer (in den Einreichunterlagen als „Bestand“ ausgewiesenen) landwirtschaftlichen Halle. Der Bestand ist in einem Abstand von 18 m zur südöstlichen und ca. 5 m zur südwestlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet. Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2003 erhielt schließlich Frau MA die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Landmaschinenunterstandes mit einer überdachten Fläche von 10 x 22,15 m, wobei der bezughabenden Niederschrift zufolge das Objekt von der Grundgrenze zum Anrainergrundstück *** abgerückt werden sollte. Ausweislich einer im Akt inneliegenden Skizze (ohne Bezugsklausel) sollte das Objekt in einem Abstand von 9 m von der südöstlichen Grundstücksgrenze und gering abgesetzt von der nordöstlichen Grundgrenze errichtet werden. Mit Bescheid vom
  6. März 2016 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, die auf dem fraglichen Grundstück „befindlichen Bauwerke und Gebäudeteile in eine[m] der Baubewilligung (§ 23) entsprechenden Zustand […] zurückzuführen“ und den bewilligten Zwecken „entsprechend“ zu nutzen. Weiters verfügte er den Abbruch sämtlicher Bauwerke und Gebäudeteile bis spätestens
  7. Juni 2016.Mit Bescheid vom
  8. März 2016 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, die auf dem fraglichen Grundstück „befindlichen Bauwerke und Gebäudeteile in eine[m] der Baubewilligung (Paragraph 23,) entsprechenden Zustand […] zurückzuführen“ und den bewilligten Zwecken „entsprechend“ zu nutzen. Weiters verfügte er den Abbruch sämtlicher Bauwerke und Gebäudeteile bis spätestens
  9. Juni
  10. In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Berufungswerber fest, dass der Bescheid in der vorliegenden Form nicht vollziehbar sei. Auch müsse er zunächst aufgefordert werden, eine nachträgliche Bewilligung zu beantragen. Hingewiesen würde auch darauf, dass die von ihm „getätigten Zubauten lediglich eine sinnvolle Ergänzung des Gesamtbestandes“ darstellten und keineswegs eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung zur Folge hätten. Der gegenständliche Gebäudebestand sei daher genehmigungsfähig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und trug dem Beschwerdeführer auf, das mit Bescheid vom
  11. September 1987 baubehördlich bewilligte Hallengebäude, den mit Bescheid vom
  12. Feber 1998 bewilligten südöstlichen Zubau, den als weiterer Zubau bezeichneten Gebäudeteil im Ausmaß von 8,5 x 6 m sowie den mit Bescheid vom
  13. Dezember 2003 bewilligten landwirtschaftlichen Unterstand binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides abzubrechen. Begründend bezog sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines vom
  14. November 2013 und das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  15. April
  16. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach Erteilung der baubehördlichen Bewilligung 1987 aus wirtschaftlichen Überlegungen das Bauvorhaben von den vormaligen Bauwerbern nicht wie genehmigt umgesetzt worden sei. Das landwirtschaftliche Gebäude sei aus Kostengründen mit geringerer Fläche ausgeführt worden, hätten diese beim damaligen Bürgermeister vorgesprochen und ordnungsgemäß einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gestellt. So räume die Behörde selbst ein, dass im Bauakt ein Blatt mit einer Grundrissdarstellung aufliege, welche als „Auswechslungsplan“ bezeichnet und im Mai 1990 bei der Behörde eingebracht worden sei. Soweit die belangte Behörde meine, dass ausreichende Einreichunterlagen nicht vorgelegt worden seien, wäre es Sache der Behörde gewesen, mit Verbesserungsauftrag vorzugehen und den Beschwerdeführer zu manuduzieren. Auch hätten die Bauwerber jeden geplanten Zubau stets ordnungsgemäß der Behörde zur Kenntnis gebracht und entsprechende Anträge auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt, wobei im Zuge der Lokalaugenscheine 1998 und 2003 weder die Abmessungen noch die Situierung des landwirtschaftlichen Gebäudes oder seine Nutzung beanstandet worden seien. Vielmehr sei das landwirtschaftliche Gebäude vor Erlassung des Abbruchsauftrages jahrzehntelang unbeanstandet geblieben und hätte sohin als „Altbestand die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich“, welche nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden könne, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei. Weder aus Sicht des Beschwerdeführers noch seiner Eltern hätte es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Gebäude in der derzeitigen Gestalt nicht baubehördlich genehmigt sei. Vielmehr hätten sie aufgrund der Zusagen des vormaligen Bürgermeisters und der Tatsache, dass anlässlich der baubehördlichen Genehmigung des Zubaus eine vermeintliche Konsenslosigkeit nicht releviert worden sei, darauf vertrauen dürfen, dass eine Baubewilligung vorliege. Schließlich sei durch den Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs die wirtschaftliche Existenz gefährdet und sei die Abbruchsfrist unangemessen kurz gemessen. Auch werde der Beschwerdeführer eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung beantragen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, hinsichtlich des „Auswechslungsplanes“ nicht angeben zu können, ob damals eine Antragstellung erfolgt sei. Auch verfüge er insoweit über keinen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung der gegenständlichen Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung der gegenständlichen Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014). Während es sich bei der landwirtschaftlichen Halle samt Zubauten unzweifelhaft um ein Gebäude i.d.S. handelt, liegt beim Landmaschinenunterstand jedenfalls eine bauliche Anlage vor (VwGH 31.3.2015, 2002/05/1109), wobei die Errichtung in beiden Fällen einer Bewilligung bedarf und eine Nutzungsänderung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014 anzeigepflichtig ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Während es sich bei der landwirtschaftlichen Halle samt Zubauten unzweifelhaft um ein Gebäude i.d.S. handelt, liegt beim Landmaschinenunterstand jedenfalls eine bauliche Anlage vor (VwGH 31.3.2015, 2002/05/1109), wobei die Errichtung in beiden Fällen einer Bewilligung bedarf und eine Nutzungsänderung nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 anzeigepflichtig ist. Im konkreten Fall verweist der Beschwerdeführer – das Gebäude betreffend – zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1987 bzw. 1998, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt er, dass tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom angesprochenen Konsens abweicht (vgl. nur die Verschiebung um rund 10 m [vgl. dazu VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130]); der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass es sich dabei um ein „Aliud“ handelt (VwGH

  1. 5.2012, 2011/05/0073 u.a.). Für den Beschwerdeführer kann dabei auch aus dem Umstand nichts gewonnen werden, dass im Einreichplan aus 1998 das Gebäude näher an der Grundstücksgrenze situiert eingezeichnet wurde, zumal es in diesem Einreichplan als „Bestand“ bezeichnet ist und daher schon aus diesem Grund nicht den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens 1998 bildete. So dienen die einschlägigen Färbelungsregelungen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt (VwGH 17.12.1985, 85/05/0126), und die Behörde in die Lage versetzt wird, den Bauwillen des Bauwerbers auszumachen und solcherart den Verfahrensgegenstand abzustecken. Kennzeichnet ein Einreichplan einen Teil daher als „Bestand“ (zur Bedeutung der grauen Farbe siehe VwGH 13.4.1993, 92/05/0028), erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubwilligungsverfahrens sein soll. Im konkreten Fall verweist der Beschwerdeführer – das Gebäude betreffend – zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1987 bzw. 1998, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt er, dass tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom angesprochenen Konsens abweicht vergleiche nur die Verschiebung um rund 10 m [vgl. dazu VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130]); der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass es sich dabei um ein „Aliud“ handelt (VwGH
  2. 5.2012, 2011/05/0073 u.a.). Für den Beschwerdeführer kann dabei auch aus dem Umstand nichts gewonnen werden, dass im Einreichplan aus 1998 das Gebäude näher an der Grundstücksgrenze situiert eingezeichnet wurde, zumal es in diesem Einreichplan als „Bestand“ bezeichnet ist und daher schon aus diesem Grund nicht den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens 1998 bildete. So dienen die einschlägigen Färbelungsregelungen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt (VwGH 17.12.1985, 85/05/0126), und die Behörde in die Lage versetzt wird, den Bauwillen des Bauwerbers auszumachen und solcherart den Verfahrensgegenstand abzustecken. Kennzeichnet ein Einreichplan einen Teil daher als „Bestand“ (zur Bedeutung der grauen Farbe siehe VwGH 13.4.1993, 92/05/0028), erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubwilligungsverfahrens sein soll. Ebenso nicht zu teilen vermag das Gericht die Ansicht, wonach für das Gebäude ein vermuteter Konsens vorliege. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Nicht nur, dass für eine solche Annahme ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren grundsätzlich zu kurz ist (VwGH 10.5.1994, 94/05/0093), ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund gerade aus 1990 weder bei der Baubehörde noch beim Beschwerdeführer oder seinen Eltern entsprechende Unterlagen vorliegen sollten, wohingegen der Bauakt davor und danach vollständig vorhanden ist. Auch diesem Ansatz kann sohin nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass der Baubehörde die Maßnahmen bekannt gewesen seien, kann für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Baubehörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Konsenses hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes verneinte, wobei sich der Abbruchsauftrag auch auf den 1998 baubehördlich abgehandelten Zubau zu erstrecken hat. Mag dieser nämlich auch durchaus lagerichtig eingezeichnet sein, entfaltete die Bewilligung schon ursprünglich keine Rechtswirkungen, zumal die rechtmäßige Ausnützung einer derartigen Bewilligung zum Zubau das Bestehen eines konsentierten Baues, der durch den Zubau erweitert werden sollte, voraussetzt (VwGH 7.9.1993, 91/05/0183). Dass dies hinsichtlich des Hallenbaus nicht der Fall ist, wurde aber bereits dargelegt. Demnach war hinsichtlich des gesamten nunmehr bestehenden Gebäudes der Abbruch zu verfügen. Anderes gilt hinsichtlich des Landmaschinenunterstandes. Mögen auch die mit Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen einen Lagerplan vermissen lassen, ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, dass das Bauwerk längst der nordöstlichen Grundstücksgrenze in geringem Abstand zu dieser errichtet werden sollte, sodass das tatsächlich bestehende Objekt mit dem vom Konsens erfassten zumindest teilweise in Deckung zu bringen ist. Angesichts der erheblichen Überschreitung seiner Längsabmessung ist daher von einem Baugebrechen auszugehen, dessen Behebung nach § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 2014 vorzuschreiben war.Demnach war hinsichtlich des gesamten nunmehr bestehenden Gebäudes der Abbruch zu verfügen. Anderes gilt hinsichtlich des Landmaschinenunterstandes. Mögen auch die mit Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen einen Lagerplan vermissen lassen, ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, dass das Bauwerk längst der nordöstlichen Grundstücksgrenze in geringem Abstand zu dieser errichtet werden sollte, sodass das tatsächlich bestehende Objekt mit dem vom Konsens erfassten zumindest teilweise in Deckung zu bringen ist. Angesichts der erheblichen Überschreitung seiner Längsabmessung ist daher von einem Baugebrechen auszugehen, dessen Behebung nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 vorzuschreiben war. Schließlich hat die Behörde

§ 35Abs. 3 NÖ Bau

O 2014 die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Im konkreten Fall wurde das gegenständliche Bauwerk als Landmaschinenunterstand bewilligt, nicht hingegen als Lagerplatz für Stroh. Zumal die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder Teilen davon einer Anzeige bedarf, wenn dadurch insbesondere der Brandschutz betroffen werden könnte und sich die Brandgefahr eines Strohlagers (notorisch) von jener eines Lagers landwirtschaftlicher Geräte abhebt, war auch die seitens der belangten Behörde verfügte Untersagung der Nutzung im Ergebnis zu bestätigen. Schließlich hat die Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Im konkreten Fall wurde das gegenständliche Bauwerk als Landmaschinenunterstand bewilligt, nicht hingegen als Lagerplatz für Stroh. Zumal die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder Teilen davon einer Anzeige bedarf, wenn dadurch insbesondere der Brandschutz betroffen werden könnte und sich die Brandgefahr eines Strohlagers (notorisch) von jener eines Lagers landwirtschaftlicher Geräte abhebt, war auch die seitens der belangten Behörde verfügte Untersagung der Nutzung im Ergebnis zu bestätigen. Die Ausführungsfrist war hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. a)und
  2. b)unter Rücksicht auf witterungsbedingte Verzögerungen während der Wintermonate entsprechend zu verlängern; hinsichtlich der Entfernung der Stohballen (für die es keiner Inanspruchnahme Dritter bedarf) scheint (ebenso unter Berücksichtigung einer witterungsbedingten Verzögerung) eine Frist von zwei Wochen angemessen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit dieser Nutzung hingewiesen wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1216.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.