RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-4/001-2009 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die als Beschwerde zu wertende Berufung der M GmbH, (nunmehr MH GmbH) vertreten durch Herrn AM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- August 2009, Zl. TUW2-BA-04151/003, betreffend Antrag auf Aufhebung von Auflagenpunkten nach der Gewerberechtsordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2008, ergänzt am
- Dezember 2008, auf Aufhebung des Auflagenpunktes 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Oktober 1996 zu 12-B-8820 und des Auflagenpunktes 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Oktober 2001 zu 12-B-24-2000-13 wird stattgegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden Behörde) vom
- August 2009, Zl. TUW2-BA-04151/003, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Auflagenpunktes 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Oktober 1996 zu 12-B-8820 und des Auflagenpunktes 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Oktober 2001 zu 12-B-24-2000-13 abgewiesen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am
- November 2008 bzw. am
- Dezember 2008 den Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Auflagepunkte bei der Behörde gestellt habe. Die gegenständlichen Auflagen würden lauten: AP7: „Die Dachbodenräume sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Teilschutz“ entsprechend der technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz (TRVB) 123 zu überwachen. Die Brandmeldeanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme von einer akkreditierten Prüfanstalt auf ihre brandschutztechnische Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Zur weiteren Gewährleistung der Funktion der Brandmeldeanlage ist in Abständen von längstens einem Jahr diese von einem befugten Fachmann überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind entsprechende Überprüfungsbefunde im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen. Zusätzlich ist eine interne Alarmierungsanlage zu installieren, die überall gut hörbar ist, um im Gefahrenfalle eine Räumung einleiten zu können. Die Funktionstüchtigkeit dieser Anlage muss auch bei Auswahl des Stromnetzes gewährleistet sein.“ AP 3: „Die Brandmeldeanlage (Teilschutz) für den Dachboden – vorgeschrieben mit Bescheid vom
- Juni 1996 – ist entsprechend den nunmehrigen Gegebenheiten abzuändern (ein Dachbodenraum im Bereich des Saales ist nicht mehr vorhanden).“ Mit Bescheid der Behörde vom
- Jänner 2009, TUW2-BA-04151/002, sei der Beschwerdeführerin eine weitere Änderung der Betriebsanlage genehmigt worden. Das diesem Bescheid zu Grunde liegende Änderungsprojekt sehe auch ein geändertes Brandschutzobjekt für den Betrieb vor. Der brandschutztechnische Sachverständige habe am
- März 2009 eine gutachterliche Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag abgegeben. Im Wesentlichen sei in dieser ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin aus technischer Sicht stattgegeben werden könne, wenn jene Brandschutzmaßnahmen, die im Bescheid der Behörde vom
- Jänner 2009 zu TUW2-BA-04151/002 bzw. TUW2-BO-04133/002 (Bauverfahren) aufgelistet würden, umgesetzt werden würden. Das diesem Bescheid zu Grunde liegende Änderungsprojekt sehe auch ein geändertes Brandschutzobjekt für den Betrieb vor. Der brandschutztechnische Sachverständige habe am
- März 2009 eine gutachterliche Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag abgegeben. Im Wesentlichen sei in dieser ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin aus technischer Sicht stattgegeben werden könne, wenn jene Brandschutzmaßnahmen, die im Bescheid der Behörde vom
- Jänner 2009 zu TUW2-BA-04151/002 bzw. , TUW2-BO-04133/002 (Bauverfahren) aufgelistet würden, umgesetzt werden würden. Das mit diesen Bescheiden genehmigte neue Brandschutzkonzept sehe folgende Maßnahmen vor:
- den baulichen Brandschutz – Brandabschnittsbildung
- den technischen Brandschutz – Installation einer Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung,
- den organisatorischen Brandschutz – Installation eines Brandschutzbeauftragen und Brandschutzwartes, Verfassung einer Brandschutzordnung sowie Sicherstellung der Mittel der Ersten Löschhilfe und positive Beurteilung des abwehrenden Brandschutzes – Löschwasserversorgung, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr. Die Details des Konzeptes seien den genehmigten Projektunterlagen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei von der Behörde wiederholt aufgefordert, die Umsetzung der mit Bescheid der Behörde vom
- Jänner 2009 zu TUW2-BA-04151/002 genehmigten brandschutztechnischen Maßnahmen nachzuweisen, damit ihrem Antrag stattgegeben werden könne. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien von der Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen übermittelt worden: ein Einschulungsprotokoll, ein Übergabeprotokoll und ein Inbetriebnahmeprotokoll der SS AG vom 26.03.2009 betreffend eine Brandmeldeanlage am Standort der Betriebsanlage eine Bestätigung der SE Ges.m.b.H. vom 22.05.2009 über die bescheidgemäße (Bescheid vom 14.10.2009, TUW2-BA-04151/002) Ausführung der Brandmeldeanlage samt Rauchmelder und Brandrauchentlüftung eine Bestätigung der AZ GmbH vom 08.07.2009 über die Montage der Fluchtwegorientierungsleuchten und der Rauchabzugsanlage gemäß Bescheid vom 14.01.2009 TUWs-BA-04151/002 ein Nachweis über die Bestellung eines befugten Brandschutzbeauftragten vom 30.06.2009 eine Bestätigung er Freiwilligen Feuerwehr *** über die positive Überprüfung der Brandschutzpläne vom 01.07.2009 Der Sachverständige für Brandschutztechnik habe dazu nachstehende Stellungnahme abgegeben: ● „Aus dem lnbetriebnahmeprotokoll sowie der Bestätigung der Fa. SE ist nicht erkennbar, dass eine Brandmeldeanlage installiert wurde. Das bedeutet, dass hier auch keine Informationen in Bezug auf die technische Ausführung dieser Anlage dessen Schutzumfang, Alarmweiterleitung, interne Alarmierung sowie der Brandfallsteuerung zu entnehmen sind. ● zur Bestätigung der AZ GmbH:Bezüglich Fluchtwegorientierungsbeleuchtung und Rauchabzugsanlage ist anzuführen, dass keine Informationen in Bezug auf die techn. Ausführung dieser Anlagen zu entnehmen sind. Desweiteren sind der vorliegenden Bestätigung auch keine Angaben darüber zu entnehmen, ob die Anlagenerrichtung regelwerkskonform — TRVB S 111, bzw. TRVB E 102 erfolgt ist und eine mangelfreie, sowie einwandfreie Funktion gegeben ist.zur Bestätigung der AZ GmbH:, Bezüglich Fluchtwegorientierungsbeleuchtung und Rauchabzugsanlage ist anzuführen, dass keine Informationen in Bezug auf die techn. Ausführung dieser Anlagen zu entnehmen sind. Desweiteren sind der vorliegenden Bestätigung auch keine Angaben darüber zu entnehmen, ob die Anlagenerrichtung regelwerkskonform — TRVB S 111, bzw. TRVB E 102 erfolgt ist und eine mangelfreie, sowie einwandfreie Funktion gegeben ist. ● Die Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr *** kann in dieser Form zur Kenntnis genommen werden. Entsprechend dem AP 7 des B. v. 14.01.2009 ist eine Parie dieses Brandschutzplanes nachweislich dem zuständigen FF-Kommandanten zu übergeben, eine weitere Parie der BH Tulln. Die Bestätigung über den Erhalt der Parie Brandschutzpläne vom zuständigen Kommandanten liegt derzeit noch nicht vor. Die der Behörde übermittelten Brandschutzpläne sind aufgrund der schlechten Qualität in schwarz – weiss nicht lesbar. Eine Original – Parie in Farbdarstellung ist erforderlich.“ Um die im Bescheid der Behörde vom 14.1.2009 TUW2-BA-04151/002, TUW2-BO-04133/002 angeführten technischen Brandschutzeinrichtungen – Brandmeldeanlage, Rauchabzüge, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, alle definiert in der Projektsbeschreibung aus brandschutztechnischer Sicht, beurteilen zu können, sei jedenfalls bezüglich Brandmeldeanlage (TRVB S123, 114 und 151) der im Auflagepunkt 3 dieses Bescheides definierte positive Überwachungsbericht einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, bezüglich Rauchabzugsanlage (TRVB S111) ein Abnahmebefund einer hiezu befugten Stelle und bezüglich Fluchtwegorientierungsbeleuchtung (TRVB E102) ein mängelfreies Sicherheitsprotokoll eines konzessionierten Elektrounternehmens erforderlich. Um die im Bescheid der Behörde vom 14.1.2009 TUW2-BA-04151/002, , TUW2-BO-04133/002 angeführten technischen Brandschutzeinrichtungen – Brandmeldeanlage, Rauchabzüge, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, alle definiert in der Projektsbeschreibung aus brandschutztechnischer Sicht, beurteilen zu können, sei jedenfalls bezüglich Brandmeldeanlage (TRVB S123, 114 und 151) der im Auflagepunkt 3 dieses Bescheides definierte positive Überwachungsbericht einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, bezüglich Rauchabzugsanlage (TRVB S111) ein Abnahmebefund einer hiezu befugten Stelle und bezüglich Fluchtwegorientierungsbeleuchtung (TRVB E102) ein mängelfreies Sicherheitsprotokoll eines konzessionierten Elektrounternehmens erforderlich. Solange das mit Bescheid vom 14.01.2009, TUW2-BA-04151/002, genehmigte Brandschutzkonzept nicht zur Gänze umgesetzt und sämtliche damit in Verbindung stehenden Auflagen erfüllt seien, seien die Voraussetzungen, die zur Vorschreibung der Auflagen, deren Aufhebung beantragt worden sei, nach wie vor gegeben, um die Sicherheit der sich im Objekt aufhaltenden Person gewährleisten zu können. Die Behörde führte unter Anführung des § 79c GewO 1994 aus, dass den Projektsunterlagen zu den Bescheiden vom 24.10.1996, Zl. 12-B-8820 bzw. vom 17.10.2001, Zl. 12-B-24-2000-13, keine ausreichenden brandschutztechnischen Überlegungen zu Grunde liegen würde. Aus diesem Grund seien damals zum Schutz der in der Betriebsanlagen aufhältigen Personen die nunmehr zur Aufhebung beantragten Auflagen vorgeschrieben worden. Aus den nachvollziehbaren Aussagen des brandschutztechnischen Sachverständigen ergebe sich, dass bei vollständiger Umsetzung des neu gestalteten Brandschutzkonzeptes tatsächlich auf jene beiden Auflagen verzichtet werden könne, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin begehre.Die Behörde führte unter Anführung des Paragraph 79 c, GewO 1994 aus, dass den Projektsunterlagen zu den Bescheiden vom 24.10.1996, Zl. 12-B-8820 bzw. vom 17.10.2001, Zl. 12-B-24-2000-13, keine ausreichenden brandschutztechnischen Überlegungen zu Grunde liegen würde. Aus diesem Grund seien damals zum Schutz der in der Betriebsanlagen aufhältigen Personen die nunmehr zur Aufhebung beantragten Auflagen vorgeschrieben worden. Aus den nachvollziehbaren Aussagen des brandschutztechnischen Sachverständigen ergebe sich, dass bei vollständiger Umsetzung des neu gestalteten Brandschutzkonzeptes tatsächlich auf jene beiden Auflagen verzichtet werden könne, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin begehre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn AM, eine als Beschwerde zu wertende Berufung und führte wie folgt aus: Die Beschwerdeführerin habe jene Brandschutzmaßnahmen, die im Genehmigungsbescheid vom 14.01.2009 aufgelistet würden, nicht vollständig umgesetzt. Die Behörde führte bei Einem aus, dass aus dem vorgelegten Inbetriebnahmeprotokoll über die BMA der Fa. SS und der Bestätigung der Baufirma über die fachgerechte Ausführung der Rauchmelder und der Brandrauchentlüftung nicht entnommen werden könne, dass eine Brandmeldeanlage installiert worden sei. Die Konsenswerberin gehe jedoch logischerweise davon aus, dass ein positives Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll nur vorgelegt werden könne, weil eine BMA auch installiert worden sei. Diesbezüglich werde auf den Aktenvermerk vom 20.02.2009 der Behörde hingewiesen, wonach mitgeteilt worden sei, dass alle erforderlichen Maßnahmen so rasch als möglich umgesetzt und alle erforderlichen Nachweise, sobald sie vorhanden seien, an die Behörde übermittelt würden. Die vorhandenen Bestätigungen seien auch vorgelegt worden und habe die Behörde dies im Bescheid vom 14.08.2009 ach angeführt. Grundsätzlich sei zu dem Punkt BMA festzuhalten, dass bei Vorliegen einer Bestätigung über die Errichtung einer BMA durch einen Befugten objektiv keine Zweifel bestehen dürften, ob nun eine solche Anlage errichtet worden sei oder nicht. Bezüglich der erforderlichen Fluchtwegorientierungsbeleuchtung und der Rauchabzugsanlage sei eine Bestätigung vorgelegt worden, aus der ersichtlich sei, dass diese Auflagenpunkte entsprechend dem Genehmigungsbescheid ausgeführt worden seien. Im Genehmigungsbescheid vom 14.01.2009 seien die Regelwerke entsprechend derer die Ausführung zu erfolgen habe, zitiert. Wenn nun eine befugte Person Fachfirma die Ausführung gemäß dem Genehmigungsbescheid bestätige, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anlagenteile entsprechend ausgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Genehmigungsbescheid vom
- Jänner 2009 die Vorlage der Abnahmebefunde durch einen akkreditierte Prüfstelle oder eines konzessionierten Unternehmens an die Gewerbebehörde nicht vorgesehen sei, sondern nur im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren seien. Hinsichtlich der Feststellung, dass derzeit eine Bestätigung über den Erhalt der Brandschutzpläne noch nicht vorläge, werde festgestellt, dass der Inhalt des Auflagenpunktes 7 bzw. des Auflagenpunktes 9 (Baubewilligung) laute, dass der bereits vorliegende Brandschutzplan sei zu aktualisieren und nachweislich eines Parie des Brandschutzplanes dem zuständigen Feuerwehrkommandanten zu übergeben sei. Dieser Textierung hätte nicht entnommen werden können, dass der Nachweis an die Behörde zu ergehen habe. Der gegenständliche Nachweis sei nur gegenüber der Konsenswerberin erfolgt. Der Tatsache, dass ein Brandschutzplan in einer schlechten schwarz-weiß-Ausführung nicht ausreichend sei, werde selbstverständlich zugestimmt. Ermittlungsverfahren: Vorweg ist auszuführen, dass während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage in ***, ***, sowohl geändert als auch seitens der Behörde mehrmals gewerberechtlich überprüft wurde. Die Behörde teilte im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlungen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10.07.2012 mit, dass der angefochtene Bescheid bis Jahresende voll umgesetzt werden sollte. Die Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber hinaus eine Verhandlungsschrift vom 19.01.2012 betreffend die Durchführung eines Lokalaugenscheins in der gegenständlichen Betriebsanlage zur gewerberechtlichen Überprüfung, eingeschränkt auf die Umsetzung des Bescheides vom 14.01.2009, TUW2-BA-04151/
- Aus dieser übermittelten Verhandlungsschrift ergibt sich, dass folgende Punkte noch nicht errichtet wurden: „
- Die Brandschutztüre von der bestehenden zur Halle (Logistik) sowie die Brandschutztüre vom Innenhof in das Stiegenhaus (erforderlich wegen Brandüberschlag zwischen Brandabschnitten)
- Der Schacht in der Trennwand zwischen *** und Rotweinlager ist noch nicht als eigener Brandabschnitt ausgebildet.
- Der Lagerraum im Dachgeschoß wurde noch nicht als eigener Brandabschnitt ausgebildet.“ Ebenso wird in der Verhandlungsschrift festgestellt, dass die Verhandlungsleiterin mitgeteilt habe, dass die beantragte Aufhebung der Beschwerdeführerin des Auflagenpunktes 3 des Bescheides vom 17.10.2001 und des Auflagenpunktes 7 des Bescheides vom 24.10.1996 erst nach vollständiger Umsetzung des Bescheides vom 14.01.2009 erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin erklärte diesbezüglich, dass in Bezug auf die anhängigen Berufungen festgehalten werden könne, dass diese nach Aufhebung der Auflagenpunkte 3 und 7 unter Berücksichtigung des Erklärten zurückgezogen würden. Mit Schreiben vom 06.03.2014 wurde ein Schreiben der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 06.03.2014 betreffend die Erfüllung der offenen Auflagenpunkte übermittelt. Aus diesem Schreiben ergibt sich unter anderem, dass betreffend offene Auflagenpunkte des Bescheides vom 14.01.2009 (aus bautechnischer Sicht AP1 nicht erfüllt sei, ein Abnahmebefund für die Brandrauchabzugsöffnungen fehle und betreffend AP3 ebenso, ein Prüfbuch für das kraftbetriebene Tor müsse noch vorgelegt werden. In der Folge übermittelte die Behörde, beim erkennenden Gericht am 05.02.2015 eingelangt, ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin betreffend offener Auflagenpunkte, dass gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.01.2009 von der Beschwerdeführerin eine Berufung erhoben worden sei, über die bis dato nicht entschieden worden sei. Ebenso habe die Beschwerdeführerin gegen den gegenständlichen Bescheid betreffend die Aufhebung von Auflagenpunkten ein Rechtsmittel eingebracht. Auch darüber wurde bis dato nicht entschieden. Es sei vereinbart worden, dass nach Umsetzung des Bescheides vom 14.01.2009 einerseits die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin zurückgezogen werde und andererseits, sollte dem Antrag auf Aufhebung der alten Auflagepunkte (Auflagenpunkt 3, Bescheid vom 17.10.2001 und Auflagenpunkt 7, Bescheid vom 24.10.1996) nach Einholung eines abschließenden brandschutztechnischen Gutachtens stattgegeben werden können. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 08.07.2015 wurde die Amtssachverständige um gutachterliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2008 auf Aufhebung der Auflagenpunkte 3 und 7 nunmehr stattgegeben werden könne und wenn ja aus welchem Grunde. Unter Beantwortung der gegenständlichen Anfrage übermittelte die Amtssachverständige für Bautechnik mit Schreiben vom 06.10.2015 eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen und des brandschutztechnischen Sachverständigen, aus welchen sich ergeben hat, dass eine augenscheinliche Erfüllung der Auflagenpunkte 1 bis 3 (ohne Atteste) aus technischer Sicht keinesfalls ausgereiche, um der beantragten Aufhebung der Auflagenpunkte 3 des Bescheides vom 14.10.2001 und des Auflagenpunktes 7 des Bescheides vom 24.10.1996 stattgeben zu können aus brandschutztechnischer Sicht. Dieses Schreiben wurde sowohl der Behörde als auch der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.10.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass die gegenständlichen Auflagenpunkte zum Teil von den bereits bau- und gewerbebehördlichen Umbaumaßnahmen betroffen seien und daher derzeit keine diesbezüglichen Atteste vorgelegt werden könnten. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass in der Überprüfungsverhandlung seitens der Behörde die beim erkennenden Gericht anhängige Beschwerde nur unter der Voraussetzung zurückgezogen worden sei, dass die im Aktenvermerk der Behörde vom 28.08.2015 dargelegten noch offenen Auflagenpunkte erst mit Fertigstellung der 2014 bewilligten Umbaumaßnahmen erfüllt und Atteste vorgelegt würden, sofern diese noch für den konsensgemäßen Bestand relevant seien. Mit Schreiben vom 11.10.2016 übermittelte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Kopie der Verhandlungsschrift vom 29.09.2016 betreffend die gegenständliche Betriebsanlage, aus welcher sich unter anderem ergibt: „Bescheid vom 14.1.2009: AP 1: teilweise erfüllt; die definierte Entrauchungsmöglichkeit der Glasüberdachung des Gartenfoyes und des Sitzfoyes wurde ausgeführt. Gemäß Überwachungsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik, FT 2/556/09 Ifd. Nr. 6904 vom 13.9.2009 wird diese Entrauchungsmöglichkeit in beiden Glasüberdachungen auch mittels Brandfallsteuerung durch die Brandmeldeanlage angesteuert, wobei im Bereich jeder Glasüberdachung ein Rauchmelder der Brandmeldeanlage installiert wurde. Die manuelle Auslösemöglichkeit beider Anlagen, auch unabhängig vom Stromnetz, fehlt jedoch soweit dies ersichtlich ist. Ebenso fehlt der im Auflagepunkt 1 des gegenständlichen Bescheides geforderte Abnahmebefund. Die Entrauchungsmöglichkeit im Bereich der Glasdachkonstruktion des Wintergartens wurde durch die Neugestaltung des straßenseitigen Gebäudeteiles (Bescheide vom 19.12.2014 und 15.4.2016) hergestellt und wurde mit dem Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 29.5.2016 mangelfrei abgenommen. AP 2: nicht erfüllt; eine Bestätigung, dass in sämtlichen Luft- und Lüftungsleitungsführungen im Bestandsbereich beim Durchtritt der Brandabschnitte normgemäße Brandschutzklappen vorhanden sind und auch einwandfrei funktionieren und ist von einer Fachfirma noch vorzulegen. AP 3: erfüllt; Über die Ausführung der Brandmeldeanlage liegt ein Überwachungsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik, FT 2/556/09 Ifd. Nr. 6904 vom 13.9.2009, vor der keine Mängel aufweist.AP 3: erfüllt; Über die Ausführung der Brandmeldeanlage liegt ein Überwachungsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik, FT 2/556/09 , Ifd. Nr. 6904 vom 13.9.2009, vor der keine Mängel aufweist. Im Zuge der mit Bescheid vom 19.12.2014 und vom 15.4.2016 genehmigten Änderungen wurde für die Änderung der Brandmeldeanlage ein mangelfreier Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik FT2/492/16 Ifd. Nr. 10944,00, vom 29.5.2016 vorgelegt, welcher gemäß Pkt. 1.
- dieses Berichtes festhält, dass dieser Bericht sämtliche Vorberichte ersetzt und nunmehr das Gesamtobjekt umfasst.Im Zuge der mit Bescheid vom 19.12.2014 und vom 15.4.2016 genehmigten Änderungen wurde für die Änderung der Brandmeldeanlage ein mangelfreier Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik FT2/492/16 , Ifd. Nr. 10944,00, vom 29.5.2016 vorgelegt, welcher gemäß Pkt. 1.
- dieses Berichtes festhält, dass dieser Bericht sämtliche Vorberichte ersetzt und nunmehr das Gesamtobjekt umfasst. Zu anhängigen Berufungsverfahren zu Bescheid vom 17.10.2001, AP 3, wird auf den Auflagepunkt 3 des Bescheides vom 14.1.2009 der heutigen Niederschrift verwiesen. Zu anhängigen Berufungsverfahren zu Bescheid vom 24.10.1996, AP 7, wird auf den Auflagepunkt 3 des Bescheides vom 14.1.2009 der heutigen Niederschrift verwiesen. Bescheid vom 24.10.1996: AP 10: erfüllt; eine Bestätigung der Fa. KA vom 17.6.2016 liegt vor. AP 12: erfüllt, eine Bestätigung der Fa. WI vom 15.6.2016 liegt vor. Bescheid vom 9.2.2001: AP 3: erfüllt, eine Bestätigung der Fa. KA vom 17.6.2016 liegt vor. Bescheid vom 14.1.2009, bezogen auf die VHS vom 19.1.2012: Der offene Mangel Punkt 3 – der Lagerraum im Dachgeschoß wurde noch nicht als eigener Brandabschnitt errichtet. Eine Bestätigung, dass dieser Lagerraum als eigener Brandabschnitt errichtet wird, wird von der ausführenden Firma noch vorgelegt. AP 1: AP 1: teilweise erfüllt; die definierte Entrauchungsmöglichkeit der Glasüberdachung des Gartenfoyes und des Sitzfoyes wurde ausgeführt. Gemäß Überwachungsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik, FT 2/556/09 Ifd. Nr. 6904 vom 13.9.2009 wird diese Entrauchungsmöglichkeit in beiden Glasüberdachungen auch mittels Brandfallsteuerung durch die Brandmeldeanlage angesteuert, wobei im Bereich jeder Glasüberdachung ein Rauchmelder der Brandmeldeanlage installiert wurde. Die manuelle Auslösemöglichkeit beider Anlagen, auch unabhängig vom Stromnetz, fehlt jedoch soweit dies ersichtlich ist. Ebenso fehlt der im Auflagepunkt 1 des gegenständlichen Bescheides geforderte Abnahmebefund. AP 1: AP 1: teilweise erfüllt; die definierte Entrauchungsmöglichkeit der Glasüberdachung des Gartenfoyes und des Sitzfoyes wurde ausgeführt. Gemäß Überwachungsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik, FT 2/556/09 , Ifd. Nr. 6904 vom 13.9.2009 wird diese Entrauchungsmöglichkeit in beiden Glasüberdachungen auch mittels Brandfallsteuerung durch die Brandmeldeanlage angesteuert, wobei im Bereich jeder Glasüberdachung ein Rauchmelder der Brandmeldeanlage installiert wurde. Die manuelle Auslösemöglichkeit beider Anlagen, auch unabhängig vom Stromnetz, fehlt jedoch soweit dies ersichtlich ist. Ebenso fehlt der im Auflagepunkt 1 des gegenständlichen Bescheides geforderte Abnahmebefund. Die Entrauchungsmöglichkeit im Bereich der Glasdachkonstruktion des Wintergartens wurde durch die Neugestaltung des straßenseitigen Gebäudeteiles (Bescheide vom 19.12.2014 und 15.4.2016) hergestellt und wurde mit dem Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 29.5.2016 mangelfrei abgenommen.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.11.2016 wurde die Amtssachverständige neuerlich um gutachterliche Stellungnahme bezüglich des anhängigen Beschwerdeverfahrens ersucht. Mit Schreiben vom 22.11.2016 teilte die Amtssachverständige mit, dass mit Bescheid vom 19.12.2014 und mit Bescheid vom 15.04.2016 eine Änderung der Betriebsanlage baurechtlich bewilligt und gewerberechtlich genehmigt wurde. Im Zuge dieser Verfahren wurden die sicherheitstechnischen Belange wie Brandschutz und hier im konkreten Fall die Brandmeldeanlage neu beurteilt. Im Zuge der mit den Bescheiden vom 19.12.2014 und 15.04.2016 genehmigten Änderungen wurde für die Änderung der Brandmeldeanlage ein mängelfreier Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik FT 2/492/16 lfd. Nr. 1094400 vom 29.05.2016 vorgelegt, welcher gemäß Punkt 1.1 dieses Berichtes festhält, dass dieser Bericht sämtliche Vorberichte ersetzt und nunmehr das Gesamtobjekt umfasst. Aus bautechnischer Sicht könne daher festgehalten werden, dass der Auflagenpunkt 3 des Bescheides vom 17.10.2001 und der Auflagenpunkt 7 des Bescheides vom 24.10.1996 gegenstandslos sind. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde sowohl der Behörde als auch der Beschwerdeführerin zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Von den Parteien langten keine Stellungnahmen ein. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage in ***, ***, wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens sowohl geändert als auch seitens der Behörde mehrmals gewerberechtlich überprüft. Nach der letzten gutachtlichen Stellungnahme steht weiters fest, dass im Zuge der mit den Bescheiden vom 19.12.2014 und 15.04.2016 genehmigten Änderungen für die Änderung der Brandmeldeanlage ein mängelfreier Inspektionsbericht der Prüfstelle für Brandschutztechnik FT 2/492/16 lfd. Nr. 1094400 vom 29.05.2016 vorgelegt wurde, welcher gemäß Punkt 1.1 dieses Berichtes festhält, dass dieser Bericht sämtliche Vorberichte ersetzt und nunmehr das Gesamtobjekt umfasst. Aus bautechnischer Sicht kann daher festgehalten werden, dass der Auflagenpunkt 3 des Bescheides vom 17.10.2001 und der Auflagenpunkt 7 des Bescheides vom 24.10.1996 gegenstandslos sind. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelten Verwaltungsakten zu Zl. TUW2-BA-04151/003, aus den dem erkennenden Gericht von der Behörde übermittelten Stellungnahmen und aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen. Diesen wurden seitens der Parteien nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 79c GewO 1994 sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden. Auf Grund der nachvollziehbaren und schlüssigen brandschutztechnischen Ausführungen sowie insbesondere der Ausführung der Amtssachverständigen, dass auf Grund des mängelfreien Inspektionsberichtes der Prüfstelle für Brandschutztechnik FT2/492/16 lfd. Nr. 1094400 vom 29.05.2016 vorgelegten Prüfberichtes dieser sämtliche Vorberichte ersetzt und nunmehr das Gesamtobjekt umfasse, weshalb die Auflagenpunkte 3 und 7 gegenstandslos sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.4.001.2009