Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 20§ 57§ 26§ 99Art. 130§ 17§ 24§ 7§ 8§ 4c§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-664/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw
GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Jänner 2015, GZ-P: VStV/915100001999/001/2015, wurde Herr RK (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m § 5 Abs. 2 StVO 1960 und einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt.Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Jänner 2015, GZ-P: VStV/915100001999/001/2015, wurde Herr RK (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 und einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt. Auf Grund dieser Anzeige stand der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 02.01.2015, um ca. 22.35 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, in der *** vor dem Haus Nr. ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Obwohl er durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung des Alkotests aufgefordert wurde, verweigerte der Beschwerdeführer diesen am 02.01.2015, um 22.50 Uhr. Die belangte Behörde hat hierauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (GFS2-V-15 132/5) und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (GFS1-F-0670/002) eingeleitet. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl GFS1-F-0670/002 (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Jänner 2015, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom
- Jänner 2015, GFS1-F-0670/002, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Ebenso wurde die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Fahrzeuge angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom
- März 2015, Vorstellung erhoben. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
- März 2015 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Konkret befindet sich im elektronischem Akt der belangten Behörde ein am 23.03.2015 erstelltes Dokument mit der Bezeichnung „PI-Erhebung, EKIS, Vorstrafen S2 (= Einleitung des Ermittlungsverfahrens)“. Dieses Dokument enthält eine Anfrage der belangten Behörde vom
- März 2015, an die PI *** mit dem Ersuchen der Mitteilung, ob Umstände bekannt sind, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, einen Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde vom 23.03.2015, den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Abfrageergebnis vom 23.03.2015 über „http://ponalcert—intern.noe.gv.at/f0/bin/ekicgi.cgi“ mit dem Ergebnis „***KEINE NEGATIVEN DATEN GEFUNDEN***“. Weiters wurde seitens der belangten Behörde die Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom
- März 2015, aus welchem sich Nachstehendes ergibt: „Laut Rücksprache mit Mag. M gilt der Bescheid aufgrund der Annahmeverweigerung als zugestellt (§ 20 Zustellgesetz).„Laut Rücksprache mit Mag. M gilt der Bescheid aufgrund der Annahmeverweigerung als zugestellt (Paragraph 20, Zustellgesetz). SB, 27.03.2015“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2015, GFS1-F-0670/002, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen. In dieser „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige die eingebrachte Vorstellung vom 20.03.2015 zurückzuweisen, weil diese nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Im gegenständlichen Fall versuchte ein Polizeibeamter den Bescheid am 05.03.2015 an Herrn RK auszufolgen. Da dieser den Bescheid nicht entgegennahm, wurde der Bescheid am Sitz seines Fahrzeuges hinterlegt.
§ 20
Zustellgesetz gelte der Bescheid somit am 05.03.2015, als zugestellt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. März 2015, GFS1-F-0670/002, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen. In dieser „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige die eingebrachte Vorstellung vom 20.03.2015 zurückzuweisen, weil diese nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Im gegenständlichen Fall versuchte ein Polizeibeamter den Bescheid am 05.03.2015 an Herrn RK auszufolgen. Da dieser den Bescheid nicht entgegennahm, wurde der Bescheid am Sitz seines Fahrzeuges hinterlegt.
Paragraph 20, Zustellgesetz gelte der Bescheid somit am 05.03.2015, als zugestellt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, brachte hierauf mit Schreiben vom
- April 2015, eine Stellungnahme ein. In weiterer Folge wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, GFS1-F-0670/002, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juli 2015, LVwG-AV-589/001-2015, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2016, Ra 2015/11/0079-5, aufgehoben. Hierauf wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Mai 2016, LVwG-AV-589/003-2015, auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, GFS1-F-0670/002, aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0079-5, davon auszugehen ist, dass die Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht bereits am 05.03.2015, sondern erst am 20.03.2015 (mit der Übermittlung des Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers) erfolgt ist, sodass die noch am 20.03.2015 eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid fristgerecht erfolgte. Auf Anlass der Behebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- März 2016 (E-Mail) eingewandt, dass mangels fristgerechter Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei und wurde eine schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens begehrt. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Mai 2016 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren rechtzeitig (am 23.3.1015) eingeleitet wurde und der Bescheid nicht außer Kraft getreten ist. In der Beilage wurde ihm auch der Aktenlauf (betreffend der Einleitung des Ermittlungsverfahrens), wie folgt, übermittelt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2016, GFS1-F-0670/002, wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers derart entschieden, als die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F in vollem Umfang bestätigt wurde. Ebenso wurden die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bestätigt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015, Kennzeichen GFS1-F-0670/002, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Bescheidzustellung entzogen, weil Sie am 02.01.2015 die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert haben, obwohl Sie ein Fahrzeug vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen haben. Gleichzeitig wurde von der Behörde angeordnet, dass Sie sich innerhalb der Entzugszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben und ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beibringen müssen. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer Vorstellung machten Sie im Wesentlichen Folgendes geltend: „Sie wurden nicht zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert und haben diese auch nicht verweigert. Sie waren zur fraglichen Zeit nicht alkoholisiert. Somit bestand kein Grund für den Führerscheinentzug.“ Zu dem Ergebnis des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest: Der Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015 ist nicht außer Kraft getreten, da das Ermittlungsverfahren
§ 57Abs.3 AVG von der Behörde rechtzeitig eingeleitet wurde (siehe dazu Vw
GH-Entscheidung vom 19.02.1986, 85/11/0231).Der Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015 ist nicht außer Kraft getreten, da das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, Absatz 3, AVG von der Behörde rechtzeitig eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH-Entscheidung vom 19.02.1986, 85/11/0231). Sie wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 12.05.2016, GZ: LVwG-S-2408/003-2015, bestraft, weil Sie am 02.01.2015 die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert haben, obwohl Sie ein Fahrzeug vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen haben.
§ 26
Abs.2 Z.1 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
§ 99Abs.1 St
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997 ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Da Sie keine Beweismittel, die zu Ihrer Entlastung hätten dienen können, vorgelegt haben, bleiben die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM , A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wird in vollem Umfang bestätigt und auch die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, bleiben aufrecht. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 23. Juni 2016, vertreten durch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht
§ 57Abs.
3 AVG binnen 14 Tagen das Ermittlungsverfahren bezüglich des Bescheides vom 20.01.2015 eingeleitet habe, dieser somit außer Kraft getreten und - über - das hiermit erfolgte - Verlangen das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nicht benützt, ein Alkotest dürfe nur unmittelbar an das „Lenken“ anschließend erfolgen, es sei kein entsprechender Nachweis für den Verdacht des Lenkens erbracht worden. Die Aufforderung zum Alkotest sei nicht hinreichend deutlich erfolgt und habe der Beschwerdeführer das in der Anzeige genannte Fahrzeug mit dem dort ersichtlichen Fahrzeug zur Vorfallzeit nicht benutzt und bestand wegen Ortsabwesenheit kein Grund für einen Führerscheinentzug.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 23. Juni 2016, vertreten durch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht
Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen das Ermittlungsverfahren bezüglich des Bescheides vom 20.01.2015 eingeleitet habe, dieser somit außer Kraft getreten und - über - das hiermit erfolgte - Verlangen das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nicht benützt, ein Alkotest dürfe nur unmittelbar an das „Lenken“ anschließend erfolgen, es sei kein entsprechender Nachweis für den Verdacht des Lenkens erbracht worden. Die Aufforderung zum Alkotest sei nicht hinreichend deutlich erfolgt und habe der Beschwerdeführer das in der Anzeige genannte Fahrzeug mit dem dort ersichtlichen Fahrzeug zur Vorfallzeit nicht benutzt und bestand wegen Ortsabwesenheit kein Grund für einen Führerscheinentzug. Nunmehr scheint im Strafregister hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers nachstehende Eintragung auf: 01) LG KORNEUBURG 503 HV 15/2015h vom 01.04.2015 RK 08.04.2015 § 107
(1)StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Paragraph 107,
(1)StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Dieser Eintragung liegt entsprechend des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung vom
- April 2015 zu Grunde, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, er hat am 02.01.2015, in ***, JS gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar mit den Worten „trau dich raus feige Sau, ich bring dich um“, wobei er eine Axt in der Hand schwang. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer (GFS2-V-15 132/5) ergab sich, dass mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- April 2015, GFS2V-15 132/5 dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wurde: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 02.01.2015, 22:50 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** vor Haus Nr. *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
- Sie haben die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie das Fahrzeug in Betrieb genommen haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.
- Als Lenker des Kraftfahrzeuges den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu
- Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 zu
- § 14 Abs.1, § 37 Abs.1 und 2a FSG 1997“zu
- Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG 1997“ Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde nunmehr – nach Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Zurückweisung durch den VwGH – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2016, LVwG-S-2408/003-2015, keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahin geändert, dass der Ausdruck „§ 5 Abs. 4 StVO“ in der Umschreibung zu
- zu entfallen hat.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde nunmehr – nach Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Zurückweisung durch den VwGH – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2016, LVwG-S-2408/003-2015, keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahin geändert, dass der Ausdruck „§ 5 Absatz 4, StVO“ in der Umschreibung zu
- zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche derzeit noch anhängig ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 VwGVG am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, VwGVG am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab im Zuge der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer die aufgetragenen begleitenden Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Fahrzeuge) noch nicht gemacht wurden. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ab Zustellung des Mandatsbescheides bis laufend (auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG) wirksam ist.Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ab Zustellung des Mandatsbescheides bis laufend (auf Grund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG) wirksam ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs.
1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).
Paragraph 24, Absatz eins, FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
§ 7Abs.
3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
§ 7Abs.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet: „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 FSG lautet: Paragraph 26, FSG lautet: „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
(5)Eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“ Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 8. April 2015, GFS2-V-15 132/5, in Verbindung mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 12. Mai 2016, LVwG-S-2408/003-2015) wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 5Abs. 2 i
Vm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde. Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 8. April 2015, GFS2-V-15 132/5, in Verbindung mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 12. Mai 2016, , LVwG-S-2408/003-2015) wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft wurde. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gegenständlich wurde die Vorfrage (Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits rechtskräftig entschieden. Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gegenständlich wurde die Vorfrage (Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts (vgl. VwGH 24. April 2001, 2001/11/0101; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 u.a.).Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts vergleiche VwGH 24. April 2001, 2001/11/0101; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 u.a.). Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 5Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b St
VO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. Die Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen , (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen. Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die erste Verwaltungsübertretung
§ 99Abs. 1 lit. b St
VO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen.Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die erste Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen. Seitens der belangten Behörde wurde somit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer der im § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG normierte Mindestentzugszeit von 6 Monaten entzogen.Seitens der belangten Behörde wurde somit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer der im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG normierte Mindestentzugszeit von 6 Monaten entzogen. Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Soweit seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, der Mandatsbescheid sei mangels Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten und somit die nunmehr angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtmäßig, wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt (vgl. auch VwGH
- 1991, 91/11/0058), dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit (vgl. auch VwGH 19.02.1986, 85/11/0231; 25.02.1987, 85/01/0004; 19.12.1989, 89/11/0288) befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008; vgl. auch VwGH 04.12.1987).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt vergleiche auch VwGH
- 1991, 91/11/0058), dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit vergleiche auch VwGH 19.02.1986, 85/11/0231; 25.02.1987, 85/01/0004; 19.12.1989, 89/11/0288) befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008; vergleiche auch VwGH 04.12.1987). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also auch in einer Anfrage an eine andere Abteilung (Referat etc.) derselben Behörde erblickt werden (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; vgl. auch 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276). Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hellbling 333).Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also auch in einer Anfrage an eine andere Abteilung (Referat etc.) derselben Behörde erblickt werden (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; vergleiche auch 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276). Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hellbling 333). Ferner verhindert nach Ansicht des VwGH auch die bloße Wiederholung von bereits gesetzten Ermittlungsschritten unabhängig davon, ob sie verfahrensökonomisch ist (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058), wie auch bloße „Alibihandlungen“, also etwa das Ersuchen um Mitteilung eines Verfahrensausgangs, obwohl die Antwort der Behörde bereits bekannt ist (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115), das Außer-Kraft-Treten des Bescheides. Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Judikatur des VwGH aber grundsätzlich auch dann iSd § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die „Rechtzeitigkeit der (vorerst nach der Aktenlage verspätet eingebrachten) Vorstellung“ betrifft, weil es nicht Sinn des § 57 Abs 3 AVG sein kann, die Behörde zu veranlassen, bereits in der Sache ein Ermittlungsverfahrens durchzuführen, bevor noch geklärt ist, ob die Vorstellung überhaupt rechtzeitig eingebracht wurde (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon „auf den ersten Blick“ – der noch keinen Verfahrensschritt darstellt – zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (VwSlg 14.146 A/1994). Die Frage nach den Rechtswirkungen diesbezüglicher Ermittlungen kann sich allerdings ohnedies nur dann stellen, wenn sich daraus (wie in den genannten Fällen) ergibt, dass die Vorstellung fristgerecht eingebracht wurde.Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Judikatur des VwGH aber grundsätzlich auch dann iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die „Rechtzeitigkeit der (vorerst nach der Aktenlage verspätet eingebrachten) Vorstellung“ betrifft, weil es nicht Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG sein kann, die Behörde zu veranlassen, bereits in der Sache ein Ermittlungsverfahrens durchzuführen, bevor noch geklärt ist, ob die Vorstellung überhaupt rechtzeitig eingebracht wurde (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon „auf den ersten Blick“ – der noch keinen Verfahrensschritt darstellt – zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (VwSlg 14.146 A/1994). Die Frage nach den Rechtswirkungen diesbezüglicher Ermittlungen kann sich allerdings ohnedies nur dann stellen, wenn sich daraus (wie in den genannten Fällen) ergibt, dass die Vorstellung fristgerecht eingebracht wurde. Der VwGH (siehe auch – zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch ein Ersuchen bzw einen Auftrag iSd § 55 AVG – Hellbling 329) hat beispielsweise angenommen, dass das Ermittlungsverfahren durchDer VwGH (siehe auch – zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch ein Ersuchen bzw einen Auftrag iSd Paragraph 55, AVG – Hellbling 329) hat beispielsweise angenommen, dass das Ermittlungsverfahren durch – die Erlassung eines Ladungsbescheides (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0197), – die Anordnung eines Lokalaugenscheins (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072), – die (Verfügung der) Beischaffung eines (Verwaltungs-)Strafakts (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0276) oder – einer Strafregisterauskunft und eines „Auszugs aus der Verwaltungsstrafkartei“ (vgl VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; ferner VwGH 16.09.1981, 463/80) oder– einer Strafregisterauskunft und eines „Auszugs aus der Verwaltungsstrafkartei“ vergleiche VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; ferner VwGH 16.09.1981, 463/80) oder – die Einholung eines gerichtlichen Strafakts (VwGH 25.02.1987, 85/01/0004) bzw – das Ersuchen um Mitteilung des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; 19.12.1989, 89/11/0288; 23.03.2004, 2004/11/0008) oder– das Ersuchen um Mitteilung des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; 19.12.1989, 89/11/0288; 23.03.2004, 2004/11/0008) oder – der die Partei betreffenden Vormerkungen (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014 iSd § 57 Abs 3 AVG eingeleitet werden kann.iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet werden kann. Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem § 38 AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs 3 AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Aber auch (umso mehr) die Verfassung eines Aussetzungsbescheides einen Tag nach Erhebung der Vorstellung samt – nach den bisherigen Ausführungen aber nicht maßgeblicher – „unverzüglicher“ Zustellung hat nach VwGH 07.04.1992, 91/11/0155, gleichzeitig die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Folge.Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem Paragraph 38, AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Aber auch (umso mehr) die Verfassung eines Aussetzungsbescheides einen Tag nach Erhebung der Vorstellung samt – nach den bisherigen Ausführungen aber nicht maßgeblicher – „unverzüglicher“ Zustellung hat nach VwGH 07.04.1992, 91/11/0155, gleichzeitig die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Folge. Hingegen handelt es sich bei der Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung nicht um einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr um einen Schritt in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides (VwGH 29.10.1996, 96/11/0137). Um das Außer-Kraft-Treten des Mandats zu verhindern, reicht es auch nicht hin, dass die Behörde der Partei das Formblatt „Verständigung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ übermittelt, weil auch eine solche „Verständigung“ schon nach ihrem Wortsinn keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt darstellt (VwSlg 14.146 A/1994) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 40 bis 42).(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 40 bis 42). Auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage ergab sich, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers am
- März 2015 erhoben wurde. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
- März 2015, somit innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage ergab sich, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers am
- März 2015 erhoben wurde. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
- März 2015, somit innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Konkret befindet sich im elektronischem Akt der belangten Behörde ein am 23.03.2015 erstelltes Dokument mit der Bezeichnung „PI-Erhebung, EKIS, Vorstrafen S2 (= Einleitung des Ermittlungsverfahrens)“. Dieses Dokument enthält eine Anfrage der belangten Behörde vom
- März 2015 an die PI *** mit dem Ersuchen der Mitteilung, ob Umstände bekannt sind, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, einen Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde vom 23.03.2015 den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Abfrageergebnis vom 23.03.2015 über „http://ponalcert-intern.noe.gv.at/f0/bin/ekicgi.cgi“ mit dem Ergebnis „***KEINE NEGATIVEN DATEN GEFUNDEN***“. Weiters wurde seitens der belangten Behörde die Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom
- März 2015, aus welchem sich Nachstehendes ergibt: „Laut Rücksprache mit Mag. M gilt der Bescheid aufgrund der Annahmeverweigerung als zugestellt (§ 20 Zustellgesetz).„Laut Rücksprache mit Mag. M gilt der Bescheid aufgrund der Annahmeverweigerung als zugestellt (Paragraph 20, Zustellgesetz). SB, 27.03.2015“ Es ergab sich daher zweifelsfrei, dass der Mandatsbescheid – auf Grund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens – nicht außer Kraft getreten ist und somit wirksam war. Die seitens der belangten Behörde ausgesprochene Bestätigung des Mandatsbescheides war daher rechtmäßig. Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten sowie die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war – wie bereits oben ausgeführt – rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.664.001.2016