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{'item': 'LVwG-S-2717/001-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 78§ 99§ 64Art. 130§ 6§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2717/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt somit 70 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt somit 70 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015, Zl. NKS2-V-15 37122/5, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie hätte am 24.07.2015, um 19:15 Uhr, in ***, ***, Verbindungsstraße zwischen *** und ***, auf einem Gehweg im Ortsgebiet den Fußgängerverkehr behindert, indem sie Plakate, Farbflaschen und Pinsel auf dem Gehweg abgelegt habe. Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung

§ 78lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) angelastet und wurde über sie

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 50 Euro/23 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs. 2 VSt

G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 78, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet und wurde über sie

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 50 Euro/23 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. In ihrem gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Versammlung gehandelt habe, zu der sie sich spontan entschieden hätten. Die Gruppe hätte sich am Gehsteig spontan zum Austausch und Niederschreiben von Gedanken zusammengefunden. Die Straßenverkehrsordnung stehe in der Rangordnung unter dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Der Vorwurf, die beteiligten Personen hätten den Fußgängerverkehr behindert, würde nicht zutreffen, denn es wären keine Fußgänger während der Versammlung in Sichtweite gewesen und sei niemand an die Versammelten herangetreten, um sich darüber zu beschweren. Lediglich ein Radfahrer sei während dessen 15 Minuten mitten auf der Fahrbahn gestanden und hätte telefonisch die Polizei herbeigerufen. Sie beantrage die Aufhebung des Strafbescheides, die Einstellung des Verfahrens, sowie in eventu Strafminderung, da sie ein Einkommen von 1.000 Euro, wie die Behörde behaupte, nicht annähernd besitze. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.10.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 13.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des verlesenen Aktes der belangten Behörde zur Zahl BNS2-V-15 37122 sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen ChefInsp CF und GrInsp MK Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Basierend auf der Verantwortung der Beschwerdeführerin und den Angaben in der Anzeige der PI *** vom 25.07.2015 sowie der Aussagen der einvernommenen Zeugen ist unbestritten, dass an der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit Malutensilien und Plakate auf dem dort situierten Gehweg aufgelegt waren. Wie die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausführte, hätte sie am 24.07.2015 in *** mit Flüchtlingen gearbeitet. Sie sei ausgebildete Pädagogin und beim Samariterbund beschäftigt gewesen. Auf dem Weg zum Bahnhof wäre sie auf der genannten Verbindungsstraße auf Flüchtlinge getroffen, die offensichtlich keinen Platz im Lager *** gefunden hatten und im Park nächtigen mussten. Die Flüchtlinge wären dort gestanden und hätten diskutiert. Sie wäre so wie andere Passanten in diese Diskussion miteinbezogen worden und hätten ihr die Flüchtlinge ihre Probleme im Lager *** und Forderungen, die auf Zetteln gestanden seien, geschildert. Sie hätte dann den Vorschlag gemacht, diese Forderungen, damit man das auch besser lesen könne, auf großen Papierbögen, die sie dabeigehabt habe, aufzuschreiben. Sie hätte den Flüchtlingen ihre Malutensilien und Papier zur Verfügung gestellt, die Papierbögen seien am Gehsteig aufgelegt worden und wären dann in Englisch, Farsi und anderen Sprachen beschriftet worden. Die Plakatmalaktion sei als Versammlung zu betrachten, da sie das Ziel gehabt hätte, die Beschwerden der Asylwerber auf Plakaten zu dokumentieren und sichtbar zu machen. Vom Zeugen CF wurde bestätigt, dass dort ca. 10 Personen aufhältig gewesen seien, die Texte auf Plakate geschrieben hätten. Der Gehsteig, ein kombinierter Fuß- und Radweg, sei auf seiner vollen Breite ausgelegt gewesen. An den Inhalt der Texte könne er sich nicht mehr erinnern, glaube aber, jedenfalls irgendetwas mit „Refugees“ gelesen zu haben. Die Beschwerdeführerin hätte ebenfalls mit den Malfarben auf den Plakaten geschrieben. Laut Aussage des Zeugen MK sei der Geh- und Radweg in diesem Bereich durch die dort aufgelegten Plakate und die herumstehenden Farbflaschen und -dosen nicht benutzbar gewesen. Diese offensichtliche Verkehrsbehinderung sei der Grund ihres Einschreitens gewesen. Ob mit der Aktion ein politischer Zweck verfolgt worden sei, wäre für ihn in der Situation zweitrangig gewesen. Im angrenzenden Park wäre Platz dafür gewesen und hätte das dort keinen Menschen gestört. Bereits während der Identitätskontrolle sei begonnen worden, den Gehsteig wieder frei zu räumen. Die Beschwerdeführerin hätte anfänglich einen falschen Namen angegeben, sei aber von einer vor Ort anwesenden Person identifiziert worden. Eine Anzeige der von der Beschwerdeführerin in der beschriebenen Form organisierten Versammlung bei der zuständigen Behörde war nicht erfolgt und war ihr dieser Umstand jedenfalls bewusst, zumal sie wiederholt anführte, dass sie sich dazu spontan entschlossen hätten. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der oben angeführten Zeugen. Den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken, wonach es durch die Malaktion zu keiner Behinderung des Fußgängerverkehrs gekommen sei, stehen die dienstliche Wahrnehmung der Polizeibeamten CF und MK gegenüber. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann einem Organ der öffentlichen Aufsicht aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung die richtige Wahrnehmung und Wiedergabe von Vorgängen des Straßenverkehrs zugemutet werden. Diesbezüglich bestehen für das erkennende Gericht im konkreten Fall auch keine Zweifel, dass die beiden Organe der Straßenaufsicht in der Lage waren zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin organisierte Malaktion geeignet war, den Fußgängerverkehr am tatörtlichen Gehweg zu behindern. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachfolgendes auszuführen:

§ 78lit. c St

VO ist es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Paragraph 78, Litera c, StVO ist es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:Artikel 11, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:

(1)Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Zufolge Art. 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.Zufolge Artikel 12, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Infolge des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, wonach die hier festgestellte Übertretung der StVO im Hinblick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aber nicht strafbar sei, wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ aus mehreren Gründen nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 29.09.1989, Zl. B706/89, und vom 06.10.2011, Zl. B877/10) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 29.09.1989, Zl. B706/89, und vom 06.10.2011, Zl. B877/10) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der VfGH hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass auch Spontan-Versammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können (vgl. Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl. B2229/94).Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der VfGH hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass auch Spontan-Versammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können vergleiche Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl. B2229/94). Aufgrund des hier gegebenen Sachverhalts geht das erkennende Gericht vom Vorliegen einer Spontan-Versammlung aus, ist doch in dem von der Beschwerdeführerin organisierten Zusammenwirken von ca. 10 Personen am Gehsteig der Verbindungsstraße in ***, welches sich in der Diskussion von Missständen bei der Unterbringung von Asylwerbern im Lager *** und von diesbezüglichen Forderungen sowie deren Verschriftlichung auf Plakaten manifestierte, zweifelsfrei eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu erblicken. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Anzeigenpflicht verletzend diese Spontan-Versammlung in der beschriebenen Art und Weise ermöglichte, steht der rechtlichen Qualifikation als Versammlung nicht entgegen. Im Rahmen einer Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel des § 6 Versammlungsgesetz ist zunächst festzuhalten, dass weder der Zweck der beschriebenen Versammlung den Strafgesetzen zuwiderlief noch durch deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet wurde. Der Beschwerdeführerin war jedoch bewusst, dass eine Anzeige der Versammlung bei der zuständigen Behörde nicht erfolgt war.Im Rahmen einer Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Versammlungsgesetz ist zunächst festzuhalten, dass weder der Zweck der beschriebenen Versammlung den Strafgesetzen zuwiderlief noch durch deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet wurde. Der Beschwerdeführerin war jedoch bewusst, dass eine Anzeige der Versammlung bei der zuständigen Behörde nicht erfolgt war. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit

§ 6VSt

G dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 08.10.1988, Zl. B281/88).Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit

Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 08.10.1988, Zl. B281/88). Die Behinderung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehsteig der Verbindungsstraße durch aufgelegte Plakate und Malutensilien war jedoch aus Gründen der Wirksamkeit der Versammlung im Hinblick auf deren Zweck sowie hinsichtlich der Publizitätswirkung – zumal für die Vorbereitung der Plakate ausreichende Fläche im angrenzenden Park vorhanden waren – nicht unbedingt erforderlich, weshalb der von der Beschwerdeführerin aufgegriffene Rechtfertigungsgrund der Ausübung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nicht gegeben ist und ihr, soweit es die subjektive Tatseite betrifft, jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Zur verhängten Strafe wird Nachstehendes festgehalten:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO ist die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass sie arbeitslos sei, kein nennenswertes Vermögen besitze und sie keine Sorgepflichten treffen würden. Durch die vorliegende Übertretung wurde der Schutzzweck der Norm, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Gehwegen zu gewährleisten, nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht bloß als geringfügig beurteilt werden, zumal im gegenständlichen Fall ein Ungehorsamsdelikt vorliegt und bei einer derartigen Übertretung nicht vorausgesetzt wird, dass eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer auch tatsächlich eingetreten ist. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschwerdeführerin, wie der im Akt der belangten Behörde einliegenden Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu entnehmen ist (Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 76 Abs. 1 StVO zur Zl. 226685/J/12, PK ***, aus dem Jahr 2013) nicht zu. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschwerdeführerin, wie der im Akt der belangten Behörde einliegenden Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu entnehmen ist (Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO zur Zl. 226685/J/12, PK ***, aus dem Jahr 2013) nicht zu. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der dargelegten Strafzumessungsgründe ist die von der belangten Behörde im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war trotz der ungünstigen allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin insbesondere aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich, sollen doch durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten nach Möglichkeit abgehalten und insbesondere die Beschwerdeführerin zur Beachtung straßenverkehrsrechtlichen Regelungen veranlasst werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2717.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.