RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1301/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des CD in ***, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.09.2016, ohne AZ, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.07.2016, Zl. BAU-0017/2016, betreffend das Bauvorhaben der GP GmbH auf der Liegenschaft *** und ***, Gst.Nr. ***, KG ***, entschieden wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des CD in ***, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.09.2016, ohne AZ, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.07.2016, Zl. BAU-0017/2016, betreffend das Bauvorhaben der Gesetzgebungsperiode GmbH auf der Liegenschaft *** und ***, Gst.Nr. ***, KG ***, entschieden wurde, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides anlässlich der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Berufung des CD gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.07.2016, Zl. BAU-0017/2016, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides anlässlich der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Berufung des CD gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.07.2016, Zl. BAU-0017/2016, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 09.03.2016 beantrage die GP GmbH am 14.03.3016 bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und von zwei Carports in ***, *** und ***, Grundstück Nr. ***, KG ***.Mit Schreiben vom 09.03.2016 beantrage die Gesetzgebungsperiode GmbH am 14.03.3016 bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und von zwei Carports in ***, *** und ***, Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung sowie dem Einreichplan vom 04.02.2016, Plan Nr. DW107/7, jeweils erstellt von der GP GmbH, im Detail dargestellt.Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung sowie dem Einreichplan vom 04.02.2016, Plan Nr. DW107/7, jeweils erstellt von der Gesetzgebungsperiode GmbH, im Detail dargestellt. Südwestlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück des nunmehrigen Beschwerdeführers CD (Gst.Nr. ***) an. Mit der Verständigung vom 03.05.2016, Zl. BAU-0017/2016, erging seitens der Baubehörde erster Instanz eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, bis zum 31.05.2016 Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.Mit der Verständigung vom 03.05.2016, Zl. BAU-0017/2016, erging seitens der Baubehörde erster Instanz eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, bis zum 31.05.2016 Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Am 20.05.2016 langte bei der Baubehörde das nachfolgende handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.05.2016 ein: „Sehr geehrte Damen u. Herren! Wir möchten Einspruch gegen das Bauvorhaben auf dem Bauplatz in ***, *** und ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erheben. Gründe: 1 – Umkehrmöglichkeit für Anrainer wurde nicht berücksichtigt. 2 – Die Straßenbreite für Müllfahrzeuge ist zu schmal. 3 – Fluchtwege wurden nicht berücksichtigt. 4 – Einsätze von Löschfahrzeugen der Feuerwehr sind aufgrund der schmalen Straßenbreite nicht möglich. Wir bitten Sie höflichst um Lösungsvorschläge. Mit freundlichen Grüßen“ (e.h. Unterschrift) In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 02.06.2016 anberaumt. Bei dieser Verhandlung war laut vorliegender Verhandlungsschrift auch der dazu geladene Beschwerdeführer anwesend. Nach Einholung der erforderlichen Gutachten und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. BAU/0017/2016, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ein formeller Abspruch über die Einwendungen des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Im Bescheidspruch wird dazu lediglich die Verhandlungsschrift vom 02.06.2016 wörtlich wiedergegeben, in welcher festgehalten wurde, dass es sich bei den Einwendungen „um keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte handeln“ würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrages auf Baubewilligung beantragte. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass die Unterlagen von 29.05.2015 bis 12.06.2015 zur Einsicht am Bauamt aufgelegen seien. Im Zuge der Einsichtnahme hätte er keine Kopien der Unterlagen erhalten. Erst auf Nachfrage hätte er am 14.06.2016 Einreichpläne per E-Mail erhalten. Am 20.05.2016 hätte er Einwendungen gegen das eingereichte Bauvorhaben erhoben und am 15.06.2016 hätte die Bauverhandlung stattgefunden. Die vorgebrachten Einwendungen seien weder behandelt noch in der Niederschrift protokolliert worden. Die Zufahrt zu den Bauplätzen soll über das Gst.Nr. ***, welches auf mehr als der Hälfte der Fläche die Widmung Grünland-Freihaltefläche aufweisen würde, erfolgen. Derartige Flächen seien jedoch von jeglicher Bebauung freizuhalten, sodass die Errichtung von Zufahrten und baulichen Anlagen mit dem Widmungszweck nicht vereinbar und gesetzwidrig sei. Außerdem hätte die Baubehörde übersehen, dass unter dem östlichen Rand der Grünland-Freihaltefläche eine Wassertransportleitung der EVN, der Parteistellung zukommen würde, verlaufe. Zum Schutz der Wassertransportleitung hätten Auflagen erteilt werden müssen, da es bei einer Beschädigung dieser Leitung zu einer Unterspülung seiner Grundstücke kommen könne. Die Zufahrt zum Baugrundstück soll über einen geschotterten Zufahrtsweg erfolgen. von dieser unbefestigten Privatstraße würden Emissionen in Bezug auf Staub und Lärm zu weiteren Grundstücken ausgehen. Die Baubehörde hätte von einschlägigen Sachverständigen Gutachten zur Klärung der Frage, ob die Staub- und Lärmimmissionen das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen würden, einholen müssen. Diese unbefestigte Privatstraße würde auch nicht den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** entsprechen, wonach Zufahrten „zumindest 2,5 m befestigt (auch für Schwerfahrzeuge befahrbar) ausgeführt werden müssen“. In Folge dessen sei die Befahrbarkeit der Zufahrt mit Löschfahrzeugen und anderen Einsatzfahrzeugen nicht gewährleistet, wodurch auch der Brandschutz nicht sichergestellt sei. Die Baubehörde hätte es unterlassen, einen Vertreter der Feuerwehr zur Verhandlung beizuziehen. Die Baubehörde hätte auch die Problematik hinsichtlich der Müllabfuhr in Betracht ziehen müssen sowie die daraus resultierenden Lärmemissionen, die unweigerlich entstehen würden, wenn unzählige Müllbehälter über einen geschotterten Zufahrtsweg vorliegender Länge transportiert werden müssten. Da die Überdachung der Terrasse von Haus „West“ im hinteren Bauwich eine Höhe von mehr als 3 m besitze und sich zu mehr als einem Drittel und mehr als 5 m der Gebäudelänge im hinteren Bauwich befinden würde, erweise sich die Baubewilligung als gesetzwidrig. Überdies wären gem. § 52 Abs. 2 NÖ BauO im vorderen Bauwich Schutzdächer, wozu auch Carports zählen würden, nur bis zur halben Breite des Bauwichs zulässig.Da die Überdachung der Terrasse von Haus „West“ im hinteren Bauwich eine Höhe von mehr als 3 m besitze und sich zu mehr als einem Drittel und mehr als 5 m der Gebäudelänge im hinteren Bauwich befinden würde, erweise sich die Baubewilligung als gesetzwidrig. Überdies wären gem. Paragraph 52, Absatz 2, NÖ BauO im vorderen Bauwich Schutzdächer, wozu auch Carports zählen würden, nur bis zur halben Breite des Bauwichs zulässig. Ausgehend vom Ausmaß des gegenständlichen Bauplatzes von 533 m² und einer bebauten Fläche von Haus „West“ und Haus „Ost“ von 85,53 m² und 74,55 m² ergebe sich mit einer Bebauungsdichte von über 30 % eine Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte. Aufgrund der im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechte sei die Bauplatzerklärung rechtswidrig. Die Bauverhandlung hätte im Widerspruch zu den Bestimmungen des AVG stattgefunden, wonach jeder Partei insbesondere Gelegenheit geboten werden müsse, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Mangels einer Begründung für die Behauptung, bei den Einwendungen würde es sich „um keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte handeln“ erweise sich der vorliegende Bescheid als gesetzwidrig. Der Einreichplan weise Mängel auf (Die Widmung „G“ sei dem NÖ ROG fremd, die Größe des Bauplatzes sei falsch, die Bebauungsdichte fehle, die Gebäudehöhe der Überdachung der Terrassen fehle, die Gebäudehöhe der Carports fehle, die Ausführung des geschotterten Zufahrsweges fehle, die Versickerung der Niederschlagswässer fehle und die Darstellung der straßenseitigen Einfriedung fehle), weshalb ihm die Wahrnehmung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nicht möglich gewesen sei. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.09.2016, ohne Aktenzeichen, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Baubehörde zweiter Instanz setzt sich mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides inhaltlich auseinander, kommt im Ergebnis jedoch zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gar nicht behauptet worden wäre. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge seiner Beschwerde mit einem gesonderten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkennen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Brandschutz den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als die Bewilligung des Projekts zu versagen sei, in eventu den ergangenen Berufungsbescheid aufgrund der vorgebrachten Rechts- und Verfahrensmängel ersatzlos beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Begründend führte er u.a. aus, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich auf die Verhandlung adäquat vorzubereiten, da im Rahmen der Akteneinsicht trotz Verlangen seitens der Behörde weder Kopien noch Ausdrucke der Unterlagen an Ort und Stelle erstellt worden wären. Erst nach Beendigung der Frist zur Einsichtnahme sei ihm am 14.06.2016 ein Plan per E-Mail übermittelt worden, nicht aber die vollständigen Unterlagen. In der Verhandlung sei es den Parteien nicht ermöglicht worden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen. Aufgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei eine diesbezügliche Präklusion nicht eingetreten. Die Unterlagen seien nicht vollständig gewesen, weshalb es zu einer Beeinträchtigung von Parteienrechten gekommen sei. Die Niederschrift zur Bauverhandlung würde nicht den Anforderungen nach § 14 Abs. 2 AVG entsprechen. Insbesondere wären die in der Verhandlung vorgebrachten wesentlichen Einwendungen nicht protokolliert worden.Die Niederschrift zur Bauverhandlung würde nicht den Anforderungen nach Paragraph 14, Absatz 2, AVG entsprechen. Insbesondere wären die in der Verhandlung vorgebrachten wesentlichen Einwendungen nicht protokolliert worden. In der Berufung wären eine Reihe von Berufungsgründen geltend gemacht worden. Die Berufungsbehörde sei aber in keinster Weise gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer auch nur in einem Punkt Recht zu geben. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Bescheides sei bisher nicht erfolgt und mache er dies als Verfahrensmangel geltend. In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des Emissionsschutzes, Verstöße gegen die für Zufahrten zu privaten Abstellanlagen geltenden Vorschriften, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Bauwichs und des Brandschutzes geltend und erklärt, dass eine Präklusion mit dem Ende der Hauptverhandlung nicht eingetreten sei, weshalb auch das in der Berufung erstattete Vorbringen zu sämtlichen übrigen Berufungsgründen aufrecht erhalten werde. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.11.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Demir als Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Demir als Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde der Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist.Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Verständigung vom 03.05.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Verständigung vom 03.05.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer in dem im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten Schreiben vom 18.05.2016 die Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer in dem im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten Schreiben vom 18.05.2016 die Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Aus dem vorliegenden Schriftsatz vom 18.05.2016 geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer Verkehrsbeeinträchtigungen (ausreichende Straßenbreite für Müllfahrzeuge, Umkehrmöglichkeit für Anrainer) befürchtet. Den Nachbarn kommt jedoch nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Mitspracherecht betreffend möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen oder die sichere bzw. ausreichende Benützbarkeit einer „Zufahrtsstraße“ mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097).Aus dem vorliegenden Schriftsatz vom 18.05.2016 geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer Verkehrsbeeinträchtigungen (ausreichende Straßenbreite für Müllfahrzeuge, Umkehrmöglichkeit für Anrainer) befürchtet. Den Nachbarn kommt jedoch nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Mitspracherecht betreffend möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen oder die sichere bzw. ausreichende Benützbarkeit einer „Zufahrtsstraße“ mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097). Ebenso wenig wird durch die hier anzuwendende Rechtslage ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge - hier insbesondere der Feuerwehr - zum Baugrundstück eingeräumt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31.01.2006, Zl. 2004/05/0130, und vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125), wie im Übrigen festzuhalten ist, dass der Nachbar bezüglich des Brandschutzes (dazu zählt hier auch der Einwand hinsichtlich der Berücksichtigung von ausreichenden Fluchtwegen) nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften geltend machen kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/05/0004). Das aus dieser Bestimmung abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet ausschließlich den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Einen diesbezüglichen Einwand hat der Beschwerdeführer jedoch fristgerecht nicht erhoben.Ebenso wenig wird durch die hier anzuwendende Rechtslage ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge - hier insbesondere der Feuerwehr - zum Baugrundstück eingeräumt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 31.01.2006, Zl. 2004/05/0130, und vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125), wie im Übrigen festzuhalten ist, dass der Nachbar bezüglich des Brandschutzes (dazu zählt hier auch der Einwand hinsichtlich der Berücksichtigung von ausreichenden Fluchtwegen) nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften geltend machen kann vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/05/0004). Das aus dieser Bestimmung abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet ausschließlich den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Einen diesbezüglichen Einwand hat der Beschwerdeführer jedoch fristgerecht nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 03.05.2016 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat sowie in weiterer Folge über sein Berufungsvorbringen inhaltlich abgesprochen hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 03.05.2016 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat sowie in weiterer Folge über sein Berufungsvorbringen inhaltlich abgesprochen hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Berufung ausführt, die Projektsunterlagen wären so mangelhaft, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Parteienrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO wahrzunehmen, so ist darauf zu verweisen, dass diese jedenfalls jene Informationen vermitteln müssen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren benötigt. Er hat jedoch kein Recht darauf, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Beschwerdeführer hat aber in seinem Einwendungsschreiben vom 18.05.2016 diese Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen nicht gerügt, weshalb dieser Einwand verspätet erhoben wurde. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ebenso ins Leere wie die Kritik an der Abwicklung der Bauverhandlung und der dazu verfassten Niederschrift. Tatsächlich war der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung nicht mehr Partei des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens.Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Berufung ausführt, die Projektsunterlagen wären so mangelhaft, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Parteienrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO wahrzunehmen, so ist darauf zu verweisen, dass diese jedenfalls jene Informationen vermitteln müssen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren benötigt. Er hat jedoch kein Recht darauf, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Beschwerdeführer hat aber in seinem Einwendungsschreiben vom 18.05.2016 diese Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen nicht gerügt, weshalb dieser Einwand verspätet erhoben wurde. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ebenso ins Leere wie die Kritik an der Abwicklung der Bauverhandlung und der dazu verfassten Niederschrift. Tatsächlich war der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung nicht mehr Partei des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens. Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnte er schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass diese von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. Erkenntnis des VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche Erkenntnis des VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1301.002.2016