RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1346/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 19. Mai 2015, Zl. WUS1-F-07655/003, abgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 19. Mai 2015, Zl. WUS1-F-07655/003, abgewiesen wird. 2.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Mai 2015, Zl. WUS1-F-07655/003, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn HR, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und B auf die Dauer von 15 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheines verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu entziehen habe (Spruchpunkt 2.) sowie dass er ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, am
- Mai 2015 einen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht begangen zu haben. Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft habe der Beschwerdeführer verweigert. Bereits im Jahr 2011 sei dem Beschwerdeführer wegen Lenkens eines PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Sein Verhalten sei als besonders gefährlich zu werten, er sei verkehrsunzuverlässig. Die ausgesprochenen 15 Monate seien unbedingt erforderlich um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu bewirken. 1.
- Die Behörde leitete in Folge ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtabgabe des Führerscheins gegen den Beschwerdeführer ein. Dazu gab der Beschwerdeführer am
- Juli 2015 bei der Behörde einvernommen im Wesentlichen an, dass er am
- Mai 2015 in der Strafabteilung gewesen sei um eine Rechtfertigung zum Verfahren WUS2-V-15 13668/5 abzugeben. Er habe gedacht, dass damit sogleich das Verfahren bezüglich Führerscheinentzugs gestoppt sei. Dass er separat in die Führerscheinabteilung gemusst hätte, habe er nicht gewusst. Es sei ein Missverständnis gewesen, jedoch hätte ihn der Herr aus der Strafabteilung darauf aufmerksam machen können. Er sehe nicht ein, warum er den Führerschein abgeben solle, obwohl er das Fahrzeug doch gar nicht gelenkt habe. 1.
- Mit Straferkenntnis der Behörde vom
- August 2015, Zl. WUS2-V-15 20123/5, wurde über den Beschwerdeführer wegen Nichtablieferung des Führerscheins eine Geldstrafe in Höhe von 250,-- Euro verhängt. Weiters langte am
- September 2015 bei der Behörde eine Anzeige der Polizeiinspektion *** ein, wonach der Beschwerdeführer am
- August 2015 ein KfZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,33 mg/l). 1.
- Mit Telefax vom
- September 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt die Bearbeitung des als Wiedereinsetzungsantrages zu wertenden Vorbringens vom
- Juli 2015 bzw. wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Vorstellungsfrist beantragt und Vorstellung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gedacht, dass die am
- Mai 2015 abgegebene Rechtfertigung auch für das Entzugsverfahren gelte, da es sich um denselben Sachverhalt handle. Er habe nicht gewusst, dass er noch separat in die Führerscheinabteilung gehen hätte müssen, er sei vom Beamten der Strafabteilung darüber nicht aufgeklärt worden. Für ihn als einfachen Arbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Vorfall nicht bei einer Einvernahme erledigt sei, sondern in zwei Verfahren in verschiedenen Abteilungen behandelt werde. Er sei damals nicht alkoholisiert gefahren und er habe keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. 1.
- Mit Schreiben der Behörde vom
- Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass eine Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall bei der Behörde nachzufragen. Die Verfahren seien unabhängig voneinander und es habe der Kollege aus der Strafabteilung vom Umstand des Führerscheinentzuges auch keine Kenntnis gehabt. 1.
- Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom
- Oktober 2015 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er seine Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalte. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Verfahren völlig getrennt geführt würden. Da es sich um ein und denselben Vorfall gehandelt habe, sei er davon ausgegangen, dass alles bei einem Referenten geführt werde und mit seiner Aussage beide Verfahren bedient seien. Dem Referenten müsse hingegen bekannt gewesen sei, dass ein Entziehungsverfahren laufe, da ein solches bei Alkoholisierungen regelmäßig eingeleitet werde. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2015 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist „nicht bewilligt“. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entziehungsbescheid am
- Mai 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Trotz vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung sei keine Vorstellung binnen zwei Wochen nach Zustellung erhoben worden. Am
- Mai 2015 sei der Beschwerdeführer zwecks Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren bei den Kollegen in der Strafabteilung gewesen. Der Einwand, dass der Kollege den Beschwerdeführer aufmerksam hätte machen können bzw. müssen, dass dieser zwecks Einbringung einer Vorstellung zusätzlich noch in das Fachgebiet Verkehr, Abteilung Führerscheinentzug, gehen müsse, gehe ins Leere, da es Sache des Beschwerdeführers sei, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall bei der Behörde anzufragen. Die Unkenntnis des Gesetzes könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Darin wird wörtlich ausgeführt: „In der Begründung führt die belangte Behörde u.a. aus, daß ich am 29.5.2015 zwecks Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren bei den Kollegen in der Strafabteilung war, was zutreffend ist. Weitere wird ausgeführt, daß mein Einwand, daß mich der Kollege aus dem Fachgebiet Strafen hätte aufmerksam machen müssen, daß ich zwecks Einbringung einer Vorstellung zusätzlich noch in das Fachgebiet Verkehr, Abteilung Führerscheinentzug, hätte gehen müssen, ins Leere ginge, da es meine Sache ist, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall bei der Behörde anzufragen. Genau das habe ich gemacht, ich bin am 29.5.2015 zur BH Wien- Umgebung gegangen und habe beide Schriftstücke – den obgenannten Bescheid vom 19.5.2015 und das Schreiben wegen der Rechtfertigung – vorgelegt. Allerdings erlebte ich eine kleine Odyssee: zuerst suchte ich Frau F, diese war nicht da; danach suchte ich ihre Stellvertretung, diese war ebenfalls nicht da; schließlich wurde ich an Herrn R verwiesen, dem ich die beiden Schriftstücke vorlegte. Herr SB begleitete mich, er begann mit Herrn R zu diskutieren, bis ihm dieser den Rauswurf androhte. (Herr SB verstand nicht, daß die Behörde das Verfahren weiterführt, obwohl an seinem Geschädigtenfahrzeug gar kein kausaler Schaden entstanden ist und er als angeblich Geschädigter das bestätigt.) In der gereizten Stimmung wurde ich dann befragt und hat es der Beamte Herr R dann unterlassen, mir zu sagen, daß ich mit dem Bescheid bei ihm nicht richtig bin, sondern in die andere Abteilung gehen müsse. Er gab mir beide Schriftstücke zurück und sagte, daß wir fertig sind und schickte mich weg. Deshalb war ich mißverständlicherweise der Meinung, beide Angelegenheiten seien erledigt. BEWElS: Zeuge SB Ich habe die nach meinen – einfachen – Verhältnissen erforderliche Sorgfalt aufgewendet‚ daher trifft mich kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, sodaß eine Wiedereinsetzung statthaft ist. Bei der Verhandlung wird sich das Verwaltungsgericht davon überzeugen können, daß ich ein einfacher Mensch bin, der die Dinge versteht, wenn sie ihm ordentlich erklärt werden; deshalb hatte ich den Bescheid ja zur Behörde mitgenommen und dem Beamten vorgelegt. Die belangte Behörde hätte bei objektiver und fairer Beurteilung des Sachverhaltes erkennen müssen, daß ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, wobei überdies der Verfasser des angefochtenen Bescheides einen persönlichen Eindruck von mir hat, (aber eine eigene Unterlassung zugeben müßte, wenn er die Wiedereinsetzung bewilligt, wodurch er möglicherweise überfordert war). Zusammenfassend ist festzuhalten, daß ich bei der Behörde angefragt habe, aber nicht die richtige Auskunft bekommen habe, an wen ich mich wegen des Bescheides wenden soll, sondern mir der Eindruck vermittelt wurde, daß mit der Befragung beides erledigt ist.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Dem Vorlageschreiben wurde dabei ein Aktenvermerk von Herrn R angeschlossen. Festgehalten ist in diesem Aktenvermerk im Wesentlichen, dass die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, in der Stellungnahme und in der Beschwerde widersprüchlich seien und dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2011 rechtzeitig Vorstellung gegen Entzugsbescheide eingebracht habe, weshalb die Behauptung, sich nicht auszukennen, nicht stimme. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Zur Sache als Zeuge befragt wurde Herr SB. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er sei damals mit zwei Zetteln – nämlich dem betreffend das Strafverfahren wegen Fahrerflucht und Alkoholverweigerung sowie der Entziehung – zur Behörde gegangen. Er habe zu Frau F gewollt, jedoch sei sowohl sie als auch ihre Vertretung nicht anwesend gewesen, und er sei dann bei einem Mann gewesen. Er habe beide Zettel hingelegt und den Sachverhalt geschildert. Der Zeuge sei die ganze Zeit dabei gewesen und es habe zwischen diesem und dem Bearbeiter eine Meinungsverschiedenheit gegeben, weil der Bearbeiter gemeint habe, dass es nach Absprache aussehe. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es damit erledigt gewesen, weil er ja Vorstellung erhoben habe. Er habe nicht gewusst, dass er noch zu einem Herrn wegen des Führerscheinentzuges gemusst hätte. Es sei nicht korrekt, dass auf der Niederschrift vom
- Mai 2015 Frau F als Leiterin der Amtshandlung aufscheine (Anmerkung: seitens der vom Verhandlungsleiter kontaktierten Behörde wurde Herr H als Leiter der Amtshandlung bekannt gegeben). Er habe damals beide Zettel hergezeigt und sei daher davon ausgegangen, dass beides erledigt sei. Ob er explizit gefragt habe, ob beides erledigt sei, könne er nicht mehr sagen. Er glaube nicht, dass er nachgefragt habe. Dass er ein Rechtsmittel gegen den Entzugsbescheid erheben wolle, habe er nicht konkret gesagt. Richtig sei, dass er im Jahr 2007 und im Jahr 2011 Führerscheinentzugsverfahren gehabt habe; damals habe er Vorstellungen schriftlich eingebracht. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er noch in eine andere Abteilung müsse und es sei auch nicht erwähnt worden, dass der Bearbeiter für den einen Zettel nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass beides erledigt sei. Der Zeuge SB gab im Wesentlichen an: Der Beamte habe dem Beschwerdeführer etwas vorgelesen und der Zeuge habe dem Beamten erklärt, dass er an seinem Fahrzeug keinen Schaden feststellen habe können. Der Beamte habe gesagt, dass er Verabredungsgefahr vermute, was der Zeuge grotesk finde. Der Beschwerdeführer und der Beamte hätten dann etwas besprochen, da habe der Zeuge aber nicht aufgepasst. Näheres wisse er nicht und habe ihn auch nicht interessiert.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeiinspektion *** mit
- Mai 2015, Zl. VStV/915100224453/001/2015, wegen Fahrerflucht (§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960) und Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 Z 2 StVO 1960) angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeiinspektion *** mit
- Mai 2015, Zl. VStV/915100224453/001/2015, wegen Fahrerflucht (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960) und Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO 1960) angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung leitete daraufhin zur Zl. WUS2-V-15 13668/5 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und forderte ihn binnen gesetzter Frist zur Rechtfertigung auf. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung leitete daraufhin zur , Zl. WUS2-V-15 13668/5 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und forderte ihn binnen gesetzter Frist zur Rechtfertigung auf. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Mai 2015, Zl. WUS1-F-07655/003, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und B auf die Dauer von 15 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheines verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu entziehen habe (Spruchpunkt 2.) sowie dass er ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe (Spruchpunkt 3.). Als zuständiges Fachgebiet ist auf diesem Bescheid das Fachgebiet „Verkehr“ angeführt, als Bearbeiter „DR“. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht zur Erhebung einer Vorstellung hingewiesen, weiters darauf, dass die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde einzubringen ist, den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen hat und dass die Gebühr für die Vorstellung 14,30 Euro beträgt. Dieser Bescheid wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers – beim Postamt hinterlegt und ab
- Mai 2015 zur Abholung bereitgehalten, wobei eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist nicht erhoben. Der Beschwerdeführer sprach am
- Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung im Fachgebiet „Strafen“ bei Herrn H vor. Dabei gab er nach Kenntnis und Vorhalt der genannten Anzeige und des übrigen Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes im Wesentlichen an, dass er kein anderes Fahrzeug beschädigt habe und nicht alkoholisiert gefahren sei. Erst vor dem Schlafengehen habe er Alkohol konsumiert und er habe die Untersuchung verweigert, weil er zum Aufforderungszeitpunkt betrunken gewesen sei. Der Beschwerdeführer zeigte zu Beginn der Einvernahme am
- Mai 2015 sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren als auch den Mandatsbescheid vor. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht angegeben, dass er ein Rechtsmittel gegen den Entzugsbescheid erheben will. Er hat auch nicht nachgefragt, ob durch seine Einvernahme ein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben ist. Der Beschwerdeführer suchte auch weder Herrn Ringel noch einen sonstigen Mitarbeiter des Fachgebietes „Verkehr“ auf bzw. nahm er auch nicht auf sonstige Weise Kontakt auf. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits mit Mandatsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- November 2007, Zl. WUS1-F-07655/001, und vom
- November 2011, Zl. WUS1-F-07655/002, die Lenkberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer brachte jeweils fristgerecht als Vorstellung zu wertende Schreiben ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits mit Mandatsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- November 2007, , Zl. WUS1-F-07655/001, und vom
- November 2011, Zl. WUS1-F-07655/002, die Lenkberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer brachte jeweils fristgerecht als Vorstellung zu wertende Schreiben ein. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anzeige, zum gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, zum Mandatsbescheid und zur Zustellung des Mandatsbescheides beruhen auf dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt. Ebenso ist grundsätzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht erhoben hat (zumal ansonsten der gestellte Wiedereinsetzungsantrag ohne Sinn wäre). Darauf hinzuweisen ist dabei auch, dass die Vorstellung als Rechtsmittel schriftlich einzubringen ist und dass die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung eines solchen Rechtsmittels mitzuwirken (vgl. etwa VwSlg. 16.356 A/2004). Ebenso ist grundsätzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht erhoben hat (zumal ansonsten der gestellte Wiedereinsetzungsantrag ohne Sinn wäre). Darauf hinzuweisen ist dabei auch, dass die Vorstellung als Rechtsmittel schriftlich einzubringen ist und dass die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung eines solchen Rechtsmittels mitzuwirken vergleiche etwa VwSlg. 16.356 A/2004). Dass der Beschwerdeführer am
- Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung im Fachgebiet „Strafen“ vorgesprochen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift. Dass der Beschwerdeführer bei Herrn H war, ergibt sich aus der telefonischen Bekanntgabe der belangten Behörde in der hg. durchgeführten Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4). Hinsichtlich des Inhaltes der behördlichen Niederschrift ist auf diese zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer am
- Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft , Wien-Umgebung im Fachgebiet „Strafen“ vorgesprochen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift. Dass der Beschwerdeführer bei Herrn H war, ergibt sich aus der telefonischen Bekanntgabe der belangten Behörde in der hg. durchgeführten Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4). Hinsichtlich des Inhaltes der behördlichen Niederschrift ist auf diese zu verweisen. Die weiteren Feststellungen zur Einvernahme am
- Mai 2015 (Vorzeigen der Aufforderung und des Mandatsbescheides; Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seine Angaben) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3 ff.). Wörtlich hat der Beschwerdeführer etwa angegeben (Verhandlungsschrift S 4 und 5): „Ich habe damals beide Zettel wie gesagt hergezeigt, daher bin ich auch davon ausgegangen, dass jetzt beides erledigt ist. Ob ich explizit danach gefragt habe, ob beide Sachen erledigt sind, kann ich heute nicht sagen. Ich glaube nicht, dass ich nachgefragt habe. […] Hätte ich gewusst, dass ich auch noch zu Herrn R muss, hätte ich das getan. Ich habe damals nach Frau F gefragt und ich habe beide Zettel hergezeigt. Konkret, dass ich ein Rechtsmittel gegen den Entzugsbescheid erheben will, habe ich nicht gesagt.“ Die Feststellungen zu den Entziehungen der Lenkberechtigung in den Jahren 2007 und 2011 sowie zu den erhobenen Vorstellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 5). Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet: Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:
dem wiedergegebenen § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
dem wiedergegebenen Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (s. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwH). Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (s. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020, mwH). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist im vorliegenden Fall zu verneinen: Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er am
- Mai 2015 im Fachgebiet „Strafen“ der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vorgesprochen und gedacht habe, dass er damit sowohl eine Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren abgegeben als auch Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung erhoben habe. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er am
- Mai 2015 im Fachgebiet „Strafen“ der Bezirkshauptmannschaft , Wien-Umgebung vorgesprochen und gedacht habe, dass er damit sowohl eine Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren abgegeben als auch Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung erhoben habe. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst in der durchgeführten Verhandlung angegeben hat, hat er im Rahmen seiner Vorsprache bzw. Einvernahme nicht angegeben, dass er ein Rechtsmittel gegen den Entzugsbescheid erheben will. Er hat weiters auch nicht nachgefragt, ob durch seine Einvernahme ein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben ist. Der Beschwerdeführer suchte auch weder den auf dem Mandatsbescheid angeführten Sachbearbeiter noch einen sonstigen Mitarbeiter des (ebenso auf dem Bescheid angeführten) Fachgebietes „Verkehr“ auf bzw. nahm er auch nicht auf sonstige Weise Kontakt auf. Der Beschwerdeführer hat somit auffallend sorglos gehandelt, zumal in der vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung auf die Schriftlichkeit und überdies auf die Bezeichnungs- und Gebührenpflicht der Vorstellung hingewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung hatte und jeweils fristgerecht als Vorstellung zu wertende Schreiben einbrachte kann der Beschwerdeführer auch nicht als eine im Umgang mit Behörden gänzlich unerfahrene Person bezeichnet werden. Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Wiedereinsetzungsverfahren ausgesprochen hat, dass die Einhaltung von Rechtsmittelfristen von der Partei größtmögliche Sorgfalt erfordert (vgl. etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016). Dabei hat er für die Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, auch auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden abgestellt (vgl. etwa VwSlg. 15.810 A/2002) sowie darauf, ob ein Irrtum durch Erkundigung bei geeigneten Stellen vermieden hätte werden können (vgl. insb. etwa VwGH 25.6.1999, 99/06/0040; 16.9.2011, 2008/02/0104). Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Wiedereinsetzungsverfahren ausgesprochen hat, dass die Einhaltung von Rechtsmittelfristen von der Partei größtmögliche Sorgfalt erfordert vergleiche , etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016). Dabei hat er für die Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, auch auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden abgestellt vergleiche etwa VwSlg. 15.810 A/2002) sowie darauf, ob ein Irrtum durch Erkundigung bei geeigneten Stellen vermieden hätte werden können vergleiche , insb. etwa VwGH 25.6.1999, 99/06/0040; 16.9.2011, 2008/02/0104). Ein nur minderer Grad des Versehens liegt fallbezogen somit nicht vor. Die erhobene Beschwerde ist daher – mit der Maßgabe, dass aus Gründen der Präzisierung eine Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid vorgenommen wird – als unbegründet abzuweisen. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. zu Wiedereinsetzungsanträgen etwa VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche zu Wiedereinsetzungsanträgen etwa VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1346.001.2015