Obsah (5)
Art. 130§ 14§ 64a§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-681/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen Bescheide des SR von der Möglichkeit gem. § 14 Vw
GVG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevor-entscheidung), grundsätzlich keinen Gebrauch. Allfällige Beschwerden werden umgehend dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt.“„Der Stadtrat als belangte Behörde macht in allen Verfahren
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Bescheide des SR von der Möglichkeit gem. Paragraph 14, Vw
GVG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevor-entscheidung), grundsätzlich keinen Gebrauch. Allfällige Beschwerden werden umgehend dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt.“ Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hob als Aufsichtsbehörde diesen Beschluss mit dem Bescheid vom 02.06.2016, Zl. GFA3-A-0932/024, auf.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG stehe es der Behörde im Verfahren
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Beschwerdevorentscheidungen haben den Zweck, etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel nach eventuellen erforderlichen Ermittlungen zu erledigen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern oder zurückzuweisen. Die Möglichkeit der Vorentscheidung sei durch den Gesetzgeber deshalb geschaffen worden, um dem Bescheidverfasser die Möglichkeit zu geben, auf die vorgebrachten Hinweise einzugehen. Eine mögliche Beschwerdevorentscheidung selbst sei stets eine Sachentscheidung des Stadtrates als Behörde zweiter Instanz. Diese Entscheidungsmöglichkeit, ob eine Vorentscheidung erforderlich ist, solle im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Der vorliegende Beschluss schränke die Stadtgemeinde als Bescheidaussteller insofern ein, da eine Korrektur des angefochtenen Bescheides aufgrund möglicher Mängel der Stadtgemeinde durch den Stadtrat nicht mehr möglich sei. Weiters würde dies unter Umständen einen vollkommen unnötigen Verwaltungsaufwand bewirken. In der Folge müssten die daraus resultierenden regelmäßig äußerst einfachen Rechtsmittel stets dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dieser Beschluss sei daher aufzuheben, um die Stadtgemeinde nicht in ihrer eigenen Entscheidung einzuengen.Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Beschwerdevorentscheidungen haben den Zweck, etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel nach eventuellen erforderlichen Ermittlungen zu erledigen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern oder zurückzuweisen. Die Möglichkeit der Vorentscheidung sei durch den Gesetzgeber deshalb geschaffen worden, um dem Bescheidverfasser die Möglichkeit zu geben, auf die vorgebrachten Hinweise einzugehen. Eine mögliche Beschwerdevorentscheidung selbst sei stets eine Sachentscheidung des Stadtrates als Behörde zweiter Instanz. Diese Entscheidungsmöglichkeit, ob eine Vorentscheidung erforderlich ist, solle im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Der vorliegende Beschluss schränke die Stadtgemeinde als Bescheidaussteller insofern ein, da eine Korrektur des angefochtenen Bescheides aufgrund möglicher Mängel der Stadtgemeinde durch den Stadtrat nicht mehr möglich sei. Weiters würde dies unter Umständen einen vollkommen unnötigen Verwaltungsaufwand bewirken. In der Folge müssten die daraus resultierenden regelmäßig äußerst einfachen Rechtsmittel stets dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dieser Beschluss sei daher aufzuheben, um die Stadtgemeinde nicht in ihrer eigenen Entscheidung einzuengen. Die Stadtgemeinde *** focht diesen Bescheid mit Beschwerde vom 16.06.2016 an. Ausgangslage des Beschlusses seien mehrere sehr komplexe Bauverfahren gewesen, worin jeweils zahlreiche Anrainer Berufungen an den Stadtrat sowie anschließend Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht hätten. Zusätzlich seien von diesen Anrainern auch mehrere Aufsichtsbeschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht worden. Ein Mitglied des Stadtrates habe massiv die unzureichende Information des Stadtrates über das Einlangen von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht sowie die Verweigerung der Ermessensausübung hinsichtlich der Beschlussfassung einer Beschwerdevor-entscheidung durch die belangte Berufungsbehörde kritisiert. Daraufhin seien alle einlangenden Beschwerden mit entsprechender juristischer Stellungnahme dem Stadtrat zur Beschlussfassung, ob eine Berufungsvorentscheidung verfasst werden solle, vorgelegt worden. In allen Fällen habe der Stadtrat die sofortige Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschlossen. Rechtlich handle es sich bei der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung um eine Ermessensentscheidung der belangten Berufungsbehörde und sei das jeweilige Verfahren bereits in erster und zweiter Instanz ausreichend geprüft und damit bestmöglich abgewickelt worden. Bei fast allen einlangenden Beschwerden habe festgestellt werden können, dass keine bzw. kaum neue Gründe, sondern ausschließlich die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe, vorgebracht worden seien. Mangels neuer Argumentation sowie in dem Wissen, dass die Anrainer jedenfalls den Weg zum Landesverwaltungsgericht beschreiten, werde das Verfassen einer Beschwerdevorentscheidung als verzichtbarer Verwaltungsaufwand erachtet. Der Stadtrat habe mit dem nunmehr aufgehobenen Beschluss sein Ermessen quasi im Vorhinein bereits ausgeübt und sei die rechtliche Argumentation im Aufhebungsbescheid nicht nachvollziehbar. Die eigene Einschränkung sei in nicht verständlich, zumal es sich hier um eine Ermessensentscheidung handle und die Berufungsbehörde damit in jedem Einzelfall immer den Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung beschließen könne. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach dieses Ermessen nicht bereits in genereller Form im Vorhinein ausgeübt werden dürfe. Weiters impliziere eben der Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung – welcher eben immer bei jeder einlangenden Beschwerde erfolgen könne – die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht. Die Ermessensausübung knüpfe sich an die allgemeinen Kriterien des § 39 AVG (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) und werde dies eben im Falle eines zweistufigen Instanzenzuges mit jeweils ausreichender inhaltlicher Prüfung durch die Berufungsbehörde und keiner neuen Argumentation in der Bescheidbeschwerde in der vorliegenden Form quasi „im Vorhinein“ ausgeübt. Zusammenfassend führe geradezu der nunmehr aufgehobene Beschluss zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung und laufe damit die Begründung (des angefochtenen Bescheides) ins Leere. Die Stadtgemeinde *** focht diesen Bescheid mit Beschwerde vom 16.06.2016 an. Ausgangslage des Beschlusses seien mehrere sehr komplexe Bauverfahren gewesen, worin jeweils zahlreiche Anrainer Berufungen an den Stadtrat sowie anschließend Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht hätten. Zusätzlich seien von diesen Anrainern auch mehrere Aufsichtsbeschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht worden. Ein Mitglied des Stadtrates habe massiv die unzureichende Information des Stadtrates über das Einlangen von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht sowie die Verweigerung der Ermessensausübung hinsichtlich der Beschlussfassung einer Beschwerdevor-entscheidung durch die belangte Berufungsbehörde kritisiert. Daraufhin seien alle einlangenden Beschwerden mit entsprechender juristischer Stellungnahme dem Stadtrat zur Beschlussfassung, ob eine Berufungsvorentscheidung verfasst werden solle, vorgelegt worden. In allen Fällen habe der Stadtrat die sofortige Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschlossen. Rechtlich handle es sich bei der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung um eine Ermessensentscheidung der belangten Berufungsbehörde und sei das jeweilige Verfahren bereits in erster und zweiter Instanz ausreichend geprüft und damit bestmöglich abgewickelt worden. Bei fast allen einlangenden Beschwerden habe festgestellt werden können, dass keine bzw. kaum neue Gründe, sondern ausschließlich die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe, vorgebracht worden seien. Mangels neuer Argumentation sowie in dem Wissen, dass die Anrainer jedenfalls den Weg zum Landesverwaltungsgericht beschreiten, werde das Verfassen einer Beschwerdevorentscheidung als verzichtbarer Verwaltungsaufwand erachtet. Der Stadtrat habe mit dem nunmehr aufgehobenen Beschluss sein Ermessen quasi im Vorhinein bereits ausgeübt und sei die rechtliche Argumentation im Aufhebungsbescheid nicht nachvollziehbar. Die eigene Einschränkung sei in nicht verständlich, zumal es sich hier um eine Ermessensentscheidung handle und die Berufungsbehörde damit in jedem Einzelfall immer den Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung beschließen könne. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach dieses Ermessen nicht bereits in genereller Form im Vorhinein ausgeübt werden dürfe. Weiters impliziere eben der Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung – welcher eben immer bei jeder einlangenden Beschwerde erfolgen könne – die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht. Die Ermessensausübung knüpfe sich an die allgemeinen Kriterien des Paragraph 39, AVG (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) und werde dies eben im Falle eines zweistufigen Instanzenzuges mit jeweils ausreichender inhaltlicher Prüfung durch die Berufungsbehörde und keiner neuen Argumentation in der Bescheidbeschwerde in der vorliegenden Form quasi „im Vorhinein“ ausgeübt. Zusammenfassend führe geradezu der nunmehr aufgehobene Beschluss zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung und laufe damit die Begründung (des angefochtenen Bescheides) ins Leere. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 idF. LGBl. Nr. 96/2015 (NÖ GO 1973) lautet:Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, (NÖ GO 1973) lautet: § 92Paragraph 92Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.
(2)Absatz 2,Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3)Absatz 3,Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) lautet: Beschwerdevorentscheidung§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idF. BGBl. I Nr. 158/1998 (AVG) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (AVG) lautet: § 64a.Paragraph 64 a,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
(2)Absatz 2,Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(3)Absatz 3,Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 idF. BGBl. Nr. 52/1991 (aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1995) lautete:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,) lautete: Berufungsvorentscheidung§ 51b.Paragraph 51 b, Die Behörde, die die Strafe verhängt hat, kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat, abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen, wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt; mit dem Einlangen dieses Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 1. Nach § 14 VwGVG „steht es der Behörde frei“, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Beschwerde auch vor Ablauf der zweimonatigen Frist dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Es handelt sich damit um eine Ermessens-entscheidung, die die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat (vgl. Pabel in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)Rz. 37). Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich ebenso wie bei gebundenen Entscheidungen um Verwaltungsakte in Vollziehung eines Gesetzes, für die das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat (VwSlg 7022 A/1966 verst Sen; VwGH 26.05.1993, 92/12/0120; VwGH 22.03.1995, 94/12/0261; vgl auch VwSlg 15.200 A/1999; VwGH 21.09.2000, 99/20/0558). Ermessens-entscheidungen sind durch Art 130 Abs 2 B-VG nicht schlechthin von der Kontrolle des VwGH ausgenommen, sondern auf ihre Verträglichkeit mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen (VwSlg 7022 A/1966 verst. Sen.; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 60 Rz 10). Da § 14 VwGVG (ebenso wie § 64a AVG – siehe unten Pkt. 2.) selbst keine Kriterien für die Ausübung des Ermessens vorgibt, hat sich die Behörde am – für das Verfahren allgemein geltenden – Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) zu orientieren, d.h. sie wird eine Berufungsvorentscheidung dort in Erwägung ziehen, wo sie im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 64a Rz 6). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der aufgehobene Beschluss im Sinne des Gesetzes und des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie gefasst wurde oder ob dem Stadtrat ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Aus dem Verhältnis von kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht folgt nämlich, dass auch Ermessensentscheidungen der Gemeinde beaufsichtigt werden müssen, aber bloß Ermessensfehler aufgegriffen werden dürfen (vgl. Hauer,
- Teil Gemeinde-aufsicht, Rz. 36 in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht (Stand Mai 2016)).
- Nach Paragraph 14, VwGVG „steht es der Behörde frei“, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Beschwerde auch vor Ablauf der zweimonatigen Frist dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Es handelt sich damit um eine Ermessens-entscheidung, die die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat vergleiche Pabel in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)Rz. 37). Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich ebenso wie bei gebundenen Entscheidungen um Verwaltungsakte in Vollziehung eines Gesetzes, für die das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat (VwSlg 7022 A/1966 verst Sen; VwGH 26.05.1993, 92/12/0120; VwGH 22.03.1995, 94/12/0261; vergleiche auch VwSlg 15.200 A/1999; VwGH 21.09.2000, 99/20/0558). Ermessens-entscheidungen sind durch Artikel 130, Absatz 2, B-VG nicht schlechthin von der Kontrolle des VwGH ausgenommen, sondern auf ihre Verträglichkeit mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen (VwSlg 7022 A/1966 verst. Sen.; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 60, Rz 10). , , Da Paragraph 14, VwGVG (ebenso wie Paragraph 64 a, AVG – siehe unten Pkt. 2.) selbst keine Kriterien für die Ausübung des Ermessens vorgibt, hat sich die Behörde am – für das Verfahren allgemein geltenden – Grundsatz der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) zu orientieren, d.h. sie wird eine Berufungsvorentscheidung dort in Erwägung ziehen, wo sie im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 64 a, Rz 6). , , Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der aufgehobene Beschluss im Sinne des Gesetzes und des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie gefasst wurde oder ob dem Stadtrat ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Aus dem Verhältnis von kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht folgt nämlich, dass auch Ermessensentscheidungen der Gemeinde beaufsichtigt werden müssen, aber bloß Ermessensfehler aufgegriffen werden dürfen vergleiche Hauer,
- Teil Gemeinde-aufsicht, Rz. 36 in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht (Stand Mai 2016)).
- Nach der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (RV 2009 BlgNR
- GP 5) soll der belangten Behörde – „vergleichbar der Berufungsvor-entscheidung
§ 64a
AVG – die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.“ Nähere Ausführungen zum Zweck der Beschwerdevorentscheidung finden sich nicht. Aus dem Verweis auf § 64a AVG folgt, dass die Intentionen des Gesetzgebers zu dieser Bestimmung auch für § 14 VwGVG maßgeblich sind.§ 64a wurde erst durch den Verfassungsausschuss des Nationalrates in das AVG eingefügt und nicht erläutert. Gleichzeitig wurde jedoch die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung in das VStG mit dessen § 51b eingeführt. Die dahingehende Regierungsvorlage (RV 1090 BlgNR
- GP 18) ist wegen der Parallelität der Regelung auch für § 64a AVG und damit für § 14 VwGVG maßgeblich:„Diese Bestimmung soll es den Behörden der ersten Instanz ermöglichen, in Fällen, in denen auf Grund der Berufung ersichtlich ist, daß der Berufungswerber gute Gründe für seinen Standpunkt ins Treffen führen kann (so etwa, wenn etwaige Verfahrensfehler oder die Notwendigkeit der Ergänzung des Sachverhalts offenbar werden), selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Grundgedanke der Regelung ist es, eine Inanspruchnahme der unabhängigen Verwaltungssenate nach Möglichkeit entbehrlich zu machen und dem Beschuldigten in einem vereinfachten Verfahren gegebenen Falls zu seinem Recht zu verhelfen. Als Anwendungsbereich der Bestimmung werden Fälle in Frage kommen, in denen auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers erkennbar ist, daß die Bestrafung – sei es aus verfahrensrechtlichen oder aus materiellen Gründen – rechtswidrig war. Aus diesem Grund wird der Administrativinstanz eine Frist von drei Monaten zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung eingeräumt. Während dieser Zeit ist die Behörde zu allen erforderlichen Verfahrenshandlungen (insbesondere Erhebungen) zuständig, sofern sie nicht schon vorher die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt hat. Eine Pflicht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung besteht jedoch nicht. Die Möglichkeit, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, bedeutet auch nicht, daß die Behörde erster Instanz Berufungen grundsätzlich nicht vor Ablauf der eingeräumten Frist von drei Monaten für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorzulegen brauchte. Das Institut der Berufungsvorentscheidung soll nicht dazu führen, daß die erstinstanzlichen Behörden in allen Berufungsfällen ein zusätzliches Verfahren abwickeln; es soll aber die Möglichkeit bestehen, in jenen Fällen, in denen eine Grobprüfung (oder Plausibilitätsprüfung) ergibt, daß dem Berufungsantrag (zumindest teilweise) stattzugeben sein könnte, entsprechende weitere Erhebungen zu treffen. Die Regelung geht dabei davon aus, daß eine derartige Einschätzung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, relativ leicht fallen wird.In verwaltungsökonomischer Hinsicht ist auch in Erwägung zu ziehen, daß im Falle einer endgültigen Erledigung der Verwaltungsstrafsache durch die Behörde erster Instanz für diese Behörde auch die Notwendigkeit entfällt, an einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat teilzunehmen. Abgesehen davon, daß den Verwaltungsbehörden durch dieses Institut die Möglichkeit gegeben wird, allenfalls aufgetretene Fehler durch eine eigene Entscheidung zu bereinigen, ergibt sich damit auch insofern ein Anreiz für die Strafbehörden, gegebenenfalls eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.Wenngleich angesichts der vorliegenden Zahlen über die Erfolgsquoten von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren (insgesamt rund 20%) nicht damit zu rechnen ist, daß die Zahl der den Unabhängigen Verwaltungssenaten vorzulegenden Berufungen durch das Institut der Berufungsvorentscheidungen wesentlich gesenkt wird, wird ein gewisser aufwandsminimierender Effekt damit zu erzielen sein.“ (vgl. (RV 1090 BlgNR
- GP 18).Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die Behörde bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens:- jede einlangende Berufung und/oder Beschwerde einer „Grobprüfung (oder Plausibilitätsprüfung)“ unterzieht;- „allenfalls aufgetretene Fehler durch eine eigene Entscheidung zu bereinigen“ hat und- wenn etwaige Verfahrensfehler oder die Notwendigkeit der Ergänzung des Sachverhalts offenbar werden, selbst neuerlich in der Sache (…) entscheiden kann.
- Nach der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5) soll der belangten Behörde – „vergleichbar der Berufungsvor-entscheidung
Paragraph 64 a, AVG – die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.“ Nähere Ausführungen zum Zweck der Beschwerdevorentscheidung finden sich nicht. Aus dem Verweis auf Paragraph 64 a, AVG folgt, dass die Intentionen des Gesetzgebers zu dieser Bestimmung auch für Paragraph 14, VwGVG maßgeblich sind., , Paragraph 64 a, wurde erst durch den Verfassungsausschuss des Nationalrates in das AVG eingefügt und nicht erläutert. Gleichzeitig wurde jedoch die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung in das VStG mit dessen Paragraph 51 b, eingeführt. Die dahingehende Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1090, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18) ist wegen der Parallelität der Regelung auch für Paragraph 64 a, AVG und damit für Paragraph 14, VwGVG maßgeblich:, , „Diese Bestimmung soll es den Behörden der ersten Instanz ermöglichen, in Fällen, in denen auf Grund der Berufung ersichtlich ist, daß der Berufungswerber gute Gründe für seinen Standpunkt ins Treffen führen kann (so etwa, wenn etwaige Verfahrensfehler oder die Notwendigkeit der Ergänzung des Sachverhalts offenbar werden), selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Grundgedanke der Regelung ist es, eine Inanspruchnahme der unabhängigen Verwaltungssenate nach Möglichkeit entbehrlich zu machen und dem Beschuldigten in einem vereinfachten Verfahren gegebenen Falls zu seinem Recht zu verhelfen. Als Anwendungsbereich der Bestimmung werden Fälle in Frage kommen, in denen auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers erkennbar ist, daß die Bestrafung – sei es aus verfahrensrechtlichen oder aus materiellen Gründen – rechtswidrig war. Aus diesem Grund wird der Administrativinstanz eine Frist von drei Monaten zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung eingeräumt. Während dieser Zeit ist die Behörde zu allen erforderlichen Verfahrenshandlungen (insbesondere Erhebungen) zuständig, sofern sie nicht schon vorher die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt hat. Eine Pflicht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung besteht jedoch nicht. Die Möglichkeit, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, bedeutet auch nicht, daß die Behörde erster Instanz Berufungen grundsätzlich nicht vor Ablauf der eingeräumten Frist von drei Monaten für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorzulegen brauchte. Das Institut der Berufungsvorentscheidung soll nicht dazu führen, daß die erstinstanzlichen Behörden in allen Berufungsfällen ein zusätzliches Verfahren abwickeln; es soll aber die Möglichkeit bestehen, in jenen Fällen, in denen eine Grobprüfung (oder Plausibilitätsprüfung) ergibt, daß dem Berufungsantrag (zumindest teilweise) stattzugeben sein könnte, entsprechende weitere Erhebungen zu treffen. Die Regelung geht dabei davon aus, daß eine derartige Einschätzung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, relativ leicht fallen wird., , In verwaltungsökonomischer Hinsicht ist auch in Erwägung zu ziehen, daß im Falle einer endgültigen Erledigung der Verwaltungsstrafsache durch die Behörde erster Instanz für diese Behörde auch die Notwendigkeit entfällt, an einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat teilzunehmen. Abgesehen davon, daß den Verwaltungsbehörden durch dieses Institut die Möglichkeit gegeben wird, allenfalls aufgetretene Fehler durch eine eigene Entscheidung zu bereinigen, ergibt sich damit auch insofern ein Anreiz für die Strafbehörden, gegebenenfalls eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen., Wenngleich angesichts der vorliegenden Zahlen über die Erfolgsquoten von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren (insgesamt rund 20%) nicht damit zu rechnen ist, daß die Zahl der den Unabhängigen Verwaltungssenaten vorzulegenden Berufungen durch das Institut der Berufungsvorentscheidungen wesentlich gesenkt wird, wird ein gewisser aufwandsminimierender Effekt damit zu erzielen sein.“ vergleiche Regierungsvorlage 1090, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18)., , Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die Behörde bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens:, - jede einlangende Berufung und/oder Beschwerde einer „Grobprüfung (oder Plausibilitätsprüfung)“ unterzieht;, - „allenfalls aufgetretene Fehler durch eine eigene Entscheidung zu bereinigen“ hat und, - wenn etwaige Verfahrensfehler oder die Notwendigkeit der Ergänzung des Sachverhalts offenbar werden, selbst neuerlich in der Sache (…) entscheiden kann.
- Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) wird eine Berufungsvorentscheidung insbesondere dort in Erwägung zu ziehen sein, wo sie im Interesse der „Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ gelegen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 64a Rz 6).Gem § 39 Abs 2 letzter Satz AVG hat sich die Behörde bei „allen diesen Verfahrensanordnungen“ von Rücksichten auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ leiten zu lassen. Rechtsprechung und Lehre nehmen aber an, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz nicht nur als Ermessensdeterminante für Verfahrensanordnungen im Zuge des Ermittlungs-verfahrens, sondern als leitenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren überhaupt verstanden wissen wollte (VfSlg 3754/1960; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 39 Rz 39).Der Grundsatz der Verwaltungsökonomie besagt nicht, dass das Verfahren für eine bestimmte Behörde zweckmäßig, rasch, einfach und Kosten sparend abgewickelt wird. Wie den Materialien zu entnehmen ist, bedeutet Verwaltungsökonomie im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung, dass jene Behörde entscheiden soll, die dazu am besten geeignet ist und den geringsten Aufwand zu treiben hat. Das Beheben von Fehlern, die der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde unterlaufen sind, wird jener Behörde am leichtesten fallen, die den Bescheid erlassen hat. Es entspricht daher den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, wenn die Behörde, die sich bereits mit der Sache befasst hat, allfällige Fehler selbst korrigiert. Das Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Abhilfefall zu einer schnellen und leistbaren Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen führt (vgl. Pabel in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)Rz. 32).
- Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) wird eine Berufungsvorentscheidung insbesondere dort in Erwägung zu ziehen sein, wo sie im Interesse der „Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ gelegen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 64 a, Rz 6)., , Gem Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG hat sich die Behörde bei „allen diesen Verfahrensanordnungen“ von Rücksichten auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ leiten zu lassen. Rechtsprechung und Lehre nehmen aber an, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz nicht nur als Ermessensdeterminante für Verfahrensanordnungen im Zuge des Ermittlungs-verfahrens, sondern als leitenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren überhaupt verstanden wissen wollte (VfSlg 3754 aus 1960,; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 39, Rz 39)., , Der Grundsatz der Verwaltungsökonomie besagt nicht, dass das Verfahren für eine bestimmte Behörde zweckmäßig, rasch, einfach und Kosten sparend abgewickelt wird. Wie den Materialien zu entnehmen ist, bedeutet Verwaltungsökonomie im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung, dass jene Behörde entscheiden soll, die dazu am besten geeignet ist und den geringsten Aufwand zu treiben hat. Das Beheben von Fehlern, die der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde unterlaufen sind, wird jener Behörde am leichtesten fallen, die den Bescheid erlassen hat. Es entspricht daher den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, wenn die Behörde, die sich bereits mit der Sache befasst hat, allfällige Fehler selbst korrigiert. Das Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Abhilfefall zu einer schnellen und leistbaren Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen führt vergleiche Pabel in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014)Rz. 32). 4. § 14 VwGVG räumt der Behörde daher für jede einlangende Beschwerde ein Ermessen ein, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft oder die Beschwerde sofort dem Verwaltungsgericht vorlegt. Dieses Ermessen ist aber nicht völlig frei, sondern pflichtgemäß im Sinne des Gesetzes und nach den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie auszuüben.Der sich aus den Materialien ergebende Wille des historischen Gesetzgebers zielte darauf ab, dass die Behörde zu jeder Beschwerde eine Grobprüfung auf unterlaufene Fehler durchführt, um solche im Wege der Beschwerdevor-entscheidung selbst zu beheben. Diese Vorgangsweise entspricht auch den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie.Mit dem durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgehobenen Beschluss hat sich der Stadtrat nicht nur der Möglichkeit begeben, eine Beschwerdevor-entscheidung zu erlassen, sondern er verweigert generell die Ausübung des ihm mit § 14 VwGVG eingeräumten Rechts, über Beschwerden im Wege der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen betrifft aber nicht die Frage, ob generell Beschwerdevorentscheidungen getroffen werden, sondern nur, ob in einem konkreten Einzelfall eine solche Entscheidung getroffen wird oder nicht. Es liegt damit nicht im Ermessen der Behörde, Beschwerdevorentscheidungen generell zu verweigern. Ein in diese Richtung zielender Beschluss leidet an einem Ermessensfehler, der seine Aufhebung rechtfertigt.Mit dem Beschluss, generell keine Beschwerdevorentscheidungen mehr zu treffen, verweigert der Stadtrat aber auch, ihm allenfalls in der Zukunft unterlaufende Fehler zu korrigieren. Diese Verweigerung widerspricht den Intentionen des Gesetzgebers und den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, wonach eigene Fehler im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren sind. Auch insofern liegt ein Ermessensfehler vor.Es liegt somit nicht im Ermessen der Behörde, generell im Vorhinein und ohne Prüfung des Einzelfalles auf das ihr mit § 14 VwGVG eingeräumte Recht, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen, zu verzichten.Die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erfolgte daher zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.Paragraph 14, VwGVG räumt der Behörde daher für jede einlangende Beschwerde ein Ermessen ein, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft oder die Beschwerde sofort dem Verwaltungsgericht vorlegt. Dieses Ermessen ist aber nicht völlig frei, sondern pflichtgemäß im Sinne des Gesetzes und nach den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie auszuüben., , Der sich aus den Materialien ergebende Wille des historischen Gesetzgebers zielte darauf ab, dass die Behörde zu jeder Beschwerde eine Grobprüfung auf unterlaufene Fehler durchführt, um solche im Wege der Beschwerdevor-entscheidung selbst zu beheben. Diese Vorgangsweise entspricht auch den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie., , Mit dem durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgehobenen Beschluss hat sich der Stadtrat nicht nur der Möglichkeit begeben, eine Beschwerdevor-entscheidung zu erlassen, sondern er verweigert generell die Ausübung des ihm mit Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Rechts, über Beschwerden im Wege der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen betrifft aber nicht die Frage, ob generell Beschwerdevorentscheidungen getroffen werden, sondern nur, ob in einem konkreten Einzelfall eine solche Entscheidung getroffen wird oder nicht. Es liegt damit nicht im Ermessen der Behörde, Beschwerdevorentscheidungen generell zu verweigern. Ein in diese Richtung zielender Beschluss leidet an einem Ermessensfehler, der seine Aufhebung rechtfertigt., , Mit dem Beschluss, generell keine Beschwerdevorentscheidungen mehr zu treffen, verweigert der Stadtrat aber auch, ihm allenfalls in der Zukunft unterlaufende Fehler zu korrigieren. Diese Verweigerung widerspricht den Intentionen des Gesetzgebers und den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, wonach eigene Fehler im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren sind. Auch insofern liegt ein Ermessensfehler vor., , Es liegt somit nicht im Ermessen der Behörde, generell im Vorhinein und ohne Prüfung des Einzelfalles auf das ihr mit Paragraph 14, VwGVG eingeräumte Recht, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen, zu verzichten., , Die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erfolgte daher zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil – soweit überschaubar – Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob eine Behörde im Vorhinein und ohne Prüfung des Einzelfalles auf das ihr mit § 14 VwGVG eingeräumte Recht, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen, verzichten kann. Für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerde-verfahren war somit eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Die ordentliche Revision ist zulässig, weil – soweit überschaubar – Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob eine Behörde im Vorhinein und ohne Prüfung des Einzelfalles auf das ihr mit Paragraph 14, VwGVG eingeräumte Recht, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen, verzichten kann. Für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerde-verfahren war somit eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.681.001.2016