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{'item': 'LVwG-S-2558/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2558/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ES in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. September 2016, Zl. HLS2-V-1615434, mit welchem eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 11.000,-- nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auferlegt wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ES in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. September 2016, Zl. HLS2-V-1615434, mit welchem eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 11.000,-- nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auferlegt wurde, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung auf € 7.800,-- reduziert wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung auf € 7.800,-- reduziert wird.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7m AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 11.000,-- innerhalb von vier Wochen zu erlegen, weil er die Tschechische Firma des JH mit Sitz in *** mit der Durchführung von Dachsanierungsarbeiten beauftragt gehabt habe, welche Verstöße gegen Bestimmungen des AVRAG in der Form gesetzt hätte, als sie erforderliche Meldungen oder Änderungsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unvollständig erstattet, die notwendigen Sozialversicherungsdokumente ebenso wie die erforderlichen Lohnunterlagen für die eingesetzten Arbeiter nicht am Arbeitsort bereitgehalten habe. Das Mindestmaß der hiefür nach dem AVRAG vorgesehenen Geldstrafen betrage € 10.000,-- sowie betreffend der Firma JH in ***, *** in Tschechien angenommen werden müsse, dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Strafvollzug wesentlich erschwert seien, zumal notwendige Übersetzungen des Schriftverkehrs und eine erfolgreiche Zustellung von behördlichen Schriftstücken in Tschechien mit erheblichen Schwierigkeiten und einer entsprechenden Zeitverzögerung verbunden wären, weshalb die Höhe der Sicherheitsleistung im Ausmaß des noch ausstehenden Werklohnes von € 11.000,-- festzusetzen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 11.000,-- innerhalb von vier Wochen zu erlegen, weil er die Tschechische Firma des JH mit Sitz in *** mit der Durchführung von Dachsanierungsarbeiten beauftragt gehabt habe, welche Verstöße gegen Bestimmungen des AVRAG in der Form gesetzt hätte, als sie erforderliche Meldungen oder Änderungsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unvollständig erstattet, die notwendigen Sozialversicherungsdokumente ebenso wie die erforderlichen Lohnunterlagen für die eingesetzten Arbeiter nicht am Arbeitsort bereitgehalten habe. Das Mindestmaß der hiefür nach dem AVRAG vorgesehenen Geldstrafen betrage € 10.000,-- sowie betreffend der Firma JH in ***, *** in Tschechien angenommen werden müsse, dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Strafvollzug wesentlich erschwert seien, zumal notwendige Übersetzungen des Schriftverkehrs und eine erfolgreiche Zustellung von behördlichen Schriftstücken in Tschechien mit erheblichen Schwierigkeiten und einer entsprechenden Zeitverzögerung verbunden wären, weshalb die Höhe der Sicherheitsleistung im Ausmaß des noch ausstehenden Werklohnes von € 11.000,-- festzusetzen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass die Sicherheitsleistung in Höhe des fälschlich angenommenen offenen Werklohnes von € 11.000,-- vorgeschrieben worden sei, der tatsächlich offene Werklohn allerdings deutlich geringer wäre. Ausgehend von der Gesamtauftragssumme der Dachsanierung, welche € 25.800,-- betragen hätte, wäre nur mehr ein Betrag von € 7.800,-- offen bzw. könne man aber derzeit von keinem offenen Betrag ausgehen, weil die tschechische Firma Horak die Arbeiten bis heute nicht fertiggestellt habe und er auch vermute, dass die Firma sie nicht fertigstellen wird. Auch seien ihm durch den abrupten Abbruch und den verbundenen Baustopp am noch nicht fertig abgedichteten Dach Schäden entstanden und darüberhinaus der mit der tschechischen Firma JH vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten worden, sodass die Durchführung anderer Gewerke verschoben werden musste, es zu erheblichen Verzögerungen kam und diesbezüglich ebenfalls ein Abschlag vorzunehmen sei. Dies ebenso betreffend der Ersatzmaßnahmen, welche er setzen musste, weshalb er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Zum Beweis seines Vorbringens lege er den mit der tschechischen Firma abgeschlossenen Werkvertrag in Form eines überarbeiteten und unterzeichneten Angebotes vor, sowie eine Ergänzung zu diesem Werkvertrag und drei Quittungen der Firma JH. Nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team 24 führte diese in einer dazu abgegebenen Stellungnahme aus, dass aufgrund der unstrittig am
  5. August 2016 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle des Beschwerdeführers in *** die tschechische Firma JH aus ***, welche über keinen Betriebssitz in Österreich verfüge, mit fünf Dienstnehmern bei der Durchführung von Dachdeckerarbeiten angetroffen wurde und hätten weitere Erhebungen ergeben, dass für vier dieser Dienstnehmer nur abgelaufene ZKO3-Meldungen vorlagen, ein weiterer Mitarbeiter überhaupt nicht im Besitz einer solchen Entsendemeldung gewesen sei, sowie für keinen der eingesetzten Dienstnehmer entsprechende Lohnunterlagen vorgelegt werden konnten und ebenso für keinen Dienstnehmer das notwendige A1-Formular vorhanden war. Unstrittig sei die tschechische Firma für den nunmehrigen Beschwerdeführer als Auftraggeber der Arbeiten tätig geworden. Der Inhaber der tschechischen Firma, JH sei im Beisein einer Dolmetscherin bezüglich der ihm nach dem AVRAG angelasteten Übertretungen niederschriftlich von der Finanzpolizei befragt worden und habe er sich hinsichtlich der fehlenden Unterlagen damit gerechtfertigt, dass dies sein erster Auftrag im Bundesgebiet gewesen sei und er in Tschechien ein Auslandsdienstleistungsbüro damit beauftragt gehabt hätte, die in Österreich notwendigen behördlichen Dokumente bei den entsprechenden Ämtern einzureichen. So habe er selbst erst im Zuge der Kontrolle erfahren, dass die ZKO3-Meldungen für seine Mitarbeiter abgelaufen gewesen seien bzw. nicht vorlagen, wobei selbiges für die notwendigen A1-Dokumente gelte, sowie für das Nichtvorhandensein der Lohnunterlagen der eingesetzten Arbeiter. JH habe auch niederschriftlich angegeben, dass das Gesamtauftragsvolumen für die Arbeiten auf der Baustelle € 15.000,-- betrage und er seitens des Auftraggebers und Beschwerdeführers ES bereits eine Anzahlung in Höhe von € 4.000,-- erhalten habe, welche Angaben mit jenen die der Auftraggeber zunächst im Zuge der Kontrolle gegenüber dem Einsatzleiter telefonisch gemacht hätte, übereinstimmten. Aufgrund dieses Sachverhaltes wäre seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gesetzeskonform am
  6. September 2016 der Bescheid über die Auferlegung der Sicherheitsleistung ergangen. Ausgehend davon, dass nunmehr der Beschwerdeführer ein höheres Gesamtauftragsvolumen, verbunden mit einer vom Betrag her ebenfalls höheren bereits geleisteten Anzahlung angebe, lasse dies darauf schließen, dass das offene Auftragsvolumen und die damit verbundene Sicherheitsleistung erheblich minimiert werden sollen. Wobei diesbezüglich auch darauf hingewiesen werde, dass die Firma des JH für fünf Dienstnehmer und zwar gültig von
  7. September bis
  8. September 2016 neuerlich eine Entsendemeldung (ZKO3) bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen in 1030 Wien eingebracht habe. Als Ort der Beschäftigung sei abermals *** und als Auftraggeber der Beschwerdeführer angeführt worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten in *** durch die Firma JH fortgesetzt wurden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, es sei aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei zu einem Baustopp gekommen, wäre dies unrichtig, ein solcher könne von den Kontrollorganen der Finanzpolizei weder ausgesprochen noch schriftlich verhängt werden. Zu der in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG anberaumten mündlichen Verhandlung ist der als Zeuge geladene Auftragnehmer des Beschwerdeführers JH nicht erschienen.Zu der in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG anberaumten mündlichen Verhandlung ist der als Zeuge geladene Auftragnehmer des Beschwerdeführers JH nicht erschienen. Seitens des Vertreters der Finanzpolizei wurde in der Verhandlung auf die im Verfahren abgegebene Stellungnahme verwiesen, zu welcher der Beschwerdeführer ausführte, er sei im Zuge der Kontrolle nur telefonisch befragt worden und habe die Auskünfte während der Fahrt vom Auto aus erteilt, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht genau bekannt war, welcher Betrag des vereinbarten Werklohnes tatsächlich noch offen sei, dies auch aufgrund von Materiallieferungen durch Drittfirmen. Sowie er zu diesem Zeitpunkt, also fahrend im Fahrzeug nicht genau habe sagen können, von welchen Firmen in welchem Ausmaß Material bezogen wurde, also direkt von JH oder von einer anderen Firma. Erst nachdem er seine Unterlagen eingesehen habe, hätte er den offenen Werklohn berechnen können und sei auf den Betrag von € 7.800,-- gekommen, welcher aber nur dann offen sei, wenn das Dach von der Firma des JH mängelfrei also entsprechend dem Auftrag errichtet worden wäre. Allerdings habe JH, nachdem er ihm mitgeteilt hätte, dass er von ihm keine Zahlungen mehr zu erwarten habe, mit der Durchführung der Arbeiten aufgehört und diese bis heute nicht wie vereinbart fertiggestellt. Den Auftrag mit Jiri Horak habe er so vereinbart, wie es dem der Beschwerde beigelegten Anbot entspreche, welches in der Folge nicht mehr schriftlich ausgefertigt wurde. Auf Vorhalt durch den Vertreter der Finanzpolizei, dass JH auf der Baustelle zunächst Aussagen getätigt hätte, die mit den von ihm telefonisch erteilten übereingestimmt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dazu könne er nichts sagen, glaube dies aber nicht. Zu den von ihn vorgelegten Zahlungsbestätigungen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass so wie darauf aufscheint, er insgesamt € 18.000,-- an JH bezahlt habe, weshalb eben zum Kontrollzeitpunkt nur mehr der Betrag von € 7.800,-- offen gewesen sei. Ein an der Kontrolle beteiligter Bediensteter der Finanzpolizei gab als Zeuge befragt an, es sei vor Ort zunächst ersucht worden zu erheben, wer bzw. welches Unternehmen auf der Baustelle tätig sei, wobei auch der Firmenchef, also Herr JH anwesend war. Anschließend wurde versucht, den noch offenen Auftragswert zu ermitteln, dies seines Wissens nach unter anderem vom Einsatzleiter in einem Telefonat mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Der genannte Auftragswert und der noch offene Werklohn seien am nächsten Tag von Herrn JH, welcher diesbezüglich auf das Finanzamt zwecks Aufnahme einer Niederschrift gekommen sei, dies unter Beiziehung einer Dolmetscherin, faktisch bestätigt worden, weshalb an diesem Tag auch der Zahlungsstopp verhängt worden sei. Auf Frage durch den Vertreter der Finanzpolizei, ob im Zuge der Durchführung der Kontrolle auch das nunmehr der Beschwerde beigelegte Angebot vorgezeigt worden wäre, gab der Zeuge an, er kenne dieses nicht. Betreffend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbestätigungen sei es so, dass er zwei davon kenne, also wie sich aus seinen Unterlagen ergebe, jene in der Höhe von € 6.000,-- und € 2.000,-- welche sich in Kopie auch bereits bei der Akte der Bezirksverwaltungsbehörde befinden. Ob im Zuge der durchgeführten Kontrolle auch der Firmenchef JH einen Betrag betreffend des noch offenen Werklohnes genannt habe, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer gab auf Frage durch den Vertreter der Finanzpolizei an, die nicht fertiggestellten Tätigkeiten der Firma JH würde er mit einem Betrag von etwa € 5.000,-- einschätzen, dies allerdings nur bei korrekter Durchführung dieser Arbeiten. Er gehe jedenfalls davon aus, so wie sich jetzt die Situation für ihn auf der Baustelle darstelle, dass er der Firma des JH überhaupt nichts mehr zu bezahlen habe, sondern es vielmehr so sei, dass etwa im Rahmen bestehender Gewährleistungsansprüche er noch Forderungen an Horak habe, dies eben aufgrund der nicht oder der nicht entsprechend verrichteten Tätigkeiten. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verzichtete der Vertreter des Finanzamtes auf Schlussausführungen, während der Beschwerdeführer den von ihm gestellten Antrag auf Behebung der Entscheidung, mit welcher ihm die Sicherheitsleistung vorgeschrieben wurde, aufrecht hielt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer beauftragte Unternehmen des JH, mit Sitz in der Tschechischen Republik, welches für die Durchführung dieser Arbeiten mehrere Arbeitnehmer einsetzte, im Zuge der durch Organe der Finanzpolizei am
  9. August 2016 durchgeführten Kontrolle am Arbeitsort weder die notwendigen ZKO3-Meldungen, noch die A1-Formulare oder entsprechende Lohnunterlagen vorlegen konnte. Ausgehend von dem in Höhe von € 25.800,-- vereinbarten Werklohn, welcher eben so wenig zu widerlegen war, wie die seitens des Beschwerdeführers an JH bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von € 18.000,--, verbleibt noch ein offener und zu leistender Werklohn von € 7.800,--. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei sind die diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen nicht vorgelegen, weshalb ein Zahlungsstopp in der Höhe des ursprünglich vom Beschwerdeführer telefonisch genannten Betrages von € 11.000,-- verhängt und auch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde der Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe beantragt wurde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Vorlagen ist nunmehr allerdings sowohl von einem höheren Auftragswert als auch von bereits im Ausmaß von € 18.000,-- geleisteten Zahlungen auszugehen, weshalb zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle nur mehr von einem offenen Werklohn in Höhe von € 7.800,-- ausgegangen werden kann. § 7m.

(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.Paragraph 7 m,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. Wie sich aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ableitet, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 7 b Abs. 5 i.V.m. § 7 b Abs. 8 AVRAG bzw. § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z 1 AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Wie sich aus Absatz 2, der zitierten Bestimmung ableitet, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 7 l, AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, AVRAG bzw. Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen. Dies allerdings maximal bis zur angedrohten (Höchst)geldstrafe. Wiederum eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelts. Im vorliegenden Fall ist die Behörde jedenfalls zunächst zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von Übertretungen gegen Bestimmungen des AVRAG, sowie vor Ort weder eine Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach § 7m Abs. 3 AVRAG beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist. Allerdings war bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. zum Zeitpunkt der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens – wie sich aus den nachträglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergab, bzw, nicht widerlegt werden konnte – bereits ein höherer Betrag des Werklohnes aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen entrichtet, weshalb die Sicherheitsleistung, welche ja nur in Höhe des noch offenen Werklohnes vorgeschrieben werden darf, auf diesen vom Beschwerdeführer genannten noch offenen Betrag auf € 7.800,-- zu reduzieren war.Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen. Dies allerdings maximal bis zur angedrohten (Höchst)geldstrafe. Wiederum eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelts. Im vorliegenden Fall ist die Behörde jedenfalls zunächst zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von Übertretungen gegen Bestimmungen des AVRAG, sowie vor Ort weder eine Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist. Allerdings war bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. zum Zeitpunkt der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des tschechischen Unternehmens – wie sich aus den nachträglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergab, bzw, nicht widerlegt werden konnte – bereits ein höherer Betrag des Werklohnes aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen entrichtet, weshalb die Sicherheitsleistung, welche ja nur in Höhe des noch offenen Werklohnes vorgeschrieben werden darf, auf diesen vom Beschwerdeführer genannten noch offenen Betrag auf € 7.800,-- zu reduzieren war. Ausgehend von § 7m Abs. 4 AVRAG, welcher den Werklohn oder das Überlassungsentgelt als das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt definiert, kommt aber eventuell Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen und Pönalen – wie vom Beschwerdeführer angesprochen – für den Werklohn keine Bedeutung zu, weil das Gesetz auf das gesamte für die Erfüllung noch zu leistende Entgelt abstellt. Eine Nicht- bzw. schlechte Erfüllung ist somit für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes irrelevant und stellt dieser daher nur auf den für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages vereinbarten Werklohn abzüglich bereits geleisteter Zahlungen ab. Zudem geht es vorliegendenfalls um eine reine Sicherheitsleistung – welche der Erleger nach Abschluss des gegen seinen Vertragspartner geführten Strafverfahrens rückerstattet erhält – also nicht um einen zivilrechtlich zu beziffernden Anspruch.Ausgehend von Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG, welcher den Werklohn oder das Überlassungsentgelt als das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt definiert, kommt aber eventuell Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen und Pönalen – wie vom Beschwerdeführer angesprochen – für den Werklohn keine Bedeutung zu, weil das Gesetz auf das gesamte für die Erfüllung noch zu leistende Entgelt abstellt. Eine Nicht- bzw. schlechte Erfüllung ist somit für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes irrelevant und stellt dieser daher nur auf den für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages vereinbarten Werklohn abzüglich bereits geleisteter Zahlungen ab. Zudem geht es vorliegendenfalls um eine reine Sicherheitsleistung – welche der Erleger nach Abschluss des gegen seinen Vertragspartner geführten Strafverfahrens rückerstattet erhält – also nicht um einen zivilrechtlich zu beziffernden Anspruch. Ebenso würde bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung durch die Behauptung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen die Verwaltungsbehörde an einer – gerade bei der Auferlegung einer Sicherheitsleistung gebotenen Effektivität – raschen Ermittlung wesentlicher Sachverhaltsmerkmale derart gehindert, dass die Sicherheitsleistung als solche ad absurdum geführt würde und ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Abgeleitet von der in § 7m Abs. 2 AVRAG festgelegten Entscheidungsfrist kann es ebenfalls nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, teilweise komplexe zivilrechtliche Ansprüche für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes im Sinne des AVRAG zu berücksichtigen. Dies zumal über derartige Gegenforderungen in der Regel nur im Rahmen von oft langwierigen und komplexen Zivilprozessen abgesprochen wird, welche aufgrund des erforderlichen Fachwissens zur Nachprüfung der aufgestellten Behauptungen der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Bauwesens bedürfen. Die Berücksichtigung derartiger behaupteter Gegenforderungen bei der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen würde deshalb deren Zweck vereiteln und ebenso die Möglichkeit eröffnen, de facto durch zunächst nicht überprüfbare Gegenforderungen das Instrument der Sicherheitsleistung auszuhebeln.Abgeleitet von der in Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG festgelegten Entscheidungsfrist kann es ebenfalls nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, teilweise komplexe zivilrechtliche Ansprüche für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes im Sinne des AVRAG zu berücksichtigen. Dies zumal über derartige Gegenforderungen in der Regel nur im Rahmen von oft langwierigen und komplexen Zivilprozessen abgesprochen wird, welche aufgrund des erforderlichen Fachwissens zur Nachprüfung der aufgestellten Behauptungen der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Bauwesens bedürfen. Die Berücksichtigung derartiger behaupteter Gegenforderungen bei der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen würde deshalb deren Zweck vereiteln und ebenso die Möglichkeit eröffnen, de facto durch zunächst nicht überprüfbare Gegenforderungen das Instrument der Sicherheitsleistung auszuhebeln. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2558.001.2016

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