GVG) insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- herabgesetzt, die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden allerdings bestätigt wird.Der erhobenen Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- herabgesetzt, die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden allerdings bestätigt wird., 2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verringert sich demgemäß auf € 50,--, sohin 10 % der verbliebenen Geldstrafe. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren
GVG nicht aufzuerlegen.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verringert sich demgemäß auf € 50,--, sohin 10 % der verbliebenen Geldstrafe. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 11.11.2014 gegen 09.55 Uhr Ort: *** *** Tatbeschreibung: 1.) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BC GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beschäftiger für folgende überlassene Arbeitnehmer der Firma SV mit Sitz in Ungarn, ***, ***: AB, geb. ***IJ, geb. ***die in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sind, keine Abschrift der Meldung
Abs.2 und 3 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung am 11. November 2014 am Arbeitsort in ***, *** (Baustelle), bereitgehalten hat.2.)Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BC GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beschäftiger für folgende überlassene Arbeitnehmer der Firma SV mit Sitz in Ungarn, ***, ***: , , AB, geb. ***, IJ, geb. ***, , die in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sind, keine Abschrift der Meldung
Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung am 11. November 2014 am Arbeitsort in ***, *** (Baustelle), bereitgehalten hat., , 2.)
G wird festgestellt, dass die BC GmbH (FN ***) mit dem Sitz in ***, ***, für die über Herrn GT, geb. ***, als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft zum 11.11.2014 verhängte Geldstrafe von € 900,--, samt € 90,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG wird festgestellt, dass die BC GmbH (FN ***) mit dem Sitz in ***, ***, für die über Herrn GT, geb. ***, als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft zum 11.11.2014 verhängte Geldstrafe von € 900,--, samt € 90,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 17 Abs.7 iVm. § 22 Abs.1 Z.2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 idF. BGBl. I Nr. 98/2012Paragraph 17, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 900,00 12 Stunden § 22 Abs.1 Z.2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 idF. BGBl. I Nr. 98/2012Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 90,00 Gesamtbetrag: € 990,00 „ In der Begründung dieser Entscheidung verwies die Behörde zunächst auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige und das Verwaltungsgeschehen, sowie sie nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ausführte, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite als erwiesen erachtet werde, weshalb die gegenständliche Strafe zu verhängen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dies nach Wiedergabe des Tatvorwurfes, es sei nicht zutreffend, dass die BC GmbH bei dem Bauvorhaben in *** überlassene Arbeitnehmer beschäftigt hätte, vielmehr sei die Firma SV aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages dort mit ihren Arbeitern als selbständige Subunternehmerin tätig geworden. Als Beweis hiefür werde der abgeschlossene Werkvertrag vorgelegt und habe die genannte Subunternehmerin für den Erfolg und die Qualität ihrer Leistungen auch gehaftet, sowie die Abrechnung pauschal erfolgt sei und nicht etwa auf Basis von Arbeitsstunden. Die Leistungen wurden von der Subunternehmerin mit eigenem Werkzeug durchgeführt, auch die Zeiteinteilung sei ohne Zutun des von ihm vertretenen Unternehmens durch die Subunternehmerin vorgenommen worden, dies natürlich in gewissem Rahmen, wie etwa der Baustellenöffnungszeiten und der Reihenfolge der durchzuführenden Tätigkeiten, genauso wie dies seinem Unternehmen gegenüber durch den Generalunternehmer vorgegeben gewesen sei. Dies sei jedoch bei jedem Bauvorhaben der Fall und könne an der Qualifikation der vertraglichen Beziehung als echten Werkvertrag nichts ändern. Sämtliche Verpflichtungen aus dem AÜG, dem AVRAG und anderen Vorschriften, insbesondere zur Anmeldung und Bereithaltung der Meldungen (A1, ZKO) hätten deshalb nicht sein Unternehmern sondern die Subunternehmerin SV getroffen. Im Übrigen sei auch sichergestellt gewesen, dass alle auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter der Subunternehmen die inländischen Vorschriften einhalten. Von der Generalunternehmerin seien für jeden Arbeiter, egal welchen Unternehmens, sogenannte Baustellenausweise ausgegeben worden, welche erst dann ausgestellt wurden, wenn die beschäftigten Unternehmen alle erforderlichen Nachweise über Meldungen erbracht hatten. Diese seien im Baubüro in Kopie verwahrt gewesen und wurden entsprechend der einzuhaltenden Bestimmungen auch bereit gehalten. Warum diese Meldungen bei der Kontrolle am 11. November 2014 nicht vorgefunden oder ausgehändigt wurden, sei ihm jedenfalls nicht erklärlich. Jedenfalls wäre durch eine Art Kontrollsystem sichergestellt gewesen, dass alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter auch entsprechend den geltenden Vorschriften angemeldet sind und beantrage er zum Beweis für sein Vorbringen die Einvernahme des Geschäftsführers der SV, sowie als weiteren Zeugen den Vermittler Herrn NZ und den Bauleiter Ing. AF, wobei nach Aufnahme der angebotenen Beweise das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werden wolle. Nach Übermittlung der Beschwerde an die im Verfahren als Amtspartei beteiligte Finanzpolizei *** gab diese eine Stellungnahme dahingehend ab, als sie vorbrachte, dass die Behauptungen im erhobenen Rechtsmittel mit der Realität nicht in Einklang zu bringen wären, zumal – wie schon im Strafantrag dargelegt – aus dem angesprochenen und vorgelegten Werkvertrag bereits eine Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb entnommen werden könne. Die Vorgaben in diesem Vertrag über Ausführungstermine und Bauleitung könnten nicht anders verstanden werden. Dies jetzt damit abzutun, dass es sich hier lediglich um Öffnungszeiten einer Baustelle handle, bzw. dies Vorgaben des eigentlichen Auftraggebers sein sollen, könne jedenfalls seitens der Finanzpolizei nicht nachvollzogen werden. Es dürfte in der Regel einem Werkvertragsnehmer ziemlich egal sein, wenn er auch nach diesen Zeiten seine vertragliche Verpflichtung erfülle, denn es handle sich bei einer Werkvertragsleistung um ein Zielschuldverhältnis. Weisungsgebundenheit widerspreche jedenfalls einem Werkvertrag und sei diese aber im vorgelegten Vertrag klar ausgeschildert, dies mit dem Satz, dass Anordnungen des Vorarbeiters AM während der gesamten Bauzeit zu befolgen seien, weshalb nochmals unter Hinweis auf den gestellten Strafantrag beantragt werde, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer im erhobenen Rechtsmittel den Namen des Geschäftsführers des ungarischen Unternehmens, sowie die Adresse der beiden anderen Personen, welche er als Zeugen befragt in der Sache befragt haben wollte, nicht genannt hatte, wurde er um diesbezügliche Bekanntgabe gebeten und gab er daraufhin bekannt, er selbst sei damals glaublich Geschäftsführer der Firma BC GmbH, dies bis Juli 2015 gewesen und habe in der Folge mit dem Unternehmen nichts mehr zu tun gehabt, sondern nur noch erfahren, dass über dieses im April 2016 die Insolvenz eröffnet worden wäre. Er selbst verfüge aufgrund des Zeitablaufes über keine Unterlagen mehr und habe auch zu den genannten Personen keinerlei Kontakt, weshalb er weder Namen noch Adressen bekanntgeben könne. Seinen Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens halte er allerdings aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
7 AÜG (BGBl I 2014/94) hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung
den Abs. 2 und 3 am Arbeits(einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
Paragraph 17, Absatz 7, AÜG (BGBl römisch eins 2014/94) hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung
den Absatz 2 und 3 am Arbeits(einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
1 AÜG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
Paragraph 22, Absatz eins, AÜG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10.000 €, wer die Meldungen
2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht.mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10.000 €, wer die Meldungen
Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht. Es ist zunächst von der unstrittigen Feststellung auszugehen, dass vorliegendenfalls die Firma BC GmbH als Auftragnehmer des Generalunternehmers die ungarische Firma SV als bezeichneten Subunternehmer mit der Verrichtung von Fassadenarbeiten beauftragt hat. Aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen und vorgelegten „Werkvertrag“ ergibt sich dazu, dass auf der Baustelle alle erforderlichen Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt wurden, die Arbeitszeit durch die BC GmbH mit Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgegeben wurde, sowie den Anordnungen des Vorarbeiters der Firma BC GmbH von den Mitarbeitern der SV während der gesamten Bauzeit Folge zu leisten war. Aus dem in § 4 Abs. 1 AÜG genannten Beurteilungsmaßstab leitet sich ab, dass für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Nach Abs. 2 leg.cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aberAus dem in Paragraph 4, Absatz eins, AÜG genannten Beurteilungsmaßstab leitet sich ab, dass für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Nach Absatz 2, leg.cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
7 AÜG die dort genannten Unterlagen über die Anmeldung bereit zu halten oder zugänglich zu machen, tatsächlich nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der BC GmbH zum angelasteten Tatzeitpunkt der ihn treffenden Verpflichtung nach § 17 Abs. 7 AÜG nicht nachgekommen ist und er die ihm angelastete Übertretung hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes verwirklicht hat.Durch die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebende Bereitstellung aller erforderlichen Materialien durch den Auftraggeber, die genannte Arbeitszeit zu welcher die Tätigkeiten zu verrichten waren, sowie der bestehenden Aufsicht eines Vorarbeiters der BC GmbH über die Arbeitnehmer des ungarischen Unternehmens liegt jedenfalls bereits ex lege nach dem Beurteilungsmaßstab des §4 AÜG eine Überlassung von Arbeitskräften vom genannten ungarischen Unternehmen an die vom Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt als Geschäftsführer vertretene BC GmbH vor. Die genannte Gesellschaft ist deshalb ihrer Verpflichtung als Beschäftiger der von der Firma SV überlassenen Arbeiter
Paragraph 17, Absatz 7, AÜG die dort genannten Unterlagen über die Anmeldung bereit zu halten oder zugänglich zu machen, tatsächlich nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der BC GmbH zum angelasteten Tatzeitpunkt der ihn treffenden Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nicht nachgekommen ist und er die ihm angelastete Übertretung hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes verwirklicht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer weiters damit verantwortet, dass seines Erachtens nach keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern eben ein Werkvertrag vorgelegen sei, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine etwaige Unkenntnis des Gesetzes oder auch eine irrige Rechtsauslegung müssen sohin unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls plausiblen - vorliegendenfalls jedoch nicht gegebenen, Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Darüberhinaus bedarf es bei der Einhaltung einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person, wie dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der ihm diesbezüglich obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr der Einholung von geeigneten Erkundigungen oder dem Vertrautmachen mit den gesetzlichen Regelungen. Ein Vorbringen dahingehend, dass er sich als sorgfältig handelnder Verantwortlicher seines Unternehmens mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend vertraut gemacht und sich bei den zuständigen Behörden informiert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Somit hat er auch den von ihm zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab, welcher an am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen zu legen ist, jedenfalls nicht entsprochen, woraus auch folgt, dass kein unverschuldeter Irrtum vorliegt und kein Schuldausschließungsgrund besteht.Soweit sich der Beschwerdeführer weiters damit verantwortet, dass seines Erachtens nach keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern eben ein Werkvertrag vorgelegen sei, entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine etwaige Unkenntnis des Gesetzes oder auch eine irrige Rechtsauslegung müssen sohin unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls plausiblen - vorliegendenfalls jedoch nicht gegebenen, Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Darüberhinaus bedarf es bei der Einhaltung einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person, wie dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der ihm diesbezüglich obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr der Einholung von geeigneten Erkundigungen oder dem Vertrautmachen mit den gesetzlichen Regelungen. Ein Vorbringen dahingehend, dass er sich als sorgfältig handelnder Verantwortlicher seines Unternehmens mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend vertraut gemacht und sich bei den zuständigen Behörden informiert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Somit hat er auch den von ihm zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab, welcher an am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen zu legen ist, jedenfalls nicht entsprochen, woraus auch folgt, dass kein unverschuldeter Irrtum vorliegt und kein Schuldausschließungsgrund besteht. Die Strafverhängung gegen den Beschwerdeführer erfolgte deshalb aus den genannten Gründen zu Recht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 17 Abs. 7 AÜG ist es unter anderem, den Organen der Abgabenbehörde zu ermöglichen, eine Kontrolle der
7 AÜG vom jeweiligen (inländischen) Beschäftiger am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhaltenden oder zugänglich zu machenden beschriebenen Unterlagen zu ermöglichen. Darüberhinaus dient diese Norm auch der Vermeidung von Schwarzarbeit. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer jedenfalls zuwider gehandelt und ist als Verschuldensform zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als Milderungsgrund bei der Strafverhängung war dem Beschwerdeführer seine bisher vorliegende vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuzubilligen. Zwar lagen keine weiteren zu beachtenden Erschwerungsgründe vor, jedoch war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit für sich alleine nicht ausreichend, um von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe sprechen zu können, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG auszuschließen war. Allerdings konnte unter Beachtung aller tatbegleitenden Umstände und deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden.Schutzzweck des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG ist es unter anderem, den Organen der Abgabenbehörde zu ermöglichen, eine Kontrolle der
Paragraph 17, Absatz 7, AÜG vom jeweiligen (inländischen) Beschäftiger am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhaltenden oder zugänglich zu machenden beschriebenen Unterlagen zu ermöglichen. Darüberhinaus dient diese Norm auch der Vermeidung von Schwarzarbeit. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer jedenfalls zuwider gehandelt und ist als Verschuldensform zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als Milderungsgrund bei der Strafverhängung war dem Beschwerdeführer seine bisher vorliegende vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuzubilligen. Zwar lagen keine weiteren zu beachtenden Erschwerungsgründe vor, jedoch war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit für sich alleine nicht ausreichend, um von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe sprechen zu können, weshalb die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG auszuschließen war. Allerdings konnte unter Beachtung aller tatbegleitenden Umstände und deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.911.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.