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{'item': 'LVwG-S-1966/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1966/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau JKU, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom

  1. Juni 2016, Zl. NKS2-V-169537/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Tatumschreibung des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben es als Obfrau des Vereines GRK mit Sitz in ***, und damit als sein nach § 9 Abs. 1 VStG außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass dieser Verein als Tierbesitzer des von der Firma S am
  3. Dezember 2015 vom GRK, abgeholten verendeten Pferdes den diesem Tier zuzurechnenden Equidenpass und den Übernahmeschein der Firma S nicht binnen sieben Tagen bei der für die Haltung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich bei der Bezirkshauptmannschaft 2620 Neunkirchen, ***, abgegeben hat. Die Dokumente wurden zwischen
  4. Dezember 2015 und
  5. Jänner 2016 nicht vorgelegt.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Tatumschreibung des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: , „Sie haben es als Obfrau des Vereines GRK mit Sitz in ***, und damit als sein nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass dieser Verein als Tierbesitzer des von der Firma S am
  6. Dezember 2015 vom GRK, abgeholten verendeten Pferdes den diesem Tier zuzurechnenden Equidenpass und den Übernahmeschein der Firma S nicht binnen sieben Tagen bei der für die Haltung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich bei der Bezirkshauptmannschaft 2620 Neunkirchen, ***, abgegeben hat. Die Dokumente wurden zwischen
  7. Dezember 2015 und
  8. Jänner 2016 nicht vorgelegt.“
  9. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom
  11. Jänner
  12. Ausweislich der vorliegenden Akten wurde der Verein zu Handen Frau CSch mit Schreiben vom
  13. September 2014 darüber informiert, dass Equidenpässe beim Tod des Equiden gemeinsam mit dem TKV-Übergabeschein innerhalb von 7 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben seien. In ihrem Einspruch gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung führte die Beschwerdeführerin aus, die ihr zur Last gelegte Übertretung weder objektiv noch subjektiv begangen zu haben. Ferner ersuchte sie mit Schriftsatz vom
  14. März 2016 um Auskunft, wann die Unterlagen vorgelegt worden seien, ob man den Verein – wie dies gewöhnlich der Fall sei – auf die Verpflichtung aufmerksam gemacht habe, bzw. ob die Unterlagen wieder an den Verein rückgemittelt worden seien. Hiezu hielt die Amtstierärztin mit Schreiben vom
  15. März 2016 fest, dass bislang die fraglichen Unterlagen nicht abgegeben worden seien und rief gleichzeitig das Schreiben an den Verein vom
  16. September 2014 in Erinnerung. Hiemit konfrontiert gab die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ab. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass dem Gesetz der Begriff „Tierbesitzer“ fremd sei. Lediglich in § 33 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 würde der Tierbesitzer für die Identifikation der Tiere verantwortlich gemacht, wohingegen Abs. 8 einen Hinweis darauf vermissen lasse, wen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen treffe. Unzulässig sei es weiters, die Beschwerdeführerin zum einen als Obfrau und zum anderen als Tierbesitzerin zu bestrafen. Tierbesitzer sei im konkreten Fall auch nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Verein gewesen. Im Übrigen machte sie erneut die Befangenheit der Amtstierärztin geltend und führte aus, dass die Unterlagen rechtzeitig der Behörde übermittelt, von dieser aber an den Verein zurückgestellt worden seien. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass dem Gesetz der Begriff „Tierbesitzer“ fremd sei. Lediglich in Paragraph 33, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 würde der Tierbesitzer für die Identifikation der Tiere verantwortlich gemacht, wohingegen Absatz 8, einen Hinweis darauf vermissen lasse, wen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen treffe. Unzulässig sei es weiters, die Beschwerdeführerin zum einen als Obfrau und zum anderen als Tierbesitzerin zu bestrafen. Tierbesitzer sei im konkreten Fall auch nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Verein gewesen. Im Übrigen machte sie erneut die Befangenheit der Amtstierärztin geltend und führte aus, dass die Unterlagen rechtzeitig der Behörde übermittelt, von dieser aber an den Verein zurückgestellt worden seien. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und führte aus, dass – seinen ihm von Frau CSch zur Verfügung gestellten Informationen zufolge – die Unterlagen seitens Frau CSch im Postweg der belangten Behörde übermittelt, von dieser aber dem Verein rückgemittelt worden seien. Unter einem legte er zur Einsicht unter anderem den fraglichen Equidenpass sowie ein Kuvert vor, mit dem – Frau CSch zufolge – dieser Pass rückübermittelt worden sei. Dieses Kuvert war mit einer 68-Cent-Briefmarke frankiert, wies (handschriftlich) den Verein zu Handen Frau CSch als Adressaten auf und wurde (ausweislich des Poststempels) in *** zur Post gegeben. Der im Zuge der Verhandlung mit einer Briefwaage verwogene Equidenpass wies ein Gewicht von 108 g auf. Zur Strafhöhe verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass diese aufgrund ihrer derzeitigen Karenz lediglich über ein geringes Einkommen verfüge. Die Zeugin Dr. R gab an, dass der Verein, konkret Frau CSch, bereits vor dem Anlassfall auf die Notwendigkeit der Abgabe der Unterlagen im Fall des Verendens eines Tieres aufmerksam gemacht worden sei. Sie habe diese Unterlagen teilweise persönlich auf der Bezirkshauptmannschaft abgegeben, teilweise im Postweg übermittelt. Im fraglichen Fall seien die Unterlagen jedoch bei der Behörde nicht eingegangen. Generell liefen diese – würden sie im Postweg übermittelt – auf der Einlaufstelle ein, würden elektronisch erfasst und dann weitergeleitet. Nach Entwertung würden sie nicht dem bisherigen Halter rückübermittelt, sondern der Sammelstelle des Bundesministeriums vorgelegt. Die Vorlage erfolge mit Amtsboten und nicht im Postwege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach § 33 Abs. 8 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II 291/2009 i.d.F. BGBl. II 193/2015, ist beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist. Nach Paragraph 33, Absatz 8, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, 291 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 193 aus 2015,, ist beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist. Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Dokumente fristgerecht vorgelegt, von der belangten Behörde aber wieder an den Verein rückübermittelt worden seien. Diesem Vorbringen kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse jedoch nicht gefolgt werden. Nicht nur, dass eine solche Eingabe bei der belangten Behörde elektronisch nicht erfasst wurde und die Unterlagen der Zeugin Dr. R nicht zugekommen sind, wäre auch nicht erkennbar, welchen Grund die belangte Behörde haben sollte, den Equidenpass – abweichend von den Vorgaben der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/208 – nicht der Sammelstelle des Bundesministeriums vorzulegen, sondern dem Verein rückzumitteln. Schlussendlich ist es völlig unglaubwürdig, dass das im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Kuvert tatsächlich mit dem Equidenpass seitens der belangten Behörde versendet worden sein soll. Denn mag dieses auch eine ausreichende Größe aufgewiesen haben, wäre es deutlich unterfrankiert gewesen (das Porto wäre für Briefsendungen bis 20 g ausreichend, der Equidenpass wog aber mehr als das Fünffache) und wäre nicht erklärlich, aus welchem Grund die in Neunkirchen ansässige belangte Behörde das Schriftstück in *** zur Post geben sollte. Das Verwaltungsgericht geht daher in einem ersten Schritt davon aus, dass die Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Weiters vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Verhaltensnorm des § 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 nicht den Tierbesitzer treffe. Dabei verkennt sie, dass diese Bestimmung (wie sich aus wiederholten Zitaten ergibt) in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu lesen ist. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung auferlegt in ihrem Art. 3 Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres. Gleichermaßen nimmt § 33 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben. Als Tierbesitzer ist im konkreten Fall – auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin – jener Verein zu werten, als deren Obfrau die Beschwerdeführerin fungiert, sodass sie vorliegend nach § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Frau CSch die Vollmacht erteilt wurde „den Verein in allen rechtlichen und finanziellen Belangen zu vertreten“. Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich die satzungsgemäße – mithin aufgrund der „Verfassung“ der juristischen Person bestehende – Vertretungsbefugnis, mag diese auch bloß „formaliter“ bekleidet werden (VwGH 20.7.2004, 2004/03/0072; 25.7.2013, 2013/07/0005).Weiters vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Verhaltensnorm des Paragraph 33, Absatz 8, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 nicht den Tierbesitzer treffe. Dabei verkennt sie, dass diese Bestimmung (wie sich aus wiederholten Zitaten ergibt) in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu lesen ist. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung auferlegt in ihrem Artikel 3, Absatz 2, die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres. Gleichermaßen nimmt Paragraph 33, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben. Als Tierbesitzer ist im konkreten Fall – auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin – jener Verein zu werten, als deren Obfrau die Beschwerdeführerin fungiert, sodass sie vorliegend nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Frau CSch die Vollmacht erteilt wurde „den Verein in allen rechtlichen und finanziellen Belangen zu vertreten“. Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich die satzungsgemäße – mithin aufgrund der „Verfassung“ der juristischen Person bestehende – Vertretungsbefugnis, mag diese auch bloß „formaliter“ bekleidet werden (VwGH 20.7.2004, 2004/03/0072; 25.7.2013, 2013/07/0005). Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen hat, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. zuletzt VwGH 20.1.2016, Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen hat, weil nach Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche zuletzt VwGH 20.1.2016, 2013/17/0033). Mögen daher – aufgrund der obzitierten Vollmacht – auch alle Behördenkontakte des Vereins im vorliegenden Zusammenhang von Frau CSch wahrgenommen worden sein, wäre es Sache der Beschwerdeführerin und wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Vorsorge zu treffen, dass der Verein den ihn treffenden Verpflichtungen entspricht. Zumal derartige Mechanismen vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurden, war daher auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Identifizierung von Equiden im Sinne der Verordnung (EG) 504/2008 und einer Hintanhaltung von Missbräuchen, massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann.Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Identifizierung von Equiden im Sinne der Verordnung (EG) 504 aus 2008, und einer Hintanhaltung von Missbräuchen, massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1966.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.