← Österreich

{'item': 'LVwG-VG-2/001-2016'}

Obsah (8)§ 1§ 5§ 13§ 7§ 9§ 12§ 19§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-VG-2/001-2016 TextDie SM GmbH, ***, ***, vertreten durch Frau Dr. Kathrin Hornbanger, Recht

prüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Weiters hat die AST beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die AG zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin verpflichten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ fasst durch den Richter Mag. Martin Allraun als Senatsvorsitzenden sowie Dr. Karl Leisser und Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. als weitere Richter über diese Anträge den BESCHLUSS: 1. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird dahingehend stattgegeben, dass dem Land Niederösterreich, ***, ***, ***, ***, im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime – Abruf Tranche 3“ betreffend das Los H bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ im

prüfungsverfahren zur Zahl LVwG-VG-2/002-2016 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom

  1. Dezember 2016, längstens jedoch bis einschließlich
  2. Februar 2017, untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird dahingehend stattgegeben, dass dem Land Niederösterreich, ***, ***, ***, ***, im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime – Abruf Tranche 3“ betreffend das Los H bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ im

prüfungsverfahren zur Zahl LVwG-VG-2/002-2016 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom

  1. Dezember 2016, längstens jedoch bis einschließlich
  2. Februar 2017, untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.,
  3. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig., Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 4 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 5, 13, 15, 17 Abs. 1 und Abs. 2, und 19 Abs. 9 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz (NÖ VNPG)Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz 5, 13, 15, 17, Absatz eins und Absatz 2,, und 19 Absatz 9, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz (NÖ VNPG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Hinweis: Der Abspruch über den Ersatz der

weislich entrichteten Pauschalgebühren ergeht mit der Entscheidung über die gestellten Anträge auf Nichtigerklärung. Begründung: 1.

  1. Im von der AG als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich geführten Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime“ erfolgte mit Bekanntmachung vom
  2. September 2016 ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb. Die Parteien der Rahmenvereinbarung wurden zum Wettbewerb für die Tranche 3, bestehend aus zwei Losen (Los H und Los I), aufgefordert. Die AST hat sich am erneuten Aufruf zum Wettbewerb beteiligt und am
  3. Oktober 2016 ein Angebot abgegeben. 1.
  4. Im von der AG als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich geführten Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime“ erfolgte mit Bekanntmachung vom
  5. September 2016 ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb. Die Parteien der Rahmenvereinbarung wurden zum Wettbewerb für die Tranche 3, bestehend aus zwei Losen (Los H und Los römisch eins), aufgefordert. Die AST hat sich am erneuten Aufruf zum Wettbewerb beteiligt und am
  6. Oktober 2016 ein Angebot abgegeben. 1.
  7. Am
  8. Dezember 2016 teilte die AG der AST per E-Mail mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Tranche 3, Los H,

Ablauf der Stillhaltefrist, der „BG R – EK – RW“, vertreten durch R Textilreinigungs-Gesellschaft mbH, ***, ***, zu erteilen. 1.

  1. Die AST hat mit einem am
  2. Dezember 2016 beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom
  3. Dezember 2016 (Betreffend Tranche 3, Los H) gestellt. In ihren Anträgen hat die AST Folgendes ausgeführt: „I

PRÜFUNGSANTRAG 1 Zuständigkeit des LVwG und Zulässigkeit des Antrags Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist das Land Niederösterreich. Bei diesem handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 BVergG 2006.

§ 1

Abs 1 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz iVm Art 14b Abs 2 lit a B-VG ist das LVwG Niederösterreich daher für die Durchführung dieses

prüfungsverfahrens zuständig.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist das Land Niederösterreich. Bei diesem handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Litera a, B-VG ist das LVwG Niederösterreich daher für die Durchführung dieses

prüfungsverfahrens zuständig. 2 Sachverhalt Der Antragsgegner hat mit Bekanntmachung vom 21.9.2016 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Verfahren ‚Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ ausgeschrieben. Konkret wurden die Parteien der Rahmenvereinbarung zum Wettbewerb für die Tranche 3, die aus zwei Losen (Los H und Los I) bestand, aufgefordert. Konkret handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich.Der Antragsgegner hat mit Bekanntmachung vom 21.9.2016 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Verfahren ‚Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ ausgeschrieben. Konkret wurden die Parteien der Rahmenvereinbarung zum Wettbewerb für die Tranche 3, die aus zwei Losen (Los H und Los römisch eins) bestand, aufgefordert. Konkret handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Die Antragstellerin hat sich am erneuten Aufruf zum Wettbewerb beteiligt und hat am 21.10.2016 ein Angebot abgegeben. Am 27.10.2016 fand ein Fachgespräch statt, bei dem für die Antragstellerin Mag. AH, DI TG und Dr. AS anwesend waren. Am 12.12.2016 übermittelte der Antragsgegner die Zuschlagsentscheidung an die Antragstellerin per E-Mail. Die Zuschlagsentscheidung lautet auf die Bietergemeinschaft R — EK — RW (vertretungsbefugtes Mitglied: R Textilreinigungs-Gesellschaft m.b.h.). Im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ erhielt die präsumtive Zuschlagsempfängerin 54,96 Punkte, im qualitativen Zuschlagskriterium hingegen 29 (somit gesamt 83,96 Punkte). Die Antragstellerin erhielt im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ 60 Punkte (war also Billigstbieterin) und im qualitativen Zuschlagskriterium 23 Punkte (somit gesamt 83 Punkte). Obwohl die Antragstellerin somit das günstigste Angebot gelegt hat, ist sie aufgrund der rechtswidrigen kommissionellen Bewertung nicht auf den ersten Platz gereiht worden. 3 Zur Antragstellerin – Interesse am Vertragsabschluss Die Antragstellerin ist eines der führenden Wäschereiunternehmen in Österreich. Sie beliefert derzeit im Rahmen der gegenständlichen Rahmenvereinbarung zwölf Einrichtungen des Antragsgegners mit Dienstbekleidung, Flachwäsche und Bewohnerwäsche. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am gegenständlichen erneuten Aufruf zum Wettbewerb durch die Übermittlung eines Angebots kundgetan. Das Interesse der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in ihrer zentralen Geschäftstätigkeit liegt und sie derzeit im Rahmen der gegenständlichen Rahmenvereinbarung bereits zwölf Einrichtungen des Antragsgegners beliefert. Sie hat an der Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen ein massives wirtschaftliches Interesse, da sie in den vergangenen Jahren in die Infrastruktur investiert hat. 4 Bezeichnung des Vergabeverfahrens Der erneute Aufruf zum Wettbewerb wird vom Antragsgegner wie folgt bezeichnet: ‚Abruf Tranche 3 – Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ 5 Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung Mit diesem

prüfungsantrag wird die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses H vom 12.12.2016 als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a) sublit ii) BVergG 2006 angefochten.Mit diesem

prüfungsantrag wird die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses H vom 12.12.2016 als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) BVergG 2006 angefochten. Beweis: Zuschlagsentscheidung (Beilage ./1); Vergabeakt. 6 Bezeichnung des Auftraggebers/Antragsgegners Auftraggeber der gegenständlichen Ausschreibung ist das Land Niederösterreich. 7 Angaben über den Schaden

der Rechtsprechung ist ein der Antragstellerin drohender Schaden bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Antragstellerin, den Auftrag zu erlangen, durch die behauptete Rechtsverletzung beeinträchtigt werden kann. Zu den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausschreibung bereits entstandenen Kosten zählen die Kosten des Studiums der Verfahrensunterlagen, der Erstellung des Angebots, der Teilnahme am Fachgespräch und der Einschaltung einer Vergaberechtsexpertin. Diese belaufen sich auf zumindest EUR 9.000,-. Dazu kommen die Kosten für den gegenständlichen

prüfungsantrag von zumindest EUR 2.400,-. Sie werden von der Vertreterin der Antragstellerin mit der Unterfertigung des gegenständlichen Antrages bescheinigt. Darüber hinaus entgeht der Antragstellerin durch die vorliegenden Rechtswidrigkeiten die Möglichkeit der Zuschlagserteilung. Die Antragstellerin benötigt den ausgeschriebenen Auftrag ua zur Auslastung ihrer Betriebe. Die Antragstellerin ist seit Jahrzehnten auf dem Markt für Mietwäsche in Österreich aktiv und hat entsprechend in die Infrastruktur (Lager, Maschinen, Logistik, Service) investiert. Der Verlust des ausgeschriebenen Auftrags, würde für die Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden darstellen. Schließlich entgeht der Antragstellerin durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung die Chance auf die Erlangung eines wichtigen Referenzauftrages für künftige Vergabeverfahren. Beweis: ZV RSt, pA der ausgewiesenen Rechtsvertreterin. 8 Bezeichnung der verletzten Rechte Die Antragstellerin erachtet sich durch die gegenständliche Vorgangsweise in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Sie erachtet sich dabei insbesondere in folgenden Rechten verletzt: . Recht auf Wahrung der Vergabegrundsätze; . Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung; . Recht auf vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung; . Recht auf Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung lautend auf ihr Angebot; . Recht auf Zuschlagserteilung. 9 Gründe für die Rechtswidrigkeiten

den Ausschreibungsunterlagen war die Erteilung des Zuschlags an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot vorgesehen. Zuschlagskriterien waren der Preis (60%) sowie ein qualitatives Zuschlagskriterium (40%). Letzteres sollte mittels eines Fachgesprächs bewertet werden, in dem Fragen zu den Themenbereichen Hygiene, Beschwerdemanagement/Risikomanagement sowie Logistik von den Schlüsselpersonen der jeweiligen Bieter beantwortet werden sollten. Dieses Fachgespräch fand am 27.10.2016 statt, für die Antragstellerin waren dabei DI TG (Logistik), Mag. AH (Beschwerdemanagement) und Dr. AS (Hygiene) anwesend. Dabei waren für die Beantwortung der Frage zum Themenbereich Hygiene höchstens 10 Punkte (Abstufungen bei 8, 6, 4 und 0 Punkten), für die der beiden anderen Fragen jeweils höchstens 15 Punkte (Abstufungen bei 12, 9, 6 und 0 Punkten) zu vergeben. Die Bewertung nahm eine fünfköpfige Kommission des Antragsgegners vor, wobei

den Ausschreibungsunterlagen Einstimmigkeit bei der Punktevergabe angestrebt werden sollte und diese auch in jedem Punkt erreicht wurde. Die Antragstellerin erreichte im Bereich Hygiene 8 Punkte (‚im geforderten Maß erfüllt‘), im Bereich Beschwerdemanagement 9 Punkte (‚in ausgeglichenem Maß erfüllt‘) und im Bereich Logistik 6 Punkte (‚überwiegend erfüllt‘). Wie in der Folge aufgezeigt wird, ist diese Bewertung der Kommission inhaltlich unrichtig und entspricht nicht den Anforderungen der Plausibilität und

vollziehbarkeit und ist daher rechtswidrig (vgl. zu diesen Anforderungen VKS Wien 12.3.2013, VKS-72946/13; VKS Wien 8.8.2013, VKS-524492/13; BVA 31.5.2011, N/0029-BVA/12/2011-22). Die Rechtswidrigkeit der Kommissionsbewertung belastet selbstverständlich auch die unmittelbar darauf gestützte Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit; sie ist auch wesentlich, zumal bei vergaberechtskonformer Kommissionsbewertung die Antragstellerin besser zu bewerten gewesen wäre und in weiterer Folge die Zuschlagsentscheidung auf die Antragstellerin hätte lauten müssen.Die Antragstellerin erreichte im Bereich Hygiene 8 Punkte (‚im geforderten Maß erfüllt‘), im Bereich Beschwerdemanagement 9 Punkte (‚in ausgeglichenem Maß erfüllt‘) und im Bereich Logistik 6 Punkte (‚überwiegend erfüllt‘). Wie in der Folge aufgezeigt wird, ist diese Bewertung der Kommission inhaltlich unrichtig und entspricht nicht den Anforderungen der Plausibilität und

vollziehbarkeit und ist daher rechtswidrig vergleiche zu diesen Anforderungen VKS Wien 12.3.2013, VKS-72946/13; VKS Wien 8.8.2013, VKS-524492/13; BVA 31.5.2011, N/0029-BVA/12/2011-22). Die Rechtswidrigkeit der Kommissionsbewertung belastet selbstverständlich auch die unmittelbar darauf gestützte Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit; sie ist auch wesentlich, zumal bei vergaberechtskonformer Kommissionsbewertung die Antragstellerin besser zu bewerten gewesen wäre und in weiterer Folge die Zuschlagsentscheidung auf die Antragstellerin hätte lauten müssen. Dass bei geringem qualitativem Unterschied in der Fragebeantwortung der beiden Bieter ein Preisvorteil im Angebot der Antragstellerin im Ausmaß von 8,4% für Auftraggeber und Auftragnehmer nichtig wird, ist zu hinterfragen und lässt auf Mängel punkto Objektivität und Angemessenheit der Punktebewertung schließen, was in den folgenden Ausführungen noch im Detail erläutert wird. Beweis: Protokoll — Auszug Los H (Beilage ./2); Vergabeakt. 9.1 Zum Punkt Hygiene Österreichischer Opinionleader bei der Wäschereihygiene ist die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (‚ÖGHMP‘). Seit vielen Jahren gibt es eine Leitlinie der ÖGHMP für Krankenhauswäschereien. Diese Leitlinie ist Grundlage für den ‚Hygienepass‘, der von der Österreichischen Gütezeichengemeinschaft vergeben wird. Diese Leitlinie der ÖGHMP wurde im März 2016 neu herausgegeben. Erstellt wurde diese Leitlinie vom Begutachtungsausschuss der ÖGHMP. Dr. AS, die zuständige Schlüsselperson der Antragstellerin für den Bereich ‚Hygieneʼ ist Mitglied des Begutachtungsausschusses und hat in dieser Funktion an der Erstellung der Leitlinie der ÖGHMP mitgearbeitet. Parallel dazu gibt es europäische Ansätze für Hygienemanagement in Wäschereien. Die bereits bestehende Europäische Norm (EN 14065) soll wesentlich klarer auf hygienische Probleme eingehen als bisher. Dr. AS ist auch Mitglied dieser europäischen Arbeitsgruppe. Zuletzt hat auch die Gütezeichengemeinschaft ihre Richtlinien in einer Arbeitsgruppe (AF — Fa. W, Dr. K — Fa. S, Dr. S) überarbeitet. Wie bereits ausgeführt erhielt die Antragstellerin im Teilbereich ‚Hygiene‘ 8 Punkte, wobei der Antragsgegner in seiner Begründung dazu festhielt, dass die Zielvorgaben zur Gänze erfüllt worden und keine besonderen Merkmale vorhanden seien. Letzteres ist

den Ausschreibungsbedingungen notwendig, um die volle Punktezahl (im konkreten Fall also 10) zu erreichen. Entgegen den Behauptungen des Antragsgegners im ‚Protokoll — Auszug Los H‘ (Beilage ./2) weist die Beantwortung der Antragstellerin jedoch zumindest zwei besondere Merkmale auf, die eine Höherreihung und volle Punktevergabe hätte zwingend zur Folge haben müssen. Die Vergabe von zwei zusätzlichen Punkten an die Antragstellerin würde bewirken, dass sie im Rahmen der Bestbieterermittlung vor der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu liegen käme und ihr daher der Zuschlag erteilt werden müsste. Einerseits hat die Antragstellerin (in Person der zuständigen Schlüsselperson, Dr. AS) auf die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen der Kreuzkontamination und der Re-Kontamination hingewiesen. In den Hygieneleitlinien der ÖGHMP gibt es bereits seit langem die Anforderung, auf Kreuzkontamination beim Transport zu achten. Diese Anforderung ist eigentlich etwas obsolet geworden, da Wäsche praktisch nur mehr — in welcher Form auch immer — verpackt geliefert wird. Aufgrund der Verlagerung der Aufgaben — die die Hygieneleitlinie der ÖGHMP nur bedingt berücksichtigt — sind aber neue Gefahren der Kreuzkontamination entstanden; beispielsweise beim Kunden selbst, da die Wäschelieferung in den meisten Fällen nicht mehr — wie früher — am Tor des Kunden endet, sondern teilweise bis in die Hygienebereiche des Kunden führt. Dort besteht jetzt die größte Gefahr der Kreuzkontamination. Die früheren Bereiche Transport und Be-/Entladung in der Wäscherei sind nur mehr von untergeordneter Bedeutung. Der Entwurf zur EN 14065 beinhaltet ein eigenes Kapitel über die Gefahren der Kreuzkontamination und deren Vermeidung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger diese Unterscheidung kennt bzw. im Gespräch thematisiert hat. Aus der bekanntgegebenen Antwort des präsumtiven Zuschlagsempfängers lässt sich jedenfalls nicht ableiten, ob dem präsumtiven Zuschlagsempfänger die Gefahr bzw. das Risiko einer Kreuzkontamination überhaupt bewusst ist. Bei Nichtbeachtung der Kreuzkontamination bleibt ein wesentlicher Gefahrenbereich offen. Die Beachtung der Kreuzkontamination stellt daher ein besonderes Merkmal dar, da alleine mit der Beachtung der Re-Kontamination nicht der gesamte Gefahrenbereich erfasst wird. Andererseits hat Dr. AS darüber hinaus auf die Rolle der Luftqualität beim Trockner bzw. der Mangel und hier insbesondere auf die Möglichkeit einer Luftqualitätsbestimmung mittels Sedimentationsplatten hingewiesen. Die Hygieneleitlinien der ÖGHMP enthalten keinen direkten Hinweis auf die Luftqualität. Dies ist noch dem alten Bild der dampfenden Kessel- und Nebelatmosphäre in einer Wäscherei geschuldet. Eine moderne Wäscherei dagegen ist ein Industriebetrieb. Eine Wäscherei

den Vorgaben der ÖGHMP besteht aus einer unreinen Seite, in der die Schmutzwäsche in Waschmaschinen geladen wird und einer reinen Seite, auf der die gewaschene Wäsche entnommen, getrocknet, gemangelt, zusammengelegt und verpackt wird. Mangeln und Trockner benötigen für ihren Betrieb viel Luft — die üblicherweise über das Dach ausgeblasen wird. Die ÖGHMP hat sich bisher wenig Gedanken gemacht, woher die Luft für die Mangeln bzw. Tumbler (Trockner) kommt. Hier gibt es neue Ansätze in den Anforderungen der Gütezeichengemeinschaft. Auch die ÖGHMP hat bereits festgestellt, dass hier zusätzliche Hygieneanforderungen notwendig sind, allerdings sind diese noch in Diskussion und noch nicht in die Leitlinie eingeflossen. Der Entwurf zur EN 14065 verweist ebenfalls auf das Risiko der Luftqualität. Als Mitglied all dieser Arbeitsgruppen ist Dr. AS die Notwendigkeit der Bewertung und des Monitorings der Luftqualität bewusst. Als hygienischer Berater der Fa. S hat er dies für die Betriebe von S eingefordert. Diese beiden Punkte und darüber hinaus auch die weiteren nur von der Antragstellerin ins Treffen geführten Hinweise zu der gebotenen Kürze der Lagerhaltung und erforderlicher Mitarbeiterschulung zur Hygiene zeigen, dass die Antwort der Antragstellerin deutlich über die Zielvorgaben hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere im Vergleich zu der laut Kommission deutlich kürzeren Antwort des präsumtiven Zuschlagsempfängers, der

den Informationen der Antragstellerin weder auf die Frage der Kreuzkontamination noch auf die für den Hygienestandard sehr relevante Frage der Luftqualität eingegangen ist und dennoch mit der gleichen Punkteanzahl bewertet wurde. Diese Widersprüchlichkeit zeigt bereits in diesem Punkt eine mangelnde

vollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung auf, weshalb schon alleine aus diesem Grund die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären wäre. Die in der Fragebeantwortung für die Antragstellerin dargelegten Ausführungen von Dr. AS – er gilt als fachliche Koryphäe und österreichweit anerkannter Experte in Sachen Hygiene – sind durch Expertise und hervorragende Fachkompetenz qualifiziert. Die Antragstellerin hat somit nicht nur die Zielvorgaben zur Gänze erfüllt, sondern in der Fragebeantwortung auch besondere Merkmale dargelegt. Daher wäre diese im Kriterium ‚Hygiene‘ anstatt von 8 mit 10 Punkten zu bewerten gewesen und somit auf den ersten Rang zu reihen. Beweis: Vergabeakt; Protokoll — Auszug Los H (Beilage ./2); ZV Dr. AS, pA der ausgewiesenen Rechtsvertreterin. 9.2 Zum Punkt Logistik Dieser Punkt wurde von der Kommission lediglich mit ‚Genügend‘ und somit mit 6 Punkten bewertet. Die Zielvorgaben seien überwiegend erfüllt worden, Mängel seien jedoch vorhanden. Als Kritikpunkt wird insbesondere aufgeworfen, dass aus der Antwort Antragstellerin nicht klar hervorgehe, ob eine monatliche Inventur durchgeführt werde. Zwar trifft es zu, dass die betreffende Schlüsselperson der Antragstellerin, DI TG, ausführte, dass eine solche grundsätzlich nicht notwendig sei. Dies allerdings im Zusammenhang mit der Aussage, dass er sehr wohl wisse, dass eine monatliche Inventur vorgeschrieben ist. Aus der Anmerkung, dass die monatliche Inventur nicht notwendig sei, kann nicht abgeleitet werden, dass die Antragstellerin die Inventur nicht monatlich durchführen werde. Der Antragsgegner unterstellt der Antragstellerin in ihrer Begründung also, dass die Antragstellerin zwar wisse, wie oft eine Inventur durchzuführen ist, dies im Fachgespräch auch ausführt, aber dennoch davon abweichen würde. Dass die Antragstellerin sich an die vertraglichen Festlegungen halten wird, versteht sich jedoch von selbst und bedarf keiner expliziten Erläuterung. Demzufolge ist klar, dass die Antragstellerin eine monatliche Inventur durchführen wird. Auf den ersten Blick mag es vielleicht widersprüchlich erscheinen, wenn die Antragstellerin einerseits angibt, dass eine Inventur nicht notwendig sei, andererseits die Notwendigkeit durch die Verteilung auf die Leistungsstellen im Heim gegeben sei. Damit wollte die Antragstellerin jedoch lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie aufgrund der UHF-Lesung einen tagesaktuellen Überblick über die sich jeweils im Heim befindlichen Kleidungsstücke besitzt. Der Antragstellerin ist jedoch selbstverständlich bewusst, dass dadurch, dass innerhalb der Heime die Wäsche auf verschiedene Leistungsstellen verteilt wird, die Notwendigkeit einer Inventur gegeben ist. Selbstverständlich wollte die Antragstellerin mit ihren Ausführungen nicht zum Ausdruck bringen, von der Durchführung einer Inventur gänzlich abzusehen. Abgesehen davon lautete die Frage lediglich, in welcher Frequenz Inventuren durchgeführt werden müssen. Diese Frage hat die Antragstellerin mit der Aussage ‚Als Frequenz ist eine monatliche Inventur vorgeschrieben‘ vollständig und inhaltlich richtig beantwortet. Ihr ohne jegliche Anhaltspunkte vorzuwerfen, dass sie von dieser vertraglichen Festlegung abweichen wird, entbehrt jeder Grundlage und ist insofern nicht

vollziehbar. Insbesondere erläutert die Antragstellerin sogar die Modalitäten der Durchführung der Inventur. Zu verlangen, dass sie sich zur Einhaltung jeder vertraglichen Festlegung explizit bekennen müsse, ginge zweifelsohne zu weit. Die monatliche Inventur ist bereits in den Vertragsbedingungen (Punkt 8.3. der Allgemeinen Leistungsbeschreibung) festgelegt und kann damit gar nicht in Frage gestellt werden. Bei richtiger Bewertung dieser Frage wären also mindestens 9 Punkte (‚befriedigend‘ bzw. ‚in ausgeglichenem Maß‘) zu vergeben gewesen, da der angeblich fehlende Hinweis auf eine monatliche Inventur scharf kritisiert wurde und daher davon ausgegangen werden muss, dass dies jedenfalls zu einer Herabstufung um einen Grad führte. Die Antragstellerin ist somit im Kriterium ‚Logistik‘ anstatt mit 9 lediglich mit 6 bepunktet worden. Auch das ist wesentlich, zumal die Antragstellerin bei vergaberechtskonformer Bewertung in diesem Punkt zumindest die gleiche Punkteanzahl wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhalten hätte und somit auf den ersten Rang zu reihen gewesen wäre. Beweis: Vergabeakt; Protokoll — Auszug Los H (Beilage ./2). 9.3 Fazit Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Antragstellerin bei korrekter Bewertung im Kriterium ‚Hygiene‘ anstatt von 8 mit 10 Punkten und im Kriterium ‚Logistik‘ anstatt von 6 mit 9 Punkten zu bepunkten gewesen wäre, womit sie auf 88 Punkte gekommen und somit Bestbieterin gewesen wäre. Bei einer vergaberechtskonformen Bewertung hätte die Antragstellerin somit im Rahmen der qualitativen Kriterien mehr Punkte erhalten müssen, als sie tatsächlich erhielt. Aufgrund des geringen Abstands zwischen der Antragstellerin, die im Preiskriterium 60 Punkte erhalten hatte und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre die Antragstellerin insgesamt auf den ersten Rang zu reihen gewesen. Die Zuschlagsentscheidung lautet daher zu Unrecht nicht auf die Antragstellerin. Aufgrund der mangelnden

vollziehbarkeit und Plausibilität der Kommissionsbewertung ist die Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners mit einer Rechtswidrigkeit belastet, der nur mit der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begegnet werden kann. 10 Angaben über die Rechtzeitigkeit Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin am 12.12.2016 per E-Mail übermittelt. Gemäß § 11 Abs 1 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz können Anträge auf

prüfung der Zuschlagsentscheidung innerhalb von 10 Tagen eingebracht werden. Der vorliegende

prüfungsantrag ist damit rechtzeitig.Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin am 12.12.2016 per E-Mail übermittelt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz können Anträge auf

prüfung der Zuschlagsentscheidung innerhalb von 10 Tagen eingebracht werden. Der vorliegende

prüfungsantrag ist damit rechtzeitig. 11

weis über die Entrichtung der Pauschalgebühren Ein

weis über die Entrichtung der Pauschalgebühren ist dem Antrag angeschlossen (Beilage/3). 12 Anträge Aus diesen Gründen stellt die Antragstellerin die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge - ein

prüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung ‚Abruf Tranche 3 - Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ in Bezug auf das Los H einleiten; - die Zuschlagsentscheidung vom 12.12.2016 im Vergabeverfahren ‚Abruf Tranche 3 – Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ in Bezug auf das Los H, also die Entscheidung, den Auftrag ‚Abruf Tranche 3 - Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ in Bezug auf das Los H an die Bietergemeinschaft ‚R — EK — RW‘ vergeben zu wollen, für nichtig erklären; - eine mündliche Verhandlung anberaumen; - der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren; - den Antragsgegner verpflichten, der Antragstellerin die für den

prüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen. II. Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung 1 Allgemeines und zur Verhältnismäßigkeit der beantragen Maßnahme Gemäß § 13 Abs 1 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz hat das LandesverwaltungsgerichtGemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

§ 5

NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Niederösterreich auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

Paragraph 5, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die Antragstellerin beantragt gemäß § 13 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der im gegenständlichen Vergabeverfahren ‚Abruf Tranche 3 – Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ dem Antragsgegner die Zuschlagserteilung untersagt wird. Diese Maßnahme ist nötig und geeignet, weil der Antragsgegner ansonsten im Vergabeverfahren fortfahren könnte und einem Mitbewerber den Zuschlag erteilen könnte. Die beantragte Maßnahme ist das gelindeste Mittel, weil nur auf diese Weise das der Antragstellerin eingeräumte Recht auf Zuschlagserteilung gewahrt werden kann.Die Antragstellerin beantragt gemäß Paragraph 13, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der im gegenständlichen Vergabeverfahren ‚Abruf Tranche 3 – Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime‘ dem Antragsgegner die Zuschlagserteilung untersagt wird. Diese Maßnahme ist nötig und geeignet, weil der Antragsgegner ansonsten im Vergabeverfahren fortfahren könnte und einem Mitbewerber den Zuschlag erteilen könnte. Die beantragte Maßnahme ist das gelindeste Mittel, weil nur auf diese Weise das der Antragstellerin eingeräumte Recht auf Zuschlagserteilung gewahrt werden kann. Für den Fall, dass ein

prüfungsantrag schlüssig und

vollziehbar und die darin aufgeworfenen Mängelvorwürfe betreffend das vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren nicht von vorne herein als unsinnig einzustufen sind, wird es in der Regel immer notwendig sein, eine einstweilige Verfügung auf Antrag zu erlassen, da ansonsten mit der Zuschlagsentscheidung während des laufenden

prüfungsverfahrens zu rechnen wäre und somit ein

prüfungsverfahren unmöglich gemacht werden würde und die Antragstellerin lediglich noch die Möglichkeit hätte,

träglich ein Feststellungsverfahren oder zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten, was mit zusätzlichen Kosten für die Antragstellerin verbunden wäre. In diesem Fall könnte die Vergabekontrollbehörde lediglich

träglich Feststellungen über eine womöglich vorhandene Rechtswidrigkeit treffen, keinesfalls aber mehr in das Vergabeverfahren des öffentlichen Auftraggebers eingreifen. Aus diesen Gründen ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung versagt wird, regelmäßig als geradezu unerlässlich anzusehen (LVwG Tirol, LVwG-2016/S3/1226-2). Die beantragte Untersagung der Zuschlagserteilung ist zwingend erforderlich, weil die Antragstellerin sonst keine Chance auf Zuschlagserteilung hätte. Zur Vermeidung unumkehrbarer Tatsachen ist die Zuschlagserteilung zu untersagen. Damit ist für die

prüfungswerberin gesichert, dass der Auftraggeber — im Falle einer Stattgabe des

prüfungsantrages durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich — der Antragstellerin den Zuschlag erteilen kann (vgl BVA 17.10.2006, N/0082-BVA/14/2006-EV9; 21.08.2007, N/0078-BVA/14/2007-EV9; 08.02.2008, N/0014-BVA/09/2008-EV14; 22.03.2010, N/0018- BVA/09/2010-EV4).Zur Vermeidung unumkehrbarer Tatsachen ist die Zuschlagserteilung zu untersagen. Damit ist für die

prüfungswerberin gesichert, dass der Auftraggeber — im Falle einer Stattgabe des

prüfungsantrages durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich — der Antragstellerin den Zuschlag erteilen kann vergleiche BVA 17.10.2006, N/0082-BVA/14/2006-EV9; 21.08.2007, N/0078-BVA/14/2007-EV9; 08.02.2008, N/0014-BVA/09/2008-EV14; 22.03.2010, N/0018- BVA/09/2010-EV4). 2 Interessen der Antragstellerin und Rechtswidrigkeit Hinsichtlich des Sachverhaltes, der Interessen und zum Schaden wird auf die jeweiligen Ausführungen im

prüfungsantrag verwiesen. Das Interesse der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in ihrer zentralen Geschäftstätigkeit liegt. Sie hat an der Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen ein wesentliches wirtschaftliches Interesse. Die Interessen der Antragstellerin bestehen kurz zusammenfasst in der Beteiligung an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren und in der Erlangung des Auftrages. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung ist aus den in Punkt 9 angeführten Gründen rechtswidrig. 3 Öffentliche Interessen Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe kann nicht hoch genug bewertet werden. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht gegeben.

Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; dem folgen ua BVA 09.03.2006, N/0010-BVA/07/2006-EV10). Somit besteht auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, 81369/01; BVA 11.03.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; BVA 16.05.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; BVA 10.02.2006, N0001-BVA/O2/2006-EV3O u.v.a.).

Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; dem folgen ua BVA 09.03.2006, N/0010-BVA/07/2006-EV10). Somit besteht auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, 81369/01; BVA 11.03.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; BVA 16.05.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; BVA 10.02.2006, N0001-BVA/O2/2006-EV3O u.v.a.). 4 Interessen des Antragsgegners Einer Untersagung der Zuschlagserteilung stehen keine vergleichbaren Interessen des Antragsgegners und der sonstigen Mitbewerber entgegen. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das LVwG Niederösterreich sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Derartige zwingende öffentliche Gründe können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn diese vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden konnten und diese nicht zulassen, Fristen gemäß dem BVergG einzuhalten. Verzögerungen, die durch die Rechtsschutzmöglichkeiten des BVergG entstehen können, wären für den Auftraggeber jedenfalls vorhersehbar gewesen. Die Untersagung der Zuschlagserteilung stellt daher weder für den Antragsgegner noch für die Mitbewerber eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar. 5 Ergebnis der Interessenabwägung Im Rahmen der Interessensabwägung

§ 13

Abs 5 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Antragsgegner beabsichtigt, einem Bieter rechtswidrig den Zuschlag zu erteilen. Diese

teile können aber nur durch vorläufiges Untersagen der Zuschlagserteilung abgewendet werden, weil das der Antragstellerin zustehende Recht auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das LVwG Niederösterreich verhindert wird, dass der Antragsgegner eine rechtswidrige Zuschlagserteilung fällt.Im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 13, Absatz 5, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Antragsgegner beabsichtigt, einem Bieter rechtswidrig den Zuschlag zu erteilen. Diese

teile können aber nur durch vorläufiges Untersagen der Zuschlagserteilung abgewendet werden, weil das der Antragstellerin zustehende Recht auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das LVwG Niederösterreich verhindert wird, dass der Antragsgegner eine rechtswidrige Zuschlagserteilung fällt. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur abzusehen, wenn deren

teilige Folgen den damit verbundenen Vorteil überwiegen könnten. Daraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung

den Grundsätzen des BVergG 2006 in der Regel zu erlassen ist (BVA 22.4.2003, O5 N-36/O3-11; BVA 1.10.2002, N-51/O2-O2). Dazu kommt, dass schon allein aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens wegen dessen Dauer und der damit verbundenen Kosten eine ungebührliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung für die Antragstellerin verbunden wäre (siehe dazu insbesondere OGH 27.6.2001, 7 Ob 148/01 t und 7 Ob 200/00 p; BVA 22.4.2003, 05N-36/03-17). Im gegenständlichen Fall überwiegt darüber hinaus das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der im gegenständlichen Verfahren vom Auftraggeber zu verantwortenden Vergabeverstöße bei weitem gegenüber allfälligen Folgen einer derartigen Maßnahme für den Auftraggeber. Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründet sich auch darauf, dass der Antragstellerin der Entgang des Auftrages, sohin der Entgang von Gewinn, Frustration der Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie der Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im vorliegenden Vergabeverfahren drohen. Zur Höhe und Bescheinigung wird auf die Ausführungen in Punkt 7 des

prüfungsantrags verwiesen. Bei der Interessensabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber

der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorgangs die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVA 23.10.2008, N/0131-BVA/12/2008-EV9; 1.12.2008, N/0153-BVA/03/2008-7 EV; 30.12.2008, N/0171-BVA/O4/2008-EV4, 14.5.2010, N/0038-BVA/10/2010-EV19), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 13 Abs 5 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessensabwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen ergibt (zB BVA 01.09.2004, 10N-3/04-4 mwN; 05.02.2010,Bei der Interessensabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber

der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorgangs die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVA 23.10.2008, N/0131-BVA/12/2008-EV9; 1.12.2008, N/0153-BVA/03/2008-7 EV; 30.12.2008, N/0171-BVA/O4/2008-EV4, 14.5.2010, N/0038-BVA/10/2010-EV19), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessensabwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen ergibt (zB BVA 01.09.2004, 10N-3/04-4 mwN; 05.02.2010, N/007-BVA/10/2010-EV12). Das BVA hat weiters ausgesprochen, dass die möglicherweise frustrierten Kosten der Bieter allfälligen Interessen des Antragsgegners entgegenstehen (vgl. BVA N/0054-BVA/10/2011).N/007-BVA/10/2010-EV12). Das BVA hat weiters ausgesprochen, dass die möglicherweise frustrierten Kosten der Bieter allfälligen Interessen des Antragsgegners entgegenstehen vergleiche BVA N/0054-BVA/10/2011). Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich auch um geeignete Maßnahmen, die die Auftraggeberinnen nicht weiter als nötig belasten (BVA 26.11.2010, N/0098-BVA/10/2010-EV10; 1.3.2011, N/0013-BVA/12/2011-EV4; 17.3.2011, N/0016-BVA/02/2011-EV8; 10.6.2011, N/0045-BVA/05/2011-EV6). Stellt man im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Zudem ist anzumerken, dass

Unionsrecht „dem provisorischen Rechtschutz im Zweifel Vorrang einzuräumen” ist (vgl N/0150-BVA/14/2008-EV7, N/0008-BVA/08/2006-EV30, N/0025-BVA/04/2006-EV7 mwN).Stellt man im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Zudem ist anzumerken, dass

Unionsrecht „dem provisorischen Rechtschutz im Zweifel Vorrang einzuräumen” ist vergleiche N/0150-BVA/14/2008-EV7, N/0008-BVA/08/2006-EV30, N/0025-BVA/04/2006-EV7 mwN). Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme, nämlich der Untersagung der Zuschlagserteilung, Genüge zu leisten. Aus allen diesen Gründen folgt, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen hat, da ihre Interessen im Falle der Fortsetzung des Vergabeverfahrens ohne Untersagung der Zuschlagserteilung wesentlich beeinträchtigt sind. 6 Anträge Aus diesen Gründen stellt die Antragstellerin die ANTRÄGE - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge für die Dauer des

prüfungsverfahrens dem Antragsgegner die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren „Abruf Tranche 3 — Rahmenvereinbarung mit vier Parteien für Dienstleistung Wäscheversorgung und Bewohnerwäsche für die niederösterreichischen Landespflegeheime” im Hinblick auf das Los H untersagen; - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Antragsgegner verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen. SM GmbH“ Sämtliche Anträge wurden der AG im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 12 Abs. 5 NÖ VNG in Kenntnis gesetzt und wurde sie auf die Präklusionsfolgen

§ 7Abs.

2 NÖ VNG hingewiesen.Sämtliche Anträge wurden der AG im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 12, Absatz 5, NÖ VNG in Kenntnis gesetzt und wurde sie auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 7, Absatz 2, NÖ VNG hingewiesen. Die AG hat innerhalb der ihr gesetzten Frist zum Parteiengehör betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde von der AG als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich geführt. Infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb beteiligte sich die AST daran und legte am
  2. Oktober 2016 ein Angebot.

Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung beantragte sie am

  1. Dezember 2016 (mit dem oben wiedergegebenen Schriftsatz) zum einen die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom
  2. Dezember 2016, zum anderen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die damit konfrontierte AG gab zum letztgenannten Antrag keine inhaltliche Stellungnahme ab. Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den oben wiedergegebenen Antrag sowie die diesem in Kopie angeschlossene Mitteilung der AG vom
  3. Dezember 2016 betreffend Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und die Kopie des Protokolls betreffend Durchführung eines Fachgesprächs am
  4. Oktober 2016, hinsichtlich derer die AG keine inhaltliche Stellungnahme abgab. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 5Abs.

1 NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die

prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind,

zuprüfen.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die

prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind,

zuprüfen. Dabei hat ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1)

§ 9Abs.

1 NÖ VNG jedenfalls zu enthalten:Dabei hat ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,)

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ VNG jedenfalls zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  9. einen

weis über die Befassung der Schlichtungsstelle. Er ist

Abs. 2 dieser Bestimmung unzulässig, wenn Er ist

Absatz 2, dieser Bestimmung unzulässig, wenn

  1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
  2. er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen – im Fall einer Einbringung auf elektronischem Wege daher innerhalb von 10 Tagen – gestellt wird;er nicht innerhalb der in Paragraph 11, genannten Fristen – im Fall einer Einbringung auf elektronischem Wege daher innerhalb von 10 Tagen – gestellt wird;
  3. trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist –

§ 12Abs.

1 NÖ VNG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist

Abs. 2 dieser Bestimmung das

prüfungsverfahren einzuleiten.Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist –

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ VNG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist

Absatz 2, dieser Bestimmung das

prüfungsverfahren einzuleiten. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht (

§ 13Abs.

1 NÖ VNG) auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

§ 5

nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der entsprechende Antrag ist zufolge Abs. 2 par.cit. beim Landesverwaltungsgericht einzubringen und hat zu enthalten:Ferner hat das Landesverwaltungsgericht (

Paragraph 13, Absatz eins, NÖ VNG) auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

Paragraph 5, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der entsprechende Antrag ist zufolge Absatz 2, par.cit. beim Landesverwaltungsgericht einzubringen und hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
  3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht

Abs. 5 par.cit. die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht

Absatz 5, par.cit. die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Abs. 6 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Absatz 6, können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Weiters ist

Abs. 7 in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt

Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,

Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Weiters ist

Absatz 7, in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt

Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,

Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Gemäß § 7 Abs. 5 NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.

§ 19Abs.

8 und 9 NÖ VNG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende AST Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 par.cit. entrichteten Gebühren durch den AG. Der AST hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wennNach Paragraph 19, Absatz 8 und 9 NÖ VNG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende AST Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, par.cit. entrichteten Gebühren durch den AG. Der AST hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn 1. dem

prüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Bei der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung handelt es sich

§ 2Z 16 lit. a sublit. ii Bundesvergabegesetz 2006 (BVerg

G 2006), in der geltenden Fassung, um eine gesondert anfechtbare Erscheinung. Bei der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung handelt es sich

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), in der geltenden Fassung, um eine gesondert anfechtbare Erscheinung. Das Land Niederösterreich (die AG) ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a B-VG und ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG im Rahmen der Anfechtungserklärung der AST gegeben. Dass sich die AST vor Befassung des Verwaltungsgerichts nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat, ändert daran insoweit nichts, als die in § 9 Abs. 3 NÖ VNG obligatorisch vorgesehene Anrufung der Schlichtungsstelle vor Befassung des Gerichts mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht und sohin nicht anzuwenden ist (VwGH 14.3.2012, 2009/04/0252 m.w.N.).Das Land Niederösterreich (die AG) ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, B-VG und ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG im Rahmen der Anfechtungserklärung der AST gegeben. Dass sich die AST vor Befassung des Verwaltungsgerichts nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat, ändert daran insoweit nichts, als die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ VNG obligatorisch vorgesehene Anrufung der Schlichtungsstelle vor Befassung des Gerichts mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht und sohin nicht anzuwenden ist (VwGH 14.3.2012, 2009/04/0252 m.w.N.). Die AST hat gemäß § 11 Abs. 1 NÖ VNG binnen 10 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und sohin fristgerecht den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt und diesen mit einem solchen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden. Unter einem hat sie die Einzahlung der Pauschalgebühren für die von ihr gestellten Anträge gegenüber dem erkennenden Gericht

gewiesen.Die AST hat gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ VNG binnen 10 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und sohin fristgerecht den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt und diesen mit einem solchen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden. Unter einem hat sie die Einzahlung der Pauschalgebühren für die von ihr gestellten Anträge gegenüber dem erkennenden Gericht

gewiesen. Sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die obzitierten gesetzlichen Anforderungen. Aufbauend auf dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat das Gericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur eine Grobprüfung der Antragsvoraussetzungen durchzuführen (vgl. G & T Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), § 328 Rz 14). Die AST hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf die gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den jeweiligen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem jeweils notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen jeweils für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen war. Im Übrigen ist über die inhaltliche Begründetheit des Vorbringens im Provisorialverfahren nicht abzusprechen, vielmehr wird dies Gegenstand des

prüfungsverfahrens sein. Sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die obzitierten gesetzlichen Anforderungen. Aufbauend auf dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat das Gericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur eine Grobprüfung der Antragsvoraussetzungen durchzuführen vergleiche G & T Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Paragraph 328, Rz 14). Die AST hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf die gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den jeweiligen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem jeweils notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen jeweils für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen war. Im Übrigen ist über die inhaltliche Begründetheit des Vorbringens im Provisorialverfahren nicht abzusprechen, vielmehr wird dies Gegenstand des

prüfungsverfahrens sein. Der AG hat zu den Anträgen auf Erlassung der einstweiligen Verfügung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der AST geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, dass der AST durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Falle der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidungen die von ihr bezeichneten Schäden drohen. Um derartige Schäden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zu den Entscheidungen jeweils in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch RV 1171 BlgNR

  1. GP, S. 141) gewährleistet.Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der AST geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, dass der AST durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Falle der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidungen die von ihr bezeichneten Schäden drohen. Um derartige Schäden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zu den Entscheidungen jeweils in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch Regierungsvorlage 1171, BlgNR
  2. GP, S. 141) gewährleistet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die AST u.a. auf die durch die Teilnahme am bisherigen Vergabeverfahren entstandenen Kosten, den entgangenen Gewinn und den Verlust eines für die Auslastung des Betriebes bedeutenden Auftrages verwiesen hat. Es genügt dabei, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die AST u.a. auf die durch die Teilnahme am bisherigen Vergabeverfahren entstandenen Kosten, den entgangenen Gewinn und den Verlust eines für die Auslastung des Betriebes bedeutenden Auftrages verwiesen hat. Es genügt dabei, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Beim Landesverwaltungsgericht liegen keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Interessen des AG, sonstiger Bieter sowie sonstiger besonderer öffentlicher Interessen vor, die gegen die Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung sprechen könnten. Darüber hinaus hat ein gewissenhafter Auftraggeber

ständiger Rechtsprechung die durch die Einhaltung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren (siehe etwa bereits BVA vom 09.01.2004, 10N-3/04-4; BVA vom 11.12.2006, N/0100-BVA/02/2006-10; BVA vom 14.06.2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Unionsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.07.2008, N/0103- BVA14/2008-10EV; 29.08.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.02.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 uva), war von einem Überwiegen der

teiligen Folgen der jeweiligen einstweiligen Verfügung gemäß § 13 Abs. 5 NÖ VNG nicht auszugehen. Vielmehr war das Interesse der AST an der Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Unionsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.07.2008, N/0103- BVA14/2008-10EV; 29.08.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.02.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 uva), war von einem Überwiegen der

teiligen Folgen der jeweiligen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, NÖ VNG nicht auszugehen. Vielmehr war das Interesse der AST an der Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten. Auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.05.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 ua) und im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.02.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.04.2006, N/0025- BVA/04/2006-EV7 ua), waren gemäß § 13 Abs. 1 NÖ VNG

der Beurteilung des erkennenden Gerichtes die spruchgegenständlichen Maßnahmen zu verfügen. Auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.05.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 ua) und im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.02.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.04.2006, N/0025- BVA/04/2006-EV7 ua), waren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ VNG

der Beurteilung des erkennenden Gerichtes die spruchgegenständlichen Maßnahmen zu verfügen. Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 und 2 NÖ VNG zu halten.Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins und 2 NÖ VNG zu halten. Aus diesen Gründen war daher die jeweils beantragte einstweilige Verfügung spruchgemäß zu erlassen. Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung ist erst in Verbindung mit den Entscheidungen über den Antrag auf Nichtigerklärung zu treffen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.VG.2.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.