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{'item': 'LVwG-AV-1372/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1372/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau BF und des Herrn MF gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. Oktober 2016, Zl. 09.11.1989/E, betreffend Änderung einer baubehördlichen Bewilligung, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  2. Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG i.V.m. §§ 28 Abs.1 und 31 VwGVG mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz 6, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** einen Antrag der Beschwerdeführer auf Änderung einer 1989 erteilten baubehördlichen Bewilligung ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer hiegegen – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Nach Artikel 132, Absatz 6, B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Zumal es sich bei Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG um solche handelt, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, und der NÖ Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des Art 118 Abs. 4 B-VG, den zweigliedrigen Instanzenzug auszuschließen, keinen Gebrauch gemacht hat, steht gegen den gegenständlichen Bescheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht offen. Vielmehr kann er ausschließlich im Wege der Berufung an den Gemeindevorstand bekämpft werden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern (vgl. zu derart unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen VwGH 13.10.2011, 2011/22/0265; 24.4.2015, Ro 2015/02/0007); sie kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwSlg 17.470 A/2008).Zumal es sich bei Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG um solche handelt, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, und der NÖ Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des Artikel 118, Absatz 4, B-VG, den zweigliedrigen Instanzenzug auszuschließen, keinen Gebrauch gemacht hat, steht gegen den gegenständlichen Bescheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht offen. Vielmehr kann er ausschließlich im Wege der Berufung an den Gemeindevorstand bekämpft werden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern vergleiche zu derart unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen VwGH 13.10.2011, 2011/22/0265; 24.4.2015, Ro 2015/02/0007); sie kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwSlg 17.470 A/2008). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1372.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.