RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-14/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn KD, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, betreffend Abweisung des Antrages vom
- Dezember 2015, die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügte Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, zu widerrufen, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag von Herrn KD, ***, ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, zu widerrufen, zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag von Herrn KD, ***, ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, zu widerrufen, zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. *** gemäß § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, , HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. *** gemäß Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom
- Oktober 2015 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom
- Oktober 2015 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragt, die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügte Sperre (Schließung) des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes zu wiederrufen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Antrag vom
- Dezember 2015, die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügte Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, zu widerrufen, gemäß § 360 Abs. 1 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Antrag vom
- Dezember 2015, die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügte Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, zu widerrufen, gemäß Paragraph 360, Absatz eins und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Recherche im Internet am
- Dezember 2015 ergeben habe, dass auf der Internetseite www.***.at weiterhin insgesamt 130 Boxen für das Einstellen von Pferden angeboten würden, in denen gegen Entgelt, das in einer Preisliste aufgelistet sei und auch die Fütterung und Entmistung beinhaltet, Pferde eingestellt werden könnten. Eine Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes bestehe weder am Standort der gegenständlichen Anlage noch würden KD bzw. ID als Betreiber über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Da daher weiterhin der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bestehe und der Verfahrensanordnung vom
- Oktober 2015 nicht entsprochen worden sei, könnten die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügten Maßnahmen nicht widerrufen werden.Da daher weiterhin der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bestehe und der Verfahrensanordnung vom
- Oktober 2015 nicht entsprochen worden sei, könnten die mit Bescheid vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, verfügten Maßnahmen nicht widerrufen werden. Gegen diesen Bescheid hat Herr KD fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass dem Antrag auf Widerruf des Bescheides vom
- Dezember 2015 stattgegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gewerbeordnung das Füttern und Betreuen von Pferden gemäß §§ 1 und 2 nicht regeln dürfe. Selbst geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten würden ausdrücklich zum Bereich der Land- und Forstwirtschaft gehören. Der Bescheid sei nach der Gewerbeordnung erlassen worden und würde einen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Sachverhalt der Landwirtschaft regeln, er sei daher gemäß § 363 Abs. 1 Z. 1 GewO mit Nichtigkeit bedroht. Somit würden die Voraussetzungen für eine Sperre (Schließung) des landwirtschaftlichen Betriebes gemäß Gewerbeordnung nicht mehr vorliegen.Gegen diesen Bescheid hat Herr KD fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass dem Antrag auf Widerruf des Bescheides vom
- Dezember 2015 stattgegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gewerbeordnung das Füttern und Betreuen von Pferden gemäß Paragraphen eins und 2 nicht regeln dürfe. Selbst geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten würden ausdrücklich zum Bereich der Land- und Forstwirtschaft gehören. Der Bescheid sei nach der Gewerbeordnung erlassen worden und würde einen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Sachverhalt der Landwirtschaft regeln, er sei daher gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO mit Nichtigkeit bedroht. Somit würden die Voraussetzungen für eine Sperre (Schließung) des landwirtschaftlichen Betriebes gemäß Gewerbeordnung nicht mehr vorliegen. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 360 Abs. 1, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 360, Absatz eins, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
(1)Absatz eins,Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(5)Absatz 5,Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Absatz 6,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Wie § 360 Abs. 5 GewO 1994 festlegt, sind Bescheide gemäß Abs. 1 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.Wie Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 festlegt, sind Bescheide gemäß Absatz eins, sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 mit Hinweis auf E vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; E vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; E vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; E vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und E vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077 etc.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 mit Hinweis auf E vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; E vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; E vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; E vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und E vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077 etc.). Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, gegen den sich der beantragte Widerruf richtet, wurde am
- Dezember 2015 zugestellt und ist zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten, sodass der beantragte Widerruf nicht mehr möglich ist. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Widerruf des Bescheides ist daher nunmehr zurückzuweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, , HLW2-BA-0318/002, gegen den sich der beantragte Widerruf richtet, wurde am
- Dezember 2015 zugestellt und ist zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten, sodass der beantragte Widerruf nicht mehr möglich ist. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Widerruf des Bescheides ist daher nunmehr zurückzuweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.14.001.2016