GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 7.11.2013 zeigte der Verein „NT“ an, dass eine Versammlung für den 15.11.2013 von 14:30 Uhr bis ca. 15:30 Uhr am Grenzübergang *** zwecks einer politischen Kundgebung zum Thema „Holz-LKW auf die Schiene“ mit 10 Teilnehmern geplant sei. In der angegebenen Zeit würde die Straße am Grenzübergang *** auf der österreichischen Seite mit Fahrzeugen und Transparenten und Musikanlagen blockiert werden und gegen Holz-Transporte auf der Straße demonstriert. Es werde die Reaktivierung der *** und die Verlagerung der Holztransporte auf die Schiene gefordert. Während der Veranstaltung würden PKW blockweise durchgelassen werden, zur besseren Abwicklung würde eine 30er Zone vor und nach dem Grenzübergang vorgeschlagen werden. Sollte dies nur unter Polizeiabwicklung möglich sein, werde gebeten dies zu unterstützen damit eine Behinderung des PKW-Verkehrs geringgehalten werde. Während der Zeit von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr seien am 31.10.2013 10 LKW-Fahrten gezählt worden. Die Umleitung könne daher schon im Vorfeld medial verbreitet werden und sei vorbeileiten von PKWs bei der geringen Anzahl an abgestellten LKWs leicht möglich. Es werde damit der Personenverkehr nur geringfügig beeinträchtigt. Derselbe Verein zeigte ebenfalls eine politische Kundgebung mit dem selben Thema für denselben Versammlungszeitpunkt für den Grenzübergang *** (nächstgelegener Grenzübergang zu *** der für alle Kraftfahrzeuge benutzbar war) an. Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde die Abhaltung der Versammlung am Grenzübergang *** untersagt. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der genehmigten Versammlung in *** der LKW-Verkehr großräumig über *** umgeleitet werden würde. Bei einer Zählung der Behörde am 31.10.2013 über das LKW bzw PKW Aufkommen in einem Zeitraum von 60 min (selbe Uhrzeit wie beantragt) sei herausgekommen, dass 40 LKW und ca. 150 PKW den Grenzübergang *** zur fraglichen Zeit passiert hätten. Es bestünden keine Möglichkeiten die LKWs entsprechend abzuleiten zu Abstellplätzen und sei eine Aufreihung der LKWs im Bereich des Grenzüberganges aufgrund geographischer Gegebenheiten aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Durch den LKW Stau (ca. 0,5 km) wäre ein Zufahren für PKWs über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Es müssten daher alle LKWs nach *** umgeleitet werden. Dies stelle eine unnötige Umweltbelastung dar. Die Behörde habe vorgeschlagen, den Versammlungsort neben der Fahrbahn anzulegen, damit eine Blockade des Grenzüberganges nicht stattfinde. Dieser Vorschlag sei abgelehnt worden. Durch die Totalsperre der *** würden alle jene Menschen in ihren Grundrechten bzw. Freiheiten wie dem Grundrecht der Freizügigkeit, des freien Warenverkehrs, der Erwerbsfreiheit und dem Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen beeinträchtig, die an diesem Grenzübergang ein- oder ausreisen wollen. Ein Ausweichen würde erst beim ca. 40 km entfernten Grenzübergang *** möglich sein. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Tag vor einem Wochenende handle und daher mit verstärktem Reiseverkehr von und nach Tschechien gerechnet werden müsste. Dies wisse die Behörde aus Erfahrungen der letzten Jahre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zu einer Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs kommen könne. Die Behörde sehe bei einer Interessenabwägung die Interessen des freien Waren- und Personenverkehrs als höherwertig an. Dies da die Blockade zu langen Umwegen führe. Auch beeinträchtige die Versammlung die Nachbarschaftlichen Beziehungen der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik. Aufgrund vorangegangener Totalsperren bzw. Grenzübergangssperren verfüge die Behörde über die Erfahrung, dass diese nahezu immer zu massiven Beeinträchtigungen geführt habe. Es bestünde seitens der Bevölkerung für solche Sperren kein Verständnis und sei es oftmals zu Ordnungsstörungen gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein „NT“ das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schreiben vom 9.12.2013 wurde eine Stellungnahme des Fachgebietes Verkehr eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass die *** eine der Hauptverkehrsachsen nach Norden im *** darstellt. Bei der *** handle es sich um eine Vorrangstraße. Die Straße sei teilweise sehr stark den geographischen Verhältnissen angepasst. Die Fahrbahnbreite betrage durchschnittlich 6,5 Meter. Es fahre zur fraglichen Zeit auch ein Postbus der ÖBB welcher hauptsächlich Schüler zu dieser Zeit befördere. Lege man eine Strecke *** – *** zu Grunde betrage die Fahrtzeit 32 Minuten für PKW bzw. 36 Minuten für LKW. Dabei sei eine Strecke von 23,6 km zurückzulegen. Bei einer Sperre des Grenzüberganges *** sei eine Umleitung über *** vorgesehen. Durch eine solche Sperre würde sich die Strecke auf 54,5 km verlängern. Würden beide Grenzübergänge (*** und ***) zeitgleich gesperrt werden, würde die Umleitung über *** nötig sein. Diese würde einen Mehrweg von 84,1 km bedeuten. Dies würde die Fahrzeit bei LKWs um zwei Stunden verlängern. Es zeige sich, dass ein solcher Umweg nicht gefahren werde, bei einer Sperre von einer Stunde. Es müsste daher beim Grenzübergang *** mit ca. 40 LKW pro Stunde gerechnet werden. Es gäbe bei dem Grenzübergang *** keine geeigneten Abstellflächen für die LKWs. Diese müssten daher hintereinander aufgestellt werden. Dies bedeute wiederum, dass mit einem Rückstau von ca. 1 km gerechnet werden müsste. Ein Aufreihen einer größeren Anzahl von LKWs auf der ***, welche bis ins unbeschränkte Freiland reicht und zwingend einen ganzen Fahrstreifen blockiere führe aus verkehrstechnischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu massiven verkehrstechnischen Problemen mit Gefährdungen im Begegnungsverkehr der als Vorrangstraße geführten *** und erscheint weder sinnvoll noch zulässig. Mit Bescheid vom 17.12.2013 bestätigte die belangte Behörde die Untersagung der Abhaltung der Versammlung für den 15.11.2013 14:30 Uhr bis ca. 15:30 Uhr am Grenzübergang ***. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Untersagung nicht nachvollziehbar sei, da andere Versammlungen in größerem Ausmaß für längere Zeit bewilligt worden seien. Es bestehe ein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung, welches diese Maßnahmen rechtfertigen. Es habe auch schon zwei Tote auf tschechischer Seite durch die Holztransporte gegeben. Es sei auch keine Transparenz bei dem Radweg-Projekt gegeben. Bisherige Demonstrationen hätten keine Wirkung gezeigt, weshalb diese Maßnahmen gerechtfertigt seien. Es bestünde auch die Möglichkeit die LKWs auf die Verladefläche der Fa. H abzustellen. Die Zahl der LKWs werde bestritten, da am 31.10.2013 lediglich 11 LKWs gezählt worden seien. Es sei auch niemals von einer Totalsperre gesprochen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme Dr. JB (neuer Obmann des VW) sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Mit Eingabe vom 7.11.2013 zeigte der Verein „NT“ an, dass eine Versammlung für den 15.11.2013 von 14:30 Uhr bis ca. 15:30 Uhr am Grenzübergang *** zwecks einer politischen Kundgebung zum Thema „Holz-LKW auf die Schiene“ mit 10 Teilnehmern geplant sei. In der angegebenen Zeit würde die Straße am Grenzübergang *** auf der österreichischen Seite mit Fahrzeugen und Transparenten und Musikanlagen blockiert werden und gegen Holz-Transporte auf der Straße demonstriert. Es werde die Reaktivierung der *** und die Verlagerung der Holztransporte auf die Schiene gefordert. Während der Veranstaltung würden PKW blockweise durchgelassen werden, zur besseren Abwicklung würde eine 30er Zone vor und nach dem Grenzübergang vorgeschlagen werden. Sollte dies nur unter Polizeiabwicklung möglich sein, werde gebeten dies zu unterstützen damit eine Behinderung des PKW-Verkehrs geringgehalten werde. Während der Zeit von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr seien am 31.10.2013 zehn LKW-Fahrten gezählt worden. Die Umleitung könne daher schon im Vorfeld medial verbreitet werden und sei vorbeileiten von PKWs bei der geringen Anzahl an abgestellten LKWs leicht möglich. Es werde damit der Personenverkehr nur geringfügig beeinträchtigt. Derselbe Verein zeigte ebenfalls eine politische Kundgebung mit demselben Thema für denselben Versammlungszeitpunkt für den Grenzübergang *** (nächstgelegener Grenzübergang zu *** der für alle Kraftfahrzeuge benutzbar war) an. In der Versammlungsanzeige für den Grenzübergang *** wurde der Grenzübergang *** als Umleitungsstrecke angezeigt. Die Versammlung für den Grenzübergang *** wurde genehmigt. Bei einer Verkehrszählung der Behörde am Grenzübergang *** am 31.10.2013 wurden 40 LKW und ca. 150 PKW in einer Stunde gezählt. Bei der *** handelt es sich um eine Vorrangstraße mit einer durchschnittlichen Breite von 6,5 Metern. Abstellfächen für zufahrende LKWs sind auf der *** nicht gegeben, sodass diese sich hintereinander auf einem Fahrstreifen anstellen müssten. Der Umweg bei einer Sperre der Grenzübergänge *** und *** zur gleichen Zeit von *** nach *** beträgt 84,1 km oder ca. 2 Stunden Fahrtzeit. Daraus folgt, dass ein Großteil der eintreffenden 40 LKW in *** (da dort die Sperre lediglich eine Stunde dauern sollte) sich dort anstellen würde und die Sperre abwarten würde. Dies bedeutet aber auch, dass dort ein relativ langer Rückstau entstünde. Dies sowohl auf österreichischer wie auch auf tschechischer Seite. Bedingt durch diese Blockierung von einem Fahrstreifen kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch der auflaufende PKW Verkehr abgeleitet (nicht einmal Blockweise) werden kann und ist daher von einer faktischen Totalsperre des Grenzüberganges auszugehen. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht legte die Verkehrszählung der belangten Behörde vom 31.10.2013 der Verkehrstechnischen Beurteilung zu Grunde. Soweit die Beschwerdeführerin angab, sie habe am 3.10.2013 lediglich 10 LKW gezählt, erscheint diese Angabe unglaubwürdig und bewusst nach unten korrigiert. Dies ergibt sich daraus, dass in der ersten Anzeige einer Versammlung am Grenzübergang *** eine großräumige Umleitung von LKWs vorgeschlagen wird, damit es keinen größeren LKW-Stau gebe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass die Versammlung dem Thema „Holz-LKW auf die Schiene“ diene, da der LKW Verkehr nicht für die Bevölkerung zumutbar sei. Darüber hinaus legte das Landesverwaltungsgericht NÖ die verkehrstechnische Stellungnahme vom 9.12.2013 zugrunde in welcher sich die Behörde eingehend mit der verkehrstechnischen Problematik auseinandergesetzt hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich eindeutig, dass im Wesentlichen nur die Möglichkeit besteht die LKWs hintereinander auf der *** abzustellen. Dies führe aufgrund des Rückstaus zu einer Totalsperre des Grenzüberganges da eine blockweise Abfertigung gefährlich sei. Rechtlich folgt:
Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
Paragraph 6, Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
1 EMRK haben alle Menschen das Recht sich friedlich zu versammeln.
2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Absatz eins, EMRK haben alle Menschen das Recht sich friedlich zu versammeln.
Absatz 2, EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und nach Auffassung der Lehre ist die Behörde nur dann zu einer Untersagung einer Versammlung
2 EMRK genannten Gründen notwendig ist. Ein Grundrechtseingriff muss im öffentlichen Interesse liegen, sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, dieser Zielerreichung angemessen und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Dabei hat die Behörde bei der Untersagung einer Versammlung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die im Artikel 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und nach Auffassung der Lehre ist die Behörde nur dann zu einer Untersagung einer Versammlung
Paragraph 6, ermächtigt, wenn dies aus einem dem Artikel 11 Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig ist. Ein Grundrechtseingriff muss im öffentlichen Interesse liegen, sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, dieser Zielerreichung angemessen und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Dabei hat die Behörde bei der Untersagung einer Versammlung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die im Artikel 11 Absatz 2, EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung kommt es nicht nur auf die Absichten des Veranstalters, sondern auch auf eine realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehensablaufs an. Der Einschätzung der Behörde, dass die in der Vergangenheit bereits erfolgten Angriffe auf die Ehre und das Eigentum des Dr. L. – in Verbindung mit dem allgemeinen Aufruf im Internet, der unter Umständen auch gewaltbereite Tierschützer für diese Versammlung hätte mobilisieren können - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchten ließen, ist nicht entgegenzutreten. Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern oder zu modifizieren. Sie hatte die Versammlung entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Wenn die Behörde meinte, auch nur eine der Modalitäten der beabsichtigten Versammlung (etwa der Kundgebungsort) sei derart, dass eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet würde, hatte sie die Versammlung zu untersagen (VfSlg 15362/1998). Das Argument der Lärmerregung wurde von der Berufungsbehörde lediglich zusätzlich herangezogen; die bekämpfte Untersagung war jedoch schon aufgrund der dargestellten Umstände gerechtfertigt. (Erkenntnis des VfGH vom 24.02.2004, Zl. B730/03)Für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung kommt es nicht nur auf die Absichten des Veranstalters, sondern auch auf eine realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehensablaufs an. Der Einschätzung der Behörde, dass die in der Vergangenheit bereits erfolgten Angriffe auf die Ehre und das Eigentum des Dr. L. – in Verbindung mit dem allgemeinen Aufruf im Internet, der unter Umständen auch gewaltbereite Tierschützer für diese Versammlung hätte mobilisieren können - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchten ließen, ist nicht entgegenzutreten. Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern oder zu modifizieren. Sie hatte die Versammlung entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Wenn die Behörde meinte, auch nur eine der Modalitäten der beabsichtigten Versammlung (etwa der Kundgebungsort) sei derart, dass eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet würde, hatte sie die Versammlung zu untersagen (VfSlg 15362 aus 1998,). Das Argument der Lärmerregung wurde von der Berufungsbehörde lediglich zusätzlich herangezogen; die bekämpfte Untersagung war jedoch schon aufgrund der dargestellten Umstände gerechtfertigt. (Erkenntnis des VfGH vom 24.02.2004, Zl. B730/03) Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, daß die Abhaltung der angezeigten Versammlung das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Die Behörde nahm aufgrund ausreichender Sachverhaltsfeststellungen an, die mehrstündige Blockade der ***, einer der wichtigsten österreichischen Straßenverkehrsverbindungen, würde einen weiträumigen Zusammenbruch des Straßenverkehrs bewirken. Die Behörde hat - ausgehend von diesem Sachverhalt - auch eine zutreffende Interessenabwägung iS der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen. Die im Art 11 Abs 2 MRK erwähnten Schutzgüter der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderten unter den geschilderten Umständen die Untersagung der beabsichtigten Versammlung; die zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs ließ derart gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten, daß auch bei voller Berücksichtigung des - im öffentlichen Interesse gelegenen - Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zuungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen mußte (vgl. das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer Autobahnblockade betreffende Erkenntnis VfGH 28.9.1989 B577/89). (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 26.02.1990, Zl. B1093/89)Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, daß die Abhaltung der angezeigten Versammlung das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Die Behörde nahm aufgrund ausreichender Sachverhaltsfeststellungen an, die mehrstündige Blockade der ***, einer der wichtigsten österreichischen Straßenverkehrsverbindungen, würde einen weiträumigen Zusammenbruch des Straßenverkehrs bewirken. Die Behörde hat - ausgehend von diesem Sachverhalt - auch eine zutreffende Interessenabwägung iS der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen. Die im Artikel 11, Absatz 2, MRK erwähnten Schutzgüter der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderten unter den geschilderten Umständen die Untersagung der beabsichtigten Versammlung; die zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs ließ derart gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten, daß auch bei voller Berücksichtigung des - im öffentlichen Interesse gelegenen - Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zuungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen mußte vergleiche das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer Autobahnblockade betreffende Erkenntnis VfGH 28.9.1989 B577/89). vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 26.02.1990, Zl. B1093/89) Die Durchführung der angezeigten Versammlung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte Sperren der Autobahn *** in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr, als auch im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des - ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen – Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit §6 VersammlungsG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte (vgl in diesem Sinne das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung betreffende Erkenntnis VfSlg 12155/1989). Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht hatten die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen.(vgl. Erkenntnis des VfGH vom 11.03.2015, Zl. E968/2014 ua)Die Durchführung der angezeigten Versammlung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte Sperren der Autobahn *** in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr, als auch im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des - ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen – Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit §6 VersammlungsG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte vergleiche in diesem Sinne das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung betreffende Erkenntnis VfSlg 12155 aus 1989,). Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht hatten die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen.vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 11.03.2015, Zl. E968/2014 ua) Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass die beantragte Versammlung am Grenzübergang *** – welche zeitgleich mit einer Versammlung desselben Veranstalters am Grenzübergang *** stattfinden sollte – die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen würde und dem freien Waren und Güterverkehr entgegenstünde. Diesen Überlegungen konnte nicht entgegengetreten werden. So führte die belangte Behörde sehr ausführlich an, weshalb die Versammlung faktisch eine Totalsperre des Grenzüberganges darstellen würde und, dass der Rückstau auf der *** ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Speziell wird hier auf das Erkenntnis des VfGH vom 11.3.2015, Zl. E968/2014, verwiesen. Bei der *** handelt es sich um eine wichtige Verbindungsstrecke in Richtung Norden zu Tschechien und führt eine Sperre dieser Straße zu erheblichen Beeinträchtigungen. Dies vor allem dann, wenn die Ausweichstrecke zeitgleich gesperrt wird. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass es sich bei der Versammlung um lediglich 10 Personen gehandelt hätte. Weiter war zu berücksichtigen, dass demselben Verein eine Versammlung am Grenzübergang *** genehmigt wurde. Der Veranstalter wollte jedoch unbedingt an beiden Grenzübergängen zeitgleich eine Versammlung abhalten und die LKWs jeweils aufhalten. Die dadurch entstehenden verlängerten Fahrtzeiten von ca. 2 Stunden erscheinen unzumutbar. Darüber hinaus erscheint es äußerst fragwürdig, weshalb der Veranstalter bei der Versammlung in *** als Ausweichstrecke den Grenzübergang *** angibt, wenn er doch genau weiß, dass er dort auch eine Versammlung abhalten will und zumindest den LKW-Verkehr blockieren will. Darüber hinaus war dem Argument der belangten Behörde, dass es sich bei einem Freitagnachmittag um einen besonders intensiven Verkehrstag handele nicht entgegenzutreten. So liegt es auf der Hand, dass an diesem Tag viele Pendler aus Tschechien wieder zurück fahren um ihre Familien zu besuchen und die LKWs aufgrund des bevorstehenden Wochenendes das Wochenendfahrverbot berücksichtigen müssten. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass Eingriffe in den freien Warenverkehr, die Erwerbsfreiheit, dem Grundrecht auf Freizügigkeit der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen von anderen Personen vorliegen. Die belangte Behörde versuchte mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen und den Versammlungsort neben den Grenzübergang *** zu verlegen, dies wurde jedoch abgelehnt. Auch die Argumentation der belangten Behörde, dass selbst bei einer beantragten Versammlung von nur einer Stunde mit einer wesentlich längeren Auswirkung auf den Verkehr zu rechnen ist, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die hier aus der Erfahrung der belangten Behörde genommenen Werte von ca. ½ Stunde vor der Versammlung und 1 ½ Stunden nach der Versammlung erscheinen schlüssig. Somit würde die Beeinträchtigung durch die Versammlung in Summe in etwa 3 Stunden dauern. Die belangte Behörde wertete daher die Einschränkungen der öffentlichen Interessen zu Recht als gravierender als den Eingriff auf das Recht der Abhaltung der Veranstaltung in der angezeigten Form. Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.669.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.