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{'item': 'LVwG-AV-927/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-927/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des JG, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08. August 2016, WBW2-WA-04509/001, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08. August 2016, WBW2-WA-04509/001, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass 1)

  1. a)die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. dem SS-Wasserverband sowie
  2. b)der Ausspruch „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.“ entfallen. 2) folgende Verpflichtung bei Durchführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen (zusätzlich) einzuhalten ist: Vor Durchführung der Arbeiten ist der Fischereiberechtigte am *** im betroffenen Bereich zu informieren. 3) die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 2017 zu erfüllen sind.die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bis zum , 31. Dezember 2017 zu erfüllen sind. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 19, 22, 27 Abs. 1, 29 und 30a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 19, 22, 27, Absatz eins, 29 und 30 a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 13 QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010)Paragraph 13, QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Jänner 1953, Zahl IX – 1167/7-1952, wurde den Mühlenbesitzern JoG und AG die Bewilligung zum Betrieb der am *** im Gemeindegebiet von *** gelegenen und unter der PZ *** des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Wehranlage nach Maßgabe eines vorgelegten Planes und der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952 befristet bis zum 26. Februar 2012 erteilt. Die genannte Wasserbucheintragung bezieht sich auf eine vorangegangene, bis 26. Februar 1952 befristet gewesene wasserrechtliche Bewilligung betreffend eine Stauanlage für eine Mühle und Säge in ***. Die Stauanlage wird als festes Grundwehr aus Beton mit einem festen Wehrschweller und darüber befindlichem beweglichen Aufsatz beschrieben. Weiters ist eine Einlaufschütze am linken Wehrende mit anschließendem Oberwerkskanal samt Sandkasten mit Ablassschütze angeführt. Über die Erhaltungspflicht enthält das Wasserbuch die Eintragung, wonach den Wehrbesitzern „die dauernde Erhaltungspflicht für das Wehr nebst Werkskanaleinlauf und anstoßende Uferwände (…)“ obliegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Jänner 1953, Zahl römisch neun – 1167/7-1952, wurde den Mühlenbesitzern JoG und AG die Bewilligung zum Betrieb der am *** im Gemeindegebiet von *** gelegenen und unter der PZ *** des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Wehranlage nach Maßgabe eines vorgelegten Planes und der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952 befristet bis zum 26. Februar 2012 erteilt. Die genannte Wasserbucheintragung bezieht sich auf eine vorangegangene, bis 26. Februar 1952 befristet gewesene wasserrechtliche Bewilligung betreffend eine Stauanlage für eine Mühle und Säge in ***. Die Stauanlage wird als festes Grundwehr aus Beton mit einem festen Wehrschweller und darüber befindlichem beweglichen Aufsatz beschrieben. Weiters ist eine Einlaufschütze am linken Wehrende mit anschließendem Oberwerkskanal samt Sandkasten mit Ablassschütze angeführt. Über die Erhaltungspflicht enthält das Wasserbuch die Eintragung, wonach den Wehrbesitzern „die dauernde Erhaltungspflicht für das Wehr nebst Werkskanaleinlauf und anstoßende Uferwände (…)“ obliegt. Wie sich den Aktenunterlagen der belangten Behörde entnehmen lässt, war die gegenständliche Wehranlage Anfang des 20. Jahrhunderts von der k.k. Wildbachverbauung als Ersatz einer früher vorhandenen Wehranlage eines Müllers AS in *** hergestellt worden. Nach einer Entscheidung der k.k. Niederösterreichischen Statthalterei vom 20. Dezember 1906, Xb-17/26, sollte diese Wehranlage einerseits den Abschluss einer zuvor genehmigten Regulierung des ***, und andererseits als Wehranlage für die Mühle des AS dienen. JG, der nunmehrige Beschwerdeführer, als Rechtsnachfolger von AG und JoG, richtete an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Schreiben vom 01. September 2010 mit folgendem Wortlaut: „Im Zuge der Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens durch die Marktgemeinde *** habe ich auf mein im obigen Betreff genanntes Wasserrecht zugunsten der Marktgemeinde *** verzichtet. Aus diesem Grund ersuche ich do. Behörde um L ö s c h u n g dieses Rechtstitels.“ Der Betreff lautet: „Wasserrecht für Mühlbach vom *** –KG.*** und KG *** – LÖSCHUNG, Ansuchen“ Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt leitete in der Folge ein wasserrechtliches Erlöschensverfahren ein, in dessen Zuge insbesondere die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen geprüft wurden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der wasserbautechnische Amtssachverständige unter anderem die Stellungnahme vom 11. April 2014 ab, in der er nach Darstellung der Vorgeschichte ausführt, dass die massive feste Stauanlage ein nicht fischpassierbares Hindernis darstellte, weshalb zur Erreichung des guten Gewässerzustandes (bei derzeit gegebenen mäßigem) vor allem Maßnahmen an der Staustufe erforderlich seien. Er weist andererseits darauf hin, dass im Fall einer Entfernung der Stauanlage mit massiven Eintiefungen in Oberwasser und Uferanbrüchen zu rechnen sein würde und außerdem die Gefährdung eines Abwassersammelkanals möglich wäre. Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung dieser Interessen setzten die Planung und Umsetzung eines Adaptierungsprojektes voraus. Aus dem im Zuge des Verfahrens abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie ergibt sich, dass aus ökologischer Sicht die beste Option im Interesse einer nachhaltigen Herstellung der Fischpassierbarkeit in der vollständigen Entfernung der Wehranlage bestünde. Die Herstellung der Fischpassierbarkeit mit anderen Mitteln setze entsprechende bauliche Maßnahmen voraus, deren Erhaltung mit einem ständigen Wartungsaufwand verbunden sei. Die von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Äußerung aufgeforderten potentiellen Interessenten gaben keine Erklärungen in Richtung Übernahme von Anlagenteilen ab. Im Zuge der Anhörung der Parteien bzw. potentieller Interessenten hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in Aussicht genommenen letztmaligen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Erlöschensfeststellung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes verwies die Gemeinde *** auf den Wegfall einer Sicherung für Anlagen des Abwasserverbandes MB. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er nie Eigentümer der Wehranlage gewesen sei, welche „in erster Linie“ ein Abschlussschweller der ***regulierung gewesen sei. Da er auch nicht mehr Wasserberechtigter sei, wobei er auf seinen Verzicht mit Schreiben vom 1. September 2010 hinweist, erhebe er Einspruch hinsichtlich der beabsichtigen Vorschreibungen. Mit Bescheid vom 8. August 2016, WBW2-WA-04509/001, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass das unter PZ WB *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten damit gleichzeitig erlöschen würden. Weiters wurde dem JG aufgetragen, bis spätestens 20. Februar 2017 die folgenden letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen: „1.) Die Wehranlage, bestehend aus dem Grundwehr aus Beton sowie dem darauf befestigten festen Wehrschweller und dem darüber befindlichen beweglichen Aufsatz, ist zu entfernen. 1.) Die Schützentafel am Beginn des Werkskanals und der anschließende Sandkasten mit dessen Ablassschütze sind zu entfernen. 2.) Der weiterführende Werkskanalbeginn ist mit bindigem Material auf zumindestens 3 m Länge zuzuschütten. 3.) Die Ufermauern sind zu entfernen und die natürlichen Uferböschungen sind wiederherzustellen. Die neu angelegten Böschungsbereiche sind mit ingenieurbiologischen Maßnahmen (z.B. Faschinen, Weidenstecklingen, usw.) zu sichern. 4.) Die unter Punkt 1 bis 4 angeführten Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Burgenland und südliches Niederösterreich und dem SS-Wasserverband durchzuführen.“ Begründend erfolgen Ausführungen zu den vorangegangen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden sowie Wiedergaben der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 23. Jänner 2012, einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Jänner 2011 sowie von Äußerungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, der Markgemeinde *** und der Republik Österreich als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht verzichtet hätte und durch das Erlöschen des Wasserrechtes „für den Besitzer der zur Ausübung dieses Rechtes dienenden Anlage“ die Pflicht erwüchse, den früheren Zustand wiederherzustellen bzw. Vorkehrungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiterbestands dieser Anlage gewährleisteten. Die in Rede stehende Wehranlage sei unabdingbarer Bestandteil einer Wasserkraftanlage; wer die Wehranlage erbaut hätte, sei für das wasserrechtliche Verfahren nicht von Relevanz. Wesentlich sei, dass die Wehranlage Teil der Anlage des Beschwerdeführers gewesen sei, weshalb er zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen verpflichtet wäre. Diese seien in Bezug auf jene Anlagen vorzusehen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang stünden. Die gänzliche Entfernung der Wehranlage sei aus dem öffentlichen Interesse der „wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers heraus“ erforderlich, wobei nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und deren Überprüfung keine Instandhaltungsverpflichtung des bisherigen Berechtigten bestünde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des JG, in welcher er vorbringt, dass „die Sohlstufe“ rechtlich und fachlich aus zwei Teilen bestünde, wobei der untere Teil einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 10. Jänner 1907 an die „K.K. Forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung“ zuzuordnen sei und dem Hochwasserschutz diene, wogegen der obere Teil, bestehend aus einem festen Wehrschweller und Aufsatz seiner rechtlichen Bewilligung mit dem Zweck der Wasserbenutzung zuzuordnen wären. Gleichzeitig werde auf die drohenden Schäden im Falle einer Beseitigung des „Grundschwellers“ hingewiesen. Es werde eine mündliche Verhandlung und die Vernehmung des DI Dr. CM als Zeugen in seiner Funktion als Projektleiter einer Hochwasserrückhalteanlage begehrt. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für 21. November 2016 an. Mit Schriftsatz vom 16. November 2016 gab der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Äußerung ab, in welcher er zusammengefasst Folgendes vorbringt: - Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass sich das Wasserrecht des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers nur auf den am eigentlichen „Abschlussschweller“ aufgebrachten Wehraufsatz bezogen hätte; dementsprechend hätte auch die Erhaltungspflicht am in Rede stehenden Wehr im *** dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nur insoweit oblegen, als es den Wehraufsatz samt Werkskanaleinlauf und Uferwände anbelangt. - Dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Jänner 1953, IX-1167/7-1952, verliehene Wasserrecht sei mit der Wehranlage verbunden gewesen und in weiterer Folge auf den Beschwerdeführer übergegangen, welcher es mittels Abtretungserklärung vom 30. Juni 2010 an die Marktgemeinde *** übertragen hätte, wodurch diese sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht übernommen hätte. - Die an die Wasserrechtsbehörde gerichtete Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er zugunsten der Marktgemeinde *** auf das Wasserrecht verzichtet hätte und um Löschung dieses Wasserrechtes ersuche, sei auf Grund eines Irrtums abgegeben worden; richtigerweise hätte ein Rechtsübergang vom Beschwerdeführer auf die Marktgemeinde *** stattgefunden, welchen letztere der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen gehabt hätte. Da kein Verzicht des Berechtigten, nämlich der Marktgemeinde *** vorliege, sei das gegenständliche Wasserrecht gar nicht erloschen. - Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Wasserrecht nicht an die Marktgemeinde *** übertragen hätte, liege bloß eine Mitbenützung der Wehranlage im Sinne des § 19 Abs. 1 WRG 1959 vor. Der K.K. Forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung sei die Errichtung des Betonwehres zur Regulierung des *** bewilligt worden und die Auflage erteilt worden, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers eine Nutzungsmöglichkeit im gegenständlichen Umfang einzuräumen. Die eigentliche Wehranlage sei daher keine Anlage des Beschwerdeführers, sondern sei dieser nur zur Mitbenutzung berechtigt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden könne, die ihm nicht gehörigen Anlagen, vor allem den Abschlussschweller, zu entfernen.Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Wasserrecht nicht an die Marktgemeinde *** übertragen hätte, liege bloß eine Mitbenützung der Wehranlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 vor. Der K.K. Forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung sei die Errichtung des Betonwehres zur Regulierung des *** bewilligt worden und die Auflage erteilt worden, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers eine Nutzungsmöglichkeit im gegenständlichen Umfang einzuräumen. Die eigentliche Wehranlage sei daher keine Anlage des Beschwerdeführers, sondern sei dieser nur zur Mitbenutzung berechtigt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden könne, die ihm nicht gehörigen Anlagen, vor allem den Abschlussschweller, zu entfernen. - Dem von der Behörde zur Begründung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen herangezogene Interesse hinsichtlich der Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers stünden andere öffentliche Interessen gegenüber, welche das erstere erheblich überschreiten würden, nämlich die in Folge der Entfernung der Wehranlage zu befürchtenden Schäden am Bachbett, der Zerstörung eines seit 100 Jahren bestehenden Hochwasserschutzes sowie der Wegfall der Sicherung der Anlagen des Abwasserverbandes MB und schließlich die Gefährdung des Fischbestandes. Im Übrigen hätte der ökologische Zustand des Gewässers seit über 100 Jahren „kein Problem dargestellt“ und weder im Zuge der Baubewilligung noch im Zuge der Zuerkennung des Wasserbenutzungsrechtes noch bei der neuerlichen Bewilligung der Anlage (gemeint offenbar: im Jahre 1953) keine Rolle gespielt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. November 2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der Republik Österreich, der Marktgemeinden *** und ***, des SS-Wasserverbandes und des Abwasserverbandes MB als mögliche Interessenten bzw. betroffene Anrainer gehört, sowie der vom Beschwerdeführer namhafte gemachte, ohne Ladung erschienene Zeuge DI Dr. CM vernommen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige DI WSch erstattete ein Gutachten. Weiters wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Die Übernahme von Anlagenteilen wurde auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von niemandem begehrt. 4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 19.

(1)Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.Paragraph 19,
(1)Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.
(2)Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (§ 117).
(2)Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).
(3)Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.
(3)Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.
(4)Kommen Stau- oder Wasserführungsanlagen von Eisenbahnen in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen. § 22.
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
  1. a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
  3. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
  4. d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
  5. e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
  6. f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  7. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  8. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2)In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(2)In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind.
(6)Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
(6)Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7, oder nach Absatz 8, zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4,
(7)Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(7)Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(8)Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.
(8)Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7, ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen. § 30a.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a,
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere 1.den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen; 2.den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen; 3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen. (…) QZV Ökologie OG § 13.
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Paragraph 13,
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2)Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn 1. eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
  1. a)größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
  2. b)in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
  3. c)in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und 2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
  4. a)die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
  5. b)eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
  6. c)unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
  7. d)gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3)Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4)Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.
(5)Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6)Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.1. Der unter den Punkten 1. bis 3. dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Gerichts und ist unstrittig. Er kann daher der weiteren Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. 4.2.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer übte das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt unter PZ *** eingetragene Wasserrecht bis ins Jahr 2010 aus. Damals wurde ihm klar, dass er im Fall des Fortbetriebs bzw. beim anstehenden Wiederverleihungsverfahren mit zusätzlichen Auflagen, etwa in Richtung Herstellung einer Fischaufstiegshilfe zu rechnen hätte. (Auch) deshalb erklärte er sich gegenüber der Marktgemeinde ***, welche die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens plante, bereit, seine Wassernutzung gegen finanzielle Ablöse aufzugeben. Die Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes bei Aufrechterhaltung der Wasserbenutzung zugunsten des Sägewerks des Beschwerdeführers hätte bauliche Maßnahmen (Verrohrungen) am Werkskanal notwendig gemacht. Wasserbenutzungsanlagen hat der Beschwerdeführer anlässlich der mit der Marktgemeinde *** geschlossenen Vereinbarung nicht veräußert. Eine Fortführung der vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgenommenen Wasserbenutzung durch die Marktgemeinde *** war nicht geplant. Die derzeit im *** bestehende Wehranlage stellt ein Fischwanderhindernis dar. Um den bisher mäßigen Gewässerzustand in einen guten zu verwandeln, ist es notwendig, die Wehranlage entweder zu beseitigen oder baulich so umzugestalten, dass sie fischpassierbar wird. Derzeit besteht die Wehranlage aus einem betonierten Wehrkörper mit zwei geteilten hölzernen Aufsätzen. Linksufrig zweigt der Werkskanal ab, wo ein Einlaufschütz und ein Sandkasten mit Ablassschleuse situiert sind. Diese Anlagen waren allesamt erforderlich, um die vom Beschwerdeführer vorgenommene Wassernutzung ausüben zu können. Ein Bestehenlassen des derzeitigen Ist-Zustandes (also eine Belassung der im Wasserbuch unter der PZ *** beschriebenen Anlagen), hätte zur Folge, dass die Fischpassierbarkeit weiterhin nicht gegeben wäre und überdies in ungesichertem Zustand Absturzgefahr besteht. Bei Unterbleiben der weiteren Instandhaltung ist die Standsicherheit der Anlagen nicht gewährleistet, wobei es, namentlich im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen, zu Abschwemmungen von Teilen des Wehres bzw. des gesamten Wehres kommen kann, wodurch die Gefahr von Uferanrissen und Verklausungen entstehen könnte. Um die beschriebenen Negativeffekte des Weiterbestandes der Wehranlage samt Ableitungsvorrichtungen zum Sägewerks des Beschwerdeführers hintanzuhalten, bedarf es der von der belangten Behörde vorgesehenen letztmaligen Vorkehrungen 1 bis 4 (in korrekter Nummerierung); um bei der Durchführung der Bauarbeiten zu erwartende Trübungen und daraus resultierenden Schäden am Fischbestand hintanhalten zu können, bedarf es der Verständigung des Fischereiberechtigten. Technisch können diese Vorkehrungen innerhalb von einer Frist von sechs Monaten bewerkstelligt werden, wobei diese Frist auch Zeit für Vorbereitung und Ausschreibung der Arbeiten beinhaltet. Als Folge der Beseitigung der Wehranlage ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtige stabilisierende Wirkung der Wehranlage auf das Bachbett und die Uferböschungen wegfällt, sodass es zu Erosionserscheinungen an der Bachsohle und in der Folge zu Uferanrissen kommen kann. Die etwa 30 m oberhalb der Wehranlage querende Kanalleitung des Abwasserverbandes MB ist dabei in ihrem Bestand gefährdet; auch die parallel zum Bachbett verlegten Kanalleitungen sind gefährdet. Eine Gefährdung von Gebäuden ist nicht zu erwarten. Auch negative Auswirkungen der Uferanrisse auf angrenzende (unbebaute) Privatgrundstücke sind nicht auszuschließen. Auch Mehraufwendungen beim Betrieb der unterliegenden Hochwasserschutzeinrichtung der Gemeinde *** sind nicht auszuschließen. Eine sowohl dem Interesse der Gewässerökologie (Herstellung der Fischpassierbarkeit) sowie den Sicherheitsbedenken (Absturzgefahr) als auch den Interessen an einer Erhaltung der sohl- und uferstabilisierenden Wirkung der Wehranlage Rechnung zu tragen, bedürfte es baulicher Maßnahmen in Richtung Umgestaltung der Wehranlage in ein (anderes) fischpassierbares Bauwerk. Die Beseitigung der Wehranlage im Sinne der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wird eine Situation herstellen, die jener entspricht, welche vor Errichtung der Wehranlage bestanden hat, wobei die Auswirkungen im Hinblick auf die Umgebung dadurch eine andere sein kann, als im Vertrauen auf den Bestand der Wehr Anlagen errichtet und Nutzungsänderungen vorgenommen worden sind. 4.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des Fortbestandes der Anlagen, wie auch zur Erforderlichkeit der Beseitigung und die dazu notwendigen Maßnahmen, aber auch hinsichtlich der daraus resultierenden Folgen, ergibt sich in erster Linie aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI WSch, aber auch aus der gewässerbiologischen und wasserbautechnischen Begutachtung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die zueinander in den wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch stehen. Diesen nachvollziehbaren Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass die gegenständliche Wehranlage angesichts ihrer Höhe (laut Planunterlagen 2
  1. m)und Konstruktion (ohne Fischaufstiegshilfe oder ähnliches) für Fische nicht passierbar ist, ist für jedermann offenkundig und nachvollziehbar. Dass die von der belangten Behörde vorgesehenen Maßnahmen (abgesehen den Punkt 5 betreffend die Einbeziehung des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. eines Wasserverbandes - dazu vgl. die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), erforderlich und geeignet sind, um die Fischpassierbarkeit herzustellen und gleichzeitig Gefahren für die Sicherheit von Menschen abzuwenden (Absturzgefahr), ergibt sich schlüssig aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zu den genannten Zielen erforderlich und geeignet sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass es in Folge der Durchführung dieser Maßnahmen zu negativen Auswirkungen kommen kann, ist in Wahrheit ebenfalls nicht strittig, mögen auch hinsichtlich des Ausmaßes unterschiedliche Vorstellungen und Befürchtungen bestehen. Näherer Feststellungen dazu (über die getroffenen hinaus), bedurfte es jedoch, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, nicht.4.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des Fortbestandes der Anlagen, wie auch zur Erforderlichkeit der Beseitigung und die dazu notwendigen Maßnahmen, aber auch hinsichtlich der daraus resultierenden Folgen, ergibt sich in erster Linie aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI WSch, aber auch aus der gewässerbiologischen und wasserbautechnischen Begutachtung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die zueinander in den wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch stehen. Diesen nachvollziehbaren Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass die gegenständliche Wehranlage angesichts ihrer Höhe (laut Planunterlagen 2
  2. m)und Konstruktion (ohne Fischaufstiegshilfe oder ähnliches) für Fische nicht passierbar ist, ist für jedermann offenkundig und nachvollziehbar. Dass die von der belangten Behörde vorgesehenen Maßnahmen (abgesehen den Punkt 5 betreffend die Einbeziehung des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. eines Wasserverbandes - dazu vergleiche die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), erforderlich und geeignet sind, um die Fischpassierbarkeit herzustellen und gleichzeitig Gefahren für die Sicherheit von Menschen abzuwenden (Absturzgefahr), ergibt sich schlüssig aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zu den genannten Zielen erforderlich und geeignet sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass es in Folge der Durchführung dieser Maßnahmen zu negativen Auswirkungen kommen kann, ist in Wahrheit ebenfalls nicht strittig, mögen auch hinsichtlich des Ausmaßes unterschiedliche Vorstellungen und Befürchtungen bestehen. Näherer Feststellungen dazu (über die getroffenen hinaus), bedurfte es jedoch, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, nicht. Die Umstände der Aufgabe der Wassernutzung durch den Beschwerdeführer wurden auf Grund seiner eigenen Angaben, die auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** bestätigt wurden, festgestellt. Diese Angaben sind auch völlig glaubwürdig und nachvollziehbar. Deren Würdigung hingegen ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. 4.3. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen. Da gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und „hiebei“ auszusprechen ist, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherstellen oder in welcher anderen Art die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, folgt nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen hat und damit eine Teilbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1, 3. Satz AVG nicht vorliegt. Es handelt sich somit um eine einheitliche Verwaltungssache, auf die sich infolge einer zulässigen Beschwerde insgesamt die Prüfbefugnis des Gerichts (§ 27 VwGVG) erstreckt. Da gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und „hiebei“ auszusprechen ist, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherstellen oder in welcher anderen Art die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, folgt nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen hat und damit eine Teilbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, 3, Satz AVG nicht vorliegt. Es handelt sich somit um eine einheitliche Verwaltungssache, auf die sich infolge einer zulässigen Beschwerde insgesamt die Prüfbefugnis des Gerichts (Paragraph 27, VwGVG) erstreckt. Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist zunächst das Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes; die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall jenen des § 27 Abs. 1 lit.a leg.cit als gegeben erachtet.Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist zunächst das Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes; die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall jenen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, leg.cit als gegeben erachtet. Nach den Feststellungen des Gerichtes kommen jedoch mehrere Erlöschensgründe in Betracht. Zum einen ergibt sich aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Jänner 1953, IX-1167/7-1952, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht bis 26. Februar 2012 erteilt wurde. Dass danach eine Wiederverleihung dieses Wasserrechtes beantragt bzw. erfolgt wäre, wird nicht behauptet und ist auf Grund der Aktenlage auch auszuschließen. Sofern das genannte Wasserbenutzungsrecht nicht bereits vorher erloschen war, existiert es jedenfalls seit dem 27. Februar 2012 aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit.c, erster Fall, WRG 1959 nicht mehr. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 16. November 2016, dass das Wasserrecht weiterhin aufrecht wäre, ist daher jedenfalls unzutreffend und die Erlöschensfeststellung schon deshalb gerechtfertigt.Zum einen ergibt sich aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Jänner 1953, IX-1167/7-1952, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht bis 26. Februar 2012 erteilt wurde. Dass danach eine Wiederverleihung dieses Wasserrechtes beantragt bzw. erfolgt wäre, wird nicht behauptet und ist auf Grund der Aktenlage auch auszuschließen. Sofern das genannte Wasserbenutzungsrecht nicht bereits vorher erloschen war, existiert es jedenfalls seit dem 27. Februar 2012 aus dem Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c,, erster Fall, WRG 1959 nicht mehr. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 16. November 2016, dass das Wasserrecht weiterhin aufrecht wäre, ist daher jedenfalls unzutreffend und die Erlöschensfeststellung schon deshalb gerechtfertigt. Darüber hinaus kommen die Erlöschensgründe des § 27 Abs. 1 lit.a und h, erster Fall, leg.cit in Frage. Der Fall des § 27 Abs. 1 lit.g WRG 1959 käme im Übrigen unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Dr. CM bei der mündlichen Verhandlung, wonach der Mühlbach für die Anlage des Beschwerdeführers im Zuge der Errichtung eines Hochwasserschutzprojektes teilweise zugeschüttet worden ist, ebenfalls in Betracht, braucht aber von vornherein nicht mehr geprüft zu werden, da bei einer Betriebseinstellung im Jahr 2010 die Dreijahresfrist erst nach Ablauf der Befristung des gegenständlichen Wasserrechtes hätte enden können. Daher erübrigten sich auch Feststellungen in diesem Zusammenhang.Darüber hinaus kommen die Erlöschensgründe des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und h, erster Fall, leg.cit in Frage. Der Fall des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 käme im Übrigen unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Dr. CM bei der mündlichen Verhandlung, wonach der Mühlbach für die Anlage des Beschwerdeführers im Zuge der Errichtung eines Hochwasserschutzprojektes teilweise zugeschüttet worden ist, ebenfalls in Betracht, braucht aber von vornherein nicht mehr geprüft zu werden, da bei einer Betriebseinstellung im Jahr 2010 die Dreijahresfrist erst nach Ablauf der Befristung des gegenständlichen Wasserrechtes hätte enden können. Daher erübrigten sich auch Feststellungen in diesem Zusammenhang. Der Zeitpunkt des Erlöschens des gegenständlichen Wasserrechtes (und damit die Frage, welcher von mehreren Erlöschensgründen das Recht beendet hat) ist insofern von entscheidender Bedeutung, als die letztmaligen Vorkehrungen lediglich dem bisher Berechtigten, also nur dem letzten Wasserberechtigten aufgetragen werden können (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 25.10.1994, 93/07/0049; 28.01.1992, 90/07/0047). Nun bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Jahre 2010, jedenfalls bis zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Marktgemeinde ***, Berechtigter auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 20. Jänner 1953 gewesen zu sein. Er käme somit nur dann nicht als Adressat der sogenannten letztmaligen Vorkehrungen in Betracht, wenn jemand danach das noch aufrechte Wasserrecht erworben hätte. Dies ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht der Fall: Wasserrechte als im öffentlichen Recht wurzelnde Berechtigungen können nur nach Maßgabe des § 22 WRG 1959 übertragen werden. Demnach setzt bei einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage, um welche es sich im vorliegenden Fall handelt, der Übergang des Rechtes auf einen neuen Wasserberechtigten die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften voraus, mit denen das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist. Eine derartige Übertragung hat jedoch nach der übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und des Vertreters der Marktgemeinde *** anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21. November 2016 nicht stattgefunden und ist auch im Übrigen aus der vorliegenden Abtretungserklärung vom 30. Juni 2010 nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt sich die Sachlage, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. November 2016 auch geschildert hat, so dar, dass er sich gegenüber der Gemeinde bereit erklärt hat, gegen Ablöse auf die weitere Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zu verzichten. Wasserrechte als im öffentlichen Recht wurzelnde Berechtigungen können nur nach Maßgabe des Paragraph 22, WRG 1959 übertragen werden. Demnach setzt bei einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage, um welche es sich im vorliegenden Fall handelt, der Übergang des Rechtes auf einen neuen Wasserberechtigten die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften voraus, mit denen das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist. Eine derartige Übertragung hat jedoch nach der übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und des Vertreters der Marktgemeinde *** anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21. November 2016 nicht stattgefunden und ist auch im Übrigen aus der vorliegenden Abtretungserklärung vom 30. Juni 2010 nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt sich die Sachlage, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. November 2016 auch geschildert hat, so dar, dass er sich gegenüber der Gemeinde bereit erklärt hat, gegen Ablöse auf die weitere Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zu verzichten. Doch selbst wenn eine Veräußerung von Anlagenteilen oder Liegenschaften, mit denen das Wasserrecht als verbunden anzusehen ist, erfolgt wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass jemand anderer das mit dem angeführten Bewilligungsbescheid verliehenene Wasserrecht erworben hätte. Aus dem genannten Bescheid in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952 ergibt sich nämlich, dass die Bewilligung an den Zweck des Mühlen- und Sägebetriebes gebunden war (Bedingung 5), sodass bei einer Aufgabe dieses Zweckes durch Veräußerung der Wasserbenutzungsanlage (ohne gleichzeitige Übertragung des Sägewerkbetriebes) auch der Zweck der Anlage weggefallen ist, sodass bereits in diesem Zeitpunkt das Erlöschen nach § 27 Abs. 1 lit.h WRG 1959 eingetreten wäre. Doch selbst wenn eine Veräußerung von Anlagenteilen oder Liegenschaften, mit denen das Wasserrecht als verbunden anzusehen ist, erfolgt wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass jemand anderer das mit dem angeführten Bewilligungsbescheid verliehenene Wasserrecht erworben hätte. Aus dem genannten Bescheid in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952 ergibt sich nämlich, dass die Bewilligung an den Zweck des Mühlen- und Sägebetriebes gebunden war (Bedingung 5), sodass bei einer Aufgabe dieses Zweckes durch Veräußerung der Wasserbenutzungsanlage (ohne gleichzeitige Übertragung des Sägewerkbetriebes) auch der Zweck der Anlage weggefallen ist, sodass bereits in diesem Zeitpunkt das Erlöschen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 eingetreten wäre. Die Marktgemeinde *** konnte daher im konkreten Fall gar nicht Berechtigte hinsichtlich des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes werden. Im Übrigen besteht auch in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01. September 2010 kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Verzicht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 handelt. Bei Prozesshandlungen (wozu auch ein Verzicht im Sinne des WRG 1959 gehört) kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, RZ 38, zitierte Rechtsprechung) ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert an. Angesichts des Gebrauches der Worte „verzichtet“ und „Ersuchen um Löschung“ (letzteres Wort überdies durch Großschreibung betont) ist völlig eindeutig, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde zum Ausdruck bringen wollte, dass er damit das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zu einem Ende bringen wollte und nicht etwa die Behörde davon informieren wollte, dass dieses jemand anderer künftig an seiner Stelle ausüben werde. Abgesehen davon, dass ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unbeachtlich wäre, ist ein solcher in Wahrheit nach den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch nicht anzunehmen. Im Übrigen hat er selbst in seinen Schreiben vom 04. August 2012 und 27. April 2016 explizit von einem Verzicht auf das Wasserrecht seinerseits gesprochen und dies erst – nunmehr anwaltlich vertreten – in der Äußerung vom 16. November 2016 in Abrede gestellt. Ein einmal abgegebener Verzicht ist jedoch nicht widerrufbar (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036). Im Übrigen besteht auch in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01. September 2010 kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Verzicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 handelt. Bei Prozesshandlungen (wozu auch ein Verzicht im Sinne des WRG 1959 gehört) kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 38, zitierte Rechtsprechung) ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert an. Angesichts des Gebrauches der Worte „verzichtet“ und „Ersuchen um Löschung“ (letzteres Wort überdies durch Großschreibung betont) ist völlig eindeutig, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde zum Ausdruck bringen wollte, dass er damit das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zu einem Ende bringen wollte und nicht etwa die Behörde davon informieren wollte, dass dieses jemand anderer künftig an seiner Stelle ausüben werde. Abgesehen davon, dass ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unbeachtlich wäre, ist ein solcher in Wahrheit nach den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch nicht anzunehmen. Im Übrigen hat er selbst in seinen Schreiben vom 04. August 2012 und 27. April 2016 explizit von einem Verzicht auf das Wasserrecht seinerseits gesprochen und dies erst – nunmehr anwaltlich vertreten – in der Äußerung vom 16. November 2016 in Abrede gestellt. Ein einmal abgegebener Verzicht ist jedoch nicht widerrufbar (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036). Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das unter PZ *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und der Beschwerdeführer auch Adressat letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das unter PZ *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und der Beschwerdeführer auch Adressat letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist. Bleibt nun zu klären, welchen Umfangs die den Beschwerdeführer aufzutragenden Maßnahmen sein müssen. Vorauszuschicken ist, dass trotz Bemühungen der belangten Behörde, die auch vom Gericht fortgesetzt wurden, indem den potenziellen Interessenten nochmals Gelegenheit zur Erhebung von Ansprüchen gegeben wurde, niemand die Überlassung von Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 leg.cit begehrt hat. Auch hat niemand ein eigenes Recht hinsichtlich der strittigen Wehranlage geltend gemacht.Vorauszuschicken ist, dass trotz Bemühungen der belangten Behörde, die auch vom Gericht fortgesetzt wurden, indem den potenziellen Interessenten nochmals Gelegenheit zur Erhebung von Ansprüchen gegeben wurde, niemand die Überlassung von Anlagen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, leg.cit begehrt hat. Auch hat niemand ein eigenes Recht hinsichtlich der strittigen Wehranlage geltend gemacht. Davon ausgehend ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Durch Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr – vornehmlich auch angesichts des Wegfalls der Instandhaltungspflicht des bisherigen Wasserberechtigten – soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer erforderlich ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Daraus ist ersichtlich, dass primär der vorherige Zustand wiederherzustellen ist, auch zumal nach Erlöschen des Wasserrechts weiterbestehende Anlagen als konsenslos anzusehen sind. Eine Einschränkung in Bezug auf die grundsätzliche Beseitungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass nur solche Vorkehrungen aufzutragen sind, die „notwendig“ sind, sei es im öffentlichen Interesse, sei es in dem anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern. Diese können demnach – als letztmalige Vorkehrungen - nur die Beseitigung (oder allenfalls dasselbe Ziel erreichende alternative Maßnahmen) begehren, nicht jedoch die Belassung von Anlagenteilen. Soweit andere Wasserberechtigte oder Anrainer finden, dass die Erhaltung von Anlagen oder Anlagenteilen in ihrem Interesse wünschenswert wäre, steht es ihnen frei, nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 WRG 1959 die Überlassung zu verlangen. Dem gegenüber kann ein anderer Wasserberechtigter oder Anrainer von vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn der vorherige Zustand wieder hergestellt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass es jedem Wasserberechtigten freisteht, auf sein Recht zu verzichten und Anlagen wieder zu entfernen.Durch Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr – vornehmlich auch angesichts des Wegfalls der Instandhaltungspflicht des bisherigen Wasserberechtigten – soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer erforderlich ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Daraus ist ersichtlich, dass primär der vorherige Zustand wiederherzustellen ist, auch zumal nach Erlöschen des Wasserrechts weiterbestehende Anlagen als konsenslos anzusehen sind. Eine Einschränkung in Bezug auf die grundsätzliche Beseitungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass nur solche Vorkehrungen aufzutragen sind, die „notwendig“ sind, sei es im öffentlichen Interesse, sei es in dem anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern. Diese können demnach – als letztmalige Vorkehrungen - nur die Beseitigung (oder allenfalls dasselbe Ziel erreichende alternative Maßnahmen) begehren, nicht jedoch die Belassung von Anlagenteilen. Soweit andere Wasserberechtigte oder Anrainer finden, dass die Erhaltung von Anlagen oder Anlagenteilen in ihrem Interesse wünschenswert wäre, steht es ihnen frei, nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 die Überlassung zu verlangen. Dem gegenüber kann ein anderer Wasserberechtigter oder Anrainer von vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn der vorherige Zustand wieder hergestellt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass es jedem Wasserberechtigten freisteht, auf sein Recht zu verzichten und Anlagen wieder zu entfernen. Im vorliegenden Fall wurden taugliche letztmalige Vorkehrungen von Anrainern oder anderen Wasserberechtigten nicht begehrt. Es kommt daher darauf an, welche Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der vorgenommenen Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Gerichts in Verbindung mit der gewässerökologischen Begutachtung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, dass die in den ersten vier Punkten des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Maßnahmen notwendig sind, um die Fischpassierbarkeit des *** in diesem Gerinneabschnitt wiederherzustellen und gleichzeitig Gefahren für die Gesundheit von Menschen, etwa im Zusammenhang mit einer bestehenden Absturzgefahr ungesicherter Bauwerke, zu beseitigen. Dass die Herstellung von Fischpassierbarkeit ein zentrales öffentliches Interesse, welches im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmen ist, darstellt, ergibt sich schon aus der im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie) ergangenen Gesetzgebung. Dementsprechend sind gemäß § 30a Abs. 1 WRG 1959 Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird, welcher zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand definiert ist. Im vorliegenden Fall wurden taugliche letztmalige Vorkehrungen von Anrainern oder anderen Wasserberechtigten nicht begehrt. Es kommt daher darauf an, welche Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der vorgenommenen Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Gerichts in Verbindung mit der gewässerökologischen Begutachtung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, dass die in den ersten vier Punkten des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Maßnahmen notwendig sind, um die Fischpassierbarkeit des *** in diesem Gerinneabschnitt wiederherzustellen und gleichzeitig Gefahren für die Gesundheit von Menschen, etwa im Zusammenhang mit einer bestehenden Absturzgefahr ungesicherter Bauwerke, zu beseitigen. Dass die Herstellung von Fischpassierbarkeit ein zentrales öffentliches Interesse, welches im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmen ist, darstellt, ergibt sich schon aus der im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie) ergangenen Gesetzgebung. Dementsprechend sind gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird, welcher zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand definiert ist. Aus der Qualitätszielverordnung Ökologie ergibt sich, dass anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum ganzjährig passierbar sein müssen und die Habitatsvernetzung nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt sein darf (§ 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG).Aus der Qualitätszielverordnung Ökologie ergibt sich, dass anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum ganzjährig passierbar sein müssen und die Habitatsvernetzung nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt sein darf (Paragraph 13, Absatz 5, QZV Ökologie OG). Es ist evident, dass bei einem etwa 2 m hohen Wehrkörper diese Kriterien keinesfalls erfüllt sind, da bauliche Maßnahmen, die die Fischpassierbarkeit ermöglichen würden, fehlen. An der Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Wehranlage samt flankierender Maßnahmen zur Herstellung des früheren Gewässerzustandes kann daher kein Zweifel bestehen. Die übrigen Vorkehrungen (Beseitigung von Absturzgefahren) werden auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Für die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. SS-Wasserverband, wie im angefochtenen Bescheid vorgesehen, besteht freilich keine Rechtsgrundlage, würde doch damit Dritten eine (überdies undeterminierte) Einflussnahme auf die Erfüllung einer behördlichen Verpflichtung eingeräumt. Diese Bestimmung war durch eine Verständigungspflicht gegenüber dem Fischereiberechtigten zu ersetzen, damit dieser gegebenenfalls Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden am Fischbestand in Folge von Trübungen bei Bauarbeiten treffen kann. Anzumerken ist, dass eine allfällige temporäre Schädigung des Fischbestandes, wie vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** berichtet, der Verpflichtung zur Herstellung der Fischpassierbarkeit keinen Abbruch tut, ist doch nicht davon auszugehen, dass der *** in Folge von Aktivitäten des Fischotters seine Eigenschaft als natürlicher Fischlebensraum dauerhaft verliert. Gegenüber dem vorrangigen wasserwirtschaftlichen Interesse an der Wiederher-stellung des guten Gewässerzustandes vermögen die vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen (und privaten) Interessen nicht zu bestehen. Abgesehen davon, dass, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, der Schutz lediglich landwirtschaftlicher Flächen zu Lasten des Gewässerlebensraumes als wasserwirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt angesehen wird, handelt es sich um Interessen, deren Träger diese durch ein Begehren auf Überlassung von Anlagenteilen (und in der Folge Herstellung der Fischpassierbarkeit) wahren hätten können. Unterlassen sie dies, müssen sie die Folgen selber tragen. Das gilt auch für jene, die im Vertrauen auf den Fortbestand fremder Wasseranlagen disponiert haben, kommt doch niemandem ein Anspruch darauf zu, dass der Inhaber einer solchen Wasseranlage diese auf ewig erhalten muss. Im Übrigen wäre es auch dem Beschwerdeführer freigestanden, wenn er die Wehranlage nicht zur Gänze beseitigen wollte, die wasserrechtliche Bewilligung für ein dem heutigen Stand der Technik entsprechendes Bauwerk zu erwerben und dieses zu verwirklichen. Die Herstellung einer solchen anderen Anlage kann jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein – ebensowenig die Verpflichtung zur dauernden Erhaltung der bestehenden Anlage (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177; 25.11.1999, 99/07/0145).Gegenüber dem vorrangigen wasserwirtschaftlichen Interesse an der Wiederher-stellung des guten Gewässerzustandes vermögen die vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen (und privaten) Interessen nicht zu bestehen. Abgesehen davon, dass, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, der Schutz lediglich landwirtschaftlicher Flächen zu Lasten des Gewässerlebensraumes als wasserwirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt angesehen wird, handelt es sich um Interessen, deren Träger diese durch ein Begehren auf Überlassung von Anlagenteilen (und in der Folge Herstellung der Fischpassierbarkeit) wahren hätten können. Unterlassen sie dies, müssen sie die Folgen selber tragen. Das gilt auch für jene, die im Vertrauen auf den Fortbestand fremder Wasseranlagen disponiert haben, kommt doch niemandem ein Anspruch darauf zu, dass der Inhaber einer solchen Wasseranlage diese auf ewig erhalten muss. Im Übrigen wäre es auch dem Beschwerdeführer freigestanden, wenn er die Wehranlage nicht zur Gänze beseitigen wollte, die wasserrechtliche Bewilligung für ein dem heutigen Stand der Technik entsprechendes Bauwerk zu erwerben und dieses zu verwirklichen. Die Herstellung einer solchen anderen Anlage kann jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein – ebensowenig die Verpflichtung zur dauernden Erhaltung der bestehenden Anlage vergleiche VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177; 25.11.1999, 99/07/0145). Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, ihm sei lediglich der Wehraufsatz, nicht jedoch der betonierte „Wehrschweller“ zuzurechnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bewilligung vom 20. Jänner 1953 auf die „im Gemeindegebiet *** gelegene unter der PZ *** des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Wehranlage“ bezieht und die Wehranlage sowohl im Wasserbuch als auch in der Verhandlungsschrift vom 11. November 1952, auf den sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich bezieht, so beschrieben ist, dass dazu auch das „feste Grundwehr aus Bruchsteinen“ gehört. Auch ergibt sich aus der Bedingung 4 des genannten Bescheides die Erhaltungspflicht des Konsensinhabers für „das Wehr nebst Wehrkanaleinlauf und der Uferwände“, sodass hier – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zwischen festem Wehrkörper und Aufsatz aus Holz differenziert wird. Im Übrigen ist unzweifelhaft, dass auch der feste Wehrkörper eine notwendige Bedingung der Wasserbenutzung durch den Konsenswerber darstellte. Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.03.1997, 95/07/0036) davon ausgeht, dass es sich bei dem gesamten Wehr um eine Anlage handelt, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschenen Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang steht, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei tut es keinem Abbruch, dass der Wehranlage im Errichtungszeitpunkt, wie aus den Aktenunterlagen zu entnehmen, eine doppelte Funktion zugedacht wurde, nämlich einerseits den Abschluss eines Regulierungsvorhabens und andererseits als Stauanlage für den Vorgängerbetrieb des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass fremde Wasserrechte an der strittigen Wehranlage nicht geltend gemacht wurden - selbst wenn sie bestünden, könnte durch deren Beeinträchtigung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sein. Hinweise auf das Vorliegen eines (bloßen) Mitbenutzungsrechtes im Sinne des § 19 WRG 1959, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, lassen sich der vorliegenden Bewilligung des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. Jänner 1953 eindeutig um ein Wasserbenutzungsrecht (während ein Mitbenutzungsrecht kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, vgl. VwGH 16.11.1993, 90/07/0036).Hinweise auf das Vorliegen eines (bloßen) Mitbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 19, WRG 1959, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, lassen sich der vorliegenden Bewilligung des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. Jänner 1953 eindeutig um ein Wasserbenutzungsrecht (während ein Mitbenutzungsrecht kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, vergleiche VwGH 16.11.1993, 90/07/0036). Der Beschwerde vermochte somit in den wesentlichen Punkten nicht zum Ziel zu führen. Allerdings besteht keine Rechtsgrundlage, dem forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. dem SS-Wasserverband ein Mitbestimmungsrecht bei Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen einzuräumen, weshalb der Punkt 5. (in korrekter Nummerierung) aufzuheben und – aus dem oben angeführten Grund - durch eine Verständigungspflicht gegenüber den Fischereiberechtigten zu ersetzen war. Gleichzeitig war der – offensichtlich ohne konkreten Anlass, Feststellungen oder Begehren erfolgende und überdies undeutliche (vgl. VwGH 09.03.2000, 99/07/0115) – Ausspruch hinsichtlich des Erlöschens von Dienstbarkeiten als unbegründet und somit entbehrlich aufzuheben. Gleichzeitig war der – offensichtlich ohne konkreten Anlass, Feststellungen oder Begehren erfolgende und überdies undeutliche vergleiche VwGH 09.03.2000, 99/07/0115) – Ausspruch hinsichtlich des Erlöschens von Dienstbarkeiten als unbegründet und somit entbehrlich aufzuheben. Bei der Neubemessung der Leistungsfrist hat das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Aufwandes und Rücksichtnahme auf witterungsbedingte Verzögerungen ausgehend von der technisch möglichen Frist von sechs Monaten -einen Zeitraum von etwa einem Jahr für angemessen erachtet. Sohin wurde die Leistungsfrist mit 31. Dezember 2017 terminisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass der bisherige Wasserberechtigte bis zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen weiterhin zur sicheren Instandhaltung der Anlage verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, sondern ging es um die Auslegung von Bescheiden und Prozesshandlungen einerseits bzw. die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes andererseits auf einen konkreten Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist somit nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, sondern ging es um die Auslegung von Bescheiden und Prozesshandlungen einerseits bzw. die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes andererseits auf einen konkreten Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.927.001.2016

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