← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3213/001-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 64§ 34§ 14§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3213/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verhängt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.08.2015, 16:18 Uhr Ort: Firmensitz: ***, *** Baustelle. ***, *** vor ONr. *** Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaber der Fa. PS e.U. zu verantworten, dass bei der Aufstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen keine geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern und dass nicht dafür gesorgt wurde, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannung über 120 Volt Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche eindringen können. Im Zuge der Arbeiten berührte der Kranarm die Straßenbahnoberleitung, wodurch diese abriss. Der Lenker des Kranes, Hr. HH, wurde durch einen Stromschlag leicht verletzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 34 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i.V.m. § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012Paragraph 34, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung 2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.660,00 180 Stunden § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 166,00 Gesamtbetrag: € 1.826,00 „ Vertreten durch Herrn Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass das angefochtene Straferkenntnis in einigen Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genüge. Weiters treffe den Beschwerdeführer aufgrund des in seinem Unternehmen eingerichteten Kontrollsystems kein Verschulden und sei die verhängte Strafe jedenfalls überhöht.Er macht geltend, dass das angefochtene Straferkenntnis in einigen Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG genüge. Weiters treffe den Beschwerdeführer aufgrund des in seinem Unternehmen eingerichteten Kontrollsystems kein Verschulden und sei die verhängte Strafe jedenfalls überhöht. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 34Abs. 4 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz sind, wenn Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.

Paragraph 34, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind, wenn Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.

§ 14Abs.

1 Elektroschutzverordnung 2012 haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.

Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung 2012 haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3 und 4) eindringen können.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so konkretisiert, also so bestimmt umschrieben sein, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft wurde; es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so konkretisiert, also so bestimmt umschrieben sein, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft wurde; es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Tatanlastung allerdings lediglich darauf, dass der Lenker eines Kranes bei einem Stromschlag verletzt wurde; dass es sich bei diesem Lenker um einen Arbeitnehmer (des Beschuldigten) handelt, wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie angelastet. Hiebei handelt es sich jedoch um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, da die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 34 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 14 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 ausschließlich Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer betreffen.Hiebei handelt es sich jedoch um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, da die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Paragraph 34, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Paragraph 14, Absatz eins, Elektroschutzverordnung 2012 ausschließlich Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer betreffen. Da somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine vollständige und richtige Tatanlastung nicht erfolgt ist, war wegen eingetretener Verfolgungsverjährung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3213.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.