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LVwG-AV-1151/001-2015

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133Art. 15aArtikel 15§ 6§ 8§ 11§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1151/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: „I. Dem Antrag des AB vom 13.4.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Er erhält daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 36,

  1. Ab 1.5.2015 bis 30.9.2015 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 65,15.„I. Dem Antrag des Ausschussbericht vom 13.4.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Er erhält daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 36,
  2. Ab 1.5.2015 bis 30.9.2015 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 65,
  3. II. Dem Antrag von DeB, vom 13.4.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 76,
  4. Ab 1.5.2015 bis 30.9.2015 erhält sie eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 134,73.“römisch zwei. Dem Antrag von DeB, vom 13.4.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 76,
  5. Ab 1.5.2015 bis 30.9.2015 erhält sie eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 134,73.“ Im Übrigen wird die Beschwerde und damit auch die von DB als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.4.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) für sich, seine Frau und deren gemeinsame minderjährige Tochter einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
  3. Mit Bescheid vom 31.7.2015, Zl. MIJ3-B-1585/001, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 1), seiner Ehegattin (Spruchpunkt 2) und der gemeinsamen Tochter (Spruchpunkt 3) ab. Der maßgebliche Mindeststandard für zwei Erwachsene und ein Kind betrage unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 807,30 und der gewährten Wohnbeihilfe von € 440,- monatlich insgesamt € 1.432,
  4. Der Beschwerdeführer beziehe ein Einkommen vom AMS *** in Höhe von € 17,33 täglich (€ 519,90 monatlich). Seine Frau verfüge über ein Arbeitseinkommen von € 688,- monatlich. Die Familie verfüge somit über ein Einkommen von monatlich € 1.647,90 und sei deshalb nicht hilfsbedürftig, weshalb die Anträge abzuweisen gewesen seien.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 224,23 zuerkannt werde, in eventu dass der Bescheid aufgehoben werde und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen werde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde zunächst von einem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von insgesamt € 1.432,14 ausgegangen sei. Davon habe sie die Notstandshilfe des Beschwerdeführers von € 519,90, das Arbeitseinkommen seiner Ehegattin von € 688,- sowie den gewährten Wohnzuschuss von € 440,- abgezogen. Die belangte Behörde habe somit den Wohnzuschuss als Einkommen angesehen und ihn auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet. Dies sei jedoch nicht zulässig.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer AB, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 13.4.2015 für sich, seine Ehegattin DB, geb. am ***, und die gemeinsame Tochter DeB, geb. am ***, einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet und wird von DAS Sigrid Schernthaner, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, vertreten. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers wird von ihrer Mutter, DB, diese wiederum im Beschwerdeverfahren ebenfalls von DAS Sigrid Schernthaner, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, vertreten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine Genossenschaftswohnung an der Adresse ***, ***. Der Beschwerdeführer bezieht vom Land NÖ einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 440,-. Dieser wird direkt an die Genossenschaft überwiesen. Dadurch verringert sich die vom Beschwerdeführer zu zahlende Miete. Diese betrug unter Anrechnung des Wohnzuschusses € 333,91 monatlich. Der Beschwerdeführer war beim AMS als arbeitsuchend gemeldet und bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen in Form von Notstandshilfe in Höhe von € 17,33 täglich, d.s. € 519,90 monatlich. Seine Ehegattin bezog ein monatliches Einkommen von € 688,
  7. Der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrug mit 30.9.2015 € 1.446,
  8. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MIJ3-B-1585/001, sowie in die durch den Beschwerdeführer nach Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegten Urkunden. Aus diesen, insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen, die die monatliche effektive Miete belegen, ergibt sich der unbedenkliche Sachverhalt.
  9. Rechtslage: 5.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 96/2015, lauten auszugsweise:5.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 2

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)
(5)[…] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
  3. […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)
(6)[…] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)
(5)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. […]
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. […]
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]

(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5, lauten auszugsweise:5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;
(3)[…]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). So ist beispielsweise ein geltend gemachter Anspruch auf Arbeitslosengeld, „sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen“ (vgl. VwGH 11.12.2013, 201/08/0079). Auch handelt es sich bei Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist (vgl. VwGH 24.6.2015, 2012/10/0178). 6.
  3. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist vergleiche VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). So ist beispielsweise ein geltend gemachter Anspruch auf Arbeitslosengeld, „sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen“ vergleiche VwGH 11.12.2013, 201/08/0079). Auch handelt es sich bei Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist vergleiche VwGH 24.6.2015, 2012/10/0178).

§ Abs. 4 NÖ MSG sind Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer also Leistungen zuerkannt, hätte sie auch über den Leistungszeitraum absprechen müssen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, sodass die damals in Geltung stehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

Paragraph Absatz 4, NÖ MSG sind Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer also Leistungen zuerkannt, hätte sie auch über den Leistungszeitraum absprechen müssen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, sodass die damals in Geltung stehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. 6.

  1. Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 24/2016, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass6.
  2. Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass „[n]ach § 11 Abs. 3 erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen (vgl. den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  3. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  4. August 2015, Ra 2015/10/0030).“„[n]ach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen vergleiche den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  5. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  6. August 2015, Ra 2015/10/0030).“ Dies bedeutet, dass ein vom Amt der NÖ Landesregierung gewährter Wohnzuschuss nicht ohne weiteres auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet werden darf. Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer einen Wohnzuschuss in Höhe von € 440,- monatlich, der direkt an die Genossenschaft überwiesen wird. An Miete hatte der Beschwerdeführer effektiv € 333,91 monatlich zu bezahlen. In dieser Höhe bestand für die Familie des Beschwerdeführers dementsprechend ein Wohnbedarf, der durch Leistungen der BMS zu decken gewesen wäre. 6.3.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von BMS-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. 6.3.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von BMS-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer bezog eine monatliche AMS-Leistung in Form der Notstandshilfe von € 519,90. Diese stellt eine Einkunft dar, war also als Einkommen auf die BMS-Leistung anzurechnen.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht ein Einkommen als Angestellte in Höhe von € 688,23 monatlich. Dieses liegt über dem für sie maßgebenden Mindeststandard, sodass der „Überschuss“ auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers anzurechnen war. 6.4. Für den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Tochter ist

§ 11Abs.

1 NÖ MSG gesamt ein monatlicher Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 1.074,10 maßgeblich. Hinzu kommt ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs

§ 11Abs.

3 NÖ MSG in Höhe von € 333,91, insgesamt sohin € 1.408,

  1. An Einkommen anzurechnen war ein Betrag von € 1.208,
  2. 6.
  3. Für den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Tochter ist

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG gesamt ein monatlicher Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 1.074,10 maßgeblich. Hinzu kommt ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Höhe von € 333,91, insgesamt sohin € 1.408,

  1. An Einkommen anzurechnen war ein Betrag von € 1.208,
  2. Im Ergebnis war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben, als Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von insgesamt € 199,88 monatlich zu gewähren waren, wobei dem Beschwerdeführer eine Leistung in Höhe von € 65,15 monatlich und seiner Tochter eine Leistung in Höhe von € 134,73 monatlich zu gewähren war. Da das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers den auf sie entfallenden Bedarf vollständig gedeckt hat, war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 6.5.

§ 9Abs.

2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Tochter gebührt daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 36,92 bzw. € 76,35. Die zuerkannten Leistungen waren außerdem bis 30.9.2015 zu befristen (vgl. § 9 Abs. 4 NÖ MSG). 6.5.

Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Tochter gebührt daher für den Monat April 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 36,92 bzw. € 76,

  1. Die zuerkannten Leistungen waren außerdem bis 30.9.2015 zu befristen vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG).
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der – in der Beschwerde nicht bestrittene – Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer – auch nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1151.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.