RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1221/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des JK, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28.10.2015, Zl. ZTJ3-H-1588/003, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Sohn des Beschwerdeführers, BK, erhält vom Land NÖ Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Eingliederung, bewilligt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.3.2015, Zl. GS5-SH-43593/001-
- BK wird seit 13.7.2015 in der Tagesstätte *** in *** betreut. 1.
- Mit Schreiben vom 8.10.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, dass die Kosten für den Aufenthalt seines Sohnes in der Tagesstätte derzeit € 1.268,60 betrügen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen in Höhe von € 2.282,02 und sei gesetzlich zum Unterhalt von BK verpflichtet. Es werde daher in Aussicht genommen, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von € 92,68 monatlich zu verpflichten. Zur Berechnung führte die belangte Behörde aus: „Für die Berechnung des Kostenbeitrages des Vaters wurde auf Grund des noch minderjährigen Hilfeempfängers die „Prozentwertmethode“ angewendet. Es wurden 22 % der Bemessungsgrundlage bei einem Alter des Hilfeempfängers ab 15 Jahre herangezogen. Für die weitere Sorgepflicht (Kind über 10 Jahre) wurden 2 % und für die Gattin ohne Einkommen 3 % abgezogen. Der Beitragssatz wurde mit 17 % der Bemessungsgrundlage vom elterlichen Nettoeinkommen berechnet. Bei teilstationären Diensten sind von diesem Beitragssatz 1/3 des Beitragssatzes bei mehr als 5 Stunden täglicher Betreuungszeit zu leisen. Dieser Beitrag wurde durch 30 geteilt und mit 21,5 multipliziert.“ 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.10.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für die seinem Sohn gewährte Sozialhilfe einen Kostenbeitrag in Höhe von € 75,67 monatlich zu leisten. Für den Zeitraum 13.7.2015 bis 31.07.2015 sei einmalig ein Kostenbeitrag von € 52,80 zu leisten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gesetzlich zum Unterhalt für seinen Sohn verpflichtet sei. Daher sei für die teilstationäre Unterbringung von seinem Sohn BK im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Kostenbeitrag zu leisten. Auf Grund der festgestellten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ergebe sich nunmehr eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 1.863,
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „[…] Zu ihrem Bescheit vom 28 .10 2015 erhebe ich als Unterhaltspflichtigter Vater JK Beschwerde . 1 . Da ich nicht einsehe das ich mit meinem verdienst mit 2.282,02 (netto mit Sonderzahlungen) und Berücksichtigung meiner Stellungsname vom19.10 2015 noch immer einen Kostenbeitrag von 75,67 zu zahlen habe. Bei meinen derzeitigen verhältnisen ergiebt sich das ich, wenn ich nicht Arbeiten gehen würde bekäme ich eine mindestsicherung von 1580,00 ohne Famielienbeihilfe (laut heutigen bericht im radio) dazu kommt das ich bei einer Geringfügigen beschäftigung noch etwas dazuverdienen darf.
- Es sind in ihren Schreiben meine Gattin und der zweite Sohn angeführt, B bekommt ein einkommen von 66,
- Er braucht Täglich Frühstük, Jause, Abendessen, mittel für Körperpflege, saubere wäsche weiters Bekleidung und ordendliche Unterkunft für das ich zusätzlich aufkommen muss. Oder ist das mit seinem verdienst und der erhöten Famielienbeihilfe leicht abgedekt? Freitzeitleben wird somit Gestrichen. 3 . Schlussfolgerung es währe besser ich werde sozialschmarotzer melde mein zweitaute ab brauche nichts für meinen sohn zahlen und unterm strich bleibt mir mehr in der TASCHE. Ps: Es währe schön wenn sie dieses schreiben weiterleiten könnten . An LR. BS und unseren großen blabla Famieliengönner Landeshauptmann Dr.EP Es darf auch in die Medien entweder von der Behörde oder von mir.“
- Feststellungen: BK, geb. am ***, Sohn des Beschwerdeführers, erhält seit 13.7.2015 Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Eingliederung in der Tagesstätte *** in ***. Bewilligt wurde die Sozialhilfe mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.3.
- BK wird in der Tagesstätte mehr als 5 Stunden täglich an 21,5 Tagen pro Monat teilstationär betreut. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen in Höhe von € 2.282,
- Der Beschwerdeführer bezieht für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Für 2015 betrug die Familienbeihilfe pro Kind bis zur Vollendung des
- Lebensjahres € 136,20 monatlich, ab 2016 € 138,80 monatlich. Die erhöhte Familienbeihilfe betrug 2015 € 150,- monatlich, ab 2016 betrag sie € 152,90 monatlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des hg. Akt LVwG-AV-1221/001-2015 und dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, ZTJ3-H-1588/
- Der Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des hg. Akt , LVwG-AV-1221/001-2015 und dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, ZTJ3-H-1588/
- Der Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 32Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist. […] § 35Paragraph 35Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Absatz 2,Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Absatz 4,Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Absatz 5,–
(6)[…]“
- Erwägungen: 6.
- Die belangte Behörde stützt ihren Kostenbeitragsbescheid allgemein auf § 35 NÖ SHG. Dabei stellt sie offenbar auf dessen Abs. 2 ab, weil sie für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen des Beschwerdeführers als Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem Sohn BK heranzieht. Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch die Regelung des § 35 Abs. 3 NÖ SHG: 6.
- Die belangte Behörde stützt ihren Kostenbeitragsbescheid allgemein auf Paragraph 35, NÖ SHG. Dabei stellt sie offenbar auf dessen Absatz 2, ab, weil sie für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen des Beschwerdeführers als Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem Sohn BK heranzieht. Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch die Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG: 6.1.
- Während § 35 Abs. 2 NÖ SHG die generelle und einkommensabhängige Rechtsgrundlage zur Kostenersatzleistung darstellt, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 NÖ SHG, der lex specialis, grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. Das Gesetz normiert in § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG sohin keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Dazu zählen u.a. die Leistungen der Familienbeihilfe (vgl. LVwG NÖ 13.7.2016, LVwG-AV-590/001-2016). 6.1.
- Während Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG die generelle und einkommensabhängige Rechtsgrundlage zur Kostenersatzleistung darstellt, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG, der lex specialis, grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. Das Gesetz normiert in Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz NÖ SHG sohin keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Dazu zählen u.a. die Leistungen der Familienbeihilfe vergleiche LVwG NÖ 13.7.2016, LVwG-AV-590/001-2016). 6.1.
- Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Das bedeutet, dass die belangte Behörde grundsätzlich § 35 Abs. 3 NÖ SHG heranziehen und einen Kostenbeitrag in der Höhe der bezogenen Familienbeihilfe vorschreiben hätte müssen. 6.1.
- Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seinen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Das bedeutet, dass die belangte Behörde grundsätzlich Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG heranziehen und einen Kostenbeitrag in der Höhe der bezogenen Familienbeihilfe vorschreiben hätte müssen. 6.
- Da der Sohn der Beschwerdeführerin teilstationär betreut wird, ist der Kostenbeitrag „im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme“ zu bemessen (§ 35 Abs. 3 letzter Satz NÖ SHG). Außerdem kann gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Diese Bestimmung stellt eine Ermessensentscheidung dar. 6.
- Da der Sohn der Beschwerdeführerin teilstationär betreut wird, ist der Kostenbeitrag „im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme“ zu bemessen (Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz NÖ SHG). Außerdem kann gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Diese Bestimmung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der im Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 75,67 monatlich bzw. € 52,80 aliquot für den Zeitraum 13.7.2015 bis 31.7.2015 erscheint in Anbetracht der erhöhten Familienbeihilfe sowie unter Berücksichtigung der lediglich teilstationären Betreuung und der Härteklausel des § 35 Abs. 4 NÖ SHG angemessen.Der im Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 75,67 monatlich bzw. € 52,80 aliquot für den Zeitraum 13.7.2015 bis 31.7.2015 erscheint in Anbetracht der erhöhten Familienbeihilfe sowie unter Berücksichtigung der lediglich teilstationären Betreuung und der Härteklausel des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG angemessen. 6.
- Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass der aliquote Kostenbeitrag im Zeitraum 13.7.2015 bis 31.7.2015 € 64,65 betrage. Im Spruch des Bescheides wird ein Kostenbeitrag für diesen Zeitraum in Höhe von € 52,80 vorgeschrieben. Dazu ist auszuführen, dass nur der Spruch des Bescheides rechtliche Geltung erlangt und insofern verbindlich ist, sodass dieser Betrag maßgeblich ist.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der in der Beschwerde nicht bestrittene Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, sodass eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1221.001.2015