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{'item': 'LVwG-AV-775/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-775/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des KL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.06.2016, BNS1-F-081259/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog KL mit Bescheid vom 10.05.2016, BNS1-F-081259/002, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 06.09.2016 und ordnete eine Nachschulung an. Gegen diesen Bescheid erhob KL fristgerecht Vorstellung über die die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 22.06.2016, BNS1-F-081259/002, negativ entschied und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B bis 06.09.2016 und die Anordnung einer Nachschulung in vollem Umfang bestätigte. Gegen diesen Bescheid erhob KL fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Gegen den Bescheid mit obiger Zahl vom 22.06.2016 erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE. Begründung: Wie schon in meiner Vorstellung vom 25.5.2016 ausgeführt, ist es eine Tatsache, dass der Alkotest ungültig war, weil der Alkomat beim ersten Test zu piepsen begann, und ich daraufhin aufgefordert wurde, das Atemluftblasen zu beenden, um dann weiter gesagt zu bekommen, der Versuch wäre ungültig. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Automat eine Fehlfunktion aufwies. Die Tücken, wie ein Proband optimal den Alkomat bedienen soll, sind reihenweise im Internet aufgelistet (vgl. http://www.vol.at/schein-weg-reihenweise im Internet aufgelistet vergleiche http://www.vol.at/schein-weg- obwohl-er-nuechtern-war/news-20060908-06370714). Da mir der völlig überfordert wirkende Beamte einen zweiten gültigen Test verweigerte, ist der gesamte Test ungültig. Auch die Tatsache, dass ein und derselbe Wert bei völlig unterschiedlichen Luftvolumina (1,5l zu 2,2l im zweiten Versuch) ausgegeben wurde, deutet darauf hin. Hätte ich beim ersten Versuch länger in das Gerät blasen dürfen, wäre der Wert sicherlich unter dem dann angezeigten gelegen. Ich habe das auch schon mündlich bei Fr. Mag. F konstatiert, die jedoch klipp und klar sagte: „Es passt alles schön zusammen mit den Werten und es ist egal, was Sie sagen, das Ergebnis steht fest“. Das ist, was man gemeinhin als vorgefasste Meinung bezeichnet und mit einem gerechten Verfahren nichts zu tun hat. Im Bescheid dann zu schreiben, ich hätte es unterlassen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Stellung zu nehmen, ist unrichtig, da ich ja persönlich am 14.6.2016 vorgesprochen habe und von Fr. MS an Fr. Mag. F verwiesen wurde, mit der ich ja ca. 10min gesprochen habe Zumindest das wird doch nicht bestritten werden!? Mir ist bewusst, dass Alkohol am Steuer kein Kavaliersdelikt ist und ich weiß auch, dass ich am 6.5.2016 Alkohol in Form von vier Achtelliter Weißwein zu mir genommen habe und zwar im Weingut B, *** ,***. Aber niemals kann dabei ein Wert von 1,3 Promille Alkohol herauskommen. Leider habe ich das letzte Glas auf einmal geleert und 2Minuten und 70m später (vis a vis Fa. K) wurde ich schon von der Polizei angehalten. Der von Ihnen als geschulter Beamter eingestufte Herr Le wollte sofort nach dem Vortest einen Alkotest vornehmen. Auf meinen Einwand der 15minütigen Wartezeit bekam ich: „Aha, san ma leicht Rechtsanwalt!“ zu hören. Wenig lustig, zumal das Auto, in dem ich angehalten wurde, ein Kleinlastkraftwagen mit großen Werbeaufschriften „Elektro L“ war. Mich dann in seiner Aussage als nicht kooperativ zu bezeichnen ist lächerlich, aber festzustellen, ich sei renitent gewesen, weise ich auf das Schärfste zurück Man sollte idealerweise nur Fremdwörter gebrauchen, deren Bedeutung man auch versteht. Auch die Tatsache, dass der sog. „geschulte Beamte“ meiner Schwester – Mag. ML – bei der Abholung unseres Firmenautos direkt vor das fahrende (!) Fahrzeug gesprungen ist, ist ein nicht zu leugnendes Indiz für die völlige Überforderung und Überbelastung von Hrn. Le. Richtig ist indes, dass ich während der Wartezeit vor dem Alkotest mit meinem Rechtsanwalt Mag. Ö telefonierte, der mir riet, einen Amtsarzt zu verlangen, was ich auch tat. „Haben wir keinen!“ war die Antwort von Hrn. Le. Gut, ich hätte vermutlich einen Bluttest im Spital machen sollen, aber wer denkt an so etwas. Ich habe bisher gedacht wir leben in einem Rechtsstaat und: Was Recht ist muss Recht bleiben, daher beantrage ich, meiner Beschwerde Recht zu geben und den Bescheid BNS1-F-081259/002 aufzuheben. Die € 30,-- Pauschalgebühr wurde von mir am 18.7.2016 an das FA f. Geb. u. Verkehrssteuern *** überwiesen. Siehe BA Bestätigung in der Anlage.“ Am 22.07.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2016 um 20:56 Uhr, in ***, auf der *** gegenüber dem Drogeriemarkt „***“, den LKW *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei die gültige Messung mit einem Alkomaten einen Wert von 0,65 mg/l Alkoholgehalt ergab. Wegen dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14.06.2016, BNS2-V-16 26027/5, wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm Wegen dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14.06.2016, BNS2-V-16 26027/5, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO bestraft. Paragraph 99, Absatz eins a, StVO bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist. Die relevanten Bestimmungen des FSG i.d.g.F. lauten: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. … 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, …
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, … Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO bestraft. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO bestraft. Die Kraftfahrbehörde ist an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis gebunden (VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0126). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Atemalkoholuntersuchung wäre nicht gültig, ist daher unbeachtlich. Durch das Lenken des KFZs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S. des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Der Gesetzgeber hat für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO in § 26 Abs. 2 Z 4 FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten festgelegt, sodass eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen fixen Zeitraum auszusprechen ist (VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0211, vom 29.03.2011, 2011/11/0039). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Kraftfahrbehörde ist an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis gebunden (VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0126). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Atemalkoholuntersuchung wäre nicht gültig, ist daher unbeachtlich. Durch das Lenken des KFZs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S. des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Der Gesetzgeber hat für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten festgelegt, sodass eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen fixen Zeitraum auszusprechen ist (VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0211, vom 29.03.2011, 2011/11/0039). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Anordnung einer Nachschulung ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Z 3 FSG.Die Anordnung einer Nachschulung ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.775.001.2016

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