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{'item': 'LVwG-AV-95/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-95/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
  3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor der Übertretung am 22.11.2015 zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO gesetzt.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor der Übertretung am 22.11.2015 zwei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO gesetzt. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1 St

VO begangen wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Im Erkenntnis vom 29.03.2011, 2011/11/0039, hat der VwGH bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt neunzehn Monaten vorlag. Im Erkenntnis vom 29.03.2011, 2011/11/0039, hat der VwGH bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt neunzehn Monaten vorlag. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur wegen einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges bestraft wurde, ist eine kürzere Entziehungszeit als in diesen Erkenntnis nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit im Abstand von zwei Jahren schwere Alkoholdelikte gesetzt. Aufgrund der Entziehung von mehr als achtzehn Monaten war die Lenkberechtigung nach dem ersten genannten Vorfall erloschen, der Beschwerdeführer verfügte erst seit 23.04.2015 wieder über eine Lenkberechtigung und er setzte dessen ungeachtet sieben Monate danach wieder ein Alkoholdelikt. Die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum ist daher wohl begründet und macht die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich, wobei in Anbetracht der genannten Judikatur von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten auszugehen ist.. Da der Führerschein am 22.11.2015 abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Da der Führerschein am 22.11.2015 abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet.Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.95.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.