VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
VO begangen wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Im Erkenntnis vom 29.03.2011, 2011/11/0039, hat der VwGH bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt neunzehn Monaten vorlag. Im Erkenntnis vom 29.03.2011, 2011/11/0039, hat der VwGH bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt neunzehn Monaten vorlag. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur wegen einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges bestraft wurde, ist eine kürzere Entziehungszeit als in diesen Erkenntnis nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit im Abstand von zwei Jahren schwere Alkoholdelikte gesetzt. Aufgrund der Entziehung von mehr als achtzehn Monaten war die Lenkberechtigung nach dem ersten genannten Vorfall erloschen, der Beschwerdeführer verfügte erst seit 23.04.2015 wieder über eine Lenkberechtigung und er setzte dessen ungeachtet sieben Monate danach wieder ein Alkoholdelikt. Die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum ist daher wohl begründet und macht die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich, wobei in Anbetracht der genannten Judikatur von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten auszugehen ist.. Da der Führerschein am 22.11.2015 abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Da der Führerschein am 22.11.2015 abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet.Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.95.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.